{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010426.1bvr075897","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-04-26","aktenzeichen":"1 BvR 758/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 758/97 -\n- 1 BVR 1857/98 -\n- 1 BVR 1918/98 -\n- 1 BVR 2109/99 -\n- 1 BVR 182/00 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerden\n  1. der Heinrich B a u e r Verlag GmbH, vertreten durch den Komplementär B...,\n     Burchardstraße 11, 20095 Hamburg,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Boesebeck und Koll.,\n                   Warburgstraße 50, 20354 Hamburg -\ngegen a) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11.\n         März 1997 - 7 U 251/96 -,\n\n      b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Oktober 1996 - 324 O\n         377/96 -\n\n- 1 BVR 758/97 -,\n\n  2. der Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer B..., Dr. M..., R...,\n     Hellerhofstraße 2-4, 60267 Frankfurt am Main,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Konrad Redeker und Koll.,\n                   Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn -\ngegen a) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. September 1998 - 7 U 48/98 -,\n\n      b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Februar 1998 - 324 O 697/\n         97 -\n\n- 1 BVR 1857/98 -,\n\n  3. der Axel S p r i n g e r Verlag AG, vertreten durch den Vorstand, F... u.a.,\n     Axel Springer Platz 1, 20355 Hamburg,\n\n\n\n                                          1/18\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Karl Egbert Wenzel und Koll.,\n                   Königstraße 1 a, 70173 Stuttgart -\ngegen a) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. September 1998 - 7 U 82/98 -,\n\n      b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. Mai 1998 - 324 O 137/98 -\n\n- 1 BVR 1918/98 -,\n\n  4. der F o c u s Magazin Verlag GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer M...,\n     Arabellastraße 23, 81925 München,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Robert Schweizer und Koll.,\n                   Arabellastraße 21, 81925 München -\ngegen a) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. Oktober 1999 - 7 U 48/99 -,\n\n      b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Februar 1999 - 324 O 521/\n         98 -\n\n- 1 BVR 2109/99 -,\n\n  5. der Heinrich B a u e r Spezialzeitschriften Verlag KG, vertreten durch den\n     Komplementär B...,\n     Burchardstraße 11, 20095 Hamburg,\n\n- Bevollmächtigte:1. Professor Dr. Thomas Vesting,\n                     Habsburger Straße 3, 80801 München,\n                   2. Dr. Wolfgang Schulz,\n                      Bismarckstraße 4, 20259 Hamburg -\n\ngegen a) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Dezember 1999 - 7 U 111/99 -,\n\n      b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. Juni 1999 - 324 O 169/99\n         -\n\n- 1 BVR 182/00 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. April 2001 einstimmig beschlossen:\n\n\n\n\n                                        2/18\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde-Verfahren werden verbunden.\n  2. Die Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. September 1998 - 7 U 48/98 - und des Landgerichts Hamburg vom 6. Februar 1998 -\n     324 O 697/97 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 2 in ihrem Grundrecht\n     aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden\n     aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.\n  3. Die Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. September 1998 - 7 U 82/98 - und des Landgerichts Hamburg vom 29. Mai 1998 - 324\n     O 137/98 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 3 in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.\n  4. Die Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. Oktober\n     1999 - 7 U 48/99 - und des Landgerichts Hamburg vom 19. Februar 1999 -\n     324 O 521/98 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 4 in ihrem Grundrecht\n     aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden\n     aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.\n  5. Die Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Dezember 1999 - 7 U 111/99 - und des Landgerichts Hamburg vom 25. Juni 1999 -\n     324 O 169/99 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 5 in ihrem Grundrecht\n     aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden\n     aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.\n  6. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n  7. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat den Beschwerdeführerinnen zu 2 bis 5\n     die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerden betreffen Fragen des Persönlichkeitsschutzes gegenüber der Bildberichterstattung der Presse.\n\n 1. Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um Presseunternehmen, die            2\ndurch die angegriffenen Entscheidungen zur künftigen Unterlassung der Veröffentlichung von Fotografien von Prinz Ernst August von Hannover - dem Kläger in sämtlichen Ausgangsverfahren - verurteilt wurden.\n\n a) Das Verfahren 1 BvR 758/97                                                         3\n\n Die Beschwerdeführerin gibt unter anderem die wöchentlich erscheinende Zeitschrift NEUE REVUE heraus. In Heft 8/1996 erschien auf Seite 4 unter der Überschrift \"Hat ein deutscher Prinz das Herz der schönen Caroline erwärmt?\" ein Bericht\nüber eine mögliche Verbindung zwischen Prinz Ernst August von Hannover und Prinzessin Caroline von Monaco, der spekulative Andeutungen über eine gemeinsame\n\n\n                                        3/18\n\nReise der beiden in Asien, möglicherweise mit Aufenthalten in Hotels in Bangkok\nund Rangun, enthielt. In diesem Zusammenhang veröffentlichte die Beschwerdeführerin ein bei einem anderen Anlass gefertigtes Portraitfoto von Prinz Ernst August\nvon Hannover; neben diesem Foto druckte sie ein weiteres Portraitfoto von Prinzessin Caroline von Monaco ab.\n\n b) Das Verfahren 1 BvR 1857/98                                                             5\n\n  Die Beschwerdeführerin verlegt unter anderem die \"Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung\". In einer Ausgabe vom 10. August 1997 veröffentlichte sie einen Bericht\nmit der Überschrift \"Es muss Carolines Spange gewesen sein\". Im Rahmen dieser\nzweispaltigen Glosse wurde ein über dpa vermitteltes Portraitfoto des Prinzen Ernst\nAugust von Hannover veröffentlicht. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Beitrag,\nder auf den Titel und den Refrain eines Rockliedes (\"Tausendmal berührt, tausendmal ist nichts passiert\", Klaus Lage) anspielt, die Medienberichterstattung über die\nVerbindung zwischen der Prinzessin Caroline von Monaco und dem Prinzen Ernst\nAugust von Hannover persifliert.\n\n c) Das Verfahren 1 BvR 1918/98                                                             7\n\n  Die Beschwerdeführerin ist Verlegerin der wöchentlich erscheinenden Zeitschrift           8\n\"Bildwoche\". In Heft 4/1998 veröffentlichte sie auf der Titelseite die Schlagzeile \"Caroline und der Prügelprinz. Werden brutale Männer mehr geliebt?