{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010516.1bvr093399","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-05-16","aktenzeichen":"1 BvR 933/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 933/99 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...\n\n- Bevollmächtigter: Professor Dr. Friedrich Ebel, Freie Universität Berlin,\n                    Boltzmannstraße 1, 14195 Berlin -\ngegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. März 1999 - V ZR 294/97 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und die Richter Hömig,\n                                  Bryde\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Mai 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 121       1\nAbs. 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.\n\n                                          I.\n  1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten      2\nGrundstücks im Beitrittsgebiet. Ihm ist das Grundstück nach dem Vermögensgesetz\n(VermG) mit bestandskräftigem Bescheid vom Dezember 1993 zurückübertragen\nworden. Die Kläger des Ausgangsverfahrens mieteten 1963 eine Wohnung des Hauses, das sie seit 1991 allein bewohnen. 1990 kauften sie das Grundstück vom Rat\nder Gemeinde; der Kaufvertrag wurde nicht vollzogen. Nunmehr begehren sie den\nAnkauf nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) vom 21. September 1994 (BGBl I S. 2457).\n\n Das Landgericht hat der Klage auf Feststellung der Anspruchsberechtigung der Kläger nach diesem Gesetz stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage dagegen abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Kläger die Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt (vgl. VIZ 1999, S. 418). Die Kläger\nhätten gegen den Beschwerdeführer Ansprüche nach § 121 Abs. 2 SachenRBerG.\nDiese Vorschrift bestimme, jedenfalls soweit sie das hier zu beurteilende Verhältnis\ndes Nutzers zum Restitutionsberechtigten betreffe, in zulässiger Weise Inhalt und\n\n\n\n                                          1/9\n\nSchranken des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n 2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen das             4\nUrteil des Bundesgerichtshofs. Er rügt die Verletzung von Art. 14 Abs. 1 und 3 GG.\n\n  § 121 Abs. 1 und 2 SachenRBerG sei verfassungswidrig. Weder biete Art. 135 a           5\nAbs. 2 GG eine Rechtsgrundlage für § 121 Abs. 2 SachenRBerG noch entfalte Art.\n143 Abs. 3 GG Sperrwirkung gegenüber Art. 14 GG. Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz bevorzuge unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes den Nutzer.\nDies sei gegenüber der Schutzposition des Eigentümers aus Art. 14 GG sachlich\nnicht gerechtfertigt, weil die Rechtsstellung des Nutzers sich in der Nutzung erschöpfe und sich nicht auf die Sachwertfunktion bis hin zur Möglichkeit der Veräußerung\noder Belastung beziehe.\n\n § 121 Abs. 2 SachenRBerG enthalte keine Inhalts- und Schrankenbestimmung,               6\nsondern eine Legalenteignung. Ohne weiteren vermittelnden Akt werde in den\nSchutzbereich des Eigentumsgrundrechts eingegriffen. Es handele sich nicht nur um\ndie Beschneidung zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten, sondern um einen Entzug des Grundeigentums. Der Nutzer könne auf den Abschluss eines Kaufvertrags\nklagen, wenn es zwischen ihm und dem Eigentümer zu keiner Einigung komme.\nNach dem Konzept des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes solle der gesamte Inhalt\ndes \"Zwangsvertrags\" unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen sein. Die Enteignungsregelung verstoße gegen die Allgemeinwohlklausel des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG,\nweil sie allein den privaten Interessen der Grundstücksnutzer diene.