{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010516.1bvr225200","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-05-16","aktenzeichen":"1 BvR 2252/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2252/00 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Rechtsanwälte\n1. Dr. S...,\n2. P...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Werner Himmelmann und Koll.,\n                   Prinz-Friedrich-Karl-Straße 3, 44135 Dortmund -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2000 - AnwZ (B) 65/99\n   -,\n\nb) den Bescheid der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk\n   Hamm vom 8. Februar 1999 - A/II/659/98 -,\n\n2. mittelbar gegen § 7 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) vom 29. November 1996\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Jaeger\n                                und die Richter Hömig,\n                                Bryde\n\nam 16. Mai 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n  Die beschwerdeführenden Rechtsanwälte wenden sich gegen einen wegen unzulässiger Angabe von \"Schwerpunkten\" erteilten belehrenden Hinweis.\n\n  1. Die Beschwerdeführer sind Mitglieder einer Rechtsanwaltssozietät. Auf den von   2\nihnen verwendeten Kanzleibriefbögen waren die in der Kanzlei tätigen Rechtsanwälte wie folgt aufgelistet:\n\n                                                                                     3\n\n\n\n\n                                        1/6\n\n  H...       P...                     DR. H...1 NOTAR\nRECHTSANWÄLTE UND NOTARE\n                                      DR. S...2 NOTAR\n\n                                      B...1       NOTAR\n\n                                      P...3       NOTAR\n\n                                      K...4       NOTAR\n\n                                      P...5\n\n                                      Z...6\n\n                                      T...1\n\n                                      DR. B...7\n\n                                      S...\n\n                                      1ZUGLEICH FACHANWALT FÜR STEUER-\n\n                                      RECHT\n                                      2SCHWERPUNKT GESELLSCHAFTS- UND\n\n                                      INSOLVENZRECHT\n                                      3ZUGLEICH LEGAL CONSULTANT N.Y\n\n                                      SCHWERPUNKT BAURECHT\n                                      4ZUGLEICH FACHANWALT FÜR ARBEITS-\n\n                                      RECHT\n                                      5ZUGLEICH FACHANWALT FÜR VERWAL-\n\n                                      TUNGSRECHT\n                                      6ZUGLEICH FACHANWALT FÜR FAMILI-\n\n                                      ENRECHT\n                                      7SCHWERPUNKT FAMILIENRECHT\n\n\n\n                                      ...\n                                      ...\n                                      ...\n                                      ...\n                                      P auf unserem Grundstück\n\n  Die Rechtsanwaltskammer hielt diese Briefkopfgestaltung für unzulässig und erteilte den Beschwerdeführern daher gleichlautende belehrende Hinweise. Der Antrag,\ndurch gerichtliche Entscheidung diese Bescheide aufzuheben, hatte beim Anwalts-\n\n\n                                         2/6\n\ngerichtshof keinen Erfolg.\n\n Der Bundesgerichtshof (NJW 2001, S. 1138) hat die dagegen erhobene sofortige           5\nBeschwerde zurückgewiesen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte vom 29. November 1996 (BRAK-Mitt 1996, S. 241 - im Folgenden: BORA)\ndürften, unabhängig von der Angabe von Fachanwaltsbezeichnungen, als Teilbereiche der Berufstätigkeit des Rechtsanwalts \"nur Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden\". Dem entspreche die von den Beschwerdeführern\ngewählte Teilbereichsbezeichnung mit der Benennung eines \"Schwerpunkts\" ohne\nden geforderten erläuternden Zusatz nicht. § 7 BORA sei durch die gesetzliche Ermächtigung in § 59 b Abs. 2 Nr. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung (im Folgenden:\nBRAO) gedeckt. Während es für die Benennung eines Interessenschwerpunkts genüge, dass der Rechtsanwalt beabsichtige, sich mit dem angegebenen Interessengebiet näher zu befassen, setze die Benennung eines Tätigkeitsschwerpunkts nach § 7\nAbs. 2 BORA voraus, dass der Rechtsanwalt auf dem angegebenen Tätigkeitsgebiet\nnach der Zulassung zwei Jahre nachhaltig tätig gewesen sei. Mit dieser Unterscheidung trage der Satzungsgeber dem berechtigten Informationsinteresse der Rechtsuchenden daran Rechnung, mit der Hervorhebung eines Teilbereichs anwaltlicher Berufsausübung auch darüber unterrichtet zu werden, ob der Rechtsanwalt sich im\nwesentlichen Umfang bereits mit dem Rechtsgebiet befasst habe, auf dem sie rechtskundige Hilfe suchten, oder ob sich sein Interesse lediglich auf die Wahrnehmung eines bestimmten Bereichs richte. Die Unterscheidung diene der Verhinderung einer Irreführung der Rechtsuchenden.\n\n  2. Mit ihrer fristgemäß erhobenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Rechtsanwaltskammer und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs und rügen die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3\nAbs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG sowie des Rechtsstaatsprinzips im Hinblick auf die fehlende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des § 7 BORA und wegen der Unverhältnismäßigkeit dieser Regelung. § 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO ermächtige nur zur Regelung von Angaben über \"selbstbenannte Interessenschwerpunkte\", nicht jedoch\nzur Regelung von Tätigkeitsschwerpunkten. Die angegriffene Vorschrift verstoße gegen das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit, indem sie es nicht zulasse, einen\n\"Tätigkeitsbereich\", \"Schwerpunkt\" oder eine ähnliche, auf eine besondere Befassung mit einem bestimmten Rechtsgebiet hindeutende Bezeichnung zu wählen.