{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20010425_1bvr110492","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010425.1bvr110492","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-04-25","aktenzeichen":"1 BvR 1104/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1104/92 -\n- 1 BVR 1086/99 -\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\n  1. des Herrn A...,\n  2. des Herrn M...,\n  3. des Herrn S...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Gerhard Strate und Koll.,            I.\n                   Grindelallee 164, 20146 Hamburg -\ngegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Hamburgischen Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei vom 2. Mai 1991 (GVBl S.\n      187)\n\n- 1 BVR 1104/92 -,\n\n                                        II.\n\ngegen die Neufassung des Art. 13 GG durch das 45. Gesetz zur Ergänzung des\n      Grundgesetzes vom 26. März 1998 (BGBl I 1998 S. 610) sowie die Einführung des § 100 f Abs. 2 StPO durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl I 1998 S.\n      845)\n\n- 1 BVR 1086/99 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. April 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n 1. a) Die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 1104/92 richtet sich gegen die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Hamburgischen\n\n\n                                        1/12\n\nGesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (HbgGDVP) vorgesehene Datenerhebung durch Observation und durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel.\n\n  Die angegriffenen Regelungen lauten in ihrem Regelungszusammenhang:                   2\n\n                                     §1                                                 3\n                    Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen\n\n(1) Dieses Gesetz findet Anwendung, soweit die Vollzugspolizei (Polizei) zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und\nOrdnung (SOG) vom 14. März 1966 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt\nSeite 77), zuletzt geändert am 2. Mai 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 187), in der jeweils geltenden Fassung Daten verarbeitet. Zu den in\nSatz 1 genannten Aufgaben gehört auch die Erhebung und weitere Verarbeitung\nvon Daten\n\n1. zur Verhütung von Straftaten und zur Vorsorge für die Verfolgung künftiger Straftaten (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten) und\n\n2. ...                                                                                  6\n\n...                                                                                     7\n\n(4) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind                                           8\n\n1. Verbrechen nach §§ 129 a, 146, 151, 152, 152 a, 177, 178, 181, 211, 212, 220 a,      9\n224, 225, 226, 229, 234, 234 a, 239 a, 239 b, 249 bis 252, 255, 265 und 306 bis 308\ndes Strafgesetzbuches, § 52 a des Waffengesetzes sowie § 30 des Betäubungsmittelgesetzes.\n\n2. das Vergehen nach § 129 des Strafgesetzbuches,                                      10\n\n3. gewerbs- oder bandenmäßig begangene Straftaten nach                                 11\n\na) §§ 125 a, 223 a, 243, 244, 260, 263 bis 264 a, 265 b, 266, 283, 283 a, 302 a, 310   12\nb bis 311 b, 315 Absatz 3, 315 b, 316 c, 318, 319 und 324 bis 330 a des Strafgesetzbuches,\n\nb) § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 des Waffengesetzes,                            13\n\nc) § 29 Absatz 3 Nummern 1 und 4 des Betäubungsmittelgesetzes,                         14\n\nd) § 92 Absatz 2 des Ausländergesetzes                                                 15\n\nin der jeweils geltenden Fassung.                                                      