{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010402.1bvr021298","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-04-02","aktenzeichen":"1 BvR 212/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 212/98 -\n\n                                    In dem Verfahren\n                                          über\n                              die Verfassungsbeschwerde\n1. der minderjährigen G...,\n2. der Frau P.-G...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Ulrike von Braunmühl,\n                   Eschersheimer Landstraße 69, 60322 Frankfurt am Main -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 1997 - 6 UF 243/97 -,\n\n       b) den Beschluss des Amtsgerichts Dieburg vom 5. November 1997 - 50 F\n          365/96 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   den Vizepräsidenten Papier\n                                   und die Richterinnen Haas,\n                                   Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. April 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n  Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die           1\ndurch die Instanzgerichte getroffene Umgangsregelung zwischen der Beschwerdeführerin zu 1) und deren Vater.\n\n  Die Beschwerdeführerin zu 2) lebt von ihrem Ehemann getrennt. Ihr wurde das Sorgerecht für die 1991 geborene Beschwerdeführerin zu 1) übertragen. Im Juni 1996\nwurde das Umgangsrecht des Vaters durch die Beschwerdeführerin zu 2) unterbunden, weil sie aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu 1) den Eindruck hatte, diese sei vom Vater bei der Ausübung des Umgangsrechts sexuell missbraucht\nworden. Die Sachverständigen kamen in ihrem Gutachten zu dem Schluss, dass die\nAngaben der Beschwerdeführerin zu 1) sehr wahrscheinlich auf keiner realen Erlebnisgrundlage beruhen. Die Beschwerdeführerin zu 1) gab im Rahmen der Anhörungen an, dass sie nicht zum Vater nach Düsseldorf möchte. Dem Vater wurde durch\ndie Instanzgerichte ein Umgangsrecht eingeräumt, das auch die Übernachtung der\n\n\n                                          1/3\n\nBeschwerdeführerin zu 1) bei ihm vorsieht.\n\n                                           II.\n  Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die Antworten auf die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen zum Umfang des Elternrechts, zur Bedeutung des Kindeswohls und zum rechtlichen Gehör lassen sich der\nverfassungsrechtlichen Rechtsprechung entnehmen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>;\n60, 250 <252>; 61, 358 <371>; 79, 51 <62>).\n\n  Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b                   4\nBVerfGG anzunehmen; denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Insbesondere wird die\nBeschwerdeführerin zu 1) durch die angegriffenen Entscheidungen nicht dadurch in\nihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, dass die Instanzgerichte ihren erklärten Willen nicht beachtet haben. Das Amtsgericht ist aufgrund\nmehrfacher Anhörungen zu der Überzeugung gelangt, dass die Äußerung der Beschwerdeführerin zu 1), sie wolle keinesfalls nach Düsseldorf, nicht derem wirklichen\nWillen entspreche, sondern auf Suggestionen beruhe; auch habe die Beschwerdeführerin zu 1) zu ihrem Vater ein \"wirklich herzliches Verhältnis\", das auf jeden Fall zu\nfördern sei. Diese amtsgerichtliche Beurteilung, der sich das Oberlandesgericht angeschlossen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein geäußerter Kinderwille kann außer Acht gelassen werden, wenn er offensichtlich beeinflusst worden\nist. Zwar ist zu berücksichtigen, dass auch durch Beeinflussung eine echte und damit\nschützenswerte Bindung entstehen kann und deshalb die Disqualifizierung beeinflussten Kindeswillens nur dann gerechtfertigt ist, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes die wirklichen Bindungsverhältnisse nicht zutreffend bezeichnen (vgl.\nCoester, in: Staudinger, BGB, 19. Aufl., § 1666). Dem ist das Amtsgericht jedoch gerecht geworden, indem es seinen aufgrund der mehrfach durchgeführten Anhörungen gewonnenen Eindruck von den Bindungsverhältnissen zwischen dem Vater und\nder Beschwerdeführerin zu 1) in seiner Entscheidung dargestellt hat.\n\n  Inwieweit durch die unterbliebene Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Vertretung der Beschwerdeführerin zu 1) deren Rechte aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 und Art. 2\nAbs. 1 GG (s. BVerfGE 72, 122 <135>; 75, 201 <214 f.>; 99, 145 <156>) verletzt worden sind, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, da es insoweit an einer Rüge\nder Beschwerdeführerin fehlt.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                       7\n\n                                                              Hohmann-Papier                  Haas\n                                                              Dennhardt\n\n\n\n\n                                           2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n2. April 2001 - 1 BvR 212/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. April 2001\n                - 1 BvR 212/98 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010402_1bvr021298.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010402.1bvr021298\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-04-02/1-bvr-212-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-04-02/1-bvr-212-98","retrieved":"2026-07-10 10:47:33.075903+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-04-02/1-bvr-212-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-04-02","dockets":["1 BvR 212/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010402.1bvr021298","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010402.1bvr021298"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 02.04.2001 – 1 BvR 212/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-04-02/1-bvr-212-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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