\n\n  § 121 Abs. 2 SachenRBerG verstoße ferner gegen das verfassungsrechtliche               7\nRückwirkungsverbot. Er umfasse Fälle, in denen - wie hier - eine Restitution vor In-Kraft-Treten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes erfolgt und Eigentum des Restitutionsberechtigten wieder begründet worden sei, ohne dass dieses mit einem Ankaufsrecht des Nutzers belastet gewesen wäre. Für diese Rückwirkung gebe es\nkeinen zureichenden Grund. Der Restitutionsberechtigte habe nicht vorhersehen\nkönnen, dass ihm das zurückerlangte Eigentum unter Berufung auf einen so genannten \"hängenden\" Kaufvertrag wieder entzogen werde.\n\n 3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Justiz, das             8\nMinisterium der Justiz und für Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg sowie das Sächsische Staatsministerium der Justiz Stellung genommen. Sie halten die\nVerfassungsbeschwerde für unbegründet.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde\nkommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. vor allem BVerfGE 95, 48; 101, 54; 101,\n239). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des vom Beschwerdeführer als\n\n\n                                          2/9\n\nverletzt bezeichneten Eigentumsgrundrechts angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffene Entscheidung verstößt weder gegen Art. 14 GG noch gegen die Grundsätze zum Schutz gegenüber rückwirkenden Gesetzen, der in dieser Norm eine eigenständige Ausprägung erfahren hat\n(vgl. BVerfGE 101, 239 <257> m.w.N.).\n\n 1. Die vom Bundesgerichtshof angewandte Regelung des § 121 Abs. 2 Sachen-                10\nRBerG ist, soweit sie das hier in Rede stehende Verhältnis zwischen Grundstücksnutzer und Grundstückseigentümer betrifft, dem das Grundstückseigentum nach\ndem Vermögensgesetz zurückübertragen worden ist, mit der Eigentumsgarantie vereinbar.\n\n a) Eine Überprüfung dieser Regelung am Maßstab des Art. 14 GG ist nicht wegen            11\nArt. 135 a Abs. 2 oder Art. 143 Abs. 3 GG entbehrlich. § 121 Abs. 2 SachenRBerG\nbetrifft keine der in Art. 135 a Abs. 2 GG genannten Verbindlichkeiten und regelt auch\nnicht in Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen\nzur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (BGBl II S. 1237) Entschädigungsmodalitäten im Zusammenhang mit der Wiedergutmachung rechtsstaatswidriger Vermögensverluste in der Deutschen Demokratischen Republik (vgl.\nzur Bedeutung des Art. 135 a Abs. 2 GG für solche Regelungen BTDrucks 11/7760,\nS. 355 <359>; BVerfGE 84, 90 <128 f.>). Auch ist § 121 Abs. 2 SachenRBerG keine\nRegelung, die in Durchführung des Art. 41 des Einigungsvertrags (BGBl 1990 II S.\n889) vorsieht, dass Eingriffe in das Eigentum im Beitrittsgebiet nicht mehr rückgängig\ngemacht werden. Er setzt vielmehr die Restitution des betreffenden Grundstücks\noder Gebäudes voraus (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, VIZ 2000, S. 491\n<492> m.w.N.).\n\n b) Das dem Nutzer eines fremden Grundstücks in § 15 Abs. 1 in Verbindung mit             12\n§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2, 3 Nr. 1, Abs. 3, § 61 und § 68 SachenRBerG eingeräumte Ankaufsrecht steht mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang. Die Regelung über dieses Recht bestimmt in zulässiger Weise den Inhalt und die Schranken des\n(Grundstücks-)Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, 2.\nKammer des Ersten Senats, ZOV 2001, S. 92 <93 ff.>). Dies gilt auch für die Fälle\ndes § 121 Abs. 2 SachenRBerG.\n\n  aa) In der Ausdehnung des Ankaufsrechts auf die Nutzer, die die Voraussetzungen         13\ndieser Vorschrift erfüllen, liegt keine Enteignung der betroffenen Grundstückseigentümer im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. Enteignung ist der staatliche Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen. Ihrem Zweck nach ist sie auf die vollständige oder partielle\nEntziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter\nRechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (vgl.\nBVerfGE 101, 239 <259>). Darum geht es dem § 121 Abs. 2 SachenRBerG nicht.