{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010404.2bvr236899","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-04-04","aktenzeichen":"2 BvR 2368/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2368/99 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn S...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Heinrich Deubner und Koll.,\n                   Mozartstraße 13, 76133 Karlsruhe -\ngegen a) die Entscheidung der Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten\n         des Europäischen Patentamts vom 17. November 1999 - D 0011/99 -,\n\n      b) die Entscheidung des Europäischen Patentamts vom 29. September\n         1998 - 53.1.3.4 -\n\nhat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Jentsch,\n                                 Di Fabio\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. April 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die rechtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen im Rahmen der Eignungsprüfung zur Zulassung als Vertreter beim Europäischen Patentamt.\n\n                                         I.\n  1. Das Europäische Patentamt ist ein Organ der Europäischen Patentorganisation,      2\ndie durch das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen - EPÜ) vom 5. Oktober 1973 gegründet wurde (BGBl\n1976 II S. 826). Das Europäische Patentamt hat die Aufgabe, die europäischen Patente zu erteilen (Art. 4 Abs. 3 EPÜ).\n\n  Gemäß Art. 134 Abs. 1 EPÜ können in den durch dieses Übereinkommen geschaffenen Verfahren natürliche und juristische Personen grundsätzlich nur durch \"zugelassene Vertreter\" vertreten werden, die in einer beim Europäischen Patentamt geführten Liste eingetragen sein müssen. In die Liste zugelassener Vertreter kann nach\nArt. 134 Abs. 2 EPÜ jede natürliche Person aufgenommen werden, die a) die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt, b) ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz\n\n\n                                         1/7\n\nim Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, und c) die europäische Eignungsprüfung\nbestanden hat. Gegenüber Prüfungsentscheidungen im Rahmen der Eignungsprüfung gibt es eine organisationsinterne Beschwerdemöglichkeit zur Beschwerdekammer in Disziplinarangelegenheiten des Europäischen Patentamts.\n\n  2. Der Beschwerdeführer ist Patentanwalt in München und hat im April 1998 an einer Wiederholungsprüfung für einen Teil der europäischen Eignungsprüfung 1998\nteilgenommen. Er hat diese Prüfung nicht bestanden. Der organisationsinterne\nRechtsbehelf hatte keinen Erfolg.\n\n                                        II.\n Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Entscheidung der Beschwerdekammer und die vorausgegangene Prüfungsentscheidung des Europäischen Patentamts ihn in seinen Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG verletzen.\nObwohl es sich bei den Entscheidungen des Europäischen Patentamts nicht um die\nAusübung deutscher \"öffentlicher Gewalt\" im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG und\ndes § 90 Abs. 1 BVerfGG handele, sei die Verfassungsbeschwerde auf der Grundlage des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrag von Maastricht über die\nEuropäische Union zulässig. Das Bundesverfassungsgericht müsse den \"unabdingbaren Grundrechtsstandard\" auch gegenüber den Entscheidungen des Europäischen Patentamts durchsetzen.\n\n Die Verletzung der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG ergebe       6\nsich daraus, dass die Überprüfung im organisationsinternen Beschwerdeverfahren\nnicht den Maßstäben genüge, die das Bundesverwaltungsgericht für die Überprüfung\nvon Prüfungsentscheidungen, mit denen der Zugang zu einem Beruf geregelt werde,\naufgestellt habe. Insbesondere fehle es an einer Begründung der Prüfungsentscheidung.\n\n                                        III.