{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010427.1bvr128299","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-04-27","aktenzeichen":"1 BvR 1282/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1282/99 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr. G...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Petersen - Becker - Ziegenbein,\n                   Holstenstraße 37, 24103 Kiel -\ngegen a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 9. Juni 1999 - B 6 KA 1/99\n         B -,\n\n      b) das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9.\n         September 1998 - L 4 Ka 9/98 -,\n\n       c) das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 5. November 1997 - S 14 Ka 363/\n          96 -,\n\n      d) den Beschluss des Berufungsausschusses für Ärzte in Schleswig-Holstein vom 26. September 1996,\n\n      e) den Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte in Schleswig-Holstein vom 4. Mai 1996\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Jaeger\n                                und die Richter Hömig,\n                                Bryde\n\nam 27. April 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Nach der Entscheidung des\nSenats vom 20. März 2001 - 1 BvR 491/96 - sowie der Änderung von § 101 Abs. 2\nFünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung\nvon Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung (2. GKV-NOG) vom 23. Juni 1997 (BGBl I S. 1520) hat die Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt\ngerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nichts ersichtlich. Die angegriffenen Entscheidungen entsprechen der fachgerichtlichen Rechtsprechung, die inzwischen näher konkretisiert hat,\n\n\n                                        1/6\n\nwelchen Anforderungen Verwaltungsbehörden genügen müssen, um Entscheidungen betreffend die Feststellung eines Sonderbedarfs zu überprüfen (vgl. BSGE 82,\n41 ff.; BSG, Urteile vom 28. Juni 2000 - B 6 KA 35/99 R -, SozR 3-2500 § 101 Nr. 5\nund - B 6 KA 27/99 R -, ZfS, S. 314; vgl. hierzu Beschluss der 2. Kammer des Ersten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1996 - 1 BvL 3/95 -, MedR\n1997, S. 77).\n\n Das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG) ist nicht berührt, solange sich der Beschwerdeführer in jedem Ort der Bundesrepublik als Arzt niederlassen kann. Die Teilhabe an der vertragsärztlichen Versorgung steht unter vielfältigen Maßgaben, die als\nRegelungen der Berufsausübung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen\nsind. Die angegriffene Einschränkung hält dieser Prüfung stand.\n\n  1. Durch die vom Beschwerdeführer mittelbar angegriffenen Regelungen der Zulassungsbeschränkungen bei Überversorgung gemäß §§ 99 ff. SGB V in der Fassung\ndes Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266) ist\ndas für die Vertragsärzte maßgebliche Berufsrecht insofern umgestaltet worden, als\nder Zugang zu diesem Betätigungsfeld für Ärzte örtliche Einschränkungen erfährt.\nDiese Umgestaltung berührt sowohl für wechselwillige als auch für angehende Vertragsärzte das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n a) Eine Bewertung als Berufswahlregelung erscheint eher fern liegend, wenn die         4\nangegriffenen Zulassungsbeschränkungen dahin verstanden werden, dass den approbierten Ärzten typischerweise hierdurch nur eine Zulassungschance in irgendeinem Planungsbezirk vorgegeben wird, in dem sie sich für eine Niederlassung als\nVertragsarzt, nicht etwa als Arzt schlechthin, entscheiden müssen (vgl. BSGE 82, 41\n<43 ff.>).\n\n  b) Die rechtliche Einordnung der Maßnahme bedarf jedoch keiner abschließenden         5\nEntscheidung, weil dem Gesetzgeber legitime Gemeinwohlgründe von überragender\nBedeutung bei der Ausgestaltung des Berufsrechts der ärztlichen Leistungserbringer\nim Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung zur Seite stehen, die auch eine\nBerufswahlregelung rechtfertigen. Die Sicherung der finanziellen Stabilität und damit\nder Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung ist ein Gemeinwohlbelang von hinreichendem Gewicht. Auch im Übrigen sind die Anforderungen an Zulassungsbeschränkungen erfüllt. Neben der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung,\ndie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut bezeichnet hat (vgl. BVerfGE 78, 179 <192>), hat gerade im\nGesundheitswesen der Kostenaspekt für gesetzgeberische Entscheidungen erhebliches Gewicht. Die Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung ist für das Gemeinwohl anerkanntermaßen von hoher Bedeutung (vgl. BVerfGE 70, 1 <30>; 82,\n209 <230>). Soll die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung mit Hilfe eines Sozialversicherungssystems erreicht werden, stellt auch dessen Finanzierbarkeit einen\nüberragend wichtigen Gemeinwohlbelang dar, von dem sich der Gesetzgeber bei der\n\n\n\n                                         2/6\n\nAusgestaltung des Systems und bei der damit verbundenen Steuerung des Verhaltens der Leistungserbringer leiten lassen darf (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten\nSenats vom 20. März 2001 - 1 BvR 491/96 -, S. 21 des Beschlussumdrucks -\nim Internet unter der Adresse \"http://www.bundesverfassungsgericht.de\n[http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/\nrs20010320_1bvr049196]\" eingestellt, zur Veröffentlichung in BVerfGE vorgesehen).