16\n\n...                                                                                    17\n\n(6) Kontakt- oder Begleitpersonen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die mit      18\neiner Person, von der tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass\ndiese Person Straftaten begehen wird, in einer Weise in Verbindung stehen, die die\nErhebung ihrer personenbezogenen Daten zur vorbeugenden Bekämpfung dieser\n\n\n\n                                         2/12\n\nStraftaten erfordert.\n\n(7) ...                                                                              19\n\n                                     §9                                              20\n                        Datenerhebung durch Observation\n\n(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten erheben durch eine planmäßig angelegte Beobachtung, die innerhalb einer Woche länger als 24 Stunden oder über den\nZeitraum einer Woche hinaus vorgesehen ist oder tatsächlich durchgeführt wird,\n(längerfristige Observation)\n\n1. über die für eine Gefahr Verantwortlichen und unter den Voraussetzungen von       22\n§ 10 SOG über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich\nist,\n\n2. über Personen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist, sowie über\nderen Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Aufklärung des Sachverhaltes auf\nandere Weise aussichtslos wäre.\n\nDie Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen       24\nwerden.\n\n(2) ...                                                                              25\n\n(3) Personen, gegen die sich Datenerhebungen richteten, sind nach Abschluss der      26\nMaßnahme hierüber durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung\ndes Zwecks der Datenerhebung geschehen kann. Eine Unterrichtung unterbleibt,\nwenn sich an den auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen anschließt.\n\n...                                                                                  27\n\n                                     § 10                                            28\n          Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel\n\n(1) Die Polizei darf unter den Voraussetzungen von § 9 Absatz 1 Satz 1 Daten erheben durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes. Der Einsatz unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1\nNummer 2 ist zulässig, wenn Tatsachen die dringende Annahme rechtfertigen, dass\ndie Person Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird. Die Maßnahme darf\nauch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. § 9 Absatz\n2 gilt entsprechend.\n\n(2) Ein Einsatz nach Absatz 1 zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen ist nur        30\nunter den Voraussetzungen von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zulässig.\n\n\n                                       3/12\n\n(3) - (5) ...                                                                             31\n\n(6) § 9 Absatz 3 gilt entsprechend.                                                       32\n\n(7) ...                                                                                   33\n\n  b) Die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 1086/99 richtet sich gegen          34\nArt. 13 GG in der Neufassung aus dem Jahre 1998, insbesondere gegen Absatz 4,\nder sich mit dem Einsatz technischer Mittel zur Überwachung von Wohnungen befasst. Ferner betrifft sie § 100 f Abs. 2 StPO. Diese Norm regelt die Verwendung von\npersonenbezogenen Informationen, die durch eine polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden sind, zu Beweiszwecken im Bereich des Strafverfahrens.\n\n Art. 13 Abs. 4 GG lautet in der Neufassung:                                              35\n\nZur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer         36\ngemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnräumen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden.\nBei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich\nnachzuholen.