\nZiel der Regelung ist es vielmehr, Rechtsverhältnisse, die in der Deutschen Demokratischen Republik aufgrund von Kaufverträgen über Eigenheime und Eigenheimgrundstücke entstanden sind, an das Immobiliarsachenrecht des Bürgerlichen Ge-\n\n\n\n                                          3/9\n\nsetzbuchs anzugleichen und dabei die betroffenen privaten Interessen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. § 121 Abs. 2 SachenRBerG bestimmt daher wie\ndie Regelungen über das Ankaufsrecht in den übrigen vom Sachenrechtsbereinigungsgesetz erfassten Fällen (vgl. dazu BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, ZOV\n2001, S. 92 <93>) Inhalt und Schranken des (Grundstücks-)Eigentums.\n\n bb) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Inhalts- und Schrankenbestimmung (vgl. dazu BVerfGE 101, 54 <75 f.>; 101, 239 <259>; BVerfG, 2. Kammer\ndes Ersten Senats, ZOV 2001, S. 92 <93 f.>) sind dabei gewahrt.\n\n  aaa) § 121 Abs. 2 SachenRBerG dient einem legitimen Regelungsziel. Mit der Einbeziehung der von der Vorschrift erfassten Käufer von Eigenheimen und Eigenheimgrundstücken in die Sachenrechtsbereinigung sollen die für diesen Personenkreis mit\nder Restitution dieser Immobilien verbundenen Härten abgemildert werden (vgl.\nBVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, VIZ 2000, S. 491 <492 f.>). Zugleich sollen\nnach der Stellungnahme der Bundesregierung wirtschaftliche Chancengleichheit und\nsoziale Sicherheit der betroffenen Bevölkerungskreise in den neuen Ländern gewährleistet (so auch Wittmer, in: Eickmann, Sachenrechtsbereinigung, § 121 Rn. 106\n<Stand: November 1999>) sowie endgültiger Rechtsfrieden hergestellt werden. Das\nliegt im öffentlichen Interesse.\n\n bbb) Die Ausdehnung des Ankaufsrechts nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz auf die in § 121 Abs. 2 SachenRBerG erwähnten Nutzer führt auch zu einem angemessenen, die Belange der betroffenen Grundstückseigentümer hinreichend berücksichtigenden Interessenausgleich.\n\n  (1) Bei der Wiedervereinigung stand der Gesetzgeber vor der Aufgabe, zur Herbeiführung des Rechtsfriedens einen sozial verträglichen Ausgleich herzustellen zwischen einerseits dem Interesse der früheren Eigentümer und ihrer Rechtsnachfolger,\nWiedergutmachung für den während der Teilung Deutschlands erfolgten rechtsstaatswidrigen Verlust von Vermögenswerten zu erlangen, und andererseits dem Interesse der Erwerber solcher Vermögenswerte oder ihrer Rechtsnachfolger, die Vermögenswerte zu behalten. Bei der Abwägung zwischen diesen widerstreitenden\nInteressen hatte der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Er durfte sich\nzugunsten der früheren Eigentümer und ihrer Rechtsnachfolger für den Grundsatz\nentscheiden, teilungsbedingt entzogene oder erzwungenermaßen veräußerte Vermögenswerte seien vom Erwerber in Natur zurückzugeben (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1\ni.V.m. § 1 VermG), brauchte diesen Grundsatz jedoch nicht ausnahmslos zu verwirklichen. Vielmehr konnte er in § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG den Ausschluss der Restitution\nim Fall des redlichen Erwerbs vorsehen, um einen sozial verträglichen Ausgleich zu\nerreichen (vgl. BVerfGE 95, 48 <58 f.>; 101, 239 <259 ff.>).\n\n Der Gesetzgeber durfte zur Sicherung des Vorrangs der Restitution in § 4 Abs. 2       18\nSatz 2 VermG auch einen Stichtag festlegen, bis zu dem der Vertrauensschutz Vorrang genießt und ab dem die Restitution zugunsten des früheren Eigentümers oder\nseines Rechtsnachfolgers uneingeschränkt zum Zuge kommt. Auf diese Weise konn-\n\n\n                                         4/9\n\nte er einerseits dem Vertrauensschutzinteresse der Erwerber Rechnung tragen, die\naufgrund ihres gesetzestreuen Verhaltens beim Erwerb und aufgrund einer regelmäßig schon länger ausgeübten Rechtsinhaberschaft besonders schützenswert erschienen, und andererseits in Fällen erst kurzfristig ausgeübter Rechtsherrschaft\ndem Restitutionsinteresse der früheren Eigentümer Vorrang einräumen (vgl.\nBVerfGE 101, 239 <261>).