{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010326.2bvr094399","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-03-26","aktenzeichen":"2 BvR 943/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 943/99 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Vereins U...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Christian Sailer und Koll.,\n                   Max-Braun-Straße 2, 97828 Marktheidenfeld-Altfeld -\ngegen das Unterlassen des Gesetzgebers, eine Regelung zu treffen, nach der die\n      Körperschaftsrechte der in Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV genannten Religionsgesellschaften eingeschränkt oder aberkannt werden können, soweit die\n      Voraussetzungen für die Gewährung solcher Rechte gemäß Art. 137 Abs. 5\n      Satz 2 WRV nicht vorliegen, insbesondere Gesetzes- und Verfassungstreue\n      oder gemeinwohldienliches Verhalten nicht mehr gewährleistet ist\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                 Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Hassemer,\n                                 Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. März 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n  Der Beschwerdeführer ist ein eingetragener Verein, der als Trägerverein der Glaubensgemeinschaft U. fungiert. Er wendet sich dagegen, dass es der Gesetzgeber unterlassen habe, eine Regelung zu schaffen, nach der die Körperschaftsrechte der in\nArt. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV angesprochenen, so genannten altkorporierten Religionsgemeinschaften eingeschränkt oder aberkannt werden können, wenn nicht mehr gewährleistet ist, dass diese sich rechts- und verfassungstreu\nsowie gemeinwohldienlich verhalten.\n\n Der Beschwerdeführer sieht in diesem Unterlassen unter anderem die Verletzung        2\neiner dem Gesetzgeber obliegenden Schutzpflicht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Diese\nSchutzpflicht betraue den Staat auch mit dem Erhalt der faktischen Funktionsfähigkeit der Religionsfreiheit. Das gelte insbesondere in Fällen krassen Ungleichgewichts. Die Kirchen benützten ihre Meinungsführerschaft dazu, religiöse Minderhei-\n\n\n                                        1/5\n\nten mundtot zu machen. Die Religionsgemeinschaft U. und der Beschwerdeführer\nhätten durch die kritischen Stellungnahmen der Kirchen und ihrer Sektenbeauftragten konkrete Beeinträchtigungen der Religionsausübung, der Berufsfreiheit und anderer Grundrechte zu erleiden. Diese Beeinträchtigungen gingen über bloße Rufschädigungen hinaus, gegen die die Bestimmungen des Zivil- und Strafrechts Schutz\nbieten könnten. Durch die Schärfe und Häufigkeit kirchlicher Warnungen vor gefährlichen Sekten würden die neuen Religionsgemeinschaften zu Feinden der Gesellschaft stigmatisiert, fänden für religiöse Veranstaltungen keine Räumlichkeiten\nmehr, verlören bei ihrer Berufsausübung auf kirchlichen Wink Kunden und Berufsausübungsmöglichkeiten und würden auch im privaten Bereich ausgegrenzt. Durch\neine Summe jeweils zulässiger Meinungsäußerungen gegen so genannte Sekten\nfänden gesellschaftliche Ausgrenzung, wirtschaftliche Benachteiligung und religiöse\nUnterdrückung statt, die einer Volksverhetzung gleichkämen. Sie stellte die beruflichen, gesellschaftlichen und religiösen Existenzmöglichkeiten der betroffenen Gemeinschaften fundamental in Frage. Folge sei die systematische Aushöhlung der\nGrundrechte religiöser Minderheiten. Solange der Gesetzgeber keine Vorkehrungen\ndagegen treffe, dass die Kirchen ihre öffentlich-rechtliche Stellung in dieser Weise\nmissbrauchten, verletze er seine grundrechtlichen Schutzpflichten.\n\n                                          II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung          3\nanzunehmen. Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist ihre Annahme zur\nDurchsetzung der Religionsfreiheit des Beschwerdeführers angezeigt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 56, 54 <81>; 79, 174 <202>; 93, 1 <16>; 96, 56 <64>; Urteil\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2000 - 2\nBvR 1500/97 -, NJW 2001, S. 429 ff.). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist\ndie Verfassungsbeschwerde unbegründet.