\n\n § 100 f Abs. 2 StPO lautet:                                                              37\n\nSind personenbezogene Informationen durch eine polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden, die der Maßnahme nach § 100 c Abs. 1 Nr. 3 entspricht, dürfen sie zu\nBeweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung\nErkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100 c Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten\nStraftat benötigt werden.\n\n 2. a) Die Beschwerdeführer rügen im Verfahren 1 BvR 1104/92, sie seien durch § 9         39\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 Satz 2 HbgGDVP in ihren Grundrechten aus Art. 12\nAbs. 1, Art. 13 und Art. 1 Abs. 1 selbst, unmittelbar und gegenwärtig verletzt. Der Beschwerdeführer zu 1 ist Pastor, der Beschwerdeführer zu 2 Polizeibeamter, der Beschwerdeführer zu 3 Rechtsanwalt. Ihren Ausführungen ist der konkret erhobene\nVorwurf der Verfassungswidrigkeit nicht in klarer Weise zu entnehmen. Offenbar ist\ndie Argumentation dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerdeführer die Rüge\nder Verfassungswidrigkeit hinsichtlich dieser Normen nicht allgemein erheben, sondern speziell darauf abstellen, als Berufsgeheimnisträger im Sinne der §§ 53, 53 a\nStPO in verfassungswidriger Weise betroffen zu sein.\n\n  Die Beschwerdeführer führen aus, die Vorschriften gestatteten der Polizei Eingriffe     40\ngegen Berufsgeheimnisträger, die diese in der Wahrnehmung ihrer beruflichen Betätigung rechtswidrig beeinträchtigten. Auch könnten sie keinen vorgängigen effektiven\nRechtsschutz beanspruchen. § 9 Abs. 3 HbgGDVP, der gemäß § 10 Abs. 6\nHbgGDVP auch für die auf der Grundlage von § 10 HbgGDVP getroffenen Maßnahmen gelte, sehe lediglich eine fakultative Benachrichtigung der Betroffenen nach\nVollzug vor. Eine Benachrichtigung komme erst in Frage, sobald dies ohne Gefähr-\n\n\n                                          4/12\n\ndung des Zwecks der Datenerhebung geschehen könne. Damit schließe das Gesetz\ngerade nicht die Möglichkeit aus, dass eine Benachrichtigung dann unterbleibe, wenn\ndie datenerhebenden Stellen der Auffassung seien, eine Benachrichtigung gefährde\ngleichsam auf Dauer den Zweck der Datenerhebung.\n\n Eine Benachrichtigung, die Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnen könne, habe nach          41\n§ 9 Abs. 3 Satz 2 HbgGDVP gänzlich zu unterbleiben, wenn sich an den die Datenerhebung auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen\nden Betroffenen anschließe. Angesichts der Intensität der möglichen Grundrechtseingriffe sei es jedoch unumgänglich, die verfassungsgerichtliche Kontrolle der Ermächtigungsnormen vor ihrem Vollzug zu eröffnen.\n\n  b) Die Beschwerdeführer rügen im Verfahren 1 BvR 1104/92 ferner, § 10 Abs. 2           42\nHbgGDVP sei mit Art. 13 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 GG unvereinbar. Der\nverdeckte Einsatz technischer Mittel in Wohnungen sei von Art. 13 GG nicht gedeckt.\nIhren ursprünglichen Vortrag, die Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG sei\nverletzt, haben sie nach Änderung des Art. 13 GG durch das Gesetz zur Änderung\ndes Grundgesetzes vom 26. März 1998 (BGBl I 1998 S. 610) im Rahmen des anderen Verfassungsbeschwerdeverfahrens (1 BvR 1086/99) dahingehend auch für dieses Verfahren ergänzt, dass nunmehr Art. 79 Abs. 3 GG durch Art. 13 GG in der Neufassung verletzt sei.\n\n  c) In dem Verfahren 1 BvR 1086/99 rügen die Beschwerdeführer die Verletzung von        43\nArt. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 GG, begrenzt auf die in Art. 13 GG n.F. enthaltenen Befugnisse zur präventiv-polizeilich motivierten elektronischen Wohnraumüberwachung und die Verwertungsnorm des\n§ 100 f Abs. 2 StPO.\n\n  3. Zu den Verfassungsbeschwerden haben die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg sowie der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Stellung genommen. Sie halten die Verfassungsbeschwerden zum Teil für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Insbesondere\nlegen sie dar, dass die Beschwerdeführer als Berufsgeheimnisträger nicht ernstlich\nals potentiell von den vorgesehenen Datenerhebungen Betroffene angesehen werden können.