{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010315.2bvr184100","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-03-15","aktenzeichen":"2 BvR 1841/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1841/00 -\n- 2 BVR 1876/00 -\n- 2 BVR 2132/00 -\n- 2 BVR 2307/00 -\n\n\n\n\n                                Im Namen des Volkes\n\n                                  In den Verfahren\n                                        über\n                            die Verfassungsbeschwerden\n1. des Herrn A...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Jürgen Bergfeld und Koll.,\n                   Rathausplatz 21-23, 58507 Lüdenscheid -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Hagen vom 30. August 2000 - 43 Qs\n         107/00 -,\n\n          b) den Beschluss des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 3. Juli 2000 - 6 Gs\n             469/00 -\n\n- 2 BVR 1841/00 -,\n\n2. H...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Jochen Schulz,\n                    August-Bebel-Straße 166, 33602 Bielefeld -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 8. September 2000 - Qs\n         386/00 III -,\n\n          b) den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 11. Juli 2000 - 9 Gs 2312/\n             00 -,\n\n          c) mittelbar § 2 DNA-IfG\n\n- 2 BVR 1876/00 -,\n\n3. S...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Hubert Thill,\n                    Marktstraße 8, 76744 Wörth -\n\n\n\n\n                                          1/17\n\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 25. Oktober\n         2000 - 1 Qs 138/00 -,\n\n          b) den Beschluss des Amtsgerichts Kandel vom 10. Juli 2000 - Gs 65/00 -\n\n- 2 BVR 2132/00 -,\n\n4. P...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Daniel Mahler und Koll.,\n                   Wielandstraße 17, 89250 Senden -\ngegen a) den Beschluss des Landgerichts Ulm (Donau) vom 23. November 2000 -\n         II Qs 2128/00 -,\n\n          b) den Beschluss des Amtsgerichts Ulm/Donau vom 12. Oktober 2000 - 5\n             Gs 1440/00 -,\n\n          c) mittelbar § 2 DNA-IfG i. V. m. § 81 g Abs. 1 StPO\n\n- 2 BVR 2307/00 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                    die Richterin Präsidentin Limbach\n                                    und die Richter Hassemer,\n                                    Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. März\n2001 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde-Verfahren werden verbunden.\n  2. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 3. Juli 2000 - 6 Gs 469/00\n     - und des Landgerichts Hagen vom 30. August 2000 - 43 Qs 107/00 - verletzen den Beschwerdeführer zu 1. in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1\n     in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Lüdenscheid zurückverwiesen.\n     Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer zu 1. die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n  3. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Bielefeld vom 11. Juli 2000 - 9 Gs 2312/00 -\n     und des Landgerichts Bielefeld vom 8. September 2000 - Qs 386/00 III - verletzen den Beschwerdeführer zu 2. in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz\n     1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.\n     Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer zu 2. die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                           2/17\n\n  4. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Kandel vom 10. Juli 2000 - Gs 65/00 - und\n     des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 25. Oktober 2000 - 1 Qs 138/00 -\n     verletzen den Beschwerdeführer zu 3. in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden\n     aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Kandel zurückverwiesen.\n     Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer zu 3. die notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n  5. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Ulm/Donau vom 12. Oktober 2000 - 5 Gs\n     1440/00 - und des Landgerichts Ulm (Donau) vom 23. November 2000 - II Qs\n     2128/00 - verletzen den Beschwerdeführer zu 4. in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie\n     werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Ulm/Donau zurückverwiesen.