{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010503.1bvr062400","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-05-03","aktenzeichen":"1 BvR 624/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 624/00 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder M... GmbH & Co. KG,\n\n- Bevollmächtigter: Professor Dr. Karl Heinrich Friauf,\n                    Eichenhainallee 17, 51427 Bergisch Gladbach -\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1999 - BVerwG\n   11 C 9.99 -,\n\nb) das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 7. September 1994 - 3 A\n   3010/92 -,\n\nc) den Vergnügungssteuer-Bescheid der Stadt Göttingen vom 29. August 1991 -\n   50103-002450 - in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 6. Januar\n   1992 - 22.2.2 Spr-Sch -,\n\n2. mittelbar gegen\n§ 9 Ziffer 3 der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Göttingen (Vergnügungssteuer-Satzung) vom 8. November 1985 in der Fassung der 2.\nÄnderungssatzung vom 4. März 1991\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Papier\n                                und die Richterinnen Haas,\n                                Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Mai 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erhebung von kommunalen Vergnügungssteuern auf das Betreiben von so genannten Gewaltspielautomaten.\n\n Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von      2\nArt. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 a GG.\n\n\n\n\n                                        1/8\n\n  Die Satzung verstoße gegen das Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Greife eine steuerliche Lenkung auf eine Sachmaterie über, dürfe der Steuergesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht Regelungen herbeiführen, die den vom zuständigen Sachgesetzgeber getroffenen\nRegelungen widersprächen. Der \"homo ludens\" mache bei dem Besuch einer Spielhalle und der Benutzung der Spielgeräte von seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Freiheit Gebrauch. Dieser habe der Bundesgesetzgeber im öffentlichen Interesse\nund zum Schutz des Spielers vor sich selbst bestimmte Schranken gezogen. Im Übrigen aber gehe er davon aus, dass innerhalb des durch seine Vorschriften gezogenen\nRahmens Spielfreiheit bestehe. Dieser Freiheit laufe eine edukatorische Einwirkung\nauf den Spieler durch andere Träger öffentlicher Gewalt zuwider. Es sei dem Ortsgesetzgeber nicht gestattet, das in den Regelungen des Straf-, Jugendschutz- und gewerblichen Spielrechts zum Ausdruck kommende bundeseinheitlich geltende Schutzkonzept punktuell nachzubessern.\n\n                                         II.\n  Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der            4\nVerfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits in der Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts geklärt sind. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde\nist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht\nauf Erfolg.\n\n 1. Die erhöhte Spielautomatensteuer auf so genannte Gewaltautomaten ist mit dem        5\nGrundgesetz vereinbar. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG\nund genügt auch im Übrigen verfassungsrechtlichen Anforderungen.\n\n  a) Ein Eingriff in das Recht auf freie Berufswahl scheidet offensichtlich aus. Eine   6\nSteuernorm kann zwar, auch wenn sie die Berufswahl nicht unmittelbar regelt, wegen\nihrer Auswirkung auf die Freiheit der Berufswahl dann einer Zulassungsvoraussetzung gleichzusetzen sein, wenn die Steuer ihrer objektiven Gestaltung und Höhe\nnach es in aller Regel unmöglich macht, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise\nzur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen (vgl. BVerfGE 31, 8\n<29>; 38, 61 <85 f.>). Eine solche Wirkung erzielt die angegriffene Abgabe nach den\nvon der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen der Fachgerichte nicht.