\n\n  (2) Dies hinderte den Gesetzgeber aber von Verfassungs wegen nicht, bei der abschließenden sachenrechtlichen Behandlung restituierter Grundstücke die auf den\nErwerb gerichteten Erwartungen der Käufer von Eigenheimen und damit bebauten\nGrundstücken sowie die auf den Fortbestand ihres Eigentums gerichteten Erwartungen derjenigen, die noch vor der Restitution des Gebäudes oder Grundstücks als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden waren, zu berücksichtigen. Diese Erwartungen wurden vor allem durch das Gesetz über den Verkauf volkseigener\nGebäude vom 7. März 1990 (GBl I S. 157; im Folgenden: Verkaufsgesetz; vgl. §§ 2, 4\nAbs. 2 Satz 2 des Gesetzes und dazu auch BVerfGE 101, 239 <241 f.>) und dessen\nVollzug durch die Staatsorgane der Deutschen Demokratischen Republik nach den\nersten freien Wahlen zur Volkskammer hervorgerufen. Das Handeln staatlicher Stellen war ab diesem Zeitpunkt geeignet, bei den Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauen in seine Rechtmäßigkeit zu begründen. Zwar ist das Vertrauen in den Fortbestand der auf der Grundlage des Verkaufsgesetzes erworbenen\nRechte durch die von der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik erlassene Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli\n1990 (GBl I S. 718) zerstört worden (vgl. BVerfGE 101, 239 <267>). Dies berechtigte\nden Gesetzgeber, im Wege einer echten Rückwirkung die Restitution auch in den\nFällen anzuordnen, in denen die in das Grundbuch eingetragenen Käufer zwar redlich gehandelt, den Kaufvertrag aber erst nach dem 18. Oktober 1989 angebahnt und\nabgeschlossen hatten (vgl. BVerfGE 101, 239 <266>), verwehrte ihm jedoch nicht die\nBeachtung der Interessen sowohl dieser als auch der nicht mehr ins Grundbuch gelangten Käufer im Rahmen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.\n\n  Der Gesetzgeber durfte vielmehr berücksichtigen, dass insbesondere die - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende (vgl. BVerfGE 101, 239 <261 f.>) - Auslegung\ndes Erwerbsbegriffs in § 4 Abs. 2 VermG durch die Verwaltungsgerichte und die\nStichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG für etliche Käufer von Eigenheimen\nund Eigenheimgrundstücken zu Härten geführt hatten. Die Regelung über den Restitutionsausschluss wegen redlichen Erwerbs hat es nicht vermocht, die damit angestrebte Befriedung des Verhältnisses zwischen Alteigentümern und Nutzern herbeizuführen. Der Gesetzgeber hat daher mit der Bestimmung des § 121 Abs. 2\nSachenRBerG diesen Konflikt aus dem Vermögensrecht herausgelöst und dem im\nSachenrechtsbereinigungsgesetz normierten Grundsatz der hälftigen Teilung des\nBodenwerts unterworfen. Damit wird vermieden, dass allein den Interessen der Alteigentümer oder allein den Interessen der Nutzer Geltung verschafft wird. Dem Alteigentümer bleibt sein Restitutionsanspruch in den Fällen erhalten, in denen sein Ei-\n\n\n\n                                        5/9\n\ngenheim oder Grundstück erst nach der politischen Wende in der Deutschen Demokratischen Republik veräußert worden ist; er wird insoweit nicht auf eine Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz verwiesen. Der Erwartung der Nutzer, gekaufte Gebäude und Grundstücke zu erwerben, wird durch deren Einbeziehung in\ndie Sachenrechtsbereinigung Rechnung getragen. Dies stellt sich als sachgerechter\nund angemessener Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwischen Alteigentümern und Nutzern dar und ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden\n(vgl. auch BVerfGE 102, 254 <306 f.>).\n\n ccc) Das im Gewährleistungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG zu berücksichtigende             21\nVertrauensschutzprinzip zwingt nicht zu einer anderen Beurteilung. § 121 Abs. 2 SachenRBerG enthält vor allem keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.