\n     Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer zu 4. die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Die Verfassungsbeschwerden betreffen richterliche Anordnungen der Entnahme             1\nvon Körperzellen und deren molekulargenetische Untersuchung zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren nach § 2 DNA-IfG i. V. m. § 81 g Abs. 1 StPO.\n\n                  I. Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1841/00\n  1. Anlass der gegen den Beschwerdeführer zu 1. mit Beschluss vom 3. Juli 2000 angeordneten Entnahme von Zellproben zur Feststellung seines DNA-Identifizierungsmusters war eine Verurteilung des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 8.\nMai 1989 wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall. Der Beschwerdeführer war seinerzeit zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten zur Bewährung verurteilt worden, die nach Ablauf der Bewährungszeit mit Wirkung vom 17. Juni 1992 erlassen worden war. Der Bundeszentralregisterauszug vom 9. Juni 2000 weist sechs\nweitere Eintragungen auf, denen Verurteilungen aus den Jahren 1981 bis 1985 u. a.\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in zwei Fällen und Anstiftung zur\nKörperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie aus den Jahren 1991\nund 1997 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zugrundeliegen.\n\n Das Amtsgericht erkannte in der am 18. Februar 1986 begangenen, noch nicht im          3\nBundeszentralregister getilgten Straftat \"eine Katalogtat nach § 2 c DNA-IfG\" und damit eine Tat von erheblicher Bedeutung und begründete die Negativprognose damit,\ndass der Beschwerdeführer bereits einschlägig vorbestraft gewesen sei. Der Prognose stünde auch nicht entgegen, dass die gegen ihn verbüßte Strafe zur Bewährung\nausgesetzt worden sei. An die Prognoseentscheidung seien keine zu strengen Anforderungen zu stellen, da der Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers vergleichsweise gering sei. Es genüge, wenn der festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer\n\n\n                                         3/17\n\nErfahrung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte dafür\nbiete, dass der Verurteilte hinsichtlich zu klärender oder künftig in Betracht kommender Straftaten in den Kreis möglicher Täter einzubeziehen sei und die durch die DNA-Analyse gewonnenen Ergebnisse zu seiner Be- oder Entlastung beitragen könnten.\n\n Gegen den Beschluss wandte sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde                  4\nvom 25. Juli 2000, in der er darauf hinwies, dass er seit 1986 nicht mehr straffällig geworden sei und sein Leben total geändert habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn\ndas Amtsgericht jetzt feststelle, er würde nach so langer Zeit wieder straffällig werden.\n\n Mit Beschluss vom 30. August 2000 verwarf das Landgericht Hagen die Beschwerde des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf die \"zutreffenden Gründe\" des angefochtenen Beschlusses. Zugleich wies es darauf hin, dass für eine negative Prognose eine konkrete Wiederholungsgefahr zur Begehung neuer Straftaten nicht\ngegeben sein müsse. Ausreichend sei vielmehr die begründete Annahme, dass gegen den Betroffenen künftig erneut Verfahren wegen einer Straftat von erheblicher\nBedeutung zu führen sein werden. Es genüge ein Anfangsverdacht dafür, dass der\nBeschwerdeführer künftig in den Kreis der Beschuldigten einbezogen werden könne.\nEs sei nicht vorauszusetzen, dass von ihm künftig rechtswidrige Taten zu erwarten\nseien. Eine solche Auslegung entspreche auch dem vom Gesetzgeber verfolgten\nZweck der Erweiterung erkennungsdienstlicher Maßnahmen zur Erleichterung der\nStrafverfolgung in künftigen Strafverfahren. Die nach wie vor positive Sozialprognose\ndes mehrfach einschlägig vorbestraften Beschwerdeführers stünde der Maßnahme\ndeshalb nicht entgegen. Im Übrigen sei auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit\nim Hinblick auf den langen Zeitablauf gewahrt, zumal die Registrierung für den Beschwerdeführer im Falle eines künftigen Entlastungsbeweises auch vorteilhaft sein\nkönne.