\" Links neben dieser Schlagzeile druckte die Beschwerdeführerin ein Foto ab, welches Prinz Ernst August von Hannover zeigt und rechts neben der Schlagzeile findet sich ein Portraitfoto\nvon Prinzessin Caroline von Monaco. Beide Fotos sind Teile aus einem anderen Foto, welches anlässlich einer Wohltätigkeitsveranstaltung in Hannover im Januar 1998\naufgenommen wurde. Es zeigt Prinz Ernst August von Hannover, Prinzessin Caroline\nvon Monaco sowie zwei weitere Personen. In dem Bericht im Innern des Heftes ging\ndie Beschwerdeführerin auch auf einen Vorfall anlässlich einer Gala ein, während\ndessen Prinz Ernst August von Hannover einen Kameramann tätlich angegriffen hatte. Dem Artikel war neben einem Foto im Zusammenhang mit dem tätlichen Angriff\nunter anderem ein Foto beigefügt, das Prinz Ernst August von Hannover und Prinzessin Caroline von Monaco gemeinsam zeigt. Auch hierbei handelt es sich um einen\nAusschnitt aus dem oben genannten Ursprungsfoto. Prinz Ernst August von Hannover nahm die Beschwerdeführerin - lediglich - wegen der Veröffentlichung des Fotos\nauf der Titelseite auf Unterlassung der künftigen Veröffentlichung in Anspruch.\n\n d) Das Verfahren 1 BvR 2109/99                                                             9\n\n  Die Beschwerdeführerin verlegt die Zeitschrift FOCUS. In der Ausgabe Nr. 33/98           10\nveröffentlichte sie einen Beitrag mit der Überschrift \"Das zahlt er aus der Portokasse\",\nder sich mit Prinz Ernst August von Hannover und der Einstellung des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Körperverletzung befasste. Hintergrund war die auch in dem Verfahren 1 BvR 1918/98 betroffene tätliche\nAuseinandersetzung des Klägers mit einem Kameramann. Im Rahmen des Artikels\n\n\n\n                                          4/18\n\nwurden verschiedene Fotos veröffentlicht, die Prinz Ernst August von Hannover teilweise allein, teilweise mit Prinzessin Caroline von Monaco zeigen. Angegriffen hat\nPrinz Ernst August von Hannover die Veröffentlichung lediglich eines Fotos, das in\nder Mitte des Artikels abgedruckt ist und ihn im Smoking zeigt. Dieses Foto war am\nAbend des 19. November 1997 bei einem \"Gala Concert at the festival for the Queen\n& Duke of Edinburgh\" entstanden.\n\n e) Das Verfahren 1 BvR 182/00                                                            11\n\n  Die Beschwerdeführerin verlegt die Zeitschrift \"Das Neue Blatt\". In der Ausgabe         12\nvom 3. März 1999 veröffentlichte sie im Rahmen des Beitrags \"Caroline und Ernst\nAugust - ein Liebespaar\" insgesamt sieben Fotografien über die Flitterwochen von\nPrinz Ernst August von Hannover und Prinzessin Caroline von Monaco. Streitgegenstand der Urteile, gegen die sich auch die Verfassungsbeschwerde richtet, war ein\nFoto des Prinzen Ernst August von Hannover, das ihn lachend auf einer belebten Hotelterrasse zeigt und mit der Überschrift aufgemacht ist: \"Unten: 'Schau mal, da!'\" \"So\nausgelassen haben wir Ernst August noch nie gesehen\". Das Foto gehörte zu der Serie der anderen Fotos, unterschied sich von ihnen aber im Wesentlichen dadurch,\ndass Prinzessin Caroline von Monaco auf diesem Foto nicht mit abgebildet war.\n\n 2. Durch die angegriffenen Entscheidungen erkannten die Gerichte dem Kläger einen Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 823, 1004 BGB in Verbindung mit § 22\nKunsturhebergesetz (KUG) zu. Aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG lasse sich eine Befugnis\nzur Verbreitung des Bildnisses nicht herleiten, da der Kläger weder als eine absolute,\nnoch - im Hinblick auf die in Rede stehenden Fotos - als eine relative Person der Zeitgeschichte anzusehen sei. Mit den Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdeführerinnen in erster Linie Verstöße gegen das Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG geltend.\n\n 3. Zu den Verfassungsbeschwerden haben sich der Präsident des Bundesgerichtshofes, die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der Kläger des\nAusgangsverfahrens geäußert.\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 2               15\nbis 5 gemäß § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung ihrer Grundrechte auf Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Demgegenüber scheidet hinsichtlich\nder Beschwerdeführerin zu 1 - Verfahren 1 BvR 758/97 - die Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG aus. In sämtlichen Fällen ist die\nKammer zur Entscheidung befugt, weil den Verfassungsbeschwerden keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a\nBVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerden maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Der Erste Senat des\nBundesverfassungsgerichts hat durch Urteil vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 653/96\n\n\n                                          5/18\n\n- (vgl. BVerfGE 101, 361) die Fragen der Reichweite des Persönlichkeitsschutzes\nund der Pressefreiheit bei der Bildberichterstattung im Grundsätzlichen geklärt. Hieraus lassen sich auch die verfassungsrechtlichen Maßstäbe herleiten, die bei der\npressemäßigen Verwendung der hier in Rede stehenden (Portrait-)Fotos zu beachten sind.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Dies gilt auch für das Verfahren 1         16\nBvR 182/00, in dem die Beschwerdeführerin jedenfalls durch den Bevollmächtigten\nzu 1 als ordentlichen Professor ordnungsgemäß vertreten ist (§ 22 Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG). Ob ein als Lehrbeauftragter tätiger Bevollmächtigter - wie hier der Bevollmächtigte zu 2 - in gleicher Weise in einem verfassungsrechtlichen Verfahren zur\nProzessvertretung befugt ist (vgl. zu dieser streitigen Frage Klein in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer/Bethge/Winter, BVerfGG, § 22 Rn. 3 m.w.N.), kann deshalb\ndahinstehen.\n\n 2. Die angegriffenen Entscheidungen betreffend die Beschwerdeführerinnen zu 2           17\nbis 5 verstoßen gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n a) Durch die Untersagung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos          18\nwird der Schutzbereich der Pressefreiheit berührt. Im Zentrum der grundrechtlichen\nGewährleistung der Pressefreiheit steht das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und\nForm des Publikationsorgans frei zu bestimmen. Dazu zählt auch die Entscheidung,\nob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Der Schutz der Pressefreiheit umfasst\nauch die Abbildung von Personen (vgl. BVerfGE 101, 361 <389>). Ob daneben auch\ndas Grundrecht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG betroffen ist, bedarf keiner Entscheidung, da sich dabei keine abweichende Beurteilung ergeben\nwürde.\n\n  b) Die Pressefreiheit ist nicht vorbehaltlos gewährleistet. Sie findet gemäß Art. 5    19\nAbs. 2 GG ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen. Dazu gehören die §§ 22 ff.