{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20010505_2bvr041300","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010505.2bvr041300","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-05-05","aktenzeichen":"2 BvR 413/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 413/00 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn F...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rainer Hamm und Koll.,\n                   Wolfsgangstraße 92, 60322 Frankfurt am Main -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. November 1999 - 3 StE\n         7/94 - 1 (2) StB 1/99 -,\n\n       b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 1999 - 5-3 StE 7/94 - 1 (2) - 8/94 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Präsidentin Limbach\n                                  und die Richter Hassemer,\n                                  Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Mai 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auswirkungen der Unschuldsvermutung auf         1\ndie Auslagenentscheidung gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO.\n\n                                         I.\n  Das Oberlandesgericht stellte mit Beschluss vom 25. Februar 1999 ein gegen den        2\nBeschwerdeführer wegen geheimdienstlicher Tätigkeit eröffnetes Hauptverfahren\nwegen Verhandlungsunfähigkeit bzw. alsbald eintretender Verfolgungsverjährung\nein. Es sah gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, die dem Beschwerdeführer entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Zur Begründung wies das Gericht darauf hin, es stehe auf Grund der Beweisaufnahme in\nder Hauptverhandlung fest, dass der Beschwerdeführer dem Ministerium für Staatssicherheit der DDR vorsätzlich Tatsachen und Erkenntnisse mitgeteilt und sich damit\nder geheimdienstlichen Agententätigkeit gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht habe. Den äußeren Tatablauf des Tatgeschehens habe er eingeräumt. Er habe nur bestritten, die Eigenschaft seiner Gesprächspartner als Mitarbeiter des Ministeriums gekannt zu haben. Dies sei durch die Aussage einer Zeugin widerlegt. Damit\n\n\n\n                                         1/7\n\nsei das Verfahren bis zur Schuldspruchreife gediehen. Weitere Beweiserhebungen\nwären nur für die Aufklärung des Schuldumfangs erforderlich gewesen.\n\n Der Beschwerdeführer legte gegen die Versagung der Auslagenerstattung sofortige       3\nBeschwerde ein. Die Schuldfeststellung verstoße gegen die Unschuldsvermutung.\nEs habe keine Durchführung des Verfahrens bis zur Schuldspruchreife vorgelegen.\nEine Beschränkung der noch ausstehenden Beweiserhebungen auf die Frage des\nStrafausspruchs wäre prozessordnungswidrig gewesen.\n\n  Der Bundesgerichtshof verwarf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers, weil die       4\nangefochtene Auslagenentscheidung nicht zu den im Katalog des § 304 Abs. 4 Satz\n2 StPO aufgeführten Fallgestaltungen gehöre und deshalb nach dem Gesetzeswortlaut nicht anfechtbar sei. Die Begründung des Beschlusses des Oberlandesgerichts\nverstoße allerdings gegen die Unschuldsvermutung. Der Senat habe erwogen, ob\ndeshalb die sofortige Beschwerde ausnahmsweise für zulässig zu halten sei. Er könne diese Frage aber unentschieden lassen, weil eine zulässige sofortige Beschwerde\njedenfalls unbegründet wäre und die Entscheidungsgründe des Beschlusses des\nOberlandesgerichts durch die dafür maßgeblichen Überlegungen relativiert würden.\nEine Ermessensentscheidung nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO könne auf Grund\ndes Tatverdachts ergehen. Die Unschuldsvermutung schliesse es nicht aus, in einer\ndas Strafverfahren ohne Schuldspruch beendenden Entscheidung einen verbleibenden Tatverdacht zu bewerten. Allerdings müsse dabei aus der Entscheidungsbegründung hervorgehen, dass es sich nicht um eine gerichtliche Schuldfeststellung handele, sondern nur um die Bewertung einer Verdachtslage. Wäre die sofortige\nBeschwerde zulässig, würde der Senat auf dieser Grundlage sein Ermessen ebenfalls dahin ausüben, die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers nicht der\nStaatskasse aufzuerlegen.\n\n                                         II.\n 1. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen        5\nseine Rechte aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Die Unschuldsvermutung sei\ndurch den Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt. Diese Vermutung zwinge zur\nvollständigen Durchführung eines prozessordnungsgemäßen Verfahrens zu ihrer Widerlegung. Fehle es daran, dürften Schuld nicht festgestellt und an eine Schuldfeststellung eine nachteilige Rechtsfolgenentscheidung nicht geknüpft werden. Dies sei\naber geschehen. Auch auf Erwägungen zu einem bloßen Tatverdacht dürfe die Entscheidung gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO nicht gestützt werden.