\n\n  2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung               6\nseiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 19\nAbs. 4 und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Die Entscheidungen seien lediglich formelhaft begründet worden. Dabei hätten die Fachgerichte den Einfluss und die Ausstrahlungskraft der Grundrechte grundsätzlich verkannt. Dies gelte insbesondere auch für das Landgericht, das für eine\nZukunftsprognose einen bloßen Anfangsverdacht genügen lasse und bei seiner Entscheidungsfindung offenbar auf einschlägige Vorstrafen des Beschwerdeführers aus\nder Zeit vor 1986 zurückgegriffen habe. Eine solche Beurteilung verstoße gegen den\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit.\n\n 3. Das Land Nordrhein-Westfalen hatte Gelegenheit zur Stellungnahme, hat davon              7\naber keinen Gebrauch gemacht.\n\n                  II. Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1876/00\n 1. Der Beschwerdeführer zu 2., der an einer psychischen Erkrankung leidet, wurde            8\n\n\n                                           4/17\n\nin den Jahren 1996 und 1997 dreimal wegen in der Zeit zwischen 1995 und 1997\nbegangener Körperverletzungen zu Geldstrafen verurteilt. Ein weiteres Strafverfahren u. a. wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, dem Vorgänge aus dem\nJahr 1999 zugrundelagen, wurde noch im gleichen Jahr wegen Schuldunfähigkeit\ndes Beschwerdeführers eingestellt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft und ohne den\nBeschwerdeführer anzuhören, ordnete das Amtsgericht Bielefeld am 11. Juli 2000\ndie Entnahme von Zellproben des Beschwerdeführers und die Feststellung seines\nDNA-Identifizierungsmusters an. Zur Begründung der auf § 2 DNA-IfG i. V. m. § 81\ng StPO gestützten Maßnahme berief es sich auf die genannten Straftaten, das wegen Schuldunfähigkeit eingestellte Strafverfahren und einen Tatverdacht wegen einer Katalogstraftat nach § 81 g StPO; danach bestehe Grund zu der Annahme, dass\ngegen den Beschwerdeführer auch künftig Strafverfahren wegen einschlägiger Taten\nzu führen seien.\n\n Der Beschwerdeführer beanstandete diese Entscheidung mit der Beschwerde, in           9\nder er darauf hinwies, dass gegen ihn kein Strafverfahren mehr anhängig sei, vielmehr sämtliche Verfahren aus dem Jahr 1999 eingestellt worden seien. Für den Fall\neiner nachträglich angeordneten DNA-Analyse, die einen erheblichen Eingriff in das\nPersönlichkeitsrecht darstelle, fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Im Übrigen\nsei die Annahme einer negativen Prognose nicht gerechtfertigt; er habe seine Lebensführung geändert und sich deshalb seit einem Jahr straffrei geführt.\n\n Das Landgericht Bielefeld verwarf die Beschwerde am 8. September 2000 unter Bezugnahme auf die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung. Zugleich wies es darauf hin, dass § 2 DNA-IfG Maßnahmen auch erlaube, wenn der Betroffene bei nicht\nauszuschließender Schuldunfähigkeit wegen einer der in § 81 g Abs. 1 StPO genannten Straftaten nicht verurteilt worden sei. Eine nach dem Beschwerdevorbringen\nseit einem Jahr straffreie Lebensführung sowie geänderte Lebensumstände stünden\neiner negativen Prognose nicht entgegen.\n\n  2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung        11\nseiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. So sei das DNA-IfG schon\nkeine geeignete Grundlage für die getroffenen Anordnungen, da dieses Gesetz\nselbst gegen Art. 1 und Art. 2 GG verstoße. Die nachträgliche Anordnung einer DNA-Analyse nach Beendigung des Strafverfahrens lasse das Interesse eines straffällig\nGewordenen an einer Rehabilitierung unberücksichtigt. Aber auch die angegriffenen\nEntscheidungen selbst stünden mit dem Grundgesetz nicht in Einklang. Sie seien unter Verletzung rechtlichen Gehörs zustandegekommen. Außerdem sei von den Gerichten nicht geprüft worden, ob seine Vorverurteilungen \"erhebliche Straftaten\" im\nSinne von § 81 g Abs. 1 StPO seien. Es fehle an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit diesen Straftaten und deshalb auch an einer tragfähigen negativen Prognose; offensichtlich seien die Gerichte davon ausgegangen, dass die \"Geringfügigkeit\nder Durchführung der angeordneten Maßnahme\" einen größeren Aufwand an Feststellungen nicht erfordere.