\n\n Ferner haben der Bundesminister der Justiz und die Bayerische Staatsregierung zu        45\nder Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1086/99 Stellung genommen und\ndargelegt, dass Art. 13 Abs. 4 GG in der Neufassung mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar\nsei. Die Bayerische Staatsregierung hat darüber hinaus die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde verneint.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 1 BvR 1104/92 ist nach § 93 a Abs.           46\n2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig, denn sie genügt\nnicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanfor-\n\n\n                                         5/12\n\nderungen.\n\n  Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Norm und ergibt sich die Betroffenheit nicht unmittelbar aus ihr, sondern erst aus einem Vollzugsakt, ist die Verfassungsbeschwerde grundsätzlich gegen diesen zu richten (vgl. BVerfGE 100, 313\n<354>). Wird eine Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Bestimmungen eingelegt, ist die gesonderte Darlegung einer eigenen, unmittelbaren und gegenwärtigen\nBetroffenheit erforderlich (vgl. BVerfGE 1, 97 <101 ff.>; 18, 1 <11 ff.>; 91, 294 <395>;\nstRspr). Dies soll sichern, dass eine Verfassungsbeschwerde zulässigerweise erst\nerhoben werden kann, wenn eine konkrete Beschwer vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 128\n<136>). Die Beschwerdeführer haben ihre eigene unmittelbare Betroffenheit durch\ndas Gesetz nicht in hinreichender Weise dargelegt. Auch haben sie nicht in substantiierter Weise ausgeführt, dass die Zulässigkeit ausnahmsweise ohne vorherigen Vollzugsakt zu bejahen ist, weil es ihnen nicht zumutbar ist, diesen abzuwarten und gerichtlich anzugreifen.\n\n  1. Die Beschwerdeführer behaupten nicht, durch § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1      48\nSatz 2 HbgGDVP unmittelbar verletzt zu werden. Betroffen werden sie erst durch eine auf diese Normen gestützte Datenerhebung. Eine gegen ein Gesetz gerichtete\nVerfassungsbeschwerde kann in einem solchen Fall ausnahmsweise zulässig sein,\nwenn der Betroffene von dem Vollzugsakt keine Kenntnis erlangen kann. Die Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde sind unter diesen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Beschwerdeführer darlegt, dass er mit einiger Wahrscheinlichkeit durch Maßnahmen, die auf den angegriffenen Rechtsnormen beruhen,\nin seinen Grundrechten berührt wird (vgl. BVerfGE 67, 157 <170>; 100, 313 <354>)\nund eine Kenntnisnahme von Vollzugsakten nicht gesichert ist. Gefordert ist ein substantiierter Vortrag, der ergibt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm\nbeim Beschwerdeführer verwirklicht sein können.\n\n Die Rüge der Beschwerdeführer, als potentielle Kontakt- und Begleitpersonen im            49\nSinne der angegriffenen Regelungen betroffen und dadurch in ihren mit der Funktion\nals Berufsgeheimnisträger verbundenen Grundrechten verletzt zu sein, wird dieser\nAnforderung nicht gerecht.\n\n  a) Die Beschwerdeführer zu 1 und 2 verweisen insofern lediglich auf ihre beruflichen     50\nBetätigungen als Pastor und Polizeibeamter. Sie führen jedoch keine konkreten Tätigkeiten an, die sie in irgendeiner oder gar in besonderer Weise als wenigstens potentielle Kontakt- oder Begleitpersonen im Sinne des § 1 Abs. 6 HbgGDVP auswiesen. Damit ist eine potentielle Betroffenheit nicht dargelegt.\n\n b) Auch die Ausführungen zur beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu 3 ergeben eine eigene Betroffenheit und die Unzumutbarkeit des Abwartens nicht.