{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010329.1bvr176692","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-03-29","aktenzeichen":"1 BvR 1766/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1766/92 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau B...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Ludwig Ose,\n                    Ludwigstraße 85, 67059 Ludwigshafen -\ngegen das Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12. November 1992 - 6 UF 87/92 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Papier\n                                und die Richterinnen Haas,\n                                Hohmann-Dennhardt\n\nam 29. März 2001 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Das Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12. November 1992 - 6 UF 87/92 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus\n     Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 4 des Grundgesetzes.\n     Das Urteil wird aufgehoben.\n     Die Sache wird an das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken zurückverwiesen.\n  2. Das Land Rheinland-Pfalz hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Inhaltskontrolle eines Ehevertrages durch   1\ndie Gerichte.\n\n Die Beschwerdeführerin, die schon ein schwerbehindertes Kind zu versorgen hatte    2\nund deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachging, lernte 1984 ihren späteren Ehemann,\neinen Diplom-Wirtschaftsingenieur mit einem Monatseinkommen von 7.000 DM ken-\n\n\n                                        1/5\n\nnen, von dem sie erneut schwanger wurde. Vor der Eheschließung vereinbarte sie\nmit ihm in notariellem Ehevertrag die Gütertrennung, schloss den Versorgungsausgleich aus und verzichtete ebenso wie er auf Ehegattenunterhalt für den Fall der\nScheidung. Im Dezember 1985 wurde die Ehe geschlossen, im Mai 1986 der gemeinsame Sohn geboren. 1988 trennten sich die Eheleute. Die Ehe wurde 1992 geschieden. Die Beschwerdeführerin erhielt dabei die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind, wobei der Ehemann zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet wurde.\nWeitergehende Anträge der Beschwerdeführerin auf Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts, Durchführung des Versorgungsausgleichs und eines Zugewinnausgleichs wies das Familiengericht unter Hinweis auf den geschlossenen Ehevertrag\nzurück. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil vom 12. November 1992 verurteilte das Oberlandesgericht den Ehemann zur Zahlung von nachehelichem monatlichen Unterhalt in Höhe von 300 DM. Die weitergehenden Anträge\nder Beschwerdeführerin wies es zurück. Der Ehevertrag sei nicht sittenwidrig. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin bei Vertragsabschluss schwanger gewesen sei und möglicherweise der Sozialhilfe zur Last fallen\nkönne. Dennoch sei dem Ehemann gemäß § 242 BGB die Berufung auf den Unterhaltsverzicht in Höhe eines notwendigen Unterhalts versagt. Das Kindeswohl verlange, dass der Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann ermöglicht werde, sich der\nPflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes zu widmen. Darüber hinausgehende\nAnsprüche seien zurückzuweisen, da sie letztlich eine Verpflichtung des Ehemannes\nzur Eheschließung auch ohne die Vereinbarung der Gütertrennung, den Ausschluss\ndes Versorgungsausgleichs und ohne Unterhaltsverzicht implizierten, was einen verfassungsrechtlich nicht vertretbaren Eingriff in die Lebensplanung des Ehemannes\nbedeutete.\n\n  Hiergegen richtet sich die fristgerecht erhobene Verfassungsbeschwerde, mit der         3\ndie Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1 und 2 GG rügt. Das Gericht\nhabe bei seiner Entscheidung in verfassungswidriger Weise unberücksichtigt gelassen, in welcher Situation sie sich bei Vertragsabschluss befunden habe, in der ihr zukünftiger Ehemann wegen ihrer schwächeren Position den Vertragsinhalt einseitig\nhabe durchsetzen können. Die Nichtberücksichtigung dieser Zwangslage diskriminiere sie zudem als Frau, da ein Mann durch derartige Eheverträge nie in gleicher Weise\nbetroffen sein könne. Weder mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG noch der Wertentscheidung aus Art. 6 Abs. 1 GG sei es vereinbar, einen in der Schwangerschaft\nerklärten Verzicht auf alle vermögensrechtlichen nachehelichen Ansprüche für wirksam zu erachten. Nur aus Angst vor einem Scheitern der Eheschließung und vor dessen Folgen für sie und die Kinder habe sie auf alle ihre Rechte verzichtet. Mit dem ihr\nzugebilligten Notunterhalt werde nur ein kleiner Teil des strukturellen Ungleichgewichts korrigiert und dies allein aus Gründen des Kindeswohls, nicht unter Berücksichtigung ihrer Interessen, was zur Wahrung ihrer grundrechtlichen Schutzposition\nnicht ausreiche.\n\n\n\n                                          2/5\n\n  Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Bundesgerichtshof, das Deutsche Institut für Vormundschaftswesen e.V., der Deutsche Juristinnenbund e.V., der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht e.V. sowie die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht e.V. Stellung genommen.\n\n                                           II.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur             5\nDurchsetzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93 b in\nVerbindung mit § 93 a Abs. 1 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde\nist zulässig und im Sinne des § 93 c BVerfGG auch begründet. Die für die Beurteilung\nmaßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die angegriffene Entscheidung\ndes Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 2\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 GG. Das Oberlandesgericht hat das Recht der\nBeschwerdeführerin auf Schutz vor unangemessener Benachteiligung durch den\nEhevertrag verkannt.\n\n  1. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 6. Februar 2001 - 1 BvR          6\n12/92 - ausgeführt hat (FamRZ 2001, S. 343 ff.), gilt auch für Eheverträge, dass bei\neiner besonders einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblich\nungleichen Verhandlungsposition der Vertragspartner es zur Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragsparteien aus Art. 2 Abs. 1 GG Aufgabe der Gerichte\nist, durch vertragliche Inhaltskontrolle und gegebenenfalls durch Korrektur mit Hilfe\nder zivilrechtlichen Generalklauseln zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil\ndie Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt. Eheverträgen sind dort\nGrenzen zu setzen, wo jene nicht Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Lebenspartnerschaft sind, sondern eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende\neinseitige Dominanz eines Ehepartners wiederspiegeln. Die Eheschließungsfreiheit\nrechtfertigt keine einseitige ehevertragliche Lastenverteilung. Ist ein Ehevertrag vor\nder Ehe und im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft geschlossen worden, gebietet es auch Art. 6 Abs. 4 GG, die Schwangere davor zu schützen, dass sie durch\nihre Situation zu Vereinbarungen gedrängt wird, die ihren Interessen massiv zuwiderlaufen.\n\n  Schwangerschaft bei Abschluss eines Ehevertrages ist allerdings nur ein Indiz für         7\neine mögliche vertragliche Disparität, das Anlass für eine stärkere richterliche Inhaltskontrolle des Ehevertrages gibt. Die Vermögenslage der Schwangeren sowie ihre berufliche Qualifikation und Perspektive sind weitere maßgebliche Faktoren, die ihre Situation bestimmen und bei der gerichtlichen Prüfung, ob sich die Schwangere bei\nAbschluss des Vertrages in einer unterlegenen Situation befunden hat, zu berücksichtigen sind.\n\n Bringt jedoch der Inhalt des Ehevertrages ebenfalls eine Unterlegenheitsposition           8\nder nicht verheirateten Schwangeren durch ihre einseitige vertragliche Belastung und\neine unangemessene Berücksichtigung ihrer Interessen zum Ausdruck, wird ihre\n\n\n                                           3/5\n\nSchutzbedürftigkeit offenkundig. Für die Beurteilung, ob die vertraglichen Vereinbarungen die Frau deutlich mehr belasten als den Mann, ist auch die familiäre Konstellation maßgeblich, die die Vertragspartner anstreben und ihrem Vertrag zu Grunde\nlegen. Ein Verzicht auf gesetzliche Ansprüche bedeutet insbesondere für den Ehegatten eine Benachteiligung, der sich unter Aufgabe einer Berufstätigkeit der Betreuung des Kindes und der Arbeit im Hause widmen soll. Je mehr im Ehevertrag gesetzliche Rechte abbedungen werden, desto mehr kann sich der Effekt einseitiger\nBenachteiligung verstärken.\n\n  2. Dies hat das Oberlandesgericht in der angegriffenen Entscheidung verkannt. Es         9\nhat zwar hinsichtlich des im Ehevertrag enthaltenen Unterhaltsverzichts eine auf\n§ 242 BGB gestützte Korrektur vorgenommen und der Beschwerdeführerin einen Anspruch gegen ihren Ehemann auf den notwendigen Unterhalt zuerkannt. Dabei hat\nsich das Gericht allerdings allein am Kindeswohl orientiert und damit daran, was notwendig ist, um die Pflege und Erziehung des Kindes durch die Mutter sicherzustellen.\nDie besondere Situation, in der sich die Beschwerdeführerin als Schwangere mit\nschon einem, noch dazu schwerbehinderten und besonders betreuungsbedürftigen\nKind bei Vertragsabschluss befunden hat und die allein schon deutliches Indiz für ihre Unterlegenheit als Vertragspartnerin gewesen ist, hat das Gericht dagegen nicht\nzum Anlass genommen, der Frage nachzugehen, ob der Ehevertrag die Beschwerdeführerin in unangemessener Weise belastet. So hat es auch nicht in seine Prüfung\nmit einbezogen, dass die Beschwerdeführerin auf sämtliche gesetzliche Ansprüche\naus der Ehe verzichtet hat und dies in ihrer familiären und wirtschaftlich beengten Situation, obwohl eine einseitige vertragliche Benachteiligung der Beschwerdeführerin\nund damit ihre Schutzbedürftigkeit deutlich erkennbar war. Das Gericht hat diese Vertragskonstellation unter Hinweis auf die Freiheit der Lebensplanung des Ehemannes\nnicht zum Anlass genommen, den gesamten Vertragsinhalt einer Kontrolle zu unterziehen, und damit verkannt, dass diese Freiheit nicht die Freiheit zu einer unangemessenen einseitigen vertraglichen Interessendurchsetzung eröffnet. Das Gericht ist\nsomit seiner aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 GG folgenden Schutzpflicht gegenüber der Beschwerdeführerin nicht gerecht geworden.\n\n  Die angegriffene Entscheidung ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.\n\n 3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     12\n\n                                                             Hohmann-Papier                  Haas\n                                                             Dennhardt\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n29. März 2001 - 1 BvR 1766/92\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n                29. März 2001 - 1 BvR 1766/92 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010329_1bvr176692.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010329.1bvr176692\n\n\n\n\n                                        5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-03-29/1-bvr-1766-92","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-03-29/1-bvr-1766-92","retrieved":"2026-07-10 10:47:32.321606+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-03-29/1-bvr-1766-92","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-03-29","dockets":["1 BvR 1766/92"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010329.1bvr176692","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010329.1bvr176692"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 29.03.2001 – 1 BvR 1766/92","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-03-29/1-bvr-1766-92","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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