\nKUG. Auf sie - in Verbindung mit den §§ 823, 1004 BGB - haben die Gerichte sämtliche angegriffenen Entscheidungen gestützt. Die Auslegung und Anwendung dieser\nVorschriften ist Sache der Zivilgerichte. Sie müssen dabei jedoch Bedeutung und\nTragweite der von ihren Entscheidungen berührten Grundrechte beachten, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt wird.\nGeht es - wie hier - um Bildnisveröffentlichungen, ist ein möglichst schonender Ausgleich zwischen dem Grundrecht der Pressefreiheit auf der einen und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten auf der anderen Seite herzustellen. Dazu\nbedarf es einer Abwägung zwischen den widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgütern, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen ist und die besonderen Umstände des Falls zu berücksichtigen hat. Da der Rechtsstreit aber ungeachtet des grundrechtlichen\nEinflusses ein privatrechtlicher bleibt und seine Lösung in dem - grundrechtsgeleitet\ninterpretierten - Privatrecht findet, ist das Bundesverfassungsgericht darauf beschränkt nachzuprüfen, ob die Zivilgerichte den Grundrechtseinfluss ausreichend be-\n\n\n\n                                         6/18\n\nachtet haben. Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung der angegriffenen Entscheidungen führt, liegt insbesondere dann vor, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist, so dass darunter die Abwägung der beiderseitigen\nRechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet (vgl. BVerfGE\n101, 361 <388>; stRspr).\n\n  c) Das Landgericht Hamburg und das Hanseatische Oberlandesgericht gehen in              20\nständiger Rechtsprechung davon aus, dass Prinzessin Caroline von Monaco eine absolute Person der Zeitgeschichte ist und der Kläger als ihr Begleiter als relative Person der Zeitgeschichte anzusehen ist, wenn er zusammen mit ihr in der Öffentlichkeit\nauftritt. Eine solche Begleitung bewerten die Gerichte als Ereignis der Zeitgeschichte\nim Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, die eine einwilligungsfreie Veröffentlichung von\nBildnissen (auch) des Begleiters rechtfertigen kann. Es ist im Ausgangspunkt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Gerichte ihre Entscheidungen in Anlehnung an die Argumentationen zu den Rechtsfiguren der so genannten absoluten\nund relativen Personen der Zeitgeschichte begründet und die rechtliche Beurteilung\nder Begleitsituation in diesen Kontext gerückt haben.\n\n aa) Es begegnet insbesondere keinen verfassungsrechtlichen Einwänden, dass die           21\nGerichte den Kläger des Ausgangsverfahrens nicht als \"absolute Person der Zeitgeschichte\" angesehen haben. Dieser Begriff ergibt sich zwar weder zwingend aus § 23\nAbs. 1 Nr. 1 KUG noch aus der Verfassung. Als abkürzende Ausdrucksweise für Personen verstanden, die unabhängig von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis auf Grund ihres Status oder ihrer Bedeutung allgemein öffentliche Aufmerksamkeit finden und deren Bildnis die Öffentlichkeit deshalb um der dargestellten Person\nwillen der Beachtung wert findet, ist seine Benutzung verfassungsrechtlich im Grundsatz unbedenklich, aber im Einzelfall nur tragfähig, sofern die Abwägung zwischen\ndem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen des\nAbgebildeten bei der Rechtsanwendung nicht unterbleibt (vgl. BVerfGE 101, 361\n<392>).\n\n  Vorliegend haben sich die Gerichte an dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit      22\norientiert und einen hohen Bekanntheitsgrad des Klägers nicht etwa angezweifelt.\nDer Bekanntheitsgrad einer Person ist aber nur ein Anhaltspunkt eines zeitgeschichtlichen Interesses unter mehreren möglichen, der für sich allein schon deshalb nicht\naussagekräftig ist, weil die Bekanntheit auch mit einem punktuellen Ereignis verknüpft sein kann. Keinesfalls ist es verfassungsrechtlich geboten, sich allein am Bekanntheitsgrad einer Person zu orientieren. Deshalb sind - entgegen der Auffassung\nder Beschwerdeführerin in dem Verfahren 1 BvR 182/00 - die Ergebnisse von Meinungsumfragen kein hinreichender Anhaltspunkt der Beurteilung. Im Übrigen kann\naus dem Faktum der öffentlichen Bekanntheit noch nicht ein normativ schutzwürdiges Interesse an einer umfassenden Information über den Betroffenen folgen. Zwar\nist von der Pressefreiheit das Recht der Presse gedeckt, nach publizistischen Kriterien zu entscheiden, was öffentliches Interesse beansprucht. Dieses Selbstbestim-\n\n\n                                          7/18\n\nmungsrecht der Presse erfasst aber nicht auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse im Zuge der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern einzuschätzen\nund der Ausgleich zwischen den betroffenen Rechtsgütern herzustellen ist. Daher\nkommt es auf die Einschätzung der Presse allein auch nicht an, wenn - wie bei der\nEinordnung als absolute Person der Zeitgeschichte - zugleich Weichen für die Abwägung zwischen Pressefreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht gestellt werden.\n\n  Indem die Gerichte maßgeblich die \"Bedeutung\", die Stellung oder Leistung der betreffenden Person als Anknüpfungspunkt \"berechtigter\" Informationsinteressen heranziehen und insoweit einen normativen Maßstab in die zu treffende Beurteilung mit\neinfließen lassen, tragen sie der Pressefreiheit Rechnung und können zugleich den\nPersönlichkeitsschutz berücksichtigen, ohne presserechtliche Belange einseitig zu\nbevorzugen. Ob die Einschätzung vorliegend auch hätte anders ausfallen können,\nbedarf keiner Entscheidung. Die Bejahung oder - wie hier - die Verneinung eines besonderen zeitgeschichtlichen Interesses an der Person des Klägers ist grundsätzlich\neine Frage fachgerichtlicher Tatsachenbewertung. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt\nder von den Gerichten getroffenen Entscheidungen an. Dahinstehen kann deshalb\nauch, ob die Abwägung auf Grund zwischenzeitlich erfolgter, in der Öffentlichkeit intensiv diskutierter Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Kläger heute zur Bejahung seiner Eigenschaft als absolute Person der Zeitgeschichte führen würde.\n\n  bb) Im Ausgangspunkt ist auch die von der Rechtsprechung weiter verwandte Kategorie der so genannten relativen Person der Zeitgeschichte verfassungsrechtlich\ntragfähig. Auch hierbei handelt es sich um eine lediglich abkürzende Ausdrucksweise\nfür eine nur im Grundsätzlichen vorgenommene, aber stets im Einzelfall zu überprüfende Interessenabwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit\nund dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten. Hiernach wird das die\nVeröffentlichung eines Bildnisses rechtfertigende Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit nicht wie bei der absoluten Person der Zeitgeschichte generell, sondern nur\nim Zusammenhang mit einem bestimmten zeitgeschichtlichen Vorgang anerkannt.\nAls zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG wird in der\nRechtsprechung insoweit auch die vertraute Begleitung einer absoluten Person der\nZeitgeschichte in der Öffentlichkeit angesehen (sog. Begleiterrechtsprechung, vgl.\nOLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.; LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 <858>; Soehring, Presserecht, 3. Aufl., 2000, Rn. 21.7 b m.w.N.; Prinz/Peters, Medienrecht, 1999,\nRn. 850 m.w.N.). Dies ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.\nBildnisse von der Begleitperson dürfen danach verbreitet werden, wenn diese zusammen mit dem betreffenden Partner in der Öffentlichkeit auftritt oder wenn sie mit\nihm zusammen oder an seiner statt öffentlich repräsentiert (vgl. Soehring, Presserecht, 3. Aufl., 2000, Rn. 21.7 b). Maßgebend wird ein abgeleitetes Interesse der Öffentlichkeit, das nicht um der abgebildeten Person willen, sondern wegen des Interesses an der absoluten Person der Zeitgeschichte besteht, das aber auf die Person\nausstrahlt, von dem jene in der Öffentlichkeit begleitet wird.\n\n\n\n\n                                         8/18\n\n  Allerdings kann die Begleitsituation sich, etwa auf Grund des Verhaltens der Begleitperson, derart entwickeln, dass auch ein anerkennenswertes Berichterstattungsinteresse an diesem Verhalten und damit eigenständig an der Begleitperson entsteht.\nDa die Begriffe der absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte nur vereinfachende Kürzel sind, nicht aber rechtlich klar begrenzte Tatbestände umschreiben,\ngibt es keine absolute Grenzmarkierung, sondern auch Übergangszonen, etwa in Situationen, in denen das Berichterstattungsinteresse an der Begleitperson sich verselbständigt.\n\n  d) Nach der Systematik des Kunsturhebergesetzes sind die Informationsinteressen       26\nder Öffentlichkeit bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals \"Bildnisse aus dem\nBereich der Zeitgeschichte\" zu beachten (vgl. BVerfGE 101, 361 <391>). Das weitere\ndem Grundrechtseinfluss offen stehende Tatbestandsmerkmal des \"berechtigten Interesses\" in § 23 Abs. 2 KUG bezieht sich von vornherein nur auf Personen von zeitgeschichtlicher Bedeutung und kann folglich die Belange der Pressefreiheit nicht\nmehr ausreichend aufnehmen, wenn diese zuvor bei der Abgrenzung des Personenkreises außer Acht gelassen worden sind (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 391 f.). Deshalb ist\ndarauf zu achten, dass die gebotene Berücksichtigung der Pressefreiheit nicht durch\nden formelhaften Einsatz der Rechtsfiguren der absoluten und relativen Person der\nZeitgeschichte und darauf bezogene starre Grenzziehungen vereitelt wird.\n\n  Der Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit wird Rechnung getragen, wenn           27\nder Begriff der Zeitgeschichte in § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nicht gegenstandsbezogen,\netwa allein auf Vorgänge von historischer oder politischer Bedeutung, verstanden,\nsondern vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her bestimmt wird (so ausdrücklich BVerfGE 101, 361 <392>). Auch unterhaltende Beiträge sind nicht von\nvornherein ausgenommen (vgl. BVerfGE 101, 361 <392>). Die Frage, ob ein Medienbericht einen besonderen Bezug zum demokratischen Prozess hat oder nur unterhaltender Art ist, entscheidet nicht über den verfassungsrechtlichen Schutz des Informationsinteresses. Sie kann aber bei der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern\nbedeutsam werden (vgl. BVerfGE 34, 269 <283>; stRspr). Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade bei unterhaltenden Beiträgen die Personalisierung ein wichtiges\nMittel zur Erregung der Aufmerksamkeit der Leser ist (vgl. BVerfGE 101, 361 <390>).\n\n  Die Anerkennung eines öffentlichen Informationsinteresses bedeutet allerdings         28\nnicht, dass der Presse ein schrankenloser Zugriff auf Bildnisse von Personen der\nZeitgeschichte eröffnet ist. Vielmehr gibt § 23 Abs. 2 KUG den Gerichten, wenn sie\nverfassungsrechtlich tragfähig von einem Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne des\n§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ausgegangen sind, ausreichend Möglichkeit, die Anforderungen von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG an den Schutz der Persönlichkeit im Rahmen der Rechtsgüterabwägung zur Geltung zu bringen (vgl. auch insoweit ausdrücklich BVerfGE 101, 361 <393>). §§ 22, 23 KUG dienen dem\nPersönlichkeitsschutz der Abgebildeten, nicht etwa dem Schutz des Urheberrechts\nder Abbildenden. Sie wirken insbesondere gegenüber der Presse, indem sie den Abgebildeten vor der Veröffentlichung seines Bildnisses, also vor der Verbreitung eines\n\n\n                                         9/18\n\nvisuellen Eindrucks von der Person schützen, über die berichtet wird.\n\n  e) Dem im Kunsturhebergesetz verankerten Erfordernis einer einzelfallbezogenen          29\nAbwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen des Abgebildeten genügen die in den Verfahren zu 2 bis 5 angegriffenen Entscheidungen nicht.\n\n  aa) Die Fachgerichte haben in der im Verfahren 1 BvR 182/00 angegriffenen Entscheidung den Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Bildnisses deshalb bejaht, weil der Kläger nicht als absolute Person der Zeitgeschichte einzuordnen\nsei und deshalb die einwilligungslose Veröffentlichung nicht hinzunehmen habe. Das\nBildnis habe kein tatsächliches Geschehen von zeitgeschichtlicher Bedeutung gezeigt und auch keine Wortberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis illustriert. Diese Einschätzung der Fachgerichte ist vom Bundesverfassungsgericht nur\ndaraufhin zu überprüfen, ob sie Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, oder auf einer unrichtigen Einschätzung des Gewichts\nder unterschiedlichen, gegeneinander abzuwägenden Rechtspositionen beruhen\n(vgl. BVerfGE 42, 163 <169>; 101, 361 <388>).\n\n  Ob der Gegenstand der Berichterstattung als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne       31\ndes § 23 KUG dem besonderen Schutz der Pressefreiheit unterliegt, ist verfassungsgerichtlich überprüfbar. Die Gerichte haben zunächst geprüft und verneint, ob der\nKläger eine absolute Person der Zeitgeschichte sei. Das Ergebnis ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Die Gerichte haben aber nicht weiter\ngeprüft, ob gleichwohl ein berechtigtes Informationsinteresse anzunehmen wäre. Sie\nhaben das Vorliegen eines \"tatsächlichen Geschehens von zeitgeschichtlicher Bedeutung\" ohne nähere Begründung und offenbar in der irrigen Auffassung verneint,\ndass unterhaltenden Zeitschriftenbeiträgen keine zeitgeschichtliche Bedeutung zuzuschreiben sei. Nimmt ein Gericht die Prüfung, ob ein Ereignis zeitgeschichtliche Bedeutung hat, in einer nicht der Reichweite der Pressefreiheit genügenden Weise vor,\nwird es dem Schutzbereich der Pressefreiheit nicht gerecht. Da der Bericht dem Skiurlaub in den Flitterwochen des Klägers mit Prinzessin Caroline von Monaco galt - einem jedenfalls in der Unterhaltungspresse und bei ihren Lesern auf nachhaltiges Informationsinteresse stoßenden Ereignis -, hätte auf der Grundlage der ständigen\nRechtsprechung dieser Gerichte weiter geprüft werden müssen, ob dieses Informationsinteresse auf Grund der Situation vertrauter Begleitung von Prinzessin Caroline\nvon Monaco auch im Hinblick auf den Kläger zu bejahen gewesen wäre. Der Bericht\nder Beschwerdeführerin und die ihn ergänzenden Fotos galten unstreitig einer solchen Begleitsituation und stammten eindeutig aus deren Kontext. Der Kläger hat die\nVeröffentlichung der anderen in dem Bericht veröffentlichten Fotos dementsprechend\nauch gar nicht beanstandet, sondern eine Persönlichkeitsverletzung ausschließlich\nim Hinblick auf ein einzelnes Foto dargetan, auf dem Prinzessin Caroline von Monaco nicht zugleich abgelichtet war, so dass - isoliert und formal betrachtet - keine Begleitsituation abgebildet war. Aus den auf diesem Foto erkennbaren und im Zusam-\n\n\n                                         10/18\n\nmenhang mit dem Bericht stehenden Begleitumständen sowie den anderen Fotos\nergibt sich jedoch, dass es sich um ein ereignisbezogenes Foto von einer Situation\nhandelt, in der jemand als vertraute Begleitperson einer absoluten Person der Zeitgeschichte aufgetreten ist (vgl. insoweit auch LG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 <858>).