\n\n  1. a) Art. 4 Abs. 1 und 2 GG beschränkt sich nicht auf die klassische Funktion eines   4\nAbwehrrechts. Er legt dem Staat auch die Pflicht auf, den Einzelnen und religiöse Gemeinschaften vor Angriffen oder Behinderungen von Anhängern anderer Glaubensrichtungen oder konkurrierender Religionsgruppen zu schützen (BVerfGE 93, 1\n<16>; BVerfG, NJW 2001, S. 429, LS 1 b> und S. 432). Diese Schutzpflicht trifft den\nStaat gerade auch im Hinblick auf das Verhalten der als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfassten Religionsgemeinschaften, weil diese Religionsgemeinschaften mit bestimmten hoheitlichen Befugnissen ausgestattet sind und aufgrund ihres\nStatus über einen erhöhten Einfluss in Staat und Gesellschaft verfügen (BVerfG,\nNJW 2001, S. 429, 432).\n\n Allerdings bleiben das Wirken und der Status der korporierten Religionsgemeinschaften von der grundrechtlichen Freiheit des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geprägt. Soweit diese sich in dem ihnen durch die Gesetze und die Verfassung gezogenen Rahmen halten, können sie ihr Verhältnis zu anderen Religionen und\n\n\n                                          2/5\n\nReligionsgemeinschaften nach ihrem eigenen religiösen Selbstverständnis frei gestalten (BVerfG, a. a. O.). Dabei dürfen sie sich auch in der Öffentlichkeit kritisch\nmit anderen Religionsgemeinschaften auseinander setzen, ohne dass es hierfür einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bedürfte (vgl. Beschluss der 1. Kammer\ndes Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93\n-, NVwZ 1994, S. 159). Weitere und über die geforderte Rechtstreue hinausgehende Pflichten der Rücksicht gegenüber anderen Religionsgemeinschaften erwachsen\nihnen aus ihrem öffentlich-rechtlichen Status nicht. Insbesondere müssen auch die\nkorporierten Religionsgemeinschaften ihre Haltung gegenüber anderen Religionsgemeinschaften nicht nach den staatskirchenrechtlichen Grundsätzen von Neutralität\nund Parität gestalten, die nur Strukturvorgaben staatlicher Ordnung sind (BVerfG,\nNJW 2001, S. 429, 432).\n\n  b) Aus grundrechtlichen Schutzpflichten folgen in der Regel keine bestimmten           6\nHandlungsvorgaben. Die zuständigen staatlichen Organe haben zunächst in eigener\nVerantwortung zu entscheiden, wie sie ihre Schutzpflichten erfüllen. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, ein Schutzkonzept aufzustellen und normativ umzusetzen. Dabei kommt ihm ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Einen solchen Spielraum können auch die Gerichte in Anspruch\nnehmen, wenn sie die Schutzpflicht im Wege der Rechtsfortbildung oder der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe wahrnehmen.\n\n Gestaltungsspielräume eröffnen sich insbesondere dann, wenn widerstreitende             7\nGrundrechte zu berücksichtigen sind und der Schutz einer grundrechtlichen Position\nzwangsläufig die Beeinträchtigung des Grundrechts eines anderen Grundrechtsträgers zur Folge hat. Die dann gebotene Abwägung kommt in erster Linie den zuständigen staatlichen Organen zu und kann durch das Bundesverfassungsgericht nur begrenzt nachgeprüft werden. Das Bundesverfassungsgericht kann eine Verletzung der\nSchutzpflicht nur feststellen, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen\noffensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind (BVerfGE 56, 54\n<80 f.>; 79, 174 <202>; 96, 56 <64>).\n\n 2. Nach diesem Maßstab ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber seine grundrechtlichen Schutzpflichten gegenüber dem Beschwerdeführer aus Art. 4 Abs. 1 und\n2 GG dadurch verletzt haben könnte, dass er es unterlassen hat, Regelungen zur\nEinschränkung oder Aberkennung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen\nRechts i. S. v. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 WRV zu schaffen.\n\n Gegenüber etwaigen rechtswidrigen Äußerungen korporierter Religionsgemeinschaften bieten die bestehenden Regelungen eine ausreichende Grundlage, um den\ngrundrechtlich gebotenen Schutz zu gewährleisten. Denn soweit - was hier nicht zu\nbeurteilen ist - sich konkurrierende Religionsgemeinschaften tatsächlich in einer Weise über den Beschwerdeführer äussern sollten, die den Staat nach gehöriger Abwägung der betroffenen Grundrechte zu Maßnahmen zum Schutz des Beschwerdefüh-\n\n\n\n                                          3/5\n\nrers verpflichten würde, hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die betreffende\nReligionsgemeinschaft vor den Gerichten auf Unterlassung, gegebenenfalls auch auf\nWiderruf der seine Rechte verletzenden Äußerungen in Anspruch zu nehmen.