\n\n  2. Der Gesetzgeber hat den ihm bei der Festlegung und Ausgestaltung sozialpolitischer Ziele eingeräumten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 77, 308 <332>) vorliegend nicht überschritten. Soweit er die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung\ndurch die gesetzliche Krankenversicherung zu gewährleisten sucht, muss er hierbei\nunterschiedliche Gemeinwohlbelange und - zum Teil gegenläufige - Grundrechtspositionen vieler Personengruppen miteinander zum Ausgleich bringen (vgl. Beschluss\ndes Ersten Senats vom 20. März 2001, a.a.O., S. 21 ff. des Beschlussumdrucks mit\nder Darstellung der Belastungen in allen Bereichen). Der Gesetzgeber hat bei der\nVerfolgung seines Gesamtziels in den letzten Jahrzehnten alle am System Beteiligten in die Verantwortung für die Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung eingebunden. Auch dieses Streben nach einer ausgewogenen Lastenverteilung gehört zu den vom Gesetzgeber legitimerweise definierten Zielen einer\nstrukturellen Ausgewogenheit. Der Gesetzgeber durfte zum Erhalt der Funktionsfähigkeit der kassenärztlichen Versorgung zulassungssteuernde Regelungen bei Überversorgung erlassen.\n\n  a) Zulassungsbeschränkungen der beanstandeten Art sind grundsätzlich geeignet,        7\nzur finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung beizutragen. Betroffen von §§ 99 ff. SGB V und §§ 12 ff. Ärzte-ZV sind mit dem Beschwerdeführer die\nGruppen der wechselwilligen zugelassenen und die erstmals zulassungswilligen Ärzte. Sie können unter Umständen zwar nicht im Planungsbereich ihrer Wahl, aber immerhin in anderen, nicht gesperrten Bereichen zugelassen werden. Der Gesetzgeber\nhat ab 1. Juli 1997 sogar wieder dafür gesorgt, dass in jedem Falle Zulassungschancen eröffnet bleiben (vgl. § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V i.d.F. des Art. 1 Nr. 35\nBuchstabe b 2. GKV-NOG). Der Gesetzgeber durfte sich besondere wirtschaftliche\nEinsparungen davon verprechen, Zulassungsbeschränkungen bei Überversorgung\nvorzusehen. Er konnte sich dabei auf plausible Annahmen stützen. Unter Hinweis auf\neine Reihe von wissenschaftlichen Untersuchungen hat der Gesetzgeber auf das\n\"Phänomen der angebotsinduzierten Nachfrage\" (BTDrucks 12/3608, S. 98) hingewiesen, wonach Ärzte in überversorgten Gebieten sich veranlasst sehen könnten, die\ninfolge geringerer Patientenzahlen je Arzt drohenden Einkommenseinbußen durch\neine Ausweitung ihres Leistungsvolumens je Patient auszugleichen. Dieser Gesichtspunkt ist von besonderer Bedeutung, weil der Vertragsarzt zugleich Sachwalter der\nKassenfinanzen insgesamt ist (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 20. März 2001,\na.a.O., S. 31 des Beschlussumdrucks). Befugnis und Verpflichtung zu wirtschaftlicher\nVerwaltung der Mittel der gesetzlichen Krankenversicherung sind den Vertragsärzten\nüberantwortet. Sie entscheiden über die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einer\n\n\n\n                                         3/6\n\nHeilbehandlung.\n\n b) Der Gesetzgeber konnte die Gesamtheit der von ihm verfolgten Ziele nicht mit einem die Belange des Beschwerdeführers weniger beeinträchtigenden Mittel erreichen. Mildere, aber für die zulassungswillige Personengruppe der Ärzte gleich wirksame Berufsregelungen sind nicht ersichtlich. Änderungen in der Vergütungsstruktur\nund der Höhe der Vergütung oder schärfere Kontrollen des Verordnungs- und Abrechnungsverhaltens wären insoweit keine tauglichen milderen Mittel gewesen.\n\n  c) Die Zulassungsbeschränkungen wahren auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Die örtlich geltenden Zulassungsbegrenzungen betreffen\ndie Ärzte nicht empfindlich. Sie können grundsätzlich frei über die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung entscheiden, im Hinblick auf den Kassenarztsitz allerdings nur, soweit keine Zulassungssperren angeordnet sind. Den Betroffenen wird\nweder die Aufnahme oder die Fortführung ihres Arztberufes überhaupt verwehrt; sie\nsind lediglich in Bezug auf den Praxissitz als Vertragsarzt eingeschränkt. Demgegenüber wiegen die öffentlichen Interessen, denen die Zulassungsbeschränkungen zu\ndienen bestimmt sind, schwer. Die Sicherung der Leistungsfähigkeit und die Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung sind Gemeinwohlaufgaben von hohem Rang. Jeder einzelne Schritt, mit dem der Gesetzgeber\ndiese Ziele zu erreichen sucht, ist von erheblicher Bedeutung, auch wenn eine einzelne Maßnahme immer nur einen Teilbeitrag zur Verwirklichung des Gesamtziels leisten kann; die öffentlichen Belange verlieren nicht an Gewicht, wenn sie sich nur durch\neine Vielzahl kleiner Schritte verwirklichen lassen (Beschluss des Ersten Senats vom\n20. März 2001, a.a.O., S. 34 des Beschlussumdrucks). Der Beschwerdeführer scheitert mit seinem Wunsch auf Verlegung des Praxissitzes auch nicht notwendig auf\nDauer. Er hat lediglich abzuwarten, ob in dem von ihm bevorzugten Bezirk ein Sitz\nfrei wird.