\nEs stammt - für jeden Betrachter bei einem vergleichenden Blick auf die anderen Bilder ohne weiteres erkennbar - aus der Serie der Fotos, die während der Flitterwochen des Klägers mit Prinzessin Caroline von Monaco aufgenommen worden sind.\n\n  Das Persönlichkeitsrecht des Klägers wäre nach der Begleiter-Rechtsprechung der         32\nFachgerichte nicht verletzt worden, wenn das veröffentlichte Foto des öffentlichen\nAuftretens des Klägers mit Prinzessin Caroline von Monaco auch diese abgebildet\nhätte. Es ist verfassungsrechtlich jedoch nicht nachvollziehbar, wieso ein Persönlichkeitsverstoß allein darin liegt, dass auf einem der im Übrigen hinsichtlich einer Begleitsituation identischen Fotos nur der Kläger abgebildet ist. Darauf bezogene Gründe finden sich in den angegriffenen Entscheidungen nicht. Das Oberlandesgericht\nverneint das Recht der Beschwerdeführerin zur Abbildung, indem es das Foto in die\nKategorie \"beliebiger\", den Kläger zeigenden Abbildungen ordnet, ohne auch nur zu\nberücksichtigen, dass es aus dem Kontext des Ereignisses stammt, über das berichtet wird. Dass der Kläger auf ihm allein abgebildet wird, spricht für sich nicht dafür,\ndass sein Persönlichkeitsrecht anders betroffen und damit stärker beeinträchtigt ist\nals bei einer Abbildung zusammen mit der Prinzessin Caroline von Monaco.\n\n Eine unterschiedliche Behandlung von derartigen kontextbezogenen Fotos je nachdem, ob sich die absolute Person der Zeitgeschichte zusammen mit dem Begleiter\nauf dem Foto befindet oder nur ein Ausschnitt mit dem Begleiter allein gewählt worden ist, beruht auf der Feststellung eines formalen Umstandes, der auf die Intensität\neiner Persönlichkeitsbeeinträchtigung nicht notwendig Einfluss hat und der den Weg\nzu der stets gebotenen Abwägung der unterschiedlichen Rechtsgüter verbaut. Unterbleibt eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Abwägung, fehlt\nes an einer hinreichenden Rechtfertigung des Eingriffs in die Pressefreiheit.\n\n  bb) Auch in dem Verfahren 1 BvR 1918/98 haben die Gerichte dem Gewicht des              34\nGrundrechts der Pressefreiheit in Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht hinreichend Rechnung getragen. Sie haben ein öffentliches Interesse an\nder Unterrichtung über die Begleitsituation zwar anerkannt. Sie gehen aber in Übereinstimmung mit ihrer ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dabei nur solche\nAbbildungen des Begleiters veröffentlicht werden dürfen, die im ausschließlichen Zusammenhang mit dieser Situation stehen (vgl. OLG Hamburg, ZUM 1990, S. 244 f.;\nLG Hamburg, ZUM 1998, S. 852 <858>). Auch dies ist eine sehr formale Betrachtungsweise, die dem berechtigten Interesse der Presse an der Bebilderung ihrer Berichte nicht hinreichend Rechnung trägt und die Möglichkeit einer Abwägung des Informationsinteresses mit dem Persönlichkeitsrecht im Einzelfall von vornherein\nverbaut.\n\n (1) Ergibt die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz in ver-        35\n\n\n\n                                         11/18\n\nfassungsrechtlich unbedenklicher Weise, dass die Presse über ein Begleitereignis\nberichten und dabei auch die Person des Begleiters zum Gegenstand der Berichterstattung wählen und ebenfalls ein Bildnis der Begleitperson veröffentlichen darf, ist\ndas Persönlichkeitsrecht der Begleitperson entsprechend eingeschränkt. Dabei wird\ndas Persönlichkeitsrecht durch die Abbildung der Person, also ihre visuelle Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit, berührt, ohne dass die Intensität der möglichen Persönlichkeitsbeeinträchtigung notwendig davon beeinflusst wird, ob und wie das für die\nAbbildung konkret verwendete Foto entstanden ist. Eine Beschränkung der Presseveröffentlichung auf Fotos, die aus der konkreten Begleitsituation stammen und zugleich die begleitete Person abbilden, wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Begleitperson nur auf diese Weise auf\ndas verfassungsrechtlich gebotene Mindestmaß begrenzt werden könnte, ohne zugleich das berechtigte Anliegen der Pressefreiheit zu verkürzen. Vorauszusetzen wäre, dass der in der Bildberichterstattung liegende, grundsätzlich zulässige Persönlichkeitseingriff dadurch geringer würde, dass die begleitete Person mit abgebildet würde\nund das Foto aus dem Begleitereignis selbst stammte. Dazu jedoch haben die Gerichte nichts festgestellt. Sie haben vielmehr die Grenze des rechtlich Zulässigen generalisierend und formal so gezogen, dass das Fehlen einer Abbildung der Begleitsituation mit der begleiteten Person den Ausschlag für die Rechtswidrigkeit gibt. Damit\nhaben sie die Notwendigkeit einer auf den konkreten Fall bezogenen Abwägung verkannt.\n\n  (2) Bei der Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit ist zu berücksichtigen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Zusammenhang mit Bildnisveröffentlichungen auf verschiedene Weise beeinträchtigt werden kann: So mag\nbereits eine konkrete Abbildung als solche einen eigenständigen Verletzungseffekt\nhaben, etwa weil der Betreffende in einer besonders unglücklichen Situation oder besonders unvorteilhaft dargestellt wird oder es sich um ein Bildnis aus der Intimsphäre\nhandelt. Des Weiteren kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht dadurch beeinträchtigt werden, dass ein Bildnis aus seinem Kontext gerissen und in einen anderen\ngestellt wird, wenn sich also durch den Wechsel des Kontextes der Sinngehalt der\nBildaussage erheblich ändert (vgl. BVerfGE 101, 361 <381 f.>), etwa weil von der Begleitung abgelenkt und auf eine andere Situation hingeführt wird. Eine solche Änderung der Aussage muss zwar nicht stets, kann aber im konkreten Fall das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigen, dessen Schutz nur im Kontext der Begleitsituation\neingeschränkt ist. Zusätzlich aber kann eine solche Aussageänderung auch Auswirkungen auf die Schutzwirkungen der Pressefreiheit haben. Ein den Sinngehalt der\nAussage verfälschendes, also die Leser der Zeitung oder Zeitschrift irreführendes\nFoto genießt keinen Schutz als Mittel zur Visualisierung eines Geschehens.