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie          7\nweder grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, noch ihre Annahme zur\nDurchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).\n\n 1. Die in der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (zum Grundrechtsschutz gegenüber supranationalen Organisationen vgl. BVerfGE 73, 339 <387>; 89, 155\n<174 f.>; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni\n2000 - 2 BvL 1/97 -, S. 21 ff.).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist nicht zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt, weil sie unzulässig ist.\nZwar ist dargelegt, dass sich die Verfassungsbeschwerde gegen einen Akt öffentlicher Gewalt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG richtet. Der Beschwerdeführer trägt\n\n\n                                         2/7\n\njedoch nicht hinreichend substantiiert vor, dass der Grundrechtsschutz auf der Ebene\ndes EPÜ nicht den Anforderungen des Grundgesetzes entspricht; das Bundesverfassungsgericht übt seine Gerichtsbarkeit daher nicht aus.\n\n 3. Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG muss der Beschwerdeführer behaupten, selbst durch            10\ndie \"öffentliche Gewalt\" verletzt worden zu sein.\n\n  a) Die Gewährleistung des Grundrechtsschutzes gegenüber Akten einer supranationalen Organisation ist nicht auf die Europäischen Gemeinschaften beschränkt. Die\nEuropäische Patentorganisation ist eine supranationale Organisation im Sinne von\nArt. 24 Abs. 1 GG. Die hier angegriffenen, von dem Europäischen Patentamt erlassenen Rechtsakte erzeugen in der innerstaatlichen Rechtsordnung gegenüber den\nGrundrechtsberechtigten Rechtswirkungen.\n\n  aa) Unter \"öffentlicher Gewalt\" ist nicht allein die deutsche Staatsgewalt zu verstehen. Auch Akte einer besonderen, von der Staatsgewalt der einzelnen Staaten geschiedenen öffentlichen Gewalt einer supranationalen Organisation betreffen die\nGrundrechtsberechtigten in Deutschland. Sie berühren damit die Gewährleistungen\ndes Grundgesetzes und die Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts, die den\nGrundrechtsschutz in Deutschland und insofern nicht nur gegenüber deutschen\nStaatsorganen zum Gegenstand haben (BVerfGE 89, 155 <175>). Auswirkungen für\ndie Grundrechtsberechtigten können Rechtsakte internationaler Organisationen haben, denen Hoheitsrechte nach Art. 24 Abs. 1 GG oder Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG\nübertragen wurden. Die dem Bundesverfassungsgericht übertragene Aufgabe des\nGrundrechtsschutzes erstreckt sich dementsprechend auch auf abgeleitete Akte von\nsolchen Organisationen, denen die Bundesrepublik Hoheitsgewalt mit Wirkung auf\nihrem Staatsgebiet übertragen hat. Damit sind alle zwischenstaatlichen Einrichtungen im Sinne des Art. 24 Abs. 1 GG einbezogen, deren Rechtsakte in die nationale\nRechtsordnung hineinwirken, und dadurch Rechte von Grundrechtsberechtigten in\nDeutschland betreffen können.\n\n Ein in diesem Sinne funktionales Verständnis der öffentlichen Gewalt ist auch deshalb geboten, weil es andernfalls zu einer Flucht in organisatorisch verselbständigte\nEinheiten auf der zwischenstaatlichen Ebene kommen könnte. Nach dem Willen des\nGrundgesetzes ist es der Bundesrepublik Deutschland aber nicht gestattet, sich\ndurch die Beteiligung an der Gründung einer selbständigen Organisation verfassungsrechtlichen Bindungen zu entziehen, dies bestätigt für den Bereich der Europäischen Union Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG.\n\n  bb) Die Europäische Patentorganisation ist eine zwischenstaatliche Einrichtung im       14\nSinne des Art. 24 Abs. 1 GG. Es handelt sich um eine ins Völkerrecht verselbständigte juristische Person \"am Rande der EG\" (T. Oppermann, Europarecht, 3. Aufl., Rn.