\n\n d) Die Regelungen zur Anordnung von Zulassungssperren wegen Überversorgung              10\nsind insbesondere deshalb verhältnismäßig, weil sie den Zulassungsgremien überdies abweichende Entscheidungen im Rahmen von Sonderbedarfszulassungen ermöglichen (§ 101 SGB V, Nr. 24 bis 26 Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte). Der Gesetzgeber berücksichtigt damit, dass es im Einzelfall Besonderheiten geben mag,\nwobei die Zulassungsgremien und Fachgerichte aufgerufen sind, bei der Prüfung des\nEinzelfalles der wertsetzenden Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG im Rahmen ihrer\nAusnahmeentscheidung Rechnung zu tragen.\n\n 3. §§ 99 ff. SGB V und §§ 16 a und 16 b Ärzte-ZV sind auch mit dem allgemeinen          11\nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.\n\n a) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sind umso\nengere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen auf\n\n\n                                          4/6\n\ndie Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl.\nBVerfGE 95, 267 <316 f.>; stRspr).\n\n  b) Auch einem strengen Prüfungsmaßstab hält die Regelung stand. Der Gesetzgeber hatte gute Gründe für seine Einschätzung, dass die approbierten Ärzte, die sich\nohne steuernde Regelungen in bevorzugten Planungsbereichen niederlassen, für\ndas Gesamtsystem höhere Kosten verursachen. Soweit der Gesetzgeber an die\nnach Landkreisen gegliederten Planungsbereiche angeknüpft hat, hat er von seiner\nBefugnis zur Typisierung Gebrauch gemacht und auch nicht einen atypischen Fall als\nLeitbild gewählt (vgl. BVerfGE 27, 142 <150>). Er hat Bezirke gewählt, in denen Vertragsärzte tätig werden können und durch gesetzliche Vorgabe in § 101 Abs. 2 Satz 1\nNr. 3 SGB V in der Fassung des 2. GKV-NOG sichergestellt, dass die Zulassungschancen in jedem Falle gewahrt werden. Damit ist eine wesentliche Beeinträchtigung\nder Entschließungsfreiheit der zulassungs- oder wechselwilligen Ärzte nicht zu besorgen.\n\n  4. Die in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Auslegung der Regelungen über Zulassungsbeschränkungen bei Überversorgung ist mit Art. 12 Abs. 1\nund Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.\n\n Auslegung und Anwendung der mittelbar angegriffenen Rechtsnormen sind Aufgabe der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht überprüft sie - abgesehen von\nVerstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf, ob sie Auslegungsfehler enthalten,\ndie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen (vgl.\nBVerfGE 85, 248 <257 f.>; stRspr). Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten\nvorgenommene Auslegung der Normen die Tragweite der Grundrechte nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung\nder grundrechtlichen Freiheit führt (BVerfG, a.a.O., m.w.N.). Dies kann hier nicht festgestellt werden. Es ist insbesondere nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts,\ndie Beweiswürdigung der Gerichte zu überprüfen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                       17\n\n                Jaeger                  Hömig                   Bryde\n\n\n\n\n                                           5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n27. April 2001 - 1 BvR 1282/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                27. April 2001 - 1 BvR 1282/99 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010427_1bvr128299.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010427.1bvr128299\n\n\n\n\n                                         6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-04-27/1-bvr-1282-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":3},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZO-Ärzte","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-04-27/1-bvr-1282-99","retrieved":"2026-07-10 10:47:39.116343+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-04-27/1-bvr-1282-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-04-27","dockets":["1 BvR 1282/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010427.1bvr128299","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010427.1bvr128299"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 27.04.2001 – 1 BvR 1282/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-04-27/1-bvr-1282-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":3},{"id":"SGB 5/99","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"99","label":"§ 99 SGB 5","mentions":3},{"id":"SGB 5/101","law":"SGB 5","abbreviation":"SGB 5","ref":"101","label":"§ 101 SGB 5","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/11","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"11","label":"Art 11 GG","mentions":1},{"id":"ZO-Ärzte/12","law":"ZO-Ärzte","abbreviation":"ZO-Ärzte","ref":"12","label":"§ 12 ZO-Ärzte","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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