\n\n aa) Der Beschwerdeführer zu 3 verweist lediglich auf das generell mit der von ihm         52\nausgeübten Tätigkeit des Strafverteidigers verbundene Risiko, im Vergleich zu Angehörigen anderer gesellschaftlicher Gruppen häufiger Kontakt mit Menschen zu ha-\n\n\n\n                                          6/12\n\nben, die \"kriminellen Szenen\" angehören, bereits Straftaten begangen haben und\nmöglicherweise erneut Straftaten begehen. Die Tätigkeiten von Berufsgeheimnisträgern und ihren Berufshelfern im Sinne der §§ 53, 53 a StPO würden auch von Menschen in Anspruch genommen, die in den Blickwinkel der Strafverfolgungsbehörden\ngerieten. Diese wären daher häufiger Kontakt- oder Begleitpersonen als andere Personen und könnten deshalb unter die gesetzlichen Regelungen fallen.\n\n Der Beschwerdeführer zu 3 hat jedoch nicht in substantiierter Weise dargelegt, dass       53\nseine berufliche Tätigkeit typischerweise oder auf Grund besonderer Umstände Lagen herbeiführt, in denen er zur Kontakt- und Begleitperson im Sinne des § 1 Abs. 6\nHbgGDVP wird und von Datenerhebungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1\nSatz 2 HbgGDVP erfasst werden kann.\n\n  Das Gesetz definiert in § 1 Abs. 6 HbgGDVP das Tatbestandsmerkmal der Kontaktoder Begleitperson in enger Weise. Vorausgesetzt ist, dass die von dem polizeilichen\nEingriff betroffene Person mit der Hauptzielperson der Überwachungsmaßnahme\nderart in Verbindung steht, dass die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung eine Erhebung der eigenen personenbezogenen Daten der\nKontakt- und Begleitperson erfordert. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HbgGDVP verlangt zusätzlich, dass eine Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre.\nDer Begriff der Kontakt- und Begleitperson ist restriktiv auszulegen (vgl. BbgVerfG,\nLKV 1999, S. 450 <457 f.>). Vorausgesetzt sind konkrete Tatsachen für einen objektiven Tatbezug und damit für eine Einbeziehung in den Handlungskomplex der Straftatenbegehung, insbesondere eine Verwicklung in den Hintergrund oder das Umfeld\nder Straftaten (vgl. Albers, Die Determination polizeilicher Tätigkeit in den Bereichen\nder Straftatenverhütung und der Verfolgungsvorsorge, 2001, S. 291 f.).\n\n Die Betroffenheit des Beschwerdeführers zu 3 ergibt sich nicht aus seiner Tätigkeit       55\nals Strafverteidiger. Die vom Gesetz geforderte besondere Verbindung der Kontaktund Begleitperson mit potentiellen Straftaten und Straftätern wird nicht allein dadurch\nhergestellt, dass ein Rechtsanwalt seine Aufgabe der Strafverteidigung erfüllt und\nsich darauf beschränkt. Allerdings käme eine Datenerhebung bei einem Rechtsanwalt als Kontakt- und Begleitperson beispielsweise in Betracht, wenn er selbst in krimineller Weise in die Handlungen seines Mandanten verstrickt wäre. Dies kann etwa\nder Fall sein, wenn der Anwalt als Mitwisser in die Pläne der Hauptzielperson zur Vorbereitung, Durchführung oder der späteren Ertragssicherung von Straftaten im Sinne\ndes § 1 Abs. 4 HbgGDVP ganz oder teilweise eingeweiht ist, deren Pläne aktiv unterstützt oder als Verbindungsperson handelt (vgl. BbgVerfG, LKV 1999, S. 451\n<457 f.>). § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HbgGDVP erlaubt insofern die Datenerhebung im\nHinblick auf ein Handeln, das nicht in Erfüllung der anwaltlichen Berufspflichten, wohl\naber bei Gelegenheit rechtsanwaltlicher Tätigkeit statt findet.\n\n  Bei der Entscheidung über die Frage, ob ein solcher Fall vorliegt, ist von der Polizei   56\nzu berücksichtigen, dass die Rechtsordnung grundsätzlich in den Rechtsanwalt Vertrauen setzt. Die Kennzeichnung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege\n\n\n\n                                          7/12\n\nspiegelt wider, dass die Rechtsordnung auf die vielfältigen Vermittlungsleistungen\nder Anwaltschaft angewiesen ist. Den besonderen rechtlichen Schutz des zwischen\ndem Rechtsanwalt und seinem Mandanten bestehenden Vertrauensverhältnisses\nhat die Polizei bei der Auslegung und Anwendung der Normen zur Datenerhebung\nzu respektieren. Dementsprechend sind die Überwachungsbehörden beispielsweise\ngehindert, von einer Vermutung krimineller Kollusion auszugehen.