\n461), der die Erledigung von Funktionen der Europäischen Gemeinschaft übertragen\nist, ohne bislang Bestandteil der Europäischen Union geworden zu sein. Gleichwohl\nsind alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch Vertragsparteien des EPÜ;\ndas Europäische Patentamt hat die EG-Richtlinie über biotechnologische Erfindun-\n\n\n                                          3/7\n\ngen 98/44 vom 6. Juli 1998, ABlEG L 213/13, in der Ausführungsordnung zum EPÜ\numgesetzt (ABl EPA 1999, S. 437).\n\n Dem Europäischen Patentamt sind Hoheitsrechte zur Ausübung übertragen (vgl.            15\nBGHZ 102, 118 <122 f.>; F. Völp, Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen\ndes Europäischen Patentamts, GRUR Int 1979, S. 396 <397>; E. K. Pakuscher, Die\nGewaltenteilung im gewerblichen Rechtsschutz, Festschrift Zeidler, Bd. 2, 1987, S.\n1611 <1626>, vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Beschluss\nvom 9. September 1998, Beschwerde 38817/97, Lenzing AG/Vereinigtes Königreich,\nsowie bereits Urteil vom 18. Februar 1999, Beschwerde 26083/94, Waite u. Kennedy/\nDeutschland, NJW 1999, S. 1173). Maßgeblich dafür ist die Wirkung der Akte des\nPatentamts. Das Europäische Patentamt ist berechtigt, Hoheitsakte mit Wirkung für\ndas Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu setzen. Es hat die Aufgabe, europäische Patente zu erteilen (Art. 4 Abs. 3 EPÜ), die ihrem Inhaber in jedem Vertragsstaat, für den sie erteilt wurden, grundsätzlich die selben Rechte gewähren, die sich\naus entsprechenden nationalen Patenten ergeben würden (Art. 2 Abs. 2 und Art. 64\nAbs. 1 EPÜ).\n\n  cc) Zu den auf die Europäische Patentorganisation übertragenen Hoheitsrechten         16\nzählt auch die Zulassung als Vertreter in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt\ngemäß Art. 134 Abs. 3 auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat gemäß Art. 134\nAbs. 8 EPÜ zu erlassenden Rechtsvorschriften (vgl. A. Schäfers, Das Institut der\nbeim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter, GRUR 1985, S. 746 ff.\n<751 f.>). Die Entscheidungen des Patentamts aufgrund der übertragenen Befugnisse über die Zulassung stehen in engem sachlichen Zusammenhang mit der Kernaufgabe des Patentamts, in einem rechtsstaatlichen Verfahren Patente zu erteilen. Die\nEntscheidung über die Zulassung ist unmittelbar, also ohne einen nationalen Umsetzungsakt in den Mitgliedstaaten wirksam. Mit seiner Zulassung erwachsen dem Vertreter bestimmte ausschließliche Rechte wie etwa die Ausbildungsbefugnis. Ferner\nkann er gemäß Art. 134 Abs. 5 EPÜ einen Geschäftssitz in jedem Vertragsstaat begründen. Schließlich hat er Rechte und Pflichten eines Mitglieds des Europäischen\nPatentinstituts. Die Zulassungsbefugnis des Europäischen Patentamts reicht damit\nüber den organisationsinternen Bereich hinaus in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hinein.\n\n  b) Der Beschwerdeführer ist auch beschwerdebefugt, § 90 Abs. 1 BVerfGG, denn er       17\nhat seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 1997 - 2 BvR 1878/96 -,\nNJW 1997, S. 1500). Ob er sich auf Art. 12 GG oder auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 24\nAbs. 1 GG berufen kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.\n\n 4. Art. 24 Abs. 1 GG muss wie jede Verfassungsbestimmung ähnlich grundsätzlicher Art im Zusammenhang der Gesamtverfassung verstanden und ausgelegt werden. Er öffnet nicht den Weg, die Grundstruktur der Verfassung zu ändern. Ein unaufgebbarer Bestandteil des Verfassungsgefüges sind die fundamentalen\n\n\n\n                                         4/7\n\nRechtsgrundsätze, die in den Grundrechten des Grundgesetzes anerkannt und verbürgt sind (BVerfGE 37, 271 <279 f.>; 58, 1 <40 ff.>; 73, 339 <375 f.>). Das Grundgesetz verlangt jedoch nicht, dass auch im Einzelfall Grundrechtsschutz jeweils gerade durch das Bundesverfassungsgericht zu gewährleisten ist. Vielmehr bedingt die\nOffenheit der Verfassung für die internationale Zusammenarbeit im Sinne der Ziele der Präambel, dass das Bundesverfassungsgericht dann, wenn auf der supranationalen Ebene ein im Wesentlichen dem grundgesetzlichen vergleichbarer Grundrechtsschutz gewährleistet ist, seine Gerichtsbarkeit nicht ausüben wird. Wenn eine\nsupranationale Organisation unmittelbar Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, ergeben\nsich strukturelle Anforderungen an den Rechtsschutz (BVerfGE 73, 339 <376>) sowie an die Gestaltung der Verwaltungsverfahren.