{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010524.2bvr137300","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-05-24","aktenzeichen":"2 BvR 1373/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1373/00 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn O...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwalt Leonid Nikolenko,\n                   Gerhardt-Hauptmann-Straße 5, 18055 Rostock -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Juni 2000 - 1 Ss\n         83/99 - 1 Ws 271/00 -,\n\n      b) das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. Dezember 1999 - 2101 Js\n         37.088/97-11 Ns -,\n\n       c) das Urteil des Amtsgerichts Koblenz vom 23. Juli 1998 - 2101 Js 37088/\n          97 - 33 Cs 1294/97 -\n\nund    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Präsidentin Limbach\n                                  und die Richter Hassemer,\n                                  Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. Mai 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein            1\nAnnahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).\nDie Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers\nangezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde\nhat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Sie ist unbegründet.\n\n  Die Auslegung der Vorschrift des § 356 Abs. 1 StGB durch die Fachgerichte überschreitet nicht die Grenzen richterlicher Entscheidungsbefugnis, die sich aus Art. 20\nAbs. 2 und 3 GG ergeben. Die Auslegung des einfachen Gesetzesrechts einschließlich der Wahl der Methode ist Sache der Fachgerichte und vom Bundesverfassungsgericht nicht auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Das Bundesverfassungsgericht hat\nnur zu gewährleisten, dass dabei die Anforderungen des Grundgesetzes eingehalten\n\n\n                                         1/4\n\nwerden. Art. 20 Abs. 2 GG verleiht dem Grundsatz der Gewaltenteilung Ausdruck\nund schließt jedenfalls aus, dass die Gerichte Befugnisse beanspruchen, die von\nder Verfassung eindeutig dem Gesetzgeber übertragen worden sind (vgl. BVerfGE\n4, 219 <234>; stRspr). Art. 20 Abs. 3 GG bindet die Rechtsprechung an Gesetz und\nRecht. Damit wäre es unvereinbar, wenn sich die Gerichte aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben, sich mithin objektiv betrachtet der Bindung an Recht und Gesetz entziehen würden (vgl. BVerfGE 87, 273\n<280> m.w.N.). Diese Verfassungsgrundsätze verbieten es dem Richter zwar nicht,\ndas Recht fortzuentwickeln (vgl. BVerfGE 34, 269 <288 f.>). Der Richter darf sich\nallerdings nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes\nentziehen. Die Kontrolle des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich unter Art.\n20 GG darauf, ob die Fachgerichte bei der Rechtsfortbildung die gesetzgeberische\nGrundentscheidung respektiert haben und den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung gefolgt sind.\n\n  Diesem Maßstab halten die angegriffenen Entscheidungen stand. Sie fußen auf einer Spruchpraxis der Revisionsgerichte, die erkennbar um eine zutreffende Auslegung des § 356 Abs. 1 StGB bemüht bleibt. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände treffen zum einen den Kern der obergerichtlichen\nRechtsprechung nicht und gehen zum anderen an den Feststellungen der Tatgerichte vorbei.\n\n Die fachgerichtliche Rechtsprechung legt den Begriff des \"pflichtwidrigen Dienens\"      4\nim Sinne von § 356 Abs. 1 StGB dahin aus, dass der Rechtsanwalt einer Partei Rat\nund Beistand leistet, nachdem er einer anderen Partei in derselben Sache, aber im\nentgegen gesetzten Sinne bereits Rat und Beistand gewährt hat (vgl. BGHSt 5, 284\n<287>; 301 <306>; 7, 17 <20>; 15, 332 <334 ff.>; 18, 192 <193 f.>; BGH NStZ 1982,\nS. 331 <332>; 1987, S. 73; BayObLG NJW 1959, S. 2223 <2224>; NJW 1989, S.\n2903). Gefordert wird mithin ein Interessengegensatz, der sich unabhängig davon\nbestimmt, ob den Mandanten durch das Verhalten des Rechtsanwalts Schaden entstehen kann oder entstehen soll (vgl. BGHSt 7, 17 <21>). Diese Auslegung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie hält sich im Rahmen des Wortlauts der Vorschrift und insbesondere auch ihres Sinns und Zwecks. In Abgrenzung zu § 356 Abs.\n2 StGB verlangt Absatz 1 der Vorschrift gerade nicht einen Nachteil einer Partei, tatbestandlich ist nicht einmal die Gefährdung der Interessen der Partei erforderlich.\nGeschützt wird mithin nicht in erster Linie der nur mittelbar erfasste Auftraggeber,\nsondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Integrität der Anwalt- und Rechtsbeistandschaft (Cramer in: Schönke/Schröder, StGB, § 356 Rn. 1;\nHübner in: Leipziger Kommentar, StGB, § 356 Rn. 9).\n\n Nicht zu beanstanden ist auch die Anwendung der Norm im konkreten Fall. Entgegen den Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde haben die Fachgerichte festgestellt, dass der Schuldner die Auszahlung des Geldes nicht erstrebte, um damit\nvorrangig die vom Beschwerdeführer nach wie vor vertretenen beiden Gläubiger,\nsondern um gleichrangig alle Gläubiger zu befriedigen. Es geht daher fehl zu be-\n\n\n                                          2/4\n\nhaupten, die Fachgerichte hätten nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass er durchaus für beide Mandate hätte tätig sein können, ohne gegensätzliche Interessen zu vertreten. Denn eine Interessenkollision wäre nur dann ausgeschlossen gewesen, wenn er eine Auszahlung der Restsumme nach Abzug der\noffenen Forderungen der beiden von ihm vertretenen Gläubiger verlangt oder aber\nzuvor mit diesen eine vorrangige Befriedigung vereinbart hätte.\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1          6\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 7\n\n              Limbach               Hassemer              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n24. Mai 2001 - 2 BvR 1373/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                24. Mai 2001 - 2 BvR 1373/00 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010524_2bvr137300.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010524.2bvr137300\n\n\n\n\n                                         4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-05-24/2-bvr-1373-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-05-24/2-bvr-1373-00","retrieved":"2026-07-10 10:47:45.856436+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-05-24/2-bvr-1373-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2001-05-24","dockets":["2 BvR 1373/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010524.2bvr137300","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010524.2bvr137300"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 24.05.2001 – 2 BvR 1373/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-05-24/2-bvr-1373-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"StGB/356","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"356","label":"§ 356 StGB","mentions":4},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":3}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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