\n\n b) Die Erhebung von Steuern und sonstigen Abgaben greift aber in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn sie in engem Zusammenhang mit der Ausübung des Berufs steht und - objektiv - eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lässt (vgl. BVerfGE 37, 1 <17>; 98, 106 <117>). Die Erhöhung der Besteuerung\nvon Automaten, die so genannte Gewaltspiele anbieten, nimmt Einfluss auf die Art\nund Weise der Berufsausübung der Veranstalter. Die Berufsfreiheit kann nach Art. 12\nAbs. 1 GG durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden; solche Re-\n\n\n                                         2/8\n\ngelungen können grundsätzlich aber auch durch Satzungen getroffen werden (vgl.\nBVerfGE 33, 125 <155>; 54, 224 <234>; 98, 106 <117>). Eine derartige Regelung\nsetzt eine hierzu ermächtigende Norm voraus, die auch im Übrigen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen muss.\n\n  aa) Zutreffend gehen die angegriffenen Entscheidungen davon aus, dass § 9 Ziffer      8\n3 der Satzung über die Erhebung der Vergnügungssteuer in der Stadt Göttingen in\nder Fassung vom 4. März 1991 (Vergnügungssteuer-Satzung) kompetenzgemäß erlassen worden ist.\n\n Nach Art. 105 Abs. 2 a GG haben die Länder \"die Befugnis zur Gesetzgebung über         9\ndie örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind\". Das Gleichartigkeitsverbot des Art.\n105 Abs. 2 a GG erfasst dabei nicht die herkömmlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, selbst wenn sie dieselbe Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausschöpfen wie Bundessteuern (vgl. BVerfGE 40, 52 <55>; 56 <61 ff.>; 69, 174 <183>).\nZu diesen traditionellen Kommunalsteuern gehört auch die Vergnügungssteuer (vgl.\nBVerfGE 40, 52 <55>; 56 <64>). Der niedersächsische Landesgesetzgeber hat die\nBefugnis der Erhebung der Vergnügungssteuer in § 3 Abs. 2 NKAG (1985) in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die Gemeinden übertragen.\n\n Die Erhebung der Spielautomatensteuer überschreitet in ihrer konkreten inhaltlichen Ausgestaltung auch nicht den Rahmen der der Gemeinde übertragenen Besteuerungsbefugnis. Die dem gemeindlichen Satzungsgeber zugewachsene Besteuerungsgewalt eröffnet diesem einen weit reichenden Spielraum zur\nAusgestaltung, Veränderung oder auch Fortentwicklung der Steuer. Derartige steuerrechtliche Regelungen sind unter dem Blickwinkel der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung solange verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, als sie die herkömmlichen, die jeweilige Steuer kennzeichnenden Merkmale wahren. Zu diesen die\nVergnügungssteuer als Aufwandsteuer kennzeichnenden Merkmalen gehört insbesondere, dass sie auf den Benutzer der Veranstaltung abwälzbar sein muss. Die\nÜberwälzbarkeit einer Steuer bedeutet jedoch nicht, dass dem Steuerschuldner die\nrechtliche Gewähr geboten wird, er werde den als Steuer gezahlten Geldbetrag - etwa wie einen durchlaufenden Posten - von der vom Steuergesetz der Idee nach als\nSteuerträger gemeinten Person auch ersetzt erhalten. Die Steuerüberwälzung ist ein\nwirtschaftlicher Vorgang; das Gesetz überlässt es dem Steuerschuldner, den Steuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch dann zu wahren (vgl. BVerfGE 14, 76 <96>).\n\n Die von der Stadt Göttingen erhobene Automatensteuer ist als Aufwandsteuer zu         11\nqualifizieren. Mit ihr soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit belastet\nwerden (vgl. BVerfGE 65, 325 <346>). Der Charakter der Steuer als einer Aufwandsteuer wird nicht dadurch geändert, dass diese als Pauschsteuer mit einem monatlichen Betrag von 500 DM je Gerät erhoben wird (vgl. BVerfGE 31, 8 <19 ff.>). Die\n\n\n\n                                         3/8\n\nSteuer ist nach den Feststellungen der Fachgerichte, die mit der Verfassungsbeschwerde auch nicht angegriffen worden sind, auch grundsätzlich auf die Spieler abwälzbar.