\n\n  Gegenüber Äußerungen von Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des           10\nöffentlichen Rechts verfasst sind und öffentlich-rechtlich handeln, ist nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet,\nwobei ein Anspruch auf Unterlassung angenommen wird, wenn die fraglichen Äußerungen ohne Rechtfertigung in das Grundrecht der Religionsfreiheit eingreifen (vgl.\nVGH München, NVwZ 1994, S. 787, 789). Soweit die Äußerungen nicht nach öffentlichem Recht zu beurteilen sind, kann der Beschwerdeführer Ansprüche aus § 1004\nBGB vor den ordentlichen Gerichten geltend machen (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 1998, S. 1479 f.). Dass diese Rechtsschutzmöglichkeiten zum Schutz der Religionsfreiheit des Beschwerdeführers vor rechtswidrigen Äußerungen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich seien, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und\nist auch nicht ersichtlich.\n\n  Dabei bedarf im Rahmen dieser nur gegen das gesetzgeberische Unterlassen gerichteten Verfassungsbeschwerde keiner Entscheidung, wo im Einzelnen bei der\nAuslegung und Anwendung der bestehenden Rechtsgrundlagen die Grenzen zulässiger Äußerungen zu ziehen sind (vgl. dazu Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juli 1993 - 1 BvR 960/93 -, NVwZ\n1994, S. 159). Offen bleiben kann insbesondere, ob bei der gebotenen Abwägung -\nwie vom Beschwerdeführer gefordert - auch die kumulative Wirkung zu berücksichtigen ist, die eine beanstandete Äußerung im Zusammenwirken mit anderen Äußerungen haben mag. Auch kann hier dahinstehen, ob bei der Bestimmung der Grenzen\nzulässiger Äußerungen in Rechnung zu stellen ist, dass den korporierten Religionsgemeinschaften die Pflichten des Grundgesetzes zum Schutz der Rechte Dritter näher liegen als anderen Religionsgemeinschaften, weil sie über besondere Machtmittel und einen erhöhten Einfluss in Staat und Gesellschaft verfügen (vgl. BVerfG, NJW\n2001, S. 429, 432). Hier ist ausreichend, dass die bestehenden Rechtsgrundlagen\nschon deswegen nicht völlig unzureichend sind, weil eine Berücksichtigung dieser\nUmstände bei der Abwägung im Rahmen der bestehenden Regelungen nicht ausgeschlossen ist.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    13\n\n               Limbach               Hassemer               Mellinghoff\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n26. März 2001 - 2 BvR 943/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                26. März 2001 - 2 BvR 943/99 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010326_2bvr094399.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010326.2bvr094399\n\n\n\n\n                                        5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-03-26/2-bvr-943-99","cited_norms":[{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-03-26/2-bvr-943-99","retrieved":"2026-07-10 10:47:31.744567+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-03-26/2-bvr-943-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2001-03-26","dockets":["2 BvR 943/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010326.2bvr094399","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010326.2bvr094399"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 26.03.2001 – 2 BvR 943/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-03-26/2-bvr-943-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"WRV/137","law":"WRV","abbreviation":"WRV","ref":"137","label":"Art 137 WRV","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/140","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"140","label":"Art 140 GG","mentions":2},{"id":"BGB/1004","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1004","label":"§ 1004 BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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