\n\n Die Verletzung der Unschuldsvermutung bestehe auch nach der Entscheidung des          6\nBundesgerichtshofs fort, denn dieser habe den Beschluss des Oberlandesgerichts\nnicht aufgehoben, sondern die sofortige Beschwerde als unzulässig betrachtet und\neine eigene Sachentscheidung nicht getroffen. Allein hypothetische Erwägungen seien nicht in der Lage, eine Grundrechtsverletzung zu heilen; sie könnten eine Aufhebung der Entscheidung nicht ersetzen, die erforderlich gewesen sei, auch wenn sich\nder Verfassungsverstoß lediglich aus der Begründung der Entscheidung, nicht aus\n\n\n                                         2/7\n\ndem Tenor ergebe.\n\n  2. Die Hessische Staatskanzlei hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.       7\nDer Beschluss des Oberlandesgerichts sei in seiner Begründung zwar mit der Unschuldsvermutung unvereinbar, da darin vor Eintritt der Schuldspruchreife eine abschließende Schuldfeststellung getroffen worden sei. Der Verfassungsverstoß sei allerdings durch die klarstellenden Erwägungen des Bundesgerichtshofs im\nBeschwerdeverfahren beseitigt worden. Es sei für den Wegfall der verfassungsrechtlichen Beschwer unerheblich, dass der Bundesgerichtshof seine Feststellungen, mit\ndenen er die Verfassungsverletzung benannt habe, im Rahmen von Hilfserwägungen\ngetroffen und nicht in der Sache selbst entschieden habe. Im Übrigen hindere die Unschuldsvermutung nicht, in einer das Strafverfahren ohne förmlichen Schuldspruch\nbeendenden Entscheidung einen verbleibenden Tatverdacht festzustellen, zu bewerten und bei der Entscheidung über die kostenrechtlichen Folgen zu berücksichtigen.\n\n  3. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat eine Stellungnahme des Vorsitzenden      8\ndes 3. Senats übersandt, der die mit der Verfassungsbeschwerde ebenfalls angegriffene Beschwerdeentscheidung getroffen hat. Dieser weist darauf hin, dass nach Auffassung des Senats der festgestellte Verfassungsverstoß durch die angegriffene Entscheidung korrigiert worden sei. Dafür sei es ausreichend gewesen, in den Gründen\nder Entscheidung festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht als der geheimdienstlichen Agententätigkeit überführt anzusehen und zu bezeichnen sei. Einer ausdrücklichen Zulassung einer Beschwerde in ausdehnender Auslegung des § 304\nAbs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO, die der Senat erwogen habe, habe es deshalb nicht\nbedurft, weil die Auslagenentscheidung im Ergebnis zutreffend gewesen sei und sich\neine Beschwer nur aus den Gründen der oberlandesgerichtlichen Entscheidung ergeben habe.\n\n  4. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde für nicht begründet, weil die Voraussetzungen für ihre Annahme nicht vorlägen. Ihr komme keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu; der Verstoß     gegen     die     Unschuldsvermutung     sei    unmittelbar    aus    der\nverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung herzuleiten. Sie sei auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Fall einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht keinen Erfolg haben würde; es sei zu erwarten, dass sich das\nOberlandesgericht die verfassungsrechtlich unbedenklichen Erwägungen des Bundesgerichtshofs zu Eigen machen und die Auferlegung der Auslagen auf die Staatskasse wiederum ablehnen werde. Von wesentlicher Bedeutung sei ferner, dass der\nBundesgerichtshof die Grundrechtsverletzung ausdrücklich festgestellt und den Beschwerdeführer dadurch rehabilitiert habe. Die Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers habe nicht im Tenor, sondern in den Gründen der Entscheidung gelegen, weshalb sie auch durch die Gründe der Prozessentscheidung des\nBundesgerichtshofs habe ausgeglichen werden können.\n\n\n\n                                         3/7\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die durch sie\naufgeworfenen Fragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 74, 358 ff.; 82, 106 ff.) geklärt. Ihre Annahme ist auch nicht\nzur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Die\nVerfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; den in der Begründung des\noberlandesgerichtlichen Beschlusses liegenden Verfassungsverstoß hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofs beseitigt.