\n\n Die sich insoweit aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebenden Anforderungen sind gegenwärtig auf der Ebene des EPÜ generell gewahrt.\nDer Beschwerdeführer legt nicht dar, noch ist sonst ersichtlich, dass dies vorliegend\noffenkundig nicht der Fall sei.\n\n  a) Das Rechtsschutzsystem des Europäischen Patentübereinkommens entspricht              20\nim Wesentlichen dem des Grundgesetzes und damit dem Standard des Art. 24 Abs.\n1 GG (vgl. Verwaltungsgericht München, Urteil vom 8. Juli 1999 - M 29 K 97.8476 -,\nABl EPA 2000, S. 173, GRUR Int 2000, S. 77; vgl. auch Europäischer Gerichtshof für\nMenschenrechte, Beschluss vom 9. September 1998, Beschwerde 38817/97,\nLenzing AG/Vereinigtes Königreich, sowie bereits Urteil vom 18. Februar 1999, Beschwerde 26083/94, Waite u. Kennedy/Deutschland, NJW 1999, S. 1173, der das\nVerfahren als dem Art. 6 EMRK äquivalent ansieht). Die Mitglieder der Beschwerdekammern sind sachlich, Art. 23 EPÜ, und persönlich, Art. 21 EPÜ, unabhängig. Zumindest ein Mitglied muss die Qualifikation zum Richteramt haben. Das Verfahren ist\nrechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichtet. Das Beschwerdeverfahren ist ein vom\nerstinstanzlichen Verfahren vollständig getrenntes, unabhängiges Verfahren. Seine\nAufgabe besteht darin, ein gerichtliches Urteil über die Richtigkeit einer davon strikt\nzu trennenden früheren Entscheidung der erstinstanzlichen Stelle zu fällen (vgl. Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer vom 31. März 1993 - G 9/91 -, GRUR\nInt 1993, S. 957; - G 10/91 -, ABl EPA 1993, S. 417, GRUR Int 1993, S. 957; vom 24.\nJuli 1996 - G 6/95 -, ABl EPA 1996, S. 649, GRUR Int 1997, S. 366; vgl. ferner Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer vom 15. Oktober 1991 - T 34/90 -,\nABl EPA 1992, S. 454, GRUR Int 1993, S. 166). Die allgemeinen Grundsätze für Gerichtsverfahren finden Anwendung. Vor allem die gem. Art. 112 Abs. 1 EPÜ für\nGrundsatzfragen zuständige Große Beschwerdekammer hat insoweit die in Art. 100\nAbs. 2, 113 ff. EPÜ niedergelegten Grundsätze in seiner Rechtsprechung ausgeformt\n(vgl. Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer vom 27. Januar 1989 - G 1/88\n-, GRUR Int 1989, S. 931; vom 29. November 1991 - G 2/91 -, ABl EPA 1992, S. 206,\nGRUR Int 1992, S. 660; vom 5. November 1992 - G 8/91 -, ABl EPA 1993, S. 346,\nGRUR Int 1993, S. 955; vom 13. Juni 1994 - G 8/93 -, ABl EPA 1994, S. 887, GRUR\nInt 1995, S. 972; vom 14. Juli 1994 - G 9/92 -, ABl EPA 1994, S. 875, GRUR Int 1995,\n\n\n\n                                          5/7\n\nS. 501). Die Beschwerdekammern haben sie ihrerseits in ständiger Rechtsprechung\nangewendet (vgl. die jährlich - zuletzt 1999 - als Sonderausgabe zum Amtsblatt des\nEuropäischen Patentamtes erscheinenden systematischen Überblicke über die Entwicklung der Rechtsprechung der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer).\n\n  Die Große Beschwerdekammer und die Beschwerdekammern haben auf der                   21\nGrundlage der Art. 113 ff. EPÜ für sämtliche Verwaltungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt Verfahrens- und Organisationsmaximen anerkannt und so die\nRechtsstaatlichkeit der Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gesichert. Die\nGroße Beschwerdekammer hat die Unabhängigkeit auch der erstinstanzlichen Entscheider gewährleistet und die Grundsätze der mündlichen Verhandlung, des rechtlichen Gehörs sowie der an anerkannten Beweisgrundsätzen orientierten Entscheidungsfindung ausgeformt (vgl. Entscheidungen vom 5. Mai 1992 - G 5/91 -, ABl EPA\n1992, S. 617, GRUR Int 1993, S. 230; vom 29. Oktober 1993 - G 4/92 -, ABl EPA\n1994, S. 149, GRUR Int 1994, S. 750; vom 2. Februar 1994 - G 1/93 -, ABl EPA 1994,\nS. 541, GRUR Int 1994, S. 842; vom 14. Juli 1994 - G 9/92 -, ABl EPA 1994, S. 875,\nGRUR Int 1995, S. 501; vgl. ferner Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer vom 6. Juli 1994 - T 1002/92 -, GRUR Int 1995, S. 974; Entscheidung der Juristischen Beschwerdekammer vom 22. Oktober 1991 - J 4/91 -, GRUR Int 1993, S. 167).