{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20010606_2bvr082801","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010606.2bvr082801","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-06-06","aktenzeichen":"2 BvR 828/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 828/01 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn W...\n\ngegen das Unterlassen des Landgerichts Regensburg, in dem Verfahren über den\n      am 27. Juni 2000 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Strafaussetzung zur Bewährung - StVK 155/80; 125 VRs 10213/76 StA Nürnberg-Fürth\n      - eine Entscheidung zu treffen\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Hassemer,\n                                 Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Juni 2001 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ist dadurch verletzt, dass die Strafvollstreckungskammer des\n     Landgerichts Regensburg in dem Verfahren über den am 27. Juni 2000 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Strafaussetzung zur Bewährung -\n     StVK 155/80; 125 VRs 10213/76 StA Nürnberg-Fürth - bislang noch nicht entschieden hat.\n  2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n  3. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen\n     im Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.\n\n\n\n\n                                         1/8\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Dauer eines Verfahrens auf Strafrestaussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung gemäß § 57a StGB.\n\n  1. Der Beschwerdeführer wurde am 29. Dezember 1977 wegen Totschlags zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Fünfzehn Jahre dieser Freiheitsstrafe waren am\n30. August 1992 vollstreckt. Einen ersten Antrag des Beschwerdeführers auf Strafaussetzung zur Bewährung lehnte das Landgericht im Juni 1992 ab. Die hiergegen\ngerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht als unbegründet.\nSoweit nicht über die Mindestverbüßungsdauer wegen der Schwere der Schuld entschieden worden war, wurde die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Das\nLandgericht lehnte einen weiteren Antrag auf Strafrestaussetzung zur Bewährung ab\nund stellte fest, dass die Schwere der Schuld des Beschwerdeführers eine Vollstreckungsdauer von 17 Jahren gebiete. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wurde dieser Beschluss vom Oberlandesgericht aufgehoben und die Sache\nan das Landgericht zurückverwiesen. Eine neue Entscheidung über die Mindestverbüßungsdauer wurde in der Folgezeit nicht mehr getroffen.\n\n  Im Mai 1993 beschloss das Landgericht die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Kriminalprognose im Sinne der §§ 57 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2, 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB. Den vom Gericht beauftragten Sachverständigen Dr. O. lehnte der Beschwerdeführer wegen Besorgnis der Befangenheit\nab, weil im Gutachten versehentlich in einer Passage auf Umstände abgestellt wurde,\ndie einen anderen Probanden betrafen. Die Strafvollstreckungskammer beauftragte\ndeshalb im Februar 1994 den Sachverständigen Prof. Dr. K. mit der Erstellung des\nGutachtens. Diesen Sachverständigen entpflichtete es wegen seiner Arbeitsüberlastung im Mai 1994 und beauftragte den Sachverständigen Prof. Dr. H. Dieser legte im\nApril 1995 sein Gutachten vor. Im Juni 1995 lehnte der Beschwerdeführer den Sachverständigen sowie den Vorsitzenden Richter der Strafvollstreckungskammer wegen\nBesorgnis der Befangenheit ab. Das Landgericht wies das Ablehnungsgesuch gegen\nden Vorsitzenden im Februar 1996 zurück. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht im Mai 1996. Erst im Mai 1997 nahm der\nSachverständige Prof. Dr. H. abschließend zu dem gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuch Stellung, nachdem er vom Landgericht im Juni, September und Oktober 1995, im Juni 1996 sowie - nach einer Untätigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers - im April und Mai 1997 jeweils dazu aufgefordert worden war. Im Juni 1997\nbeauftragte das Landgericht den Sachverständigen Prof. Dr. K. mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser erbat die Übersendung der Gefangenenpersonalakten, was\nvon der Justizvollzugsanstalt am 22. September und 3. November 1997 abgelehnt\nwurde. Im November 1997 erstattete der neue Sachverständige deshalb nur ein \"vorläufiges\" Gutachten.