\n\n 1. a) Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass die Unschuldsvermutung eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips ist und\ndeshalb Verfassungsrang hat (BVerfGE 74, 358 <370>; 82, 106 <114 f.>). Sie erzwingt ein prozessordnungsgemäßes Verfahren zum Beweis des Gegenteils, bevor\nwegen eines Tatvorwurfs Entscheidungen getroffen werden, die die Feststellung von\nSchuld voraussetzen. Sie schützt den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung oder Strafbemessung vorausgegangen ist. Feststellungen zur Schuld des Angeklagten zu treffen, Schuld\nauszusprechen und Strafe zuzumessen, ist den Strafgerichten erst erlaubt, wenn die\nSchuld des Angeklagten in dem mit rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten, bis\nzum prozessordnungsgemäßen Abschluss durchgeführten Strafverfahren nachgewiesen ist (BVerfGE 82, 106 <116>). Erst die durchgeführte Hauptverhandlung\nschafft die prozessual vorgesehenen Voraussetzungen dafür, Feststellungen zur\nSchuld zu treffen und die Unschuldsvermutung gegebenenfalls zu widerlegen\n(BVerfGE 74, 358 <373>). Wird ein Strafverfahren beendet, ohne dass die Hauptverhandlung bis zur Schuldspruchreife durchgeführt worden ist, so fehlt es an der prozessordnungsgemäßen Grundlage für eine Erkenntnis der Schuld (BVerfGE 82, 106\n<116>).\n\n  b) Das Bundesverfassungsgericht hat unter diesen Maßstäben wiederholt beanstandet, dass strafprozessuale Entscheidungen über Kosten, Auslagen oder Entschädigungsansprüche mit Feststellungen zur Schuld begründet waren, obwohl das\nVerfahren nicht bis zur Schuldspruchreife - also bis zum letzten Wort des Angeklagten - gediehen war (BVerfGE 74, 358 <373>; 82, 106 <121 f.>; Beschluss der 2.\nKammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. August 1987 -\n2 BvR 815/84 -, NStZ 1988, S. 84; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 12. November 1991 - 2 BvR 281/91 -, NStZ 1992,\nS. 238; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 1991 - 2 BvR 1056/90 -, NJW 1992, S. 2011; Beschlüsse\nder 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1590/89 und 2\nBvR 1542/90 -, NJW 1992, S. 1611, 1612). Dabei können allein Schuldzuweisungen\noder -feststellungen in den Gründen eines das Strafverfahren einstellenden Be-\n\n\n                                          4/7\n\nschlusses zur Feststellung eines selbständigen Grundrechtsverstoßes führen\n(BVerfGE 74, 358 <373 f.>; 82, 106 <116>).\n\n  c) Nach diesen Grundsätzen widerspricht der Beschluss des Oberlandesgerichts           13\nder im Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes verankerten Unschuldsvermutung.\nDas Oberlandesgericht hat in den Gründen seiner das Verfahren abschließenden\nEntscheidung festgestellt, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer für einen Schuldspruch gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 StGB reif gewesen sei, weitere Beweiserhebungen nur zur Aufklärung von Einzelheiten seiner geheimdienstlichen Agententätigkeit erforderlich gewesen seien, und es hat auf diese Erwägungen die Versagung\ndes Auslagenersatzes gestützt. Darin liegt eine Schuldfeststellung, die das Oberlandesgericht nicht hätte treffen dürfen, weil die Hauptverhandlung nicht vollständig\ndurchgeführt worden war und der Angeklagte nicht das letzte Wort gehabt hatte.\n\n  2. a) Dieser Grundrechtsverstoß gegen die Unschuldsvermutung ist durch die Beschwerdeentscheidung des Bundesgerichtshofs geheilt worden. Der Bundesgerichtshof stellt ausdrücklich fest, dass die Ausführungen des Oberlandesgerichts gegen die Unschuldsvermutung verstoßen. Zugleich hebt er heraus, dass der\nBeschwerdeführer nicht als der Tat überführt angesehen und bezeichnet werden\ndarf. Damit stellt er die oberlandesgerichtlichen Feststellungen richtig und lässt die\nverfassungsrechtliche Beschwer des Beschwerdeführers entfallen.\n\n  b) Die Grundrechtsverletzung durch das Oberlandesgericht wird allein durch die         15\nGründe im Beschluss des Bundesgerichtshofs ausgeglichen, ohne dass es einer Aufhebung der Entscheidung oder einer Änderung des von Verfassungs wegen nicht zu\nbeanstandenden Tenors durch den Bundesgerichtshof bedurft hätte. Der Beschwerdeführer war lediglich durch die Begründung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses beschwert; eine für den Beschwerdeführer nachteilige Auslagenentscheidung\nhätte nämlich nicht nur auf die verfassungswidrigen Überlegungen des Oberlandesgerichts zur Überführung des Beschwerdeführers, sondern auch - worauf der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss hingewiesen hat - vor Schuldspruchreife auf Erwägungen zum Tatverdacht gestützt werden können. Fehlt es aber an einer\nBeschwer durch den Tenor, bedarf dieser keiner Korrektur durch das Beschwerdegericht.