\n\n  (1) Allerdings bewirkt die Vorschrift in den Fällen, in denen der Nutzer sein Ankaufsrecht ausübt, eine echte Rückwirkung. Der Grundstückseigentümer, dem das Eigentum am Grundstück nach dem Vermögensgesetz zurückübertragen worden ist, muss\ndas Grundstück nach § 121 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1, § 15 Abs. 1 und den\n§§ 61 ff. SachenRBerG an den Nutzer verkaufen und ihm in Erfüllung des Kaufvertrags das restituierte Eigentum übertragen. Damit verliert er sein gerade wieder erlangtes Eigentum an den Nutzer. Das begegnet jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n (2) Zwar ist eine echte Rückwirkung verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig.        23\nDas Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, tritt aber zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden\nRechts bilden konnte. Ferner kommt Vertrauensschutz nicht in Betracht, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen,\neine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot erfordern (vgl. BVerfGE 101, 239 <263 f.,\n268> m.w.N.). So liegt der Fall hier.\n\n  (a) Schützenswertes Vertrauen auf den uneingeschränkten Verbleib des restituierten Eigentums beim Alteigentümer konnte in Fällen der hier in Rede stehenden Art\nnicht entstehen.\n\n  Mit dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl I S.              25\n1257) hat der Gesetzgeber zur Aufrechterhaltung des status quo der bei der Wiedervereinigung im Beitrittsgebiet vorgefundenen Nutzungsverhältnisse bis zur Bereinigung des Sachenrechts das so genannte sachenrechtliche Moratorium eingeführt\n(vgl. dazu BVerfGE 98, 17 <21 ff.>). Nutzer fremder Grundstücke erhielten danach in\nAnbetracht der bis dahin - rechtlich oder faktisch - entstandenen Nutzungsverhältnisse in näher beschriebenen Fällen ein gesetzliches Besitzrecht (vgl. Art. 233 § 2 a\nAbs. 1 Satz 1 EGBGB). Ein solches Besitzrecht steht auch demjenigen zu, der ein auf\ndem Grundstück errichtetes Gebäude gekauft oder den Kauf beantragt hat (vgl. Art.\n233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d EGBGB). Gemäß Satz 3 des Art. 233 § 2 a Abs.\n1 EGBGB, der durch Art. 2 § 5 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Sachenrechtsänderungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl I S. 2457) eingefügt wor-\n\n\n                                           6/9\n\nden ist, besteht dieses Besitzrecht unter anderem in den Fällen des § 121 Sachen-RBerG bis zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz fort. Diese Regelung ist ebenso wie das Sachenrechtsmoratorium (vgl.\ndazu BVerfGE 98, 17 <36 ff.>) mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 13. März 2001 -\n1 BvR 1974/98 -).\n\n  Mit Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d EGBGB sind die nicht vollzogenen, so    26\ngenannten hängenden Kaufverträge über Gebäude in das Sachenrechtsmoratorium\neinbezogen worden, weil die Nutzer mit dem Abschluss des Kaufvertrags alles ihnen\nMögliche getan haben, um das Gebäude zu erwerben (vgl. BTDrucks 12/2480, S. 78;\nCzub, in: Ders./Schmidt-Räntsch/ Frenz, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 121\nRn. 41 <Stand: 1995>). Ob diese Vorschrift - wie § 121 Abs. 2 SachenRBerG (vgl.\ndazu BGH, VIZ 1999, S. 605 <606>) - über ihren Wortlaut hinaus auch auf Kaufverträge über Eigenheimgrundstücke anzuwenden ist, ist eine einfachrechtliche Frage,\ndie von den Zivilgerichten zu beantworten ist. Eine entsprechende Auslegung erscheint jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn berücksichtigt wird,\ndass nach § 4 Abs. 2 Verkaufsgesetz beim Kauf eines Eigenheims das volkseigene\nGrundstück hinzuerworben werden konnte und sachliche Gründe dafür, warum nur\nder Gebäudekäufer und nicht auch derjenige, der zum Gebäude außerdem das\nGrundstück gekauft hat, zum Besitz des gekauften Vermögenswerts berechtigt sein\nsoll, nicht ersichtlich sind. Daher mussten die Grundstückseigentümer zumindest in\nFällen der vorliegenden Art damit rechnen, dass künftige Regelungen über die Bereinigung sachenrechtlicher Nutzungsverhältnisse sowohl nicht vollzogene als auch bereits vollzogene Kaufverträge über Gebäude und bebaute Grundstücke und damit\nauch ihr restituiertes Eigentum erfassen würden.\n\n (b) Abgesehen davon ist die durch § 121 Abs. 2 SachenRBerG bewirkte echte             27\nRückwirkung auch durch überragende Belange des gemeinen Wohls gerechtfertigt.\nMit dieser Regelung soll zwar den Erwerbserwartungen der Käufer von Eigenheimen\nund Eigenheimgrundstücken Rechnung getragen werden. Sie dient aber nicht nur\nden Privatinteressen dieser Käufer. Vielmehr sollen - wie oben unter II 1 b bb aaa\nschon dargelegt - im öffentlichen Interesse auch die wirtschaftliche Chancengleichheit und die soziale Sicherheit dieses Personenkreises gewährleistet werden. Die\nEinbeziehung der Käufer von Eigenheimen und damit bebauten Grundstücken in die\nSachenrechtsbereinigung verfolgt ferner den ebenfalls im öffentlichen Interesse liegenden Zweck, endgültig Rechtsfrieden zwischen diesen Käufern und den betroffenen Grundstückseigentümern herzustellen. Diese Gemeinwohlziele sind - wie auch\ndie Bundesregierung in ihrer Stellungnahme angenommen hat - so gewichtig, dass\nsie eine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot zu Lasten der Grundstückseigentümer\nrechtfertigen können.\n\n 2. Dass der Bundesgerichtshof bei der Auslegung und Anwendung des § 121 Abs. 2        28\nSachenRBerG Bedeutung und Tragweite von Art. 14 Abs. 1 GG verkannt haben\nkönnte (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 79, 292 <303>), ist weder dargetan noch sonst\n\n\n                                         7/9\n\nersichtlich.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).   29\n\n               Jaeger               Hömig                Bryde\n\n\n\n\n                                       8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n16. Mai 2001 - 1 BvR 933/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 16. Mai 2001\n                - 1 BvR 933/99 - Rn. (1 - 29), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010516_1bvr093399.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010516.1bvr093399\n\n\n\n\n                                     9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-05-16/1-bvr-933-99","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":13},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 135a","ref_norm":"135a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 143","ref_norm":"143","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-05-16/1-bvr-933-99","retrieved":"2026-07-10 10:47:43.043558+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-05-16/1-bvr-933-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-05-16","dockets":["1 BvR 933/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010516.1bvr093399","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010516.1bvr093399"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 16.05.2001 – 1 BvR 933/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-05-16/1-bvr-933-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SachenRBerG/121","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"121","label":"§ 121 SachenRBerG","mentions":15},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":13},{"id":"VermG/4","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"4","label":"§ 4 VermG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/135a","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"135a","label":"Art 135a GG","mentions":2},{"id":"GG/143","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"143","label":"Art 143 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"SachenRBerG/61","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"61","label":"§ 61 SachenRBerG","mentions":1},{"id":"SachenRBerG/68","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"68","label":"§ 68 SachenRBerG","mentions":1},{"id":"VermG/1","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"1","label":"§ 1 VermG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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