\n\n  Auch soweit § 9 Ziffer 3 der Vergnügungssteuer-Satzung Lenkungszwecke verfolgt,     12\nbegegnet dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine steuerrechtliche Regelung, die Lenkungswirkungen in einem nicht steuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, setzt keine zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretende Sachkompetenz voraus (vgl. BVerfGE 98, 106 <118>). Der Landesgesetzgeber\nbeziehungsweise der kommunale Satzungsgeber ist deshalb zur Regelung von Lenkungssteuern zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (vgl. § 3\nAbs. 1 Satz 1 AO), sofern die Finanzfunktion der Steuer nicht durch die Lenkungsfunktion verdrängt wird (vgl. BVerfGE 98, 106 <118>). Die Ausübung der Steuergesetzgebungskompetenz zur Lenkung in einem anderweitig geregelten Sachbereich\nist allerdings nur zulässig, wenn dadurch die Rechtsordnung nicht widersprüchlich\nwird. Greift die steuerliche Lenkung auf eine Sachmaterie über, dürfen die steuerrechtlichen Vorschriften den vom zuständigen Sachgesetzgeber getroffenen Regelungen - und zwar sowohl der Gesamtkonzeption als auch den konkreten Einzelregelungen - nicht widersprechen.\n\n  Konkrete bundesgesetzliche Einzelregelungen werden durch die den angegriffenen      13\nSteuerbescheiden zugrunde gelegten landesrechtlichen Vorschriften ersichtlich nicht\nkonterkariert. Dass aber das die Spielautomatenbranche betreffende Bundesrecht eine Gesamtkonzeption aufweist, der einer Satzungsregelung, die \"Gewaltspielautomaten\" mit einem höheren Steuersatz als andere Spielautomaten belegt, zuwiderläuft, hat die Beschwerdeführerin weder hinreichend dargelegt noch ist dies sonst\nersichtlich.\n\n  Der Bundesgesetzgeber hat im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz nach              14\nArt. 74 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 11 GG Regelungen des Rechts zur Aufstellung von Spielautomaten erlassen. So enthalten § 131 Abs. 1, § 11 Abs. 3 StGB und § 118 Abs. 1\nOWiG das Verbot der Darstellung bestimmter Gewalttätigkeiten und deren Verbreitung durch bestimmte Medien, §§ 6 in Verbindung mit 1 Abs. 3, 21 GjS, § 8 JöschG\nbeschränken den Zugang zu bestimmten Aufstellorten der fraglichen Spielautomaten\nund §§ 33 c ff. GewO unterwerfen die Gewerbetreibenden Regelungen bei der Ausübung ihres Gewerbes. Darüber hinaus bestehen keine straf- oder ordnungsrechtlichen Beschränkungen hinsichtlich des Spielprogramms von Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit in Spielhallen, so dass \"Gewaltspielautomaten\" - soweit\nsie nicht von § 131 Abs. 1 StGB, § 118 Abs. 1 OWiG erfasst werden - in Spielhallen\nnicht verboten sind. § 9 Ziffer 3 der Vergnügungssteuer-Satzung unterwirft die entsprechenden Geräte zwar einer erhöhten Besteuerung, enthält aber ebenfalls kein\nVerbot dieser Geräte. Die Fachgerichte haben aufgrund ihrer Feststellungen und ihrer Sachverhaltswürdigung eine eindämmende, nicht aber eine \"erdrosselnde\" Wirkung der Steuer angenommen und haben ein faktisches Verbot verneint. Auch die\nBeschwerdeführerin hat eine solche Wirkung nicht substantiiert dargelegt.\n\n\n                                        4/8\n\n Allerdings darf die Stadt Göttingen die vom Sachgesetzgeber getroffenen Entscheidungen nicht durch Lenkungsregelungen verfälschen, deren verhaltensbestimmende\nWirkungen dem Regelungskonzept des Sachgesetzgebers zuwiderlaufen (vgl.\nBVerfGE 98, 106 <119>). So darf der kommunale Satzungsgeber nicht durch eine\nLenkungssteuer in den Regelungsbereich des Bundesgesetzgebers einwirken, wenn\ndieser den steuerlich verfolgten Lenkungszweck ausgeschlossen oder gegenläufige\nLenkungswirkungen oder Handlungsmittel vorgeschrieben hat.\n\n Dass der Bundesgesetzgeber den mit der Vergnügungssteuer-Satzung verfolgten           16\nLenkungszweck ausgeschlossen oder gar gegenläufige Lenkungswirkungen vorgeschrieben hätte, ist von der Beschwerdeführerin weder hinreichend dargetan worden\nnoch im Übrigen ersichtlich.