\n\n  Soweit der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang eine für den Beschwerdeführer nachteilige Auslagenentscheidung, einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht folgend (vgl. OLG Karlsruhe, JR 1981, S. 38, 39; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 467, Rn. 16), für möglich erachtet hat, wenn wie im zu\nGrunde liegenden Fall nach weit gehender Durchführung der Hauptverhandlung bei\nEintritt eines Verfahrenshindernisses ein auf die bisherige Beweisaufnahme gestützter erheblicher Tatverdacht besteht und keine Umstände erkennbar sind, die bei Fortführung der Hauptverhandlung die Verdichtung des Tatverdachts zur Feststellung\nder Tatschuld in Frage stellen würden, so steht dies im Einklang mit ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.\n\n\n\n                                          5/7\n\n Danach schließt die Unschuldsvermutung grundsätzlich nicht aus, in einer das          17\nStrafverfahren ohne förmlichen Schuldspruch beendenden Entscheidung einen verbleibenden Tatverdacht festzustellen und zu bewerten und dies bei der Entscheidung\nüber die kostenrechtlichen Folgen zu berücksichtigen. Rechtsfolgen, die keinen\nStrafcharakter haben, können darum auch in einer das Verfahren abschließenden\nEntscheidung an einen verbleibenden Tatverdacht geknüpft werden. Allerdings muss\ndabei aus der Begründung deutlich hervorgehen, dass es sich nicht um eine gerichtliche Schuldfeststellung oder -zuweisung handelt, sondern nur um die Beschreibung\nund Bewertung einer Verdachtslage. Dieser Unterschied muss auch in der Formulierung der Gründe hinreichenden Ausdruck finden. Dabei ist der Sinnzusammenhang\nder gesamten Entscheidungsgründe zu würdigen (BVerfGE 82, 106 <117>). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit auch Entscheidungen der Fachgerichte unbeanstandet gelassen, die den Selbstbehalt der Auslagen angeordnet und diesen mit einem fortbestehenden Tatverdacht begründet\nhaben. Gegen diese Rechtsprechung erhobene Bedenken (vgl. zuletzt Hilger, NStZ\n2000, S. 332) greifen nicht durch. Weder die Feststellung des Tatverdachts als solche noch eine daran anknüpfende Kostenentscheidung verstoßen gegen die Unschuldsvermutung; Abgrenzungsschwierigkeiten und mögliche Probleme der Praxis\nbei der Beschreibung der für die Auslagenentscheidung maßgeblichen Erwägungen\nkönnen nicht dazu führen, die Unschuldsvermutung bereits dann als verletzt anzusehen, wenn Erwägungen zum Tatverdacht zur Versagung des Auslagenersatzes führen.\n\n  c) Bei dieser Beurteilung spielt es keine Rolle, dass der Bundesgerichtshof seine    18\nFeststellungen nur im Rahmen von Hilfserwägungen getroffen und das Rechtsmittel\ndes Beschwerdeführers entsprechend § 304 Abs. 4 Satz 2 1. Halbsatz StPO als unzulässig verworfen hat. Selbst wenn der Bundesgerichtshof im Hinblick auf den\ngrundrechtlich bedeutsamen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung die sofortige\nBeschwerde in ausdehnender Auslegung des § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz StPO\nausnahmsweise für zulässig erachtet hätte, hätte er - worauf er ausdrücklich hingewiesen hat - der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts aufrechterhalten und auf die verfassungsrechtlich unbedenklichen Gründe gestützt, die er in seiner jetzigen angegriffenen Entscheidung\ndargelegt hat. Ein bedeutsamer Unterschied, der zu der Beurteilung zwingen würde,\nin den im Rahmen der Prozessentscheidung hilfsweise angestellten Erwägungen liege keine Heilung des oberlandesgerichtlichen Grundrechtsverstoßes durch den Bundesgerichtshof, ist nicht erkennbar.\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1           19\nSatz 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  20\n\n               Limbach              Hassemer              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n5. Mai 2001 - 2 BvR 413/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2001\n                - 2 BvR 413/00 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010505_2bvr041300.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010505.2bvr041300\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/05/rk20010505_2bvr041300.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-05-05/2-bvr-413-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/05/rk20010505_2bvr041300.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/05/rk20010505_2bvr041300.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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