\n\n Die Befürchtung des Beschwerdeführers zu 3, allein seine den anwaltlichen Berufspflichten entsprechende Tätigkeit als Strafverteidiger könne dazu führen, so in das\nUmfeld von Straftaten und Straftätern verwickelt zu sein, dass die tatbestandlichen\nVoraussetzungen einer Datenerhebung bei ihm erfüllt sind, ist daher unbegründet.\nAn weiteren Darlegungen des Beschwerdeführers zu 3, wie es trotz der engen Voraussetzungen der Normen zu einer Betroffenheit kommen könnte, fehlt es. Eine eigene Betroffenheit erscheint danach ausgeschlossen.\n\n  bb) Eine ausnahmsweise Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde folgt auch nicht        58\ndaraus, dass es dem Beschwerdeführer zu 3 unzumutbar wäre, einen Vollzugsakt,\nsofern dieser überhaupt gegen ihn ergehen könnte, abzuwarten, weil er von ihm keine Kenntnis erlangen würde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers zu 3\nist rechtlich gesichert, dass die Kontakt- und Begleitperson von möglichen Vollzugsakten Kenntnis erhält.\n\n  Der Beschwerdeführer zu 3 geht von einer unrichtigen Auslegung des § 9 Abs. 3         59\nHbgGDVP aus, wenn er meint, diese Norm sehe nur eine fakultative Benachrichtigung der Betroffenen vor. § 9 Abs. 3 HbgGDVP begründet eine Pflicht zur Unterrichtung der von einer Datenerhebung Betroffenen. Diese Pflicht kommt allen zugute, bei\ndenen Daten erhoben werden, so dass diese auch Möglichkeiten haben, den Vollzugsakt anzugreifen. Die verfassungskonforme Auslegung der Norm ergibt, dass\ndies auch gilt, wenn sich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren an die Datenerhebung anschließt.\n\n  (1) Erfolgt eine Datenerhebung, wie bei §§ 9, 10 HbgGDVP, nicht offen, ist das Erfordernis der Benachrichtigung für den Rechtsschutz besonders bedeutsam. Nach\n§ 9 Abs. 3 Satz 1 HbgGDVP sind Personen, gegen die sich Datenerhebungen richten, nach Abschluss der Maßnahme hierüber zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Datenerhebung geschehen kann. Die Benachrichtigung ist\neine Rechtspflicht der Polizei. Nach dem Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 HbgGDVP\nhat eine Unterrichtung der von Maßnahmen der Datenerhebung betroffenen Personen immer zu erfolgen. Die Verwendung des Wortes \"sobald\" zeigt an, dass die Unterrichtungspflicht nur zeitlich und nur unter der gesetzlich genannten Voraussetzung\nder Gefährdung des Ermittlungszwecks aufgeschoben werden darf (vgl. BVerfGE\n100, 313 <361>).\n\n Der zeitliche Aufschub der Benachrichtigung entfällt, sobald die Annahme, bestimmte Personen würden Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen (§ 9 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2 und § 10 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 HbgGDVP), nicht\n\n\n                                         8/12\n\nmehr aufrecht erhalten werden kann. Sind die fraglichen Straftaten nicht mehr zu verhüten oder ist eine Vorsorge für ihre Verfolgung nicht mehr zu treffen, lebt die Unterrichtungspflicht auf. Allerdings kann das durch die Maßnahmen verfolgte Ziel gegebenenfalls langfristig angelegt sein. Die Benachrichtigungspflicht kann sich dadurch\nentsprechend hinausschieben, fällt aber nicht fort. Bei der Anwendung der Norm wird\nder Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die Polizei auch im Hinblick darauf bedeutsam, dass das Hinausschieben der Benachrichtigung die Rechtsschutzmöglichkeit\nverzögert. Ein solches Hinausschieben ist deshalb auf das unbedingt Erforderliche\nzu begrenzen.\n\n (2) Eine Benachrichtigung unterbleibt nach § 9 Abs. 3 Satz 2 HbgGDVP, wenn sich            62\nan den auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den\nBetroffenen anschließt. § 9 Abs. 3 HbgGDVP betrifft auch Fälle, in denen das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die potentiellen Straftäter im Sinne des § 9\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 HbgGDVP eingeleitet wird und Maßnahmen der Datenerhebung\ngegen die Kontakt- und Begleitperson ergriffen worden sind. Der Wortlaut des § 9\nAbs. 3 Satz 2 HbgGDVP sieht vor, dass in diesem Fall eine Unterrichtung durch die\nPolizei unterbleibt. Die gebotene verfassungskonforme Auslegung ergibt jedoch,\ndass eine Unterrichtung zu erfolgen hat, sobald Zwecke der Strafverfolgung nicht\nmehr entgegenstehen.