{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010523.1bvr139299","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-05-23","aktenzeichen":"1 BvR 1392/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1392/99 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau N...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Alexander S. Brust und Koll.,\n                   Leisewitzstraße 28, 30175 Hannover -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 1999 - V ZR 361/98 -,\n\n       b) das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Juli 1998 - 3 U 117/\n          98 -,\n\n       c) das Urteil des Landgerichts Dresden vom 11. Dezember 1997 - 17 O\n          7051/96 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und die Richter Hömig,\n                                 Bryde\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Mai 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 121       1\nAbs. 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.\n\n                                         I.\n  1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines im Beitrittsgebiet belegenen, mit   2\neinem Wohngebäude bebauten Grundstücks, das 1992 nach dem Vermögensgesetz\n(VermG) zurückübertragen worden ist. Im Mai 1990 war es mit notariellem Kaufvertrag an die Mieter der Wohnungen, die Kläger des Ausgangsverfahrens, veräußert\nworden, die in das Gebäude in Höhe von gut 30.000 M/DDR investiert hatten und im\nJanuar 1991 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden waren. Im Ausgangsverfahren begehrten die Kläger den Ankauf des Grundstücks nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) vom 21. September 1994 (BGBl I S.\n2457).\n\n Das Landgericht hat auf die Klage festgestellt, dass die Kläger von der Beschwerde-   3\n\n\n\n                                         1/7\n\nführerin die Annahme eines Kaufangebots in Bezug auf das streitgegenständliche\nGrundstück verlangen können, wenn das Angebot den §§ 65 bis 74 SachenRBerG\nentspreche. Den Klägern stehe ein Ankaufsrecht nach § 121 Abs. 2 SachenRBerG\nzu. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung der Beschwerdeführerin hat\ndas Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 SachenRBerG, der auch Grundstückskaufverträge erfasse und verfassungsgemäß sei,\nlägen vor. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beschwerdeführerin mit der\nBegründung nicht angenommen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg habe.\n\n  2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die          4\ngenannten Gerichtsentscheidungen. Sie rügt die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14\nAbs. 1, Art. 20 und Art. 143 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 41 des Einigungsvertrags (BGBl 1990 II S. 889; im Folgenden: EV). Die den Entscheidungen zugrunde\nliegende Regelung des § 121 Abs. 2 SachenRBerG sei verfassungswidrig.\n\n a) Diese Vorschrift müsse sich an Art. 14 Abs. 1 GG messen lassen. Dem stehe weder Art. 135 a Abs. 2 GG noch Art. 143 Abs. 3 GG entgegen. § 121 SachenRBerG\nverstoße vielmehr gegen Art. 143 Abs. 3 GG, weil durch den Verkaufszwang zum\nhalben Bodenwert die Restitution rückgängig gemacht werde.\n\n § 121 Abs. 2 SachenRBerG entziehe mit seinem In-Kraft-Treten dem Alteigentümer          6\nselbst und unmittelbar die konkrete und individuelle Rechtsposition, die dieser durch\ndie Restitution nach dem Vermögensgesetz erlangt habe. Es handele sich daher um\neine Legalenteignung. Diese sei verfassungswidrig, weil sie nicht zum Wohl der Allgemeinheit, sondern zum Vorteil bloßer Privatinteressen erfolge. Zudem enthalte\n§ 121 SachenRBerG keine Regelung über Art und Ausmaß der Entschädigung der\nbetroffenen Alteigentümer. Der diesen zustehende Kaufpreis in Höhe des halben Bodenwerts könne eine solche Entschädigung nicht darstellen, weil Art. 14 Abs. 3 Satz\n2 GG eine Entschädigung durch den Staat und nicht durch den durch die Enteignung\nbegünstigten privaten Dritten verlange.