\n\n  Die Steuerbefugnis der Länder umfasst wesensmäßig das Recht, auf den Umfang          17\neiner vom Bundesgesetzgeber erlaubten Tätigkeit irgendwie Einfluss zu nehmen und\nals Nebenzweck neben dem rein fiskalischen Zweck der Einnahmeerzielung auch\nandere Zwecke zu verfolgen (vgl. BVerfGE 31, 8 <23>). Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nichts dafür zu entnehmen, dass den Regelungen des Strafund Ordnungswidrigkeitenrechts, des Jugendschutzes und des Gewerberechts ein\ngeschlossenes Schutzkonzept zugrunde liegt, das zugleich dem Automatengewerbe\neinen Freiraum gewährleistet, welcher ausnahmsweise dem Erlass steuerlicher Lenkungsnormen entgegenstünde. Allein aus dem Umstand, dass der Bundesgesetzgeber die Darstellung und Verbreitung bestimmter Gewalttätigkeiten verboten, die Verbreitung bestimmter Medien reglementiert und den Zugang zu bestimmten\nAufstellorten von Spielautomaten beschränkt hat, lässt sich nicht im Umkehrschluss\nfolgern, er habe damit zugleich für die von den Verbotsnormen nicht erfassten Spielautomaten einen Freiraum geschaffen, der durch Regelungen im Übrigen nicht mehr\neingeschränkt werden dürfte, insbesondere der Besteuerung nicht mehr zugänglich\nwäre. Dies ist schon umso weniger anzunehmen als Spielautomaten herkömmlich\nbesteuert werden. Hier hätte es deshalb weiterer Darlegungen der Beschwerdeführerin - etwa unter Heranziehung und Auswertung der Gesetzesmaterialien zu den einschlägigen Vorschriften des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, des Jugendschutzes und des Gewerberechts - bedurft, um einen - von der Beschwerdeführerin\nunterstellten - dahingehenden Willen des Bundesgesetzgebers zu belegen.\n\n  bb) Die Erhebung einer im Vergleich zu anderen Spielautomaten höheren Steuer         18\nauf so genannte Gewaltspielautomaten ist auch durch gewichtige Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt. Es erscheint angemessen, die Allgemeinheit durch eine\nSteuer an dem Aufwand für das Vergnügen des Spielers zu beteiligen, auch wenn\ndadurch die Rentabilitätsgrenze der Spielautomaten herabgesetzt oder die Zahl der\nvom Betreiber aufgestellten Apparate vermindert worden sein sollte (vgl. BVerfGE\n14, 76 <101>; 31, 8 <32>). Die Auswahl des Steuergegenstandes für die Vergnügungssteuer ist durch das Ziel gerechtfertigt, der Verbreitung der Spielsucht entgegenzuwirken. Das Lenkungsziel der erhöhten Besteuerung von \"Gewaltspielautomaten\" besteht darüber hinaus darin, die Aufstellung von gewalt- und\n\n\n                                         5/8\n\nkriegsverherrlichenden Automaten einzudämmen. Hieran besteht angesichts des\nGefahrenpotentials von \"Gewaltspielautomaten\" ein gewichtiges Interesse der Allgemeinheit. Denn diese Geräte werden für eine zunehmende Brutalisierung der Gesellschaft mitverantwortlich gemacht. Sie werden trotz einer gewissen Verfremdung\nder Spielereignisse und des Gebrauchs von Phantasiegebilden für geeignet gehalten, Aggressionen aufzubauen, aggressives Verhalten zu fördern, Gewalt und Krieg\nzu verherrlichen und zu verharmlosen und insgesamt zur Verrohung beizutragen.\n\n 2. Die Erhebung der Vergnügungssteuer auf Spielautomaten verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n  a) Der Steuergesetzgeber hat bei der Erschließung von Steuerquellen eine weit gehende Gestaltungsfreiheit. Er kann sich dabei von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen oder steuertechnischen Erwägungen leiten lassen (vgl.