\n\n Nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten wandte sich der Vorsitzende der Straf-         4\n\n\n                                         2/8\n\nvollstreckungskammer im März 1998 an die Vollzugsanstalt sowie an das Bayerische\nStaatsministerium der Justiz, um die Überlassung der Gefangenenpersonalakten an\nden Sachverständigen zu erreichen. Ende März 1998 wurden dem Sachverständigen die Akten übersandt, der daraufhin im Mai 1998 ein Ergänzungsgutachten vorlegte. Im November 1998 verfügte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer\ndie mündliche Anhörung des Sachverständigen, die im Dezember 1998 erfolgte. Mit\nBeschluss vom 28. Dezember 1998 ordnete das Landgericht die Strafrestaussetzung zur Bewährung ab dem 1. Oktober 1999 an. Auf die sofortige Beschwerde\nder Staatsanwaltschaft wurde dieser Beschluss vom Oberlandesgericht am 27. Mai\n1999 aufgehoben. Zwar sei die wegen der Schwere der Schuld erforderliche Mindestverbüßungsdauer überschritten. Jedoch seien zur Vorbereitung einer bedingten\nEntlassung stufenweise Vollzugslockerungen notwendig. Der Beschwerdeführer habe bislang noch keine Vollzugslockerungen erhalten. Es fehle damit an einer ausreichenden Beurteilungsgrundlage für eine Kriminalprognose. Es sei jedoch davon\nauszugehen, dass die Justizvollzugsanstalt künftig Vollzugslockerungen bewilligen\nwerde. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin Vollzugslockerungen. Diese Anträge lehnte die Justizvollzugsanstalt am 14. Oktober 1999 ab. Im Dezember 1999\nwies das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versagung von Vollzugslockerungen zurück. Das Oberlandesgericht\nhob diesen Beschluss im Februar 2000 auf, bezeichnete die Versagung von Vollzugslockerungen als \"nicht mehr nachvollziehbar\" und wies die Justizvollzugsanstalt\nan, dem Beschwerdeführer ab dem 20. März 2000 Vollzugslockerungen nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens zu gewähren.\n\n  2. Am 27. Juni 2000 stellte der Beschwerdeführer einen erneuten Antrag auf Strafrestaussetzung zur Bewährung. Nach seiner Anhörung am 17. August 2000 beauftragte die Strafvollstreckungskammer am 14. September 2000 den Sachverständigen Prof. Dr. K. mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens zur\nKriminalprognose. Die Exploration des Beschwerdeführers durch diesen Sachverständigen erfolgte während eines Hafturlaubs in der Zeit vom 4. bis 8. Januar 2001 in\nBerlin, nachdem die Vollzugsanstalt einen vom Beschwerdeführer früher bereits hierfür beantragten Urlaub zu diesem Zweck abgelehnt hatte. Das schriftliche Sachverständigengutachten ging beim Landgericht am 26. Februar 2001 ein. Das Landgericht bestimmte bis Anfang Mai 2001 noch keinen Termin zur Anhörung des\nBeschwerdeführers gemäß § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO.\n\n                                         II.\n Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner unter dem 5. Mai 2001 erhobenen            6\nVerfassungsbeschwerde gegen die Untätigkeit des Gerichts. Er sieht sich durch\nmehrere zusammentreffende Verfahrensverzögerungen in seinem Anspruch auf ein\nrechtsstaatliches Verfahren aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 20\nAbs. 3 GG verletzt.\n\n\n\n\n                                         3/8\n\n                                         III.\n  Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat namens der Bayerischen Landesregierung zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen. Es hält sie für unbegründet. Im Blick auf die Bedeutung der Strafrestaussetzung zur Bewährung bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen eines Tötungsverbrechens bestünden keine\nverfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass das Landgericht nach dem erneuten Antrag des Beschwerdeführers auf Strafrestaussetzung zur Bewährung die Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens angefordert habe. Da dieses Gutachten am 26. Februar 2001 bei Gericht eingegangen sei und hierzu Stellungnahmen\nder Justizvollzugsanstalt und der Staatsanwaltschaft eingeholt werden müssten, sei\nes unbedenklich, dass drei Monate später noch keine Entscheidung getroffen worden\nsei.\n\n                                         IV.\n  1. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist in einer Weise begründet, aus der sich      8\ndie Zuständigkeit der Kammer ergibt (§ 93b Satz 1 BVerfGG). Es ist bereits entschieden, dass Grundrechte auch durch das Unterlassen einer gerichtlichen Tätigkeit verletzt werden können (vgl. BVerfGE 10, 302 <306>; 16, 119 <121>). Entschieden ist\nferner, dass sich aus dem Freiheitsrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip\ndes Grundgesetzes ein Beschleunigungsgebot für gerichtliche Entscheidungen ergibt (vgl. BVerfGE 20, 45 <49 f.