\n\n  Eine Benachrichtigung erfolgt im Falle eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens       63\nregelmäßig durch die Ermittlungsbehörde, aber zwingend nur an den Beschuldigten\n(§ 170 Abs. 2 Satz 2 StPO). Erfolgt keine Mitteilung an sonstige von der Datenerhebung Betroffene, entfällt für diese eine Möglichkeit, sich gegen eine Verletzung ihres\nGrundrechts auf informationelle Selbstbestimmung zu wehren. Dieses Grundrecht\numfasst in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 65, 1 <70 f.>; 100, 313 <361, 364> zu Art. 10 GG). Der mit dem\nRecht auf informationelle Selbstbestimmung verbundene Anspruch auf Rechtsverfolgung ist nicht auf den gerichtlichen Rechtsschutz begrenzt. Er verwirklicht sich insbesondere auch durch Rechte auf Löschung oder Berichtigung gegenüber der Informationen und Daten verarbeitenden Stelle (vgl. BVerfGE 100, 313 <361>, dort im\nRahmen von Ausführungen zu Art. 10 GG). Gerichtlicher Rechtsschutz ist eine ergänzende Absicherung der Abwehr rechtswidriger Eingriffe. Zu ihr gehört die Möglichkeit der Kenntnis einer Datenerhebung.\n\n Bei verfassungskonformer Interpretation des § 9 Abs. 3 HbgGDVP ist dem Gebot               64\neffektiven Rechtsschutzes Rechnung getragen. Ein Anlass zu der in § 9 Abs. 3\nHbgGDVP vorgesehenen Rücksichtnahme auf Bedürfnisse der Strafverfolgung besteht nur, sofern und solange die Geheimhaltung für die Zwecke der Strafverfolgung\nerforderlich ist. Ist dies nicht mehr der Fall, gibt es keinen rechtfertigenden Grund zur\nAufrechterhaltung der in § 9 Abs. 3 HbgGDVP enthaltenen Sperre der im Übrigen unbeschränkt vorgesehenen Benachrichtigungspflicht. Die Pflicht zur Rücksichtnahme\nkann gelegentlich sogar schon vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens entfallen,\nsobald nämlich absehbar ist, dass die sachgerechte Durchführung eines strafrechtli-\n\n\n                                           9/12\n\nchen Ermittlungsverfahrens durch die Benachrichtigung nicht gefährdet werden kann\n(vgl. MVVerfG, LKV 2000, S. 345 <355>). Eine Gefährdung scheidet auch aus, wenn\ndie erhobenen Daten nicht in das Ermittlungsverfahren eingeführt worden sind.\n\n  Da die vom HbgGDVP erfasste Datenerhebung auf dessen Basis erfolgt, richten           65\nsich Sicherungen für die Kenntnisgewährung gegenüber dem Betroffenen grundsätzlich nach Landespolizeirecht. Die Polizei wird gegebenenfalls mit der Strafverfolgungsbehörde abzustimmen haben, wie die Benachrichtigung sicherzustellen ist. Die\nrechtliche Verantwortung des Landes für eine realisierbare Möglichkeit verfahrensmäßigen Grundrechtsschutzes der von Datenerhebungen Betroffenen wird jedenfalls\nnicht dadurch hinfällig, dass die Daten zwischenzeitlich zusätzlich auch für Zwecke\nder Strafverfolgung genutzt worden sind. Dieser Zweck mag dazu führen, die Möglichkeit des Rechtsschutzes aufzuschieben, rechtfertigt aber nicht, sie zu vereiteln.\n\n  Spätestens nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens lebt daher die polizeirechtliche Benachrichtigungspflicht wieder auf, sofern das Informationsinteresse der Betroffenen weiter gegeben ist. Hat der Betroffene allerdings schon im Zuge des Ermittlungsverfahrens Kenntnis von der Maßnahme erhalten, besteht kein rechtlich\nschutzwürdiges Interesse an einer Benachrichtigung mehr (vgl. auch MVVerfG, LKV\n2000, S. 345 <354>).\n\n Haben sich Datenerhebungen gegen Kontakt- und Begleitpersonen gerichtet,               67\nkommt auch ihnen die Benachrichtigungspflicht des § 9 Abs. 3 HbgGDVP zugute.\nDies gilt auch für den Beschwerdeführer zu 3. Die Möglichkeit von Rechtsschutz ist\ndaher gesichert.