{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20010606_1bvr085901","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010606.1bvr085901","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-06-06","aktenzeichen":"1 BvR 859/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 859/01 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau S...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Herbert Behnke,\n                    Tschaikowskistraße 11, 04105 Leipzig -\ngegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. März 2001 - 7 U\n         2728/00 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20. September 2000 - 3 O 2086/\n          00 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und die Richter Hömig,\n                                 Bryde\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Juni 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n  Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein landgerichtliches Urteil, durch    1\ndas die Klage der Beschwerdeführerin auf Beseitigung oder Verlegung einer über ihr\nGrundstück führenden Stromleitung abgewiesen worden ist, und gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts, das das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin\nzurückgewiesen hat.\n\n                                        II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Sie ist innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG\nnicht so begründet worden, wie dies nach § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2\nHalbsatz 1 BVerfGG erforderlich ist.\n\n 1. Nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nicht nur zu erheben, sondern auch zu begründen. Die fristgerechte Be-\n\n\n                                        1/4\n\ngründung erfordert gemäß § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz\n1 BVerfGG insbesondere, dass entweder die angegriffenen Entscheidungen selbst\nvorgelegt oder wenigstens ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden oder\ndass sich der Beschwerdeführer mit ihnen in einer Weise auseinander setzt, dass\nbeurteilt werden kann, ob sie mit dem Grundgesetz im Einklang stehen (vgl. BVerfGE\n88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NJW 2001,\nS. 1567 <1568>). Nur so wird der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende\nVorgang (vgl. § 92 BVerfGG) vollständig, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar dargelegt (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>) und das Bundesverfassungsgericht\nin die Lage versetzt, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens allein aufgrund der Beschwerdeschrift und der ihr beigefügten Anlagen zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint.\n\n  Verfassungsrechtlich begegnen diese Anforderungen keinen Bedenken. Verfassungsrecht schließt nicht aus, die Anrufung der Gerichte von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen, wie der Einhaltung von Fristen, abhängig zu machen\n(vgl. - mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - BVerfGE 9, 194 <199 f.>). Erst wenn\ndurch solche Voraussetzungen der Weg zu den Gerichten in unzumutbarer, aus\nSachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert würde, wären sie mit\nder Verfassung unvereinbar (vgl. - ebenfalls zu Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG - BVerfGE\n10, 264 <268>). Von einer solchen Erschwernis kann bei dem hier in Rede stehenden Formerfordernis nicht die Rede sein, das einem geordneten Gang der Rechtspflege (vgl. dazu BVerfGE 10, 264 <267>) dient und vom jeweiligen Beschwerdeführer - auch bei einer Übermittlung mit Fax - ohne unzumutbaren Aufwand erfüllt\nwerden kann.\n\n  2. Danach ist den Anforderungen des § 93 Abs. 1 Satz 1 und des § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG hier nicht genügt. Die das Ausgangsverfahren abschließende Entscheidung des Oberlandesgerichts ist der Beschwerdeführerin am 27. März 2001 zugegangen. Deren Verfassungsbeschwerde ist\nzwar ohne die angegriffenen Entscheidungen am 27. April 2001 rechtzeitig eingelegt\nworden. Die Entscheidungen selbst sind beim Bundesverfassungsgericht aber erst\nam 3. Mai 2001 und damit verspätet eingegangen. Auch hat die Beschwerdeführerin\nden Inhalt der Entscheidungen nicht so wiedergegeben oder sich mit diesen so auseinander gesetzt, dass die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes innerhalb der\nFrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG abschließend hätte beurteilt werden können. Die\npunktuelle Anführung einzelner Begründungselemente des oberlandesgerichtlichen\nUrteils, gegen das sich das Beschwerdevorbringen ausschließlich wendet, gibt keinen zusammenhängenden Gesamteindruck vom Inhalt dieser Entscheidung, auf\ndessen Grundlage allein die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zuverlässig hätten eingeschätzt werden können.\n\n\n\n\n                                         2/4\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).   6\n\n             Jaeger                Hömig                Bryde\n\n\n\n\n                                      3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2001 - 1 BvR 859/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Juni 2001\n                - 1 BvR 859/01 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010606_1bvr085901.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010606.1bvr085901\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/06/rk20010606_1bvr085901.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-06-06/1-bvr-859-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/06/rk20010606_1bvr085901.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/06/rk20010606_1bvr085901.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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