\n\n (3) Solche Aspekte spielen aber keine Rolle, wenn der ursprüngliche Kontext, aus          37\ndem die Abbildung stammt, gar nicht zu erkennen oder wenn er so neutral ist, dass er\nden Aussagegehalt des Fotos in dem neuen Kontext nicht beeinflusst oder jedenfalls\nnicht verfälscht. Die Veröffentlichung kontextneutraler Bildnisse als solche dürfte in-\n\n\n\n                                          12/18\n\nsoweit regelhaft keine stärkere Persönlichkeitsbeeinträchtigung bewirken als ein den\nBegleitkontext wiedergebendes Foto.\n\n  So dürfte es regelhaft bei der Veröffentlichung klassischen Portraitfotos liegen, deren Verwendung in dem Verfahren 1 BvR 1918/98 beanstandet wurde. Ist ein solches\nFoto in einen aussagelosen Kontext gefügt und insoweit also kontextneutral und\nscheidet darüber hinaus eine Änderung des Sinngehalts des Fotos durch eine Verwendung im Rahmen einer anderweitigen Presseberichterstattung aus, wird seine\nVeröffentlichung das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Begleitperson grundsätzlich nicht stärker beeinträchtigen als ein die begleitete Person mit abbildendes Foto\naus der Begleitsituation. Insbesondere ist mit dem Blick auf die Intensität einer möglichen Persönlichkeitsbeeinträchtigung in der Regel nicht erheblich, ob das Foto sich -\nwie ein Passbild - auf den Kopf und den Körperoberteil konzentriert oder ob auch andere Körperteile abgebildet werden. Aus verfassungsrechtlichem Blickwinkel unwesentlich ist ebenfalls, aus welchem Anlass das Foto gefertigt wurde. Entscheidend ist\nvielmehr, ob es in dem Sinne kontextneutral ist, dass die Verwendung in einem anderen Zusammenhang nicht zusätzliche Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts\nbewirkt, die durch die Begleitsituation nicht gerechtfertigt sind. Dies ist in der Rechtsprechung auch schon teilweise anerkannt. So ist die Presse bei einem Wortbericht\nüber ein zeitgeschichtliches Ereignis berechtigt, die an dem Ereignis beteiligten Personen dem Leser im Bild - in Form eines neutralen Portraitfotos - vorzustellen, auch\nwenn die hierfür verwendete Aufnahme bei anderer Gelegenheit entstanden ist und\ndas zeitgeschichtliche Ereignis selbst auf dem Foto nicht zum Ausdruck kommt (vgl.\nLG Hamburg, AfP 1999, S. 523 <524> m.w.N.; vgl. auch Frömming/Peters, NJW\n1996, S. 958 <961>).\n\n Die Möglichkeit der Verwendung kontextneutraler oder kontextgerechter Abbildungen kann dem Persönlichkeitsschutz der Abgebildeten einerseits und der Pressefreiheit andererseits auch dadurch Rechnung tragen, dass die Anlässe für die Presse\nverringert werden, über berichtsfähige Ereignisse ständig neue Fotos zu erstellen.\nDie bisherige Rechtsprechung führt angesichts des für die Presse im Medienwettbewerb bestehenden Visualisierungsdrucks dazu, dass Pressefotografen bei potentiell\nberichtsfähigen Ereignissen mit einer Begleitperson um stets neue Fotos bemüht\nsein müssen. Die von Prominenten vielfach beklagten erheblichen Belästigungen\ndurch Pressefotografen werden zwar nicht gänzlich entfallen, können aber abgemildert werden, wenn die Presse zur Bebilderung von Berichten auch bei Begleitpersonen auf früher hergestellte Fotos zurückgreifen darf. Dadurch wird dem Anliegen des\nPersönlichkeitsschutzes und der Pressefreiheit gleichermaßen genügt.\n\n  (4) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hätten die Gerichte im Einzelfall prüfen müssen, ob das Persönlichkeitsrecht des Klägers trotz Wahl eines kontextneutralen Fotos in einer von der Pressefreiheit nicht mehr gedeckten Weise verletzt worden\nist. Der Umstand, dass nur der Kläger abgebildet war, hätte keine ausschlaggebende\nBedeutung gehabt (siehe oben aa). Bei der Bewertung der Intensität des Eingriffs\nhätten die Gerichte auch berücksichtigen müssen, dass das Foto im Zusammenhang\n\n\n                                          13/18\n\neines Berichts über ein Ereignis genutzt wurde, bei dem der Kläger Prinzessin Caroline von Monaco nicht nur begleitet hatte, sondern das ihn selbst zu einer aufsehenerregenden Tat, dem \"Prügeln\" eines Kameramanns, verleitet hatte. Er hatte also\nüber die bloße Begleitung hinaus aus der Begleitsituation heraus selbst ein Ereignis\ngeschaffen, an dem die Presse ein eigenständiges Veröffentlichungsinteresse hatte. Dementsprechend wurde im Innenteil der Zeitschrift über dieses Ereignis berichtet und der Außentitel spielte - auch durch die Bezeichnung \"Prügelprinz\" - auf das\nVerhalten des Klägers an, das im Innenteil der Zeitschrift in größerem Zusammenhang thematisiert wurde. Wenn das Landgericht die Veröffentlichung des neutralen\nFotos für rechtswidrig hielt, aber ausführte, eine Berichterstattung auf dem Titel über\ndie strafbaren Tätlichkeiten des Klägers - also Informationen mit einem erheblich intensiveren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht - wäre zulässig gewesen, dann wird\nauch daran ein Defizit bei der Abwägung deutlich (vgl. zu solchen Konfliktlagen auch\nFrömming/Peters, NJW 1996, S. 958 <961>). Allein dem Umstand, dass der Kläger\nohne die begleitete Person abgebildet worden ist, wird in formaler Betrachtungsweise ein größeres Verletzungsgewicht beigemessen als dem ausdrücklichen Bezug auf\neine Straftat.\n\n  (5) Die einzelfallbezogene Prüfung einer Persönlichkeitsverletzung hat sich nicht       41\nschon deshalb erübrigt, weil über ein Sonderproblem zu entscheiden war, nämlich\nüber die Frage, ob eine Veröffentlichung eines Portraitfotos auch dann zulässig ist,\nwenn dieses gesonderte Foto nicht in dem Artikel selbst, sondern davon abgelöst auf\ndem Titelblatt erscheint. Die Gerichte haben insoweit darauf abgestellt, dass der bebilderte Text auf der Titelseite keinen zwingenden Zusammenhang mit dem Wortbericht dergestalt habe, dass beide nur im Zusammenhang wahrgenommen würden.\nVielmehr werde von vielen Interessenten am Kiosk nur die Titelseite gesehen, die somit eigenständige Bedeutung habe. Auf ihr aber wurde nicht über ein Ereignis berichtet. Diese Betrachtungsweise trägt der Eigengesetzlichkeit pressemäßiger Betätigung nicht hinreichend Rechnung.\n\n  Titelseiten haben die Funktion der Aufmerksamkeitsbindung und der Weckung von           42\nNeugier (vgl. zur besonderen Bedeutung des Titelblatts auch BVerfGE 97, 125\n<144>). Sie können naturgemäß den Artikel selbst nicht schon auf der Titelseite bringen. Die Titelankündigung und der Artikel stehen im Zusammenhang miteinander.\nBei der Wortberichterstattung ist eine entsprechende Zusammenschau jedenfalls von\nZeitungsüberschrift und dem dazugehörigen Zeitungsbericht anerkannt (vgl. nur OLG\nKöln, AfP 1985, S. 295 <296>). Für Titelblatt und Text im Innenteil einer Zeitschrift\nkann nichts anderes gelten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001,\nS. 61 ff.). Jedenfalls dann, wenn - wie hier - auf dem Titelblatt die Hauptperson und\ndie Begleitperson gleichermaßen, wenn auch auf getrennten Bildern, abgebildet werden und, wie bei Titeln üblich, auf einen beide verbindenden Artikel verwiesen wird,\nund wenn diese Verbindung auch im Text der Schlagzeile zum Ausdruck kommt\n(\"Caroline und ihr Prügel-Prinz - Werden brutale Männer mehr geliebt?