\n\n  2. Soweit die Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 2              68\nHbgGDVP rügen, betrifft dies die Ermächtigung zu Datenerhebungen in oder aus\nWohnungen. § 10 Abs. 2 HbgGDVP ermöglicht den Einsatz der in § 10 Abs. 1\nHbgGDVP vorgesehenen Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen nur in\nFällen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HbgGDVP, also zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person. Die Sonderregelung\nfür Datenerhebungen bei Kontakt- und Begleitpersonen gilt insoweit nicht.\n\n  Die Beschwerdeführer haben nicht in substantiierter Weise dargelegt, dass sie von     69\neiner derartigen Datenerhebung betroffen sein können. Die Annahme, sie seien wie\njede andere Person auch von der Norm erfasst, da sie jedermann betreffe, reicht für\ndie Zulässigkeit einer Normverfassungsbeschwerde nicht.\n\n  Die Rüge, § 10 Abs. 2 HbgGDVP verletze den Wesensgehalt des Art. 13 GG a.F.,          70\nist daher ebenso unzulässig wie die in der später erfolgten Ausdehnung der Verfassungsbeschwerde auf den neu gefassten Art. 13 GG erhobene Rüge, diese Neuregelung verstoße gegen Art. 79 Abs. 3 GG und könne deshalb keine Rechtsgrundlage\nfür § 10 Abs. 2 HbgGDVP sein.\n\n\n\n\n                                        10/12\n\n                                        III.\n Auch in dem Verfahren 1 BvR 1086/99 liegen die Annahmevoraussetzungen des             71\n§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vor. Diese Verfassungsbeschwerde ist mangels einer\nhinreichenden Begründung unzulässig.\n\n Die Beschwerdeführer haben auch in diesem Verfahren keine näheren Ausführungen zu ihrer eigenen Betroffenheit gemacht. Sie verweisen auf die Darlegungen in\ndem Verfahren 1 BvR 1104/92 und fügen hinzu, auf Grund der Änderung des Art. 13\nGG sowie durch § 100 f Abs. 2 StPO habe sich die Eingriffsintensität in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer erhöht. Die Neufassung des Art. 13 GG habe die Privatsphäre der Bürger durch die Abhörmöglichkeiten zur Disposition gestellt; dies habe unmittelbare verhaltensändernde Auswirkungen zur Folge.\n\n Nähere Konkretisierungen der verhaltensändernden Wirkungen und Ausführungen           73\nzu deren Rechtserheblichkeit unterbleiben ebenso wie substantiierte Darlegungen zu\ndem Risiko speziell der Beschwerdeführer, von Abhörmaßnahmen nach Art. 13 Abs.\n4 GG erfasst und darüber nicht benachrichtigt zu werden. Ebenso fehlen Ausführungen zur Betroffenheit durch § 100 f Abs. 2 StPO. Diese Norm erlaubt schon dem Tatbestand nach keine Datenerhebungen, sondern regelt die Voraussetzungen der Verwendung von Informationen, die durch polizeirechtliche Maßnahmen erlangt worden\nsind, zu Beweiszwecken im Strafverfahren. Die Mängel in der Begründung der Zulässigkeit der gegen die Datenerhebung gerichteten Verfassungsbeschwerde erstrecken sich daher auch auf diesen Teil der zweiten Verfassungsbeschwerde.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  75\n\n                Papier                Steiner           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                        11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n25. April 2001 - 1 BvR 1104/92\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                25. April 2001 - 1 BvR 1104/92 - Rn. (1 - 75), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010425_1bvr110492.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010425.1bvr110492\n\n\n\n\n                                        12/12\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/04/rk20010425_1bvr110492.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-04-25/1-bvr-1104-92","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":14},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100f","ref_norm":"100f","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/04/rk20010425_1bvr110492.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/04/rk20010425_1bvr110492.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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