\n\n                                         II.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2           7\nBVerfGG) liegen nicht vor.\n\n 1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche          8\nBedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum anwaltlichen Werberecht hat das Bundesverfassungsgericht\nbereits wiederholt entschieden (vgl. BVerfGE 57, 121 <133 f.>; 76, 196 <205 ff.>; 82,\n18 <28> m.w.N.). Den Angehörigen freier Berufe muss für interessengerechte und\n\n\n                                         3/6\n\nsachangemessene Information, die keinen Irrtum erregt, im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben (vgl. BVerfGE 82, 18 <28>; BVerfG, Beschluss der 2.\nKammer des Ersten Senats, AnwBl 1995, S. 96).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von          9\nGrundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer angezeigt\n(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Anwendung der Grundsätze des anwaltlichen Werberechts auf den Einzelfall ist Sache der zuständigen Fachgerichte und\nvom Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt nachprüfbar (vgl. BVerfGE 18, 85\n<92 f.>; 85, 248 <257 f.>; 87, 287 <323>; 98, 17 <48>). Der angegriffene Bescheid\nund der Beschluss des Bundesgerichtshofs sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  a) Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Bundesgerichtshof in § 59 b Abs. 2 Nr. 3 BRAO eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für\n§ 7 BORA sieht. Die Kammer schließt sich dieser Auffassung an (vgl. hierzu auch\nBVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2001 - 1 BvR\n494/00 -).\n\n b) Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer durch § 7 BORA an       11\neinem ihrer Situation angemessenen Werbeverhalten gehindert werden. Solange\nnicht deutlich wird, welchen berechtigten beruflichen Belangen die von den Beschwerdeführern bevorzugte Abweichung von der gesetzlichen Terminologie dienen\nkönnte, welche Informationen ihnen verwehrt und dem rechtsuchenden Publikum\nvorenthalten werden, ist eine verfassungsrechtliche Prüfung nicht angezeigt.\n\n  Es kann hier offen bleiben, ob der Satzungsgeber mit der Unterscheidung zwischen    12\nInteressen- und Tätigkeitsschwerpunkten dem Informationsinteresse der Rechtsuchenden ausreichend Rechnung trägt. Zwar erlaubt die Angabe eines Tätigkeitsschwerpunktes den Schluss, dass sich der Rechtsanwalt in gewissem Umfang bereits mit einem Rechtsgebiet befasst hat. Ob den Mandanten, die kundige Hilfe\nsuchen, jedoch deutlich ist, dass ein Interessenschwerpunkt keinerlei Kompetenz\nvoraussetzt, sondern nur auf ein subjektives Interesse aufmerksam macht, Mandate\nin einem bestimmten Rechtsgebiet wahrzunehmen, ist zweifelhaft. Hierauf kommt es\nbei dem zur Prüfung gestellten Sachverhalt indessen nicht an.\n\n  Die Beschwerdeführer haben für sich \"Schwerpunkte\" angegeben und damit einen        13\ndritten Begriff gewählt, ohne darzulegen, dass hierdurch eine wahrheitsgemäße Information der Rechtsuchenden erreicht werden könnte oder auch nur beabsichtigt ist.\nVielmehr ist die Wertung in den angegriffenen Entscheidungen gut nachvollziehbar,\nwenn die Kurzbezeichnung \"Schwerpunkt\" als irreführend bezeichnet wird. Denn die\nBeschwerdeführer haben nicht behauptet, dass sie die Voraussetzungen dafür erfüllen, die genannten Schwerpunkte \"Gesellschafts- und Insolvenzrecht\" oder \"Baurecht\" als Tätigkeitsschwerpunkte aufzuführen, weil sie auf den angegebenen Gebieten nach ihrer Zulassung zwei Jahre nachhaltig tätig gewesen sind. Es kann auch\nsein, dass die Beschwerdeführer letztlich nur auf Interessenschwerpunkte hinweisen\n\n\n                                        4/6\n\nwollen. Diese Unklarheit ist auch durch die Verfassungsbeschwerde nicht beseitigt\nworden, so dass hier nicht darüber zu befinden ist, ob Rechtsanwälte mit langjähriger\nPraxis, die berechtigt wären, Tätigkeitsschwerpunkte zu benennen, sich stattdessen\nder kürzeren Bezeichnung \"Schwerpunkt\" bedienen dürften.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                    15\n\n                Jaeger                 Hömig                  Bryde\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n16. Mai 2001 - 1 BvR 2252/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Mai 2001\n                - 1 BvR 2252/00 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010516_1bvr225200.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010516.1bvr225200\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-05-16/1-bvr-2252-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59b","ref_norm":"59b","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-05-16/1-bvr-2252-00","retrieved":"2026-07-10 10:47:43.310531+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-05-16/1-bvr-2252-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-05-16","dockets":["1 BvR 2252/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010516.1bvr225200","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010516.1bvr225200"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 16.05.2001 – 1 BvR 2252/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-05-16/1-bvr-2252-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"BRAO/59b","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"59b","label":"§ 59b BRAO","mentions":2},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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