{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20010405_1bvr093294","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010405.1bvr093294","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-04-05","aktenzeichen":"1 BvR 932/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 932/94 -\n\n                                  In dem Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerde\nder Frau K...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rüdiger Zuck und Koll.,\n                   Möhringer Landstraße 5, 70563 Stuttgart -\ngegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. April\n      1994 - 1 U 149/1993 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   den Vizepräsidenten Papier\n                                   und die Richter Steiner,\n                                   Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. April 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                       Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Verhältnis zwischen der Meinungsfreiheit           1\npolitischer Parteien im Wahlkampf und dem Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts.\n\n                                           I.\n 1. Die Beschwerdeführerin ist die Tochter des 1979 verstorbenen früheren Präsidenten des Senats und Bürgermeisters der Freien Hansestadt Bremen Wilhelm Kaisen. Vor der Wahl zur Bremischen Bürgerschaft im September 1991 erstellte die\nDeutsche Volksunion (DVU) eine als \"DEUTSCHE WOCHEN-ZEITUNG\" betitelte\nWahlkampfzeitung. Die vierseitige Zeitung wurde in einer Auflage von 330.000 Stück\nan alle bremischen Haushalte verteilt. Auf der dritten Seite finden sich unter der Überschrift \"AUCH SIE WÜRDEN DVU wählen\" Portraits von Wilhelm Kaisen, Kurt Schumacher, Friedrich Ebert und Friedrich Engels. Den Fotos sind jeweils Äußerungen\nder betroffenen Politiker zugeschrieben. Neben dem Portrait Kaisens steht:\n\nWILHELM KAISEN, nationaler Sozialdemokrat, 1945 - 1965 Bremer Bürgermeister.               3\nEr sagte: \"Deutschland ist nicht Deutschland ohne seine Unabhängigkeit. Bremen\nist ein Treuhänder unseres gesamten Volkes. Es hat sich früher immer nur als Treuhänder des Reiches gefühlt. Nicht ohne Grund haben unsere Vorgänger hier die Bil-\n\n\n\n                                          1/10\n\nder der alten deutschen Kaiser angebracht.\"\n\n Des Weiteren finden sich auf der Seite drei Rechtecke in Form von Stempelaufdrucken, in denen in weißen Buchstaben auf rotem Untergrund steht: \"GANZ UNSERE\nMEINUNG: DVU\". Am unteren Ende der Seite steht in einem graphisch abgesetzten\nBalken in größerer Schrift: \"DEUTSCHE WÄHLEN: DVU\".\n\n Die Kaisen zugeschriebene Äußerung stammt im Wesentlichen aus einer Rede, die        5\ner im Jahre 1965 aus Anlass seines Ausscheidens als Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen gehalten hatte. Die Äußerung ist überwiegend aus einzelnen\nSätzen und Satzteilen dieser Rede zusammengesetzt; der letzte Satz des Zitats ist\nhingegen nur in Anlehnung an eine Bemerkung Kaisens formuliert worden.\n\n  2. Im Ausgangsverfahren nahm die Beschwerdeführerin unter anderen die DVU in        6\nAnspruch, es zu unterlassen, die Behauptung, Wilhelm Kaisen würde DVU wählen,\naufzustellen oder zu verbreiten. Das Landgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten des Ausgangsverfahrens änderte das Oberlandesgericht das\nlandgerichtliche Urteil und wies die Klage ab. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht im Wesentlichen aus, die umstrittene Wahlwerbung sei auch unter Berücksichtigung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes Wilhelm Kaisens durch das\nGrundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Die beanstandete Äußerung sei eine Meinungsäußerung und keine Tatsachenbehauptung. Es werde eine dem Beweis nicht\nzugängliche hypothetische Tatsache behauptet, die ersichtlich Wahlkampfzwecken\ngedient habe. Eine solche Meinungsäußerung in der öffentlichen politischen Auseinandersetzung, insbesondere im Wahlkampf, sei selbst dann durch das Grundrecht\nauf freie Meinungsäußerung gedeckt, wenn sie sich negativ auf das Persönlichkeitsbild Wilhelm Kaisens auswirke. Die Menschenwürde sei nur dann verletzt, wenn ein\nVerhalten Ausdruck der Verachtung des Wertes sei, der einem Menschen kraft seines Personseins zukomme. Die Behauptung, potentieller Wähler der legalen Partei\nDVU zu sein, sei für sich genommen nicht geeignet, Kaisen verächtlich zu machen,\nauch wenn er selbst eine andere politische Auffassung vertreten habe. Die Äußerung\nhabe dem Ziel gedient, die Wählbarkeit der DVU auch für sozialdemokratische Kreise\nzu unterstreichen. Eine Diffamierung Kaisens oder Schmähkritik liege nicht vor. In\ndas allgemeine Persönlichkeitsrecht Kaisens werde nicht eingegriffen. Denn die\nSchutzwirkung des Art. 2 Abs. 1 GG erlösche mit dem Tod einer Person.\n\n  3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts rügt     7\ndie Beschwerdeführerin eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts ihres Vaters sowie ihres eigenen allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie macht geltend, der soziale Geltungsanspruch Wilhelm Kaisens müsse auch postmortal geschützt werden; dieser Schutzanspruch könne durch sie als Tochter Kaisens geltend\ngemacht werden. Zudem sei sie durch den Angriff auf den Vater in ihrem eigenen\nAchtungs- und Geltungsanspruch verletzt worden. Die Behauptung, Wilhelm Kaisen\nwürde, wenn er noch lebte, DVU wählen, sei eine vom Schutz der Meinungsfreiheit\nnicht umfasste offenkundig unzutreffende Tatsachenbehauptung oder, wenn man\n\n\n\n                                        2/10\n\ndarin eine Meinungsäußerung sehe, eine unzulässige Schmähkritik.\n\n                                         II.\n Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht             8\nvor.\n\n  1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche          9\nBedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die von ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen betreffen in erster Linie den Schutz des postmortalen\nPersönlichkeitsrechts vor ehrverletzenden Meinungsäußerungen, die von einer politischen Partei im Zuge eines Wahlkampfs abgegebenen wurden. Die Rechtsfragen\nsind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt (vgl.\nBVerfGE 30, 173; 61, 1).\n\n  2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von          10\nVerfassungsrechten angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  a) Soweit die Beschwerdeführerin rügt, durch die angegriffene Entscheidung des        11\nOberlandesgerichts in ihrem eigenen durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs.\n1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden zu sein,\nsteht dem der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen.\nDieser fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des\nRechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 73, 322 <325>; 84, 203\n<208>). Das bedeutet auch, dass die behauptete Grundrechtswidrigkeit im jeweils\nmit dieser Beeinträchtigung zusammen hängenden sachnächsten Verfahren geltend\nzu machen ist (vgl. BVerfGE 31, 364 <368>; 84, 203 <208>).\n\n  Danach hätte die Beschwerdeführerin bereits im Ausgangsverfahren vor den Zivilgerichten, spätestens aber im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht, die\nvon ihr angenommene Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend machen müssen. Im Ausgangsverfahren hat die Beschwerdeführerin ihr Klagebegehren aber ausschließlich auf die Befugnis zur Wahrnehmung des postmortalen\nPersönlichkeitsrechts ihres Vaters gestützt. Eine darüber hinaus gehende eigene\ngrundrechtliche Betroffenheit hat die Beschwerdeführerin vor den Zivilgerichten nicht\ndargelegt.\n\n  b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verletzt das angegriffene Urteil des Oberlandesgerichts keine im Grundgesetz geschützten Rechte von Wilhelm\nKaisen.\n\n aa) Im Ausgangsverfahren hatten das Landgericht und das Oberlandesgericht über         14\ndie Auslegung und Anwendung der § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB zu befinden. Die Auslegung und Anwendung dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen\n\n\n\n                                         3/10\n\nVorschriften des Zivilrechts ist Sache der Zivilgerichte. Diese müssen dabei aber Bedeutung und Tragweite der von ihren Entscheidungen berührten Grundrechte beachten, damit deren wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene\ngewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; stRspr). Da der Rechtsstreit ungeachtet des verfassungsrechtlichen Einflusses ein privatrechtlicher bleibt und seine\nLösung im Privatrecht findet, ist das Bundesverfassungsgericht darauf beschränkt,\nnachzuprüfen, ob das Oberlandesgericht im Ausgangsverfahren den Einfluss des\nVerfassungsrechts bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Bestimmungen ausreichend beachtet hat (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr). Dagegen\nist es nicht seine Sache, dem Oberlandesgericht vorzugeben, wie es den Streitfall im\nErgebnis zu entscheiden hat (vgl. BVerfGE 94, 1 <9 f.