\n\n\n\n                                        5/17\n\n  3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat zu der Verfassungsbeschwerde keine Stellungnahme abgegeben.\n\n                 III. Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2132/00\n 1. Anlass der gegen den Beschwerdeführer zu 3. angeordneten Maßnahme war seine Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten.\n\n  a) Am 21. Juli 1993 verurteilte ihn das Amtsgericht Germersheim wegen fortgesetzten unerlaubten Anbaus und Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von\n40 Tagessätzen à 20 DM.\n\n b) Am 17. Oktober 1994 folgte eine Verurteilung durch das Landgericht Landau wegen versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung.\n\n Nach den Feststellungen dieses Urteils wurde der zum damaligen Zeitpunkt 23 Jahre alte Beschwerdeführer, der im Hause seiner Eltern lebte und diese unterstützte, im\nHerbst 1992 arbeitslos. Während dieser Zeit begann er, Marihuana und Haschisch zu\nkonsumieren, das er u. a. auch von einem Drogenhändler erwarb. Im März 1994 beschädigte er, als er jenen Händler aufsuchen wollte, dessen Kraftfahrzeug. Den von\ndiesem geltend gemachten Schaden in Höhe von 3.500 DM konnte er nicht begleichen, woraufhin er sich durch den Drogenhändler gedrängt sah, eine Drogeneinkaufsfahrt nach Holland zu unternehmen, um mit dem Entgelt den Schaden zu begleichen. Mit dem Geld des Drogenhändlers und Mitteln aus dem Freundeskreis\nerwarb er in Amsterdam 4 kg Haschisch. Noch im Amsterdamer Bahnhof wurde der\nBeschwerdeführer festgenommen; das Haschisch wurde sichergestellt. Fünf Tage\nspäter wurde er aus der Polizeihaft entlassen, zur deutschen Grenze gebracht und\ndort freigelassen. Kurze Zeit später setzte er sich mit der Polizei in Deutschland in\nVerbindung und offenbarte den gesamten Sachverhalt.\n\n Das Landgericht nahm einen minderschweren Fall der tateinheitlich begangenen           17\nVerbrechenstatbestände an. Dafür war maßgebend, dass der Beschwerdeführer geständig war, Aufklärungshilfe im Sinne von § 31 Abs. 2 BtMG geleistet hatte und das\nGeschäft praktisch unter den Augen der Polizei stattgefunden hatte. Außerdem berücksichtigte das Landgericht, dass nur die \"weiche\" Droge Haschisch betroffen war,\nder Beschwerdeführer nur auf Grund des Drängens des Drogenhändlers tätig geworden war und er selbst finanziellen Schaden erlitten hatte. Insbesondere auf Grund\nder familiären Eingebundenheit des Beschwerdeführers und der Wiederaufnahme\nseiner Arbeit wurde die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\n  2. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft und nach Anhörung des Beschwerdeführers          18\nordnete das Amtsgericht Kandel mit Beschluss vom 10. Juli 2000 die Entnahme von\nKörperzellen und ihre molekulargenetische Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters an. Zur Begründung wies das Gericht darauf hin, dass es\nsich bei der letzten Verurteilung um eine Tat aus dem mittleren Kriminalitätsbereich\n\n\n                                         6/17\n\ngehandelt habe, die den Rechtsfrieden empfindlich störe und geeignet sei, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Nach den\nUmständen der Tat und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers, wie sie sich\naus dem Urteil ergebe, fehlten greifbare Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der\nAnlasstat um eine einmalige Entgleisung gehandelt haben könnte. Dabei bestünde\nGrund zu der Annahme, dass gegen den Beschwerdeführer auch künftig Strafverfahren wegen der in § 81 g Abs. 1 StPO bezeichneten Taten zu führen sein würden.\nDem stünde auch die Strafaussetzung zur Bewährung nicht entgegen, weil es sich\nbei den angeordneten Maßnahmen eher um eine erkennungsdienstliche Maßnahme\nhandele, für deren Anordnung andere Maßstäbe gälten als bei Entscheidungen nach\n§ 56 StGB. Im Übrigen diene die Maßnahme auch dazu, einen früheren Verurteilten\nin einer Strafsache künftig als Verdächtigen aus dem Kreis potentieller Straftäter auszuschließen.