>; 21, 184 <187>; 21, 220 <222>; 21, 223 <225 f.>;\n36, 264 <273>; 46, 194 <195>).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Rechte des            9\nBeschwerdeführers angezeigt. Das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2000 auf Strafrestaussetzung zur Bewährung ist in einer Weise verzögert worden, die sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit\ndem Rechtsstaatsprinzip verletzt.\n\n a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip     10\neinen Anspruch auf angemessene Beschleunigung des mit einer Freiheitsentziehung\nverbundenen gerichtlichen Verfahrens (BVerfGE a.a.O.). Im Verfahren über die Aussetzung des Rests einer Freiheitsstrafe zur Bewährung kommt eine Verletzung des\nBeschleunigungsgebots allerdings nur dann in Betracht, wenn das Freiheitsrecht\nnach den Umständen des Einzelfalls gerade durch eine sachwidrige Verzögerung der\nEntscheidung unangemessen weiter beschränkt wird.\n\n  Ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, muss nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden (vgl. BVerfGE 46, 17 <28>; 55, 349 <368 f.>). Insbesondere\nsind der Zeitraum der Verfahrensverzögerung, die Gesamtdauer der Strafvollstreckung und des Verfahrens über die Strafrestaussetzung zur Bewährung, die Bedeutung dieses Verfahrens im Blick auf die abgeurteilte Tat und die verhängte Strafe\noder Maßregel, der Umfang und die Schwierigkeit des Entscheidungsgegenstandes\nsowie das Ausmaß der mit dem Andauern des schwebenden Verfahrens verbunde-\n\n\n\n                                          4/8\n\nnen Belastung des Verurteilten zu berücksichtigen. Dabei ist auch das Prozessverhalten des Verurteilten angemessen zu bewerten. Im Verfahren über die Aussetzung\nder Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung gemäß §§ 57,\n57a StGB gewinnt der Freiheitsanspruch mit fortschreitender Dauer der Strafvollstreckung zunehmend an Bedeutung (vgl. BVerfGE 36, 264 <270>; 53, 152 <158 f.>).\nDann verlangt das Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden\nRechtsgutsverletzungen nicht nur im Rahmen einer Sachentscheidung nach § 57a\nStGB nach vertretbarem Ausgleich; es hat auch Auswirkungen auf den Zeitpunkt einer Entscheidung.\n\n b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Verzögerungen im Verfahren         12\nüber die Strafrestaussetzung zur Bewährung mit den rechtsstaatlichen Anforderungen nicht mehr vereinbar.\n\n  Im Ausgangsverfahren hat das Landgericht über einen Antrag auf Strafaussetzung         13\nzur Bewährung rund elf Monate nach dem verfahrenseinleitenden Antrag noch nicht\nzur Sache entschieden. Dieser Zeitraum ist für sich genommen bei einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten nicht unangemessen lange; jedoch verbietet sich\neine isolierte Betrachtung. Mit zu berücksichtigen sind bei der Bewertung dieses Zeitraums insbesondere die bisherige Gesamtdauer des Vollstreckungsverfahrens, soweit die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht mehr wegen der besonderen Schwere der Schuld zwingend geboten ist; dies ist nach dem auf sofortige\nBeschwerde des Beschwerdeführers aufgehobenen Beschluss des Landgerichts,\nder von einer siebzehnjährigen Mindestverbüßungsdauer ausgegangen war (zum\nVerschlechterungsverbot Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., Vor § 304 Rn.\n5), jedenfalls seit 1994 der Fall. Ferner müssen der Umfang zusammenwirkender früherer Verfahrensverzögerungen und die weitere Dauer des Verfahrens bis zu seinem\nvoraussichtlichen Abschluss in den Blick genommen werden.\n\n  Die Behandlung der vom Beschwerdeführer früher gestellten Anträge auf entlassungsvorbereitende Vollzugslockerungen und auf Strafrestaussetzung zur Bewährung hat in ihrer Gesamtheit zu einer besonderen Dringlichkeit der Entscheidung geführt. Dem hat das Landgericht bisher nicht Rechnung getragen. Es hatte in den\nvorangegangenen Verfahren im Zeitraum von Mai 1993 bis Dezember 1998 nacheinander vier psychiatrische Sachverständige beauftragt; gegen die Sachverständigen\ngerichtete Ablehnungsgesuche wurden, soweit ersichtlich, nicht beschieden. Dem\ndritten Sachverständigen, Prof. Dr. H., ließ das Landgericht für die Gutachtenerstattung von Mai 1994 bis April 1995 Zeit, ohne mit Nachdruck für eine kürzere Bearbeitungsdauer Sorge zu tragen (vgl. § 77 Abs. 2 StPO). Hierzu hätte deshalb besonderer    Anlass     bestanden,   weil    der    Beschluss    