\n\n  § 121 Abs. 2 SachenRBerG sei auch dann verfassungswidrig, wenn er als Inhaltsund Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG verstanden werde. Er bringe die widerstreitenden Interessen der Beteiligten nicht in einen gerechten\nAusgleich und ein ausgewogenes Verhältnis, sondern bevorzuge mit der so genannten \"Anspruchslösung\" einseitig den Nutzer. Da dieser im Fall des Ankaufs nur den\nhälftigen Verkehrswert als Gegenleistung und bei der Bestellung eines Erbbaurechts\neinen extrem niedrigen Erbbauzins aufbringen müsse, werde dem Alteigentümer\nnicht nur die Substanz seines Eigentums, sondern auch dessen Wert zur Hälfte entzogen. Dies sei auch unter Berücksichtigung des dem Nutzer zustehenden, durch\nArt. 14 GG geschützten Besitzrechts nicht gerechtfertigt. Mit § 121 SachenRBerG\nwerde ohne ersichtlichen Grund die Wertentscheidung des Vermögensgesetzes konterkariert, nach der ein Grundstückserwerb die Restitution nicht ausschließe, wenn\ndas ihm zugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 abgeschlos-\n\n\n\n                                          2/7\n\nsen worden sei.\n\n  b) Die Vorschrift verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie stelle die Nutzer restitutionsbelasteter Grundstücke mit den Nutzern insoweit unbelasteter Grundstücke ohne rechtfertigenden Grund gleich. Damit würden ungleiche Sachverhalte willkürlich\ngleich behandelt. Bei restitutionsbelasteten Grundstücken müsse die Rechtsposition\ndes Nutzers an der des Alteigentümers gemessen werden, während dies bei nicht\nder Restitution unterliegenden Grundstücken nicht der Fall sei.\n\n 3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Justiz, das                9\nMinisterium der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten des Landes\nBrandenburg sowie das Sächsische Staatsministerium der Justiz Stellung genommen. Sie halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.\n\n 4. Die Kammer hat den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag auf                10\nErlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Vollziehung der angegriffenen\nEntscheidungen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen, mit Beschluss vom 11. Januar 2000 abgelehnt (vgl. VIZ 2000, S. 417).\n\n                                           II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde\nkommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. vor allem BVerfGE 98, 17; 101, 54; 101,\n239). Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der\nvon der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt. Denn\ndie Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen weder gegen Art. 14 GG noch gegen die Grundsätze zum Schutz gegenüber rückwirkenden Gesetzen, der in dieser\nNorm eine eigenständige Ausprägung erfahren hat (vgl. BVerfGE 101, 239 <257>\nm.w.N.).\n\n  a) Die von den Zivilgerichten angewandte Regelung des § 121 Abs. 2 Sachen-               13\nRBerG ist, soweit sie das hier allein in Rede stehende Verhältnis zwischen dem\nGrundstücksnutzer und dem Grundstückseigentümer betrifft, dem das Eigentum am\nGrundstück nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes zurückübertragen worden ist, mit der Eigentumsgarantie vereinbar. Das hat die Kammer im Einzelnen bereits in dem beiliegenden Nichtannahmebeschluss vom 16. Mai 2001 - 1 BvR 933/99\n- ausgeführt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zeigt keine Gesichtspunkte\nauf, die eine andere Beurteilung gebieten könnten.\n\n  b) Dass die Zivilgerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 121 Abs. 2 SachenRBerG Bedeutung und Tragweite von Art. 14 Abs. 1 GG verkannt haben könnten (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 79, 292 <303>), ist weder dargetan noch sonst er-\n\n\n\n                                           3/7\n\nsichtlich.\n\n 2. Die angegriffenen Entscheidungen sind auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.          15\n\n a) Die ihnen zugrunde liegende Vorschrift des § 121 Abs. 2 SachenRBerG steht mit       16\ndem allgemeinen Gleichheitssatz im Einklang.\n\n  Dieser verbietet, wesentlich Gleiches ungleich, und gebietet, wesentlich Ungleiches   17\nentsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Dabei liegt es grundsätzlich in\nder Zuständigkeit des Gesetzgebers, die Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht\nabstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des\nkonkreten Sachbereichs, der geregelt werden soll (vgl. BVerfGE 93, 319 <348 f.