>; 101, 361 <388>). Ein Verfassungsverstoß, der zur Beanstandung der angegriffenen Entscheidung führt, liegt danach nur dann vor, wenn übersehen worden ist, dass bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des Privatrechts Grundrechte der Parteien des Rechtsstreits\nzu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig und unvollkommen bestimmt oder ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden\nist, so dass hierdurch eine mitunter gebotene Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet und die Entscheidung\nauf diesem Fehler beruht (vgl. BVerfGE 101, 361 <388>).\n\n bb) In verfassungsrechtlicher Hinsicht hatte das Oberlandesgericht im Ausgangsverfahren sowohl der Meinungsfreiheit der DVU (1) als auch dem postmortalen Persönlichkeitsrecht Wilhelm Kaisens (2) Rechnung zu tragen.\n\n (1) Die in dem angegriffenen Text enthaltene Meinungsäußerung der DVU fällt in         16\nden Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Diese Grundrechtsnorm gibt jedem das\nRecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet (vgl.\nBVerfGE 90, 241 <247 ff.>; 93, 266 <289>). Der Grundrechtsschutz besteht unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist\nund ob sie von anderen für nützlich und weiterführend oder schädlich, für wertvoll\noder wertlos gehalten wird (vgl. BVerfGE 30, 336 <347>; 33, 1 <14>; 61, 1 <7>; 93,\n266 <289>; Urteil des Ersten Senats vom 12. Dezember 2000, NJW 2001, S. 591\n<593>). Auch Tatsachenbehauptungen werden vom Grundrechtsschutz des Art. 5\nAbs. 1 Satz 1 GG jedenfalls dann umfasst, wenn sie Voraussetzung für die Bildung\nvon Meinungen sind (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 94, 1 <7>).\n\n  Grundlage jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn vom Gericht zutreffend erfasst wird. Fehlt es daran, so kann das im Ergebnis zur Unterdrückung einer zulässigen Äußerung führen, also gerade zu derjenigen Folge, die Art. 5\nAbs. 1 Satz 1 GG zu verhindern bestimmt ist. Deshalb stellt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG\nAnforderungen auch an die Deutung von Äußerungen. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Dabei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Der Sinn wird aber auch durch den sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene\n\n\n                                         4/10\n\nÄußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>; NJW 2001, S.\n591 <593>).\n\n (2) Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab beim Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts Wilhelm Kaisens ist das Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG. Die mit Art. 1 Abs. 1 GG der staatlichen Gewalt\nauferlegte Verpflichtung, alle Menschen gegen Angriffe auf die Menschenwürde wie\nErniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und dergleichen zu schützen sowie davor zu bewahren, dass sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise\nausgegrenzt, verächtlich gemacht, verspottet oder sonst wie herabgewürdigt werden\n(BVerfGE 1, 97 <104>; NJW 2001, S. 591 <593>), endet nicht mit dem Tod (vgl.\nBVerfGE 30, 173 <194>). Demgegenüber besteht kein Schutz des Verstorbenen\ndurch das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG,\nweil Träger dieses Grundrechts nur die lebende Person ist (vgl. BVerfGE 30, 173\n<194>). Die aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelte grundrechtliche Gewährleistung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts scheidet damit als\nunmittelbarer Prüfungsmaßstab des angegriffenen Urteils aus. Dementsprechend ist\nder aus Art. 1 Abs. 1 GG resultierende Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts nicht identisch mit den Schutzwirkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Bundesverfassungsgericht betont deshalb in ständiger Rechtsprechung\nUnterschiede zwischen der Menschenwürde und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Ein Unterschied zeigt sich etwa daran, dass die Menschenwürde im Konflikt\nmit der Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig ist, während es bei einem Konflikt der\nMeinungsfreiheit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht regelmäßig zu einer Abwägung kommt (vgl. BVerfGE 93, 266 <293 f.