zur     Einholung   eines\nSachverständigengutachtens bereits im Mai 1993 ergangen und der zuvor beauftragte Sachverständige, Prof. Dr. K., drei Monate nach seiner Bestellung wegen Arbeitsüberlastung entpflichtet worden war. Von Juni 1995 bis Mai 1997 begnügte sich das\nLandgericht hinsichtlich des gegen den Sachverständigen Prof. Dr. H. gerichteten\n\n\n                                          5/8\n\nAblehnungsantrags damit, diesen in mehrmonatigen Abständen an die Abgabe seiner Stellungnahme zu erinnern, obgleich dessen Anhörung im Ablehnungsverfahren\nnach § 74 StPO nicht vorgeschrieben ist. Lange Zeit nahm auch das Verfahren über\ndie Richterablehnung auf die Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers vom Juni\n1995 in Anspruch. Das Landgericht hat darüber erst im Februar 1996 entschieden.\nNicht nachvollziehbar war die Ablehnung der Anträge des Beschwerdeführers auf Lockerungen des Strafvollzuges nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom\n27. Mai 1999.\n\n c) Vor diesem Hintergrund ist es mit dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot nicht mehr vereinbar, wenn das Landgericht in dem durch Antrag vom 27. Juni\n2000 eingeleiteten Verfahren über die Strafrestaussetzung zur Bewährung nach Eingang des Sachverständigengutachtens wiederum mehrere Monate verstreichen ließ,\nohne die gemäß § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO erforderliche Anhörung des - vom Sachverständigen bereits ausführlich befragten - Beschwerdeführers durchzuführen und\nauf Grund der dann vollständig vorliegenden Entscheidungsgrundlagen alsbald über\nden Aussetzungsantrag zu entscheiden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich gegebenenfalls ein Beschwerdeverfahren anschließen mag, das eine weitere Verlängerung der Gesamtverbüßungsdauer verursachen kann. Dies ist bei einer bisherigen\nDauer der Strafvollstreckung von rund 24 Jahren unangemessen. Die durchschnittliche Verbüßungsdauer bei lebenslanger Freiheitsstrafe, die in der Praxis zumeist nur\nwegen vollendeten Mordes verhängt wird (vgl. Kerner, ZStW 98 [1986], S. 874\n<894>), beträgt rund 20 Jahre (vgl. BVerfGE 45, 187 <204>; Kerner, a.a.O., S. 908).\n\n  3. Es kann derzeit nicht angenommen werden, dass die Verfahrensverzögerung               16\nvon Verfassungs wegen zu einem Vollstreckungshindernis führt. Staatliches Strafen\nist allerdings am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen (vgl. BVerfGE 92,\n277 <326>). Es kann im Einzelfall unverhältnismäßig werden, wenn es durch anerkannte Strafzwecke nicht mehr gerechtfertigt werden kann. Ob dies der Fall ist, hängt\nim Ausgangsverfahren, nachdem die Schwere der Schuld des Beschwerdeführers\ndie weitere Strafvollstreckung jedenfalls seit 1994 nicht mehr gebietet, davon ab, ob\ndie bedingte Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 57 Abs. 1 Satz 1 Nr.\n2 StGB). Diese Entscheidung haben in erster Linie die zuständigen Fachgerichte zu\ntreffen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass für diese von Verfassungs wegen nur die Anordnung der Strafrestaussetzung zur Bewährung als zutreffende Entscheidung in Betracht kommt.\n\n Da die Verfahrensverzögerung deshalb für sich genommen - von zeitbedingten Veränderungen der Beweislage abgesehen - den sachlichen Inhalt der vom Landgericht\nnoch zu treffenden Entscheidung nicht berührt, ist derzeit lediglich festzustellen, dass\nsie den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzt (§ 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n 4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwer-            18\n\n\n\n                                           6/8\n\ndeführers im Verfassungsbeschwerde-Verfahren beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                           19\n\n              Limbach              Hassemer           Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 828/01 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010606_2bvr082801.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010606.2bvr082801\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/06/rk20010606_2bvr082801.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-06-06/2-bvr-828-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/06/rk20010606_2bvr082801.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/06/rk20010606_2bvr082801.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-06-06/2-bvr-828-01","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/06/rk20010606_2bvr082801.html","retrieved":"2026-07-10 10:47:56.444911+00:00"}}