\nAuch zu der Eignungsprüfung existiert eine umfassende Rechtsprechung der vom\nVerwaltungsrat auf der Grundlage von Art. 134 Abs. 8 Buchstabe b EPÜ eingerichteten Beschwerdekammer in Disziplinarsachen, die Verfahrensanforderungen auch\nunter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung gemäß Art. 14 Europäische Menschenrechtskonvention erörtert (vgl. etwa Entscheidungen der Beschwerdekammer\nin Disziplinarsachen vom 13. Mai 1992 - D 6/92 -, ABl EPA 1993, S. 361, GRUR Int\n1993, S. 952; vom 30. Juli 1992 - D 1/92 -, ABl EPA 1993, S. 357, GRUR Int 1993, S.\n953).\n\n b) Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass der Rechtsschutz gegen Zulassungsentscheidungen das vom Grundgesetz geforderte Ausmaß an Rechtsschutz generell\nund offenkundig unterschreitet (vgl. BVerfGE 73, 339 <387>; Beschluss des Zweiten\nSenats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 2000 - 2 BvL 1/97 -, S. 25). Es ist\nbereits fraglich, inwieweit das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 1992 (NVwZ 1993, S. 677) für Berufsprüfungen aller Art in Deutschland verallgemeinert werden kann. Die dort angelegten Maßstäbe,     insbesondere      im   Hinblick   auf   die   Begründungspflicht    von\nPrüfungsentscheidungen, können jedenfalls gegenwärtig nicht als Ausdruck der\nStrukturelemente eines vom Grundgesetz intendierten Grundrechtsschutzes angesehen werden, welchen Art. 24 Abs. 1 GG auch gegenüber der supranationalen Organisation gewährleistet.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  23\n\n               Limbach                Jentsch               Di Fabio\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom\n4. April 2001 - 2 BvR 2368/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom\n                4. April 2001 - 2 BvR 2368/99 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010404_2bvr236899.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010404.2bvr236899\n\n\n\n\n                                         7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-04-04/2-bvr-2368-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 24","ref_norm":"24","n":8},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-04-04/2-bvr-2368-99","retrieved":"2026-07-10 10:47:35.091477+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-04-04/2-bvr-2368-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2001-04-04","dockets":["2 BvR 2368/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010404.2bvr236899","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010404.2bvr236899"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 04.04.2001 – 2 BvR 2368/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-04-04/2-bvr-2368-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/24","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"24","label":"Art 24 GG","mentions":8},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":2},{"id":"GG/23","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"23","label":"Art 23 GG","mentions":2},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1},{"id":"GG/93","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"93","label":"Art 93 GG","mentions":1},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1},{"id":"EMRK/14","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"14","label":"Art 14 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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