>\nm.w.N.). Art. 3 Abs. 1 GG ist danach verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der\ngeregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht\nmehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und\nseine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung\nfehlt (vgl. BVerfGE 76, 256 <329>). Nach diesen Grundsätzen sind gegen die Einbeziehung der unter § 121 Abs. 2 SachenRBerG fallenden Käufer von Eigenheimen\nund Eigenheimgrundstücken in das Sachenrechtsbereinigungsgesetz und die damit\nverbundene Gleichbehandlung mit anderen nach diesem Gesetz anspruchsberechtigten Nutzern sowie gegen die Gleichbehandlung der jeweils betroffenen Grundstückseigentümer von Verfassungs wegen Bedenken nicht zu erheben.\n\n  Der Gesetzgeber hat nicht nur in den Fällen des § 121 Abs. 2 SachenRBerG (vgl.        18\ndazu den erwähnten Beschluss der Kammer vom 16. Mai 2001 unter II 1 b bb bbb),\nsondern auch in den übrigen vom Sachenrechtsbereinigungsgesetz erfassten Fällen\n(vgl. dazu BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, ZOV 2001, S. 92 <94 f.>) mit den\nRegelungen über das Recht des Nutzers auf Ankauf des von ihm genutzten Grundstücks grundsätzlich zum halben Bodenwert einen angemessenen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der Grundstücksnutzer und Grundstückseigentümer herbeigeführt. Die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen\nRechtspositionen der Grundstücksnutzer sind vom Gesetzgeber also auch und gerade in den Fällen, in denen das fragliche Grundstück nicht der Restitution nach dem\nVermögensgesetz unterlag, an den Belangen der Grundstückseigentümer gemessen\nund mit diesen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise abgewogen\nworden. Aus den Erwägungen, die die Kammer in dem schon mehrfach genannten\nBeschluss vom 16. Mai 2001 zu Art. 14 GG angestellt hat, durfte der Gesetzgeber\nden Interessenkonflikt zwischen Alteigentümern und Grundstücksnutzern in den Fällen des § 121 Abs. 2 SachenRBerG als mit dem Interessenwiderstreit zwischen\nGrundstückseigentümern und -nutzern in den übrigen vom Sachenrechtsbereinigungsgesetz erfassten Fällen vergleichbar ansehen und es für sachgerecht halten, in\n\n\n\n                                         4/7\n\nbeiden Fällen den Konflikt nach denselben Grundsätzen zu lösen. Ohne die Gleichbehandlung dieser Sachverhalte wären, worauf das Sächsische Justizministerium\nund auch das Bundesjustizministerium zu Recht hingewiesen haben, die Grundstückseigentümer, denen ihr Eigentum in der Deutschen Demokratischen Republik\nin rechtsstaatswidriger Weise entzogen worden ist, gegenüber denen bevorzugt worden, deren Eigentum zwar formell unangetastet geblieben, denen aber die Verfügungs- und Nutzungsbefugnis über ihr Grundstück ebenfalls entzogen worden ist und\ndie sich heute Ansprüchen nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz ausgesetzt\nsehen.\n\n  b) Es ist auch nicht erkennbar, dass die Zivilgerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 121 Abs. 2 SachenRBerG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen haben könnten.\n\n 3. Die angegriffenen Entscheidungen stehen schließlich im Einklang mit Art. 143         20\nAbs. 3 GG in Verbindung mit Art. 41 EV.\n\n  Mit der von den Zivilgerichten angewandten Regelung des § 121 Abs. 2 Sachen-           21\nRBerG hat der Gesetzgeber nicht entgegen dem in Art. 143 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich abgesicherten Art. 41 Abs. 3 EV Rechtsvorschriften erlassen, die der in Art.\n41 Abs. 1 EV zum Bestandteil des Einigungsvertrags gemachten Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen\nvom 15. Juni 1990 (BGBl II S. 1237; im Folgenden: GemErkl) widersprechen. Nach\nNr. 3 GemErkl wird in der Deutschen Demokratischen Republik enteignetes Grundvermögen grundsätzlich den ehemaligen Eigentümern oder ihren Erben zurückgegeben. § 121 Abs. 2 SachenRBerG hat zwar in den Fällen, in denen der Nutzer sein Ankaufsrecht ausübt, zur Folge, dass der Grundstückseigentümer sein gerade wieder\nerlangtes Eigentum an den Nutzer verliert. Darin kann aber kein Widerspruch zu dem\nin Nr. 3 GemErkl verankerten Restitutionsgrundsatz gesehen werden.