>).\n\n Geschützt ist bei Verstorbenen zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der             19\ndem Menschen kraft seines Personseins zusteht. Dieser Schutz bewahrt den Verstorbenen insbesondere davor, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden (vgl.\nBVerfGE 30, 173 <194>). Schutz genießt aber auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat.\nSteht fest, dass eine Maßnahme in den Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechts eingreift, ist zugleich ihre Rechtswidrigkeit geklärt. Der Schutz kann nicht\netwa im Zuge einer Güterabwägung relativiert werden.\n\n  Beeinträchtigungen können dementsprechend nicht durch die grundrechtliche Gewährleistung kollidierender Freiheitsrechte - etwa der Meinungsfreiheit - gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 75, 369 <380>). Da aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, hat das\nBundesverfassungsgericht festgestellt, dass es stets einer sorgfältigen Begründung\nbedarf, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf\ndie unantastbare Menschenwürde durchschlägt (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>). Dafür\ngenügt ein Berühren der Menschenwürde nicht. Vorausgesetzt ist eine sie treffende\nVerletzung. Bei Angriffen auf den durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsan-\n\n\n                                          5/10\n\nspruch genügt beispielsweise nicht dessen Infragestellung, wohl aber deren grobe\nEntstellung. Ob eine solche Verletzung bei einer konkreten Meinungsäußerung gegeben ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung ihres Sinns klären, für dessen Deutung der Kontext, hier auch die Verwendung einer Äußerung im Wahlkampf, einzubeziehen ist. Bei der Prüfung der Eignung zur Verletzung der Menschenwürde kann\nebenfalls erheblich werden, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt und\nder Wahrheitsbeweis gelingt oder misslingt oder ob eine subjektiv-wertende Stellungnahme vorliegt.\n\n cc) Das angegriffene Urteil wird den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht.\n\n  (1) Gegen die durch das Oberlandesgericht angestellte Deutung und Einstufung der       22\nim Ausgangsverfahren umstrittenen Äußerung als durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Werturteil bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der von der Beschwerdeführerin\nbeanstandete Satz einem Beweis nicht zugänglich sein soll und auch nicht zugänglich ist. Da die DVU zu Lebzeiten Wilhelm Kaisens noch nicht zum Parteienspektrum\nder Bundesrepublik Deutschland zählte, ist die Behauptung, Kaisen würde, wenn er\nnoch lebte, im Jahre 1991 eine Wahlentscheidung zu Gunsten der DVU treffen, ersichtlich rein spekulativer Natur. Kennzeichnend für die Äußerung ist das subjektivwertende Element. Aus ihrem Kontext hat das Oberlandesgericht auch mit nachvollziehbaren Gründen die wahlkampfbezogene Aussage der DVU abgeleitet, die SPD\nhabe sich von politischen Idealen entfernt, für die geachtete Sozialdemokraten wie\nKaisen, Schumacher oder Ebert noch eingestanden seien; diese Ideale würden nunmehr durch die DVU verkörpert.\n\n  Es ist deshalb verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die Äußerung insgesamt als wertende Wahlkampfaussage angesehen, also nicht als eine im privaten oder wirtschaftlichen Verkehr gefallene privatnützige\nAussage gewertet hat. Im Wahlkampf, für den ein freier und offener politischer Prozess besonders wichtig ist, und in dem der politische Meinungskampf auf das Höchste intensiviert ist, kommt der Meinungsfreiheit eine unverzichtbare Bedeutung zu (vgl.\nBVerfGE 61, 1 <11 f.>). Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG wirken die Parteien bei der\npolitischen Willensbildung des Volkes mit; dies geschieht namentlich durch Beteiligung an Wahlen als der wichtigsten Form dieser Willensbildung (vgl. BVerfGE 52, 63\n<82 f.>; 61, 1 <11>). Die politischen Parteien nehmen die ihnen durch Art. 21 Abs. 1\nSatz 1 GG gestellte Aufgabe als Wahlvorbereitungsorganisationen wahr (vgl.\nBVerfGE 8, 51 <63>; 61, 1 <11>). Diese Aufgabe verträgt wegen ihrer Wichtigkeit für\nden politischen Meinungskampf prinzipiell keine inhaltlichen Reglementierungen.