\"), besteht ein\nhinreichender Zusammenhang zwischen dem Foto und der Berichterstattung über\n\n\n\n                                         14/18\n\ndas Ereignis im Zusammenhang der Begleitsituation. Bejaht man einen solchen Kontext zwischen Titel und Bericht, so dürfte als Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne\ndes § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG neben der Begleitsituation selbst auch der tätliche Angriff\ndes Klägers auf einen Kameramann anzusehen sein, der ebenfalls eine Visualisierung rechtfertigt, zumindest in Form eines Portraitfotos. Die Gerichte haben nicht dargetan, dass eine zusätzliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts allein durch Verwendung des kontextneutralen Fotos erfolgt ist.\n\n cc) Auch in dem Verfahren 1 BvR 2109/99 haben die Gerichte der Pressefreiheit            43\nnicht hinreichend Rechnung getragen.\n\n Gegenstand der Berichterstattung war das gleiche Ereignis wie auch im Verfahren 1        44\nBvR 1918/98, der tätliche Angriff auf einen Kameramann. Die Berichterstattung unter\nVerwendung des Bildnisses des Klägers betraf nicht nur auf Grund der allgemeinen\nBegleitsituation, sondern auch auf Grund der in dem Begleitkontext erfolgten strafbaren Gewalttätigkeit des Klägers ein Informationsinteresse der Presse. Die Beschwerdeführerin war auch hier nicht auf die Verwendung eines Fotos von diesem Ereignis\nbegrenzt. Die Gerichte haben nicht in verfassungsrechtlich tragfähiger Weise begründet, warum die Veröffentlichung der bei einem anderen Anlass gefertigten Abbildung\ndes Klägers ihn in seinem Persönlichkeitsrecht stärker beeinträchtigte als die eines\nFotos aus der konkreten Situation.\n\n  Gibt es kontextbezogene Fotos über ein berichtensfähiges Ereignis, so dürfen sie        45\nveröffentlicht werden. Gleiches gilt aber für Fotos aus anderem Kontext mit einem\ndem neuen Sachzusammenhang gerecht werdenden Aussagegehalt, wenn dadurch\nkeine zusätzliche Persönlichkeitsverletzung bewirkt wird. Das Grundgesetz schützt\nvor verfälschenden Darstellungen der Presse, verleiht dem Einzelnen aber nicht einen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit in einer bestimmten Weise dargestellt zu\nwerden (vgl. BVerfGE 99, 185 <194>). Erst recht hat er keinen Anspruch darauf, auf\ndie Rahmendetails einer Abbildung Einfluss zu nehmen, wenn sein Persönlichkeitsrecht durch jene nicht eigenständig verletzt werden kann. Zulässig ist deshalb auch\ndie Verwendung kontextgerechter Fotos, die aus einem anderen Zusammenhang\nstammen. Soweit die Gerichte in dem Verfahren 1 BvR 2109/98 darauf abgestellt haben, dass das Foto das zeitgeschichtliche Ereignis im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1\nKUG, zu dessen Illustration die Aufnahme diene, nämlich die körperliche Auseinandersetzung des Klägers mit einem ihm lästigen Kameramann, nicht darstelle, kann\ndies nicht maßgeblich sein. Entscheidend ist, ob die konkrete Bildberichterstattung\neine über die von einer zulässigen Abbildung hinausgehende Verletzung des Persönlichkeitsrechts bewirkt. Dies dürfte im Regelfall ausscheiden, wenn das verwendete\nBild kontextneutral oder kontextgerecht ist, also die Aussage nicht verfälscht. Die Gerichte hätten daher darlegen müssen, worin die Persönlichkeitsverletzung liegt, wenn\ndas streitgegenständliche Foto den Kläger - keineswegs unvorteilhaft - in einem\nSmoking zeigt und das Ereignis, über das in dem Artikel berichtet wurde, im Anschluss an ein festliches Ereignis erfolgte (Galaveranstaltung). Insbesondere hätte\nerwogen werden müssen, wieso dieses Foto den Kläger stärker beeinträchtigt als et-\n\n\n                                         15/18\n\nwa das (nicht beanstandete) Foto, das den Kläger im Zusammenhang mit der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Kameramann zeigt und damit den Bezug zur\nStraftat deutlich versinnbildlicht.\n\n dd) Auch in dem Verfahren 1 BvR 1857/98 haben die Gerichte die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Abwägung von Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz verkannt.\n\n In diesem Verfahren stellte sich die besondere Frage, ob die geschilderten Grundsätze über die Verwendung von kontextneutralen Fotos auch bei Darstellungen Anwendung finden, die reale und der Realität angenäherte fiktive Ereignisse zu einer\nsatirisch geprägten Glosse verbinden und diese mit einem Foto nur der Begleitperson illustrieren. Betroffen ist ein neutrales Portraitfoto des Klägers, mit dem ein glossierender Bericht über ihn und Prinzessin Caroline von Monaco bebildert wurde. Das\nOberlandesgericht spricht ihm den Charakter der Berichterstattung über ein Ereignis\nab, da es sich um eine Satire über \"Beziehungsgeschichten\" in der Unterhaltungspresse gehandelt habe.\n\n  Der Bericht gilt - anders als in den übrigen Fällen - nicht einer Ereignisberichterstattung im engeren Sinne. Er enthält eine ereignisbezogene Glosse über den Kläger\nund die Prinzessin. Dies allein kann aber aus verfassungsrechtlicher Sicht eine abweichende Beurteilung nicht rechtfertigen. Die Presse darf selbst über die Art der\nDarstellung entscheiden (vgl. BVerfGE 101, 361 <389>). Auch die Form der Glosse\ngehört zu den pressegemäßen Darstellungsformen, deren Nutzung deshalb am Maßstab der Pressefreiheit zu beurteilen ist. Eine satirisch-glossierende Verarbeitung von\nEreignissen, über die früher in der Presse berichtet worden ist, genießt unter dem\nGesichtspunkt der Pressefreiheit ebenso Schutz wie die übliche Ereignisberichterstattung. Ist das Interesse der Presse an der Bebilderung von Ereignissen grundsätzlich anzuerkennen, bedarf es der Begründung, warum dies bei einer ereignisbezogenen Glosse anders sein soll. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts könnte dahin\nzu verstehen sein, dass der Ereignischarakter wegen des nur auf Unterhaltung ausgerichteten Gegenstandes verneint wurde. Dies wäre verfassungsrechtlich nicht tragfähig. Sollte aber die Anwendbarkeit der §§ 22 f. KUG grundsätzlich zu bejahen sein,\nwäre nach den oben entwickelten Grundsätzen die Veröffentlichung eines Portraitfotos des Klägers aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.\n\n  3. Demgegenüber scheidet die Annahme der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 im Verfahren 1 BvR 758/97 aus. Die Untersagung der Veröffentlichung des hier in Rede stehenden Portraitfotos verletzt die Beschwerdeführerin\nnicht in ihrer Pressefreiheit, einerlei aus welchem Kontext das Foto stammt.\n\n  Entsprechend den obigen Ausführungen ist der Pressefreiheit insbesondere bei der           50\nInterpretation der \"Bildnisse der Zeitgeschichte\" im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG\nRechnung zu tragen. Der Begriff der Zeitgeschichte wird vom Informationsinteresse\nder Öffentlichkeit her bestimmt. Vor diesem Hintergrund ist es auch in diesem Fall\nverfassungsrechtlich unbedenklich, dass die Gerichte es ablehnen, den Kläger als\n\n\n                                          16/18\n\nabsolute Person der Zeitgeschichte anzusehen.