\n\n  Die nähere Umsetzung dieses Eckwerts stand wie die gesamte Lösung der so genannten offenen Vermögensfragen nach der Präambel der Gemeinsamen Erklärung\nunter der Zielvorgabe, einen sozial verträglichen Ausgleich der unterschiedlichen Interessen zu schaffen. Bei der Verwirklichung dieser Vorgabe hatte der Gesetzgeber\neinen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 101, 239 <261>). Er durfte daher\neinerseits in den Fällen des § 4 Abs. 2 VermG dem Restitutionsinteresse der Alteigentümer Vorrang gegenüber den Erwartungen der Erwerber oder Käufer der betreffenden Vermögenswerte einräumen, diese behalten oder erwerben zu können, andererseits aber diese Erwartungen bei der abschließenden sachenrechtlichen\nBehandlung restituierter Grundstücke berücksichtigen. Dies gilt umso mehr, als die\nRegelung über den Restitutionsausschluss wegen redlichen Erwerbs es nicht vermocht hat, die angestrebte Befriedung des Verhältnisses zwischen Alteigentümern\nund Nutzern herbeizuführen. Mit § 121 Abs. 2 SachenRBerG soll vermieden werden,\ndass entweder nur den Interessen der Alteigentümer oder nur den Interessen der\nNutzer Geltung verschafft wird (vgl. Kammerbeschluss vom 16. Mai 2001, a.a.O., un-\n\n\n\n                                          5/7\n\nter II 1 b bb bbb <2>). Entsprechend der Zielvorgabe in der Gemeinsamen Erklärung\nwird mit der Vorschrift ein sozial verträglicher Ausgleich dieser Interessen angestrebt.\nDie Regelung dient also gerade der Umsetzung dieser Erklärung und kann ihr von\ndaher nicht widersprechen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob sich die Beschwerdeführerin überhaupt auf einen solchen Verstoß berufen könnte.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                       23\n\n                Jaeger                 Hömig                   Bryde\n\n\n\n\n                                           6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n23. Mai 2001 - 1 BvR 1392/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Mai 2001\n                - 1 BvR 1392/99 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010523_1bvr139299.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010523.1bvr139299\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-05-23/1-bvr-1392-99","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":16},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143","ref_norm":"143","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 135a","ref_norm":"135a","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-05-23/1-bvr-1392-99","retrieved":"2026-07-10 10:47:45.183256+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-05-23/1-bvr-1392-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-05-23","dockets":["1 BvR 1392/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010523.1bvr139299","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010523.1bvr139299"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 23.05.2001 – 1 BvR 1392/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-05-23/1-bvr-1392-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SachenRBerG/121","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"121","label":"§ 121 SachenRBerG","mentions":16},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":7},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":4},{"id":"GG/143","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"143","label":"Art 143 GG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/135a","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"135a","label":"Art 135a GG","mentions":1},{"id":"SachenRBerG/65","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"65","label":"§ 65 SachenRBerG","mentions":1},{"id":"VermG/4","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"4","label":"§ 4 VermG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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