\nBVerfGE 13, 181 <203>). Es können auch sonstige ordnungspolitische Nebenzwecke einfließen, soweit sie auf sachlichen Erwägungen beruhen. Entschließt sich der\nSteuergesetzgeber aus solchen Gründen dazu, eine bestimmte Steuerquelle in einer\nbestimmten Höhe zu erschließen, andere Steuerquellen hingegen nicht auszuschöpfen, so steht der Gleichheitssatz dem nicht entgegen. Wenn deshalb die Besteuerung\ngewaltdarstellender Spiele auf die Darbietung in Spielhallen beschränkt ist, Darstellungen von Gewalt auf Videofilmen, in Filmtheatern etc. jedoch nicht erfasst werden,\nliegt darin kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der steuerliche Gleichheitssatz steht\nauch der unterschiedlichen Besteuerung von \"Gewaltspielautomaten\" einerseits und\nanderen Spielgeräten andererseits nicht entgegen. Denn die Satzung behandelt damit nicht gleiche Sachverhalte ungleich, sondern ungleiche Sachverhalte ihrer Eigenart gemäß. Abgesehen davon wäre eine etwaige Ungleichbehandlung jedenfalls\nnicht willkürlich, weil sie durch sachlich einleuchtende Gründe gerechtfertigt ist.\n\n  b) Die Verfassungsbeschwerde bietet keinen Anlass zur Prüfung der Frage, ob die         21\nunter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes aus Praktikabilitätsgründen bislang\nfür zulässig gehaltene pauschale Besteuerung von Spielautomaten nach der Anzahl\nder Geräte noch gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 31, 8 <25 f.>) oder ob sie an dem individuellen wirklichen Vergnügungsaufwand als sachgerechtem Maßstab ausgerichtet werden muss, der sich wiederum in dem mit dem jeweiligen Gerät konkret erzielten Umsatz widerspiegelt. Denn eine an diesem so genannten Wirklichkeitsmaßstab\norientierte Besteuerung war zumindest in dem hier in Rede stehenden Zeitraum bereits aus technischen Gründen nicht möglich. Diese Frage wird der Satzungsgeber\nallerdings für die künftige Besteuerung einer erneuten Prüfung zu unterziehen haben,\nda mittlerweile bei Geräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit aufgrund der technischen Ausstattung der Geräte, insbesondere durch den Einbau entsprechender manipulationssicherer Zählwerke, das von den Spielern im Einzelfall aufgewendete Entgelt elektronisch exakt und damit zuverlässig erfasst werden kann.\n\n Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).           22\n\n\n\n\n                                          6/8\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                      23\n\n                                              Hohmann-Papier                   Haas\n                                              Dennhardt\n\n\n\n\n                                        7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Mai 2001 -\n                1 BvR 624/00 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010503_1bvr062400.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010503.1bvr062400\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-05-03/1-bvr-624-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33c","ref_norm":"33c","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-05-03/1-bvr-624-00","retrieved":"2026-07-10 10:47:39.880817+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-05-03/1-bvr-624-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-05-03","dockets":["1 BvR 624/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010503.1bvr062400","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010503.1bvr062400"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 03.05.2001 – 1 BvR 624/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-05-03/1-bvr-624-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"OWiG 1968/118","law":"OWiG 1968","abbreviation":"OWiG 1968","ref":"118","label":"§ 118 OWiG 1968","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"StGB/11","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"11","label":"§ 11 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/131","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"131","label":"§ 131 StGB","mentions":1},{"id":"GewO/33c","law":"GewO","abbreviation":"GewO","ref":"33c","label":"§ 33c GewO","mentions":1},{"id":"AO 1977/3","law":"AO 1977","abbreviation":"AO 1977","ref":"3","label":"§ 3 AO 1977","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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