\n\n  Anders als in den Fällen der Beschwerdeführerinnen zu 2 bis 5 ist es verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Kläger nicht als relative Person der\nZeitgeschichte behandelt und dass die Veröffentlichung des Bildnisses als rechtswidrig angesehen worden ist. Voraussetzung der Befugnis zur Bildnisveröffentlichung in\nden von der Begleiterrechtsprechung der Fachgerichte erfassten Fällen ist, dass über\ndas Ereignis einer vertrauten Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte\nberichtet wird. Vorliegend gehörte das Foto des Klägers zu einem Zeitschriftenartikel,\nder lediglich eine Spekulation darüber enthielt, ob Prinzessin Caroline von Monaco\nund der Kläger möglicherweise diskret in Asien gewesen waren und in Hotels in\nBangkok und Rangun übernachtet hatten. Im Zeitpunkt der Veröffentlichung war die\nVerbindung der beiden offenbar noch nicht öffentlich bekannt. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin in dem Artikel selbst nicht beansprucht, über ein Ereignis berichtet\nzu haben. Die bloße Spekulation darüber, eine absolute Person der Zeitgeschichte\nkönnte ein bestimmtes Ereignis verwirklicht haben, rechtfertigt jedoch nicht eine Bebilderung mit dem Foto einer Person, über deren Teilhabe an dem Ereignis ebenfalls\nspekuliert wird. Zwar ist in solchen Fällen eine Bebilderung mit einem Bildnis der absoluten Person der Zeitgeschichte nicht von vornherein ausgeschlossen. Aus dem\nGrundrecht der Pressefreiheit lässt sich jedoch kein Recht der Presse auf eine einwilligungsfreie Veröffentlichung des Bildnisses einer Person herleiten, deren zeitgeschichtliche Bedeutung nach dem Stand der Recherchen der Presse und nach dem\nInhalt des Berichts im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht feststand. Ein Ereignis der\nZeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist nicht der Bericht der Presse,\nsondern das darin Berichtete. Ist dieses nur spekulativer Natur, so rechtfertigt es\nnicht eine Beeinträchtigung des Rechts am Bildnis einer Person, auf die sonst kein\nhinreichendes Informationsinteresse gerichtet ist.\n\n 4. Soweit in den Verfassungsbeschwerden teilweise neben der Verletzung des               52\nGrundrechts auf Pressefreiheit auch eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 2\nAbs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 GG geltend gemacht wird (1 BvR 758/97 sowie 1 BvR 1918/98), kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerden insoweit\nüberhaupt hinreichend begründet worden sind (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).\nJedenfalls ergeben sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte für Grundrechtsverstöße.\n\n  5. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gerichte in den Fällen der Beschwerdeführerinnen zu 2 bis 5 bei Berücksichtigung der sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2\nGG ergebenden Vorgaben zu anderen Ergebnissen gekommen wären, beruhen die\nEntscheidungen auf dem Verfassungsverstoß und unterliegen deshalb der Aufhebung. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerinnen\nfolgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     54\n\n                Papier                 Steiner            Hoffmann-Riem\n\n\n\n                                         17/18\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n26. April 2001 - 1 BvR 758/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                26. April 2001 - 1 BvR 758/97 - Rn. (1 - 54), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010426_1bvr075897.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010426.1bvr075897\n\n\n\n\n                                        18/18\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-04-26/1-bvr-758-97","cited_norms":[{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":9},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"KunstUrhG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-04-26/1-bvr-758-97","retrieved":"2026-07-10 10:47:38.845269+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-04-26/1-bvr-758-97","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-04-26","dockets":["1 BvR 758/97"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010426.1bvr075897","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010426.1bvr075897"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 26.04.2001 – 1 BvR 758/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-04-26/1-bvr-758-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"2/18\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde-Verfahren werden verbunden.\n  2. Die Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. September 1998 - 7 U 48/98 - und des Landgerichts Hamburg vom 6. Februar 1998 -\n     324 O 697/97 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 2 in ihrem Grundrecht\n     aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden\n     aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.\n  3. Die Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. September 1998 - 7 U 82/98 - und des Landgerichts Hamburg vom 29. Mai 1998 - 324\n     O 137/98 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 3 in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.\n  4. Die Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. Oktober\n     1999 - 7 U 48/99 - und des Landgerichts Hamburg vom 19. Februar 1999 -\n     324 O 521/98 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 4 in ihrem Grundrecht\n     aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden\n     aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.\n  5. Die Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Dezember 1999 - 7 U 111/99 - und des Landgerichts Hamburg vom 25. Juni 1999 -\n     324 O 169/99 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 5 in ihrem Grundrecht\n     aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden\n     aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.\n  6. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1 wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n  7. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat den Beschwerdeführerinnen zu 2 bis 5\n     die notwendigen Auslagen zu erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"KunstUrhG/23","law":"KunstUrhG","abbreviation":"KunstUrhG","ref":"23","label":"§ 23 KunstUrhG","mentions":14},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":9},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"KunstUrhG/22","law":"KunstUrhG","abbreviation":"KunstUrhG","ref":"22","label":"§ 22 KunstUrhG","mentions":3},{"id":"BGB/823","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"823","label":"§ 823 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/1004","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1004","label":"§ 1004 BGB","mentions":2},{"id":"BVerfGG/22","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"22","label":"§ 22 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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