\nDeshalb dürfen Beschränkungen der Meinungsfreiheit nicht auf einer inhaltlichen Bewertung der Äußerung oder des Trägers der Äußerung, hier der DVU, aufbauen. Auf\ndie Frage, ob die Äußerung wegen ihres abwegig-spekulativen Inhalts überhaupt einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten kann, kommt es nicht an. Diese\nFrage könnte bei einer Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern wichtig werden,\n\n\n                                         6/10\n\ndie jedoch ausscheidet, wenn eine Verletzung der Menschenwürde zu bejahen ist.\n\n (2) Auch im politischen Wahlkampf findet die Meinungsfreiheit der Parteien allerdings eine absolute Grenze im Schutz der Menschenwürde der durch eine Meinungsäußerung nachteilig betroffenen Personen. Dies hat das Oberlandesgericht nicht verkannt. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist seine Einschätzung, dass durch\ndie umstrittene Äußerung eine Verletzung der Menschenwürde Wilhelm Kaisens\nnicht herbeigeführt worden ist.\n\n (a) Allein dadurch, dass einer verstorbenen Person unterstellt wird, sie würde, lebte    25\nsie noch, durch ihre Wahlentscheidung eine bestimmte nicht verbotene Partei unterstützen, wird die Person ihrer personalen Würde jedenfalls dann nicht entkleidet,\nwenn die Unterstellung - wie im vorliegenden Fall durch das Oberlandesgericht angenommen - nicht darauf gerichtet ist, die betroffene Person in ihrem Ansehen herabzusetzen. Die Äußerung der DVU zielte gerade darauf, sich das Renommee von Wilhelm Kaisen im politischen Wahlkampf zu Nutze zu machen. Ausdruck der\nVerachtung von Kaisen sollte sie ersichtlich nicht sein.\n\n  Die Menschenwürde ist auch nicht dadurch verletzt worden, dass Wilhelm Kaisen           26\nden Wählern der DVU zugeordnet wurde, also einer Gruppe von Personen, die zumindest eine grundsätzliche Übereinstimmung mit den programmatischen Zielen der\nDVU verbindet, die Wilhelm Kaisen als langjähriger Sozialdemokrat und Nazi-Verfolgter zutiefst verachtete. Bei der rechtlichen Bewertung der Äußerung ist von\nBedeutung, dass es nicht um eine in tatsächlicher Hinsicht unzutreffende Darstellung\ndes politischen Wirkens Wilhelm Kaisens ging. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr die in der Wahlkampfzeitung der DVU enthaltene, erkennbar spekulative Meinung des Verfassers über eine potentielle Wahlentscheidung Wilhelm Kaisens, die\ndieser, lebte er noch, im Jahre 1991 getroffen hätte. Die Adressaten dieser Spekulation konnten die Äußerung selbst auf ihre Plausibilität hin überprüfen. Dem unbefangenen und verständigen Äußerungsadressaten ist in aller Regel bewusst, dass Wahlkampfaussagen - ähnlich kommerziellen Zwecken dienende Werbeaussagen - häufig\nÜbertreibungen enthalten und verzerrte Bilder zeichnen, wenn dies dem Ziel entgegenkommt, die eigenen Aussichten auf einen Wahlerfolg zu verbessern. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Äußerung gängige rhetorische Muster zu Grunde liegen,\ndie von den Adressaten ohne weiteres durchschaut werden können. Zu jenen zählt\nauch - wie im vorliegenden Fall - die Inanspruchnahme populärer politischer Gegner\nfür die eigenen Zwecke.\n\n  Hier liegt es für den unbefangenen und verständigen Adressaten der Wahlkampfaussage regelmäßig auf der Hand, dass die in Anspruch genommene Person nicht\nvon sich aus für die Ziele des sich Äußernden eingestanden hat, sondern von diesem\nlediglich verbal vereinnahmt wird. Die Lebensleistung wird durch eine solche Aussage allein nicht in Frage gestellt oder gar verfälscht. Äußerungen dieser Art widersprechen zwar den ungeschriebenen Regeln des politischen Anstands und des guten Geschmacks, und dies in besonderer Weise, wenn sie sich auf bereits verstorbene\n\n\n\n                                          7/10\n\nPersonen beziehen, die sich politisch nicht mehr wehren können. Die nach Art. 1\nAbs. 1 Satz 2 GG zu schützende Würde des Verstorbenen verletzen sie jedoch noch\nnicht. Das öffentliche Ansehen Wilhelm Kaisens kann durch eine solche Aussage\nnur unter besonderen Umständen in verfassungsrechtlich erheblicher Weise beschädigt werden, etwa wenn sie Teil einer nachhaltigen Kampagne ist. Dafür aber ist im\nHinblick auf die hier zu beurteilende Veröffentlichung im Jahre 1991 nichts vorgetragen worden. Die Mitteilung der Beschwerdeführerin, die DVU habe eine vergleichbare Wahlwerbung auch im Jahre 1995 betrieben, muss außer Betracht bleiben. Diese\nVeröffentlichung ist nicht Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens.\n\n  (b) Eine Verletzung der Menschenwürde kann auch nicht mit Rücksicht auf das dem       28\nspekulativen Satz beigefügte Zitat einer angeblichen Äußerung Kaisens festgestellt\nwerden. Denn Gegenstand des Ausgangsverfahrens war allein die Frage, ob die\nDVU die umstrittene Äußerung, Wilhelm Kaisen würde die DVU wählen, zu unterlassen habe. Die Zivilgerichte hatten dagegen nicht darüber zu entscheiden, ob der\nDVU zu verbieten sei, Wilhelm Kaisen das in der oben bezeichneten Wahlkampfzeitung abgedruckte Zitat zuzuschreiben.\n\n (c) Auch in Verbindung mit dem Kontext, in dem die spekulative Äußerung steht, ist     29\nsie nicht als Verletzung der Menschenwürde einzuordnen.\n\n  Dies gilt zunächst mit Blick auf die anderen Personen, von denen auf derselben Seite der Wahlkampfzeitung behauptet wird, sie würden DVU wählen: Kurt Schumacher,\nFriedrich Ebert und Friedrich Engels. Durch diesen Kontext wird der Beeinträchtigungsgehalt der Aussage eher zurückgenommen. Denn durch die Aufführung dieser\nPersonen - bis hin zum Mitbegründer des Marxismus, Friedrich Engels - wird ein\nmöglicher Anschein zerstört, es könne wirklich so sein, diese Personen würden, lebten sie noch, eine rechtsextreme Partei unterstützen oder gar wählen. Die Verzerrung\nzu Wahlkampfzwecken wird offensichtlich.\n\n  Auch dem angeblich wörtlich angeführten Zitat kommt schließlich nicht dadurch eine für die Verletzung der Menschenwürde entscheidende Bedeutung zu, dass es als\nKontext der spekulativen Aussage genutzt wird und insofern als Tatsachenbehauptung dem Beleg und der Verstärkung des Aussagegehalts der im Ausgangsverfahren\numstrittenen Meinungsäußerung dient. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen,\ndass mit dem Zitat Wilhelm Kaisen eine Äußerung zugeschrieben worden ist, die er in\ndieser konkreten Gestalt nicht abgegeben hat und die sich als sinnentstellende Heraustrennung, Zusammensetzung und Umformulierung einzelner Passagen einer Rede Kaisens erweist. Die Beschwerdeführerin hat auch mit Recht darauf hingewiesen,\ndass durch dieses Zitat eine Nähe Wilhelm Kaisens zu den politisch-ideologischen\nPositionen der DVU suggeriert wird, die über diejenige hinausgeht, welche normalerweise mit einer bloßen Wahlentscheidung zu Gunsten der DVU verbunden ist.\n\n  Aber auch dadurch beeinträchtigt die Aussage nicht die Menschenwürde Wilhelm          32\nKaisens. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht der Meinungsäußerung der DVU auch unter Berücksichtigung der Verstärkung\n\n\n                                         8/10\n\nihrer Wirkung durch das bezeichnete Zitat nicht als geeignet angesehen hat, den\nallgemeinen Achtungsanspruch Wilhelm Kaisens als Mensch zu verletzen oder das\naus seinem politischen Lebenswerk erwachsene besondere öffentliche Ansehen Kaisens in verfassungsrechtlich erheblicher Weise zu beschädigen. Der überzogenspekulative Charakter der Äußerung und ihre Ausrichtung auf Wahlkampfzwecke\nentfallen durch Hinzufügung des Zitats nicht, und der Eindruck einer ohne eigenes\nZutun des Verstorbenen erfolgten Vereinnahmung durch die DVU bleibt unverändert.\nDie DVU hat zwar auch durch den geschaffenen Kontext Regeln des politischen Anstands eindeutig verletzt. Der Menschenwürde von Wilhelm Kaisen kann die Aussage jedoch nichts anhaben.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                               33\n\n               Papier                Steiner          Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                        9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n5. April 2001 - 1 BvR 932/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. April 2001\n                - 1 BvR 932/94 - Rn. (1 - 33), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010405_1bvr093294.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010405.1bvr093294\n\n\n\n\n                                     10/10\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/04/rk20010405_1bvr093294.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-04-05/1-bvr-932-94","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/04/rk20010405_1bvr093294.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/04/rk20010405_1bvr093294.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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