\n\n  Gegen diese Entscheidung legte der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass           19\ner seit 1994 keinen Kontakt mehr zur Drogenszene habe, Beschwerde ein. Er sei\nnunmehr in einem festen Beschäftigungsverhältnis und habe sein soziales Umfeld\nverändert. Er sei seit dieser Zeit nicht mehr straffällig geworden und habe so die positive Sozialprognose des Landgerichts bestätigt. Der Nachweis sei erbracht, dass es\nsich bei der Anlasstat um eine einmalige Entgleisung gehandelt habe. Im Übrigen beruhe die Entscheidung des Amtsgerichts auf einer \"geschönten Auslegung des § 81 g\nStPO\", die letztlich zur Folge habe, dass jedes Betäubungsmitteldelikt zur Datenspeicherung führe. Die Annahme, dass mit Nachweisen aus einer DNA-Kartei auch ein\nEntlastungsbeweis geführt werden könne, sei keine Rechtfertigung für den Eingriff,\nder tief in sein Persönlichkeitsrecht eingreife. Die Entscheidung beruhe damit insgesamt auf einer Praxis, die nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche, der nicht\ndie Absicht gehabt habe, alle Verurteilten zu einer DNA-Analyse heranzuziehen.\n\n 3. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Beschlüsse in seiner           20\nMenschenwürde, in seinem Persönlichkeitsrecht und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. § 2 DNA-IfG i. V. m. § 81 g StPO knüpfe vor allem an Sexualverbrechen und nicht an Straftaten an, wie er sie begangen habe. Seine Situation sei\nvöllig anders zu bewerten. Die Feststellungen des Amtsgerichts, es handele sich bei\nseiner Tat um eine solche aus dem mittleren Kriminalitätsbereich, die den Rechtsfrieden erheblich störe, sei mit den Erkenntnissen aus der landgerichtlichen Verurteilung\nnicht zu vereinbaren. Danach sei die Tat noch in Amsterdam entdeckt und beendet\nworden. In Deutschland wäre die Tat nicht einmal bekannt geworden, wenn er sich\nnicht selbst zur Polizei begeben hätte.\n\n 4. Die Landesregierung Rheinland-Pfalz hat von einer Stellungnahme zu dieser              21\nVerfassungsbeschwerde abgesehen.\n\n                 IV. Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2307/00\n 1. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2000 ordnete das Amtsgericht Ulm/Donau die               22\nEntnahme von Körperzellen des Beschwerdeführers zu 4. und ihre molekulargeneti-\n\n\n                                          7/17\n\nsche Untersuchung zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters an. Anlass dafür war eine rechtskräftige Verurteilung am 14. November 1996 zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zehn Monaten wegen Diebstahls in einem\nbesonders schweren Fall, die das Amtsgericht Crailsheim nach Ablauf der Bewährungszeit mit Beschluss vom 27. Dezember 2000 erlassen hat. Das Amtsgericht Ulm/\nDonau war der Ansicht, es seien Straftaten von erheblicher Bedeutung in Bezug auf\neine der in § 81 g StPO aufgeführten Fallgruppen begangen worden. Die entsprechende Eintragung der Straftat im Bundeszentralregister bzw. im Erziehungsregister\nsei noch nicht getilgt. Die angeordnete molekulargenetische Untersuchung des Spurenmaterials sei zum Zwecke der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren erforderlich, weil wegen der Art der Tat, ihrer Ausführung und der Persönlichkeit des\nBeschwerdeführers Grund zu der Annahme bestehe, dass gegen ihn künftig erneut\nStrafverfahren wegen einer der in § 81 g StPO genannten Straftaten zu führen seien.\n\n  Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, in der er            23\ndarauf hinwies, dass sich der Beschluss einzig darin erschöpfe, den Gesetzeswortlaut wiederzugeben, ohne diesen mit gerichtsverwertbaren Tatsachen zu unterlegen.\nEr enthalte keinerlei Begründung und genüge nicht den Mindestanforderungen an ein\nrechtsstaatliches Verfahren bei einer Entscheidung über einen grundrechtsrelevanten Eingriff. Insbesondere seien keinerlei Gründe angeführt worden, die zu der Annahme führen könnten, gegen ihn seien künftig Strafverfahren wegen einer Katalogstraftat des § 81 g StPO zu führen. Der Hinweis auf die zuletzt erfolgte Verurteilung,\ndie bereits mehr als vier Jahre und sechs Monate zurückliege, im unteren Bereich\ndes Strafrahmens angesiedelt sei und nach Erfüllung der Bewährungsauflage mit Ablauf der Bewährungszeit zum 21. November 2000 erlassen worden sei, könne die\nnotwendige Gefahrenprognose nicht ersetzen. Im Übrigen könne auch die Gefahr\nkünftiger Strafverfahren nicht aus den für ihn im Bundeszentralregister eingetragenen\nKatalogstraftaten des Diebstahls in einem besonders schweren Fall aus den Jahren\n1988 und 1989 hergeleitet werden, weil diese bereits lