{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010425.1bvr013201","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-04-25","aktenzeichen":"1 BvR 132/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 132/01 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau N...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter-Jochen Kruse,\n                    Albert-Schweitzer-Straße 9, 63477 Maintal -\ngegen 1. a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. November 2000 - III\n         ZB 46/00 -,\n\n          b) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 21. August\n          2000 - 15 W 2263/00 -,\n\n       2. das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung \"Erinnerung, Verantwortung und\n          Zukunft\" vom 2. August 2000 (BGBl I S. 1263)\n\nund    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. April 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n  Die 1922 in der Ukraine geborene und auch heute dort lebende Beschwerdeführerin     1\nwurde nach ihren Angaben im Jahre 1942 in einem Sammeltransport aus ihrer Heimat nach Deutschland verbracht, wo sie bis zum Kriegsende 1945 als Zwangsarbeiterin in einem Betrieb der S. AG eingesetzt war.\n\n Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin zum einen         2\ngegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine zivilrechtliche Klage, mit der\nsie die S. AG auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von rund 45.000 DM in Anspruch nehmen wollte. Darüber hinaus richtet sich die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung \"Erinnerung, Verantwortung\n\n\n                                        1/5\n\nund Zukunft\" vom 2. August 2000 (BGBl I S. 1263) - im Folgenden: Stiftungsgesetz -.\n\n Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, der in § 16 Abs. 1 Stiftungsgesetz geregelte Ausschluss etwaiger weitergehender Ansprüche verletze sie in ihrem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 GG.\n\n                                          II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist\nihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.\n\n  1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts richtet, hat die Beschwerdeführerin die Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG versäumt. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs, durch den die von der Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren erhobene \"weitere Beschwerde\" als unzulässig\nverworfen wurde, ist für den Lauf der Monatsfrist unbeachtlich. Denn eine gerichtliche\nEntscheidung, die ein Rechtsmittel als unzulässig verwirft, setzt die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nur dann neu in Lauf, wenn das Rechtsmittel nicht\noffensichtlich unzulässig war. Offensichtlich unzulässig ist ein Rechtsmittel dann,\nwenn der Rechtsmittelführer nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre über\ndie Unzulässigkeit nicht im Ungewissen sein konnte (vgl. BVerfGE 28, 1 <6>).\n\n  Letzteres ist vorliegend der Fall. Gemäß §§ 567 Abs. 4 Satz 1, 568 Abs. 2 Satz 1       6\nZPO ist gegen Beschwerdeentscheidungen der Oberlandesgerichte im Prozesskostenhilfeverfahren eine weitere Beschwerde ausgeschlossen. Die Rechtsprechung\nlässt zwar in Fällen \"greifbarer Gesetzwidrigkeit\" eine im Gesetz nicht vorgesehene\naußerordentliche Beschwerde zu. Eine solche - über den Gesetzeswortlaut hinausgehende - Anfechtbarkeit kommt aber nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht,\nwenn der angegriffene Beschluss jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd, d.h. mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (vgl. z.B. BGH, NJW 1993, S. 135 <136>; NJW 1998, S. 1715; NJW-RR 1999,\nS. 1585; Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., 2001, § 127 Rn. 42).\n\n  Im vorliegenden Fall konnte die Beschwerdeführerin nicht damit rechnen, dass der       7\nBundesgerichtshof diese engen Voraussetzungen und damit die Zulässigkeit des\nRechtsmittels bejahen würde. Das Oberlandesgericht hat die von der Beschwerdeführerin gegen den - nicht vorgelegten - erstinstanzlichen Beschluss des Landgerichts erhobene Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, für die beabsichtigte Klage sei ein Rechtsschutzbedürfnis nicht mehr gegeben, weil die\nBeschwerdeführerin zur Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Stiftungsgesetz berechtigt sei und gleichzeitig nach § 16 Abs. 1 dieses Gesetzes mit allen etwaigen Ansprüchen gegen Dritte ausgeschlossen werde. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist damit nicht \"inhaltlich dem Gesetz fremd\", sondern entspricht\n\n\n                                          2/5\n\nvielmehr der - ihrem Wortlaut nach eindeutigen - gesetzlichen Regelung des § 16\nAbs. 1 Stiftungsgesetz. Inwiefern der Umstand, dass das Oberlandesgericht die von\nihm angewandte gesetzliche Regelung für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtete, zu einer \"greifbaren Gesetzwidrigkeit\" der Entscheidung führen könnte, hat die\nBeschwerdeführerin weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Entsprechendes gilt für den Einwand der Beschwerdeführerin, das Oberlandesgericht hätte eine\nschwierige, bislang noch nicht geklärte Rechtsfrage im Prozesskostenhilfeverfahren\n\"durchentschieden\". Die Beschwerdeführerin hat weder in nachvollziehbarer Weise\ndargetan, inwiefern die durch das Oberlandesgericht erfolgte Auslegung und Anwendung des § 16 Abs. 1 Stiftungsgesetz Fragen aufgeworfen haben könnte, deren Klärung unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgleichheit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten gewesen wäre (vgl. hierzu BVerfGE 81, 347 <358 ff.>), noch, woraus\nsich in diesem Zusammenhang eine - über die bloße Fehlerhaftigkeit hinausgehende\n- \"greifbare Gesetzwidrigkeit\" des Beschlusses ergeben sollte.\n\n  Die Beschwerdeführerin konnte somit nach dem Stand der Rechtsprechung und               8\nLehre nicht im Unklaren darüber sein, dass mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts der Rechtsweg im Prozesskostenhilfeverfahren erschöpft war. Die Frist des\n§ 93 Abs. 1 BVerfGG begann daher mit der Zustellung dieses Beschlusses an die\nBeschwerdeführerin zu laufen und war im Zeitpunkt des Eingangs der Verfassungsbeschwerde bereits abgelaufen.\n\n  Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs richtet, ist sie zwar fristgerecht eingegangen, ihre Begründung genügt aber\nnicht den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, inwiefern sie gerade dadurch, dass der Bundesgerichtshof\ndie Zulässigkeit des nach der Zivilprozessordnung nicht vorgesehenen Rechtsmittels\nverneint hat, in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt sein könnte.\n\n 2. Die unmittelbar gegen das Stiftungsgesetz gerichtete Rechtssatzverfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Beschwerdeführerin nicht in einer den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügenden Weise dargelegt hat, dass sie\ndurch dieses Gesetz, insbesondere die Regelung des § 16 Abs. 1, aufgrund der sie\nsich ihrer privatrechtlichen Forderungen gegen die S. AG \"beraubt\" sieht, in ihren\nGrundrechten verletzt sein könnte.\n\n  Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fallen unter den Schutz          11\ndes Art. 14 Abs. 1 GG im Bereich des Privatrechts grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet\nsind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf (vgl. BVerfGE 83, 201 <209>;\n101, 239 <258>). Damit schützt die Eigentumsgarantie nicht nur dingliche oder sonstige gegenüber jedermann wirkende Rechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Forderungen (vgl. BVerfGE 42, 263 <293>; 45, 142 <179>; 83, 201 <208>). Die-\n\n\n\n                                          3/5\n\nser Schutz bezieht sich allerdings nur auf solche Rechtspositionen, die einem\nRechtssubjekt bereits zustehen (vgl. BVerfGE 68, 193 <222> m.w.N.).\n\n Die Beschwerdeführerin hat nicht plausibel dargetan, dass sie von Art. 14 Abs. 1         12\nGG geschützte vermögenswerte Rechtspositionen in dem genannten Sinne innehat,\ndie von dem Stiftungsgesetz zu ihrem Nachteil beeinträchtigt werden. Ihrem Vorbringen kann nicht in nachvollziehbarer Weise entnommen werden, dass ihr tatsächlich\nim Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Stiftungsgesetzes anderweitige Entschädigungsansprüche zustanden, die ohne die Regelung des § 16 Abs. 1 Stiftungsgesetz\ndurchsetzbar gewesen wären.\n\n  Angesichts dessen, dass bislang keine einzige rechtskräftige Entscheidung deutscher Gerichte bekannt ist, die den Anspruch eines Zwangsarbeiters für begründet\nerachtet (vgl. BTDrucks 14/3206, S. 17; Hahn, NJW 2000, S. 3521 m.w.N.), hätte es\nder - anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführerin im Rahmen der Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG oblegen, unter eingehender Auseinandersetzung mit der anderslautenden Rechtsprechung darzulegen, dass ihr das Stiftungsgesetz nicht erstmals auf neuer juristischer Grundlage individuelle Ansprüche\nzuerkennt (so ausdrücklich Hahn, a.a.O., S. 3521 f.), sondern in bereits bestehende\nund noch nicht verjährte Rechtspositionen eingreift.\n\n Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde schon deshalb nicht gerecht, weil sich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin weder in nachvollziehbarer\nWeise entnehmen lässt, auf welche Rechtsgrundlagen sie die behaupteten Ansprüche stützt, noch, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für diese Ansprüche erfüllt sind. Substantiierte Angaben zu dem konkreten Fall fehlen nahezu\nvollständig. Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, die - nicht näher spezifizierten -\nAnsprüche könnten nicht verjähren, sind ihre Ausführungen weitgehend nicht nachvollziehbar und mit der fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbar (vgl. BGHZ\n48, 125).\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n                                          III.\n Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     17\n\n                Papier                 Steiner            Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                           4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n25. April 2001 - 1 BvR 132/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                25. April 2001 - 1 BvR 132/01 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010425_1bvr013201.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010425.1bvr013201\n\n\n\n\n                                         5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-04-25/1-bvr-132-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-04-25/1-bvr-132-01","retrieved":"2026-07-10 10:47:37.630006+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-04-25/1-bvr-132-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-04-25","dockets":["1 BvR 132/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010425.1bvr013201","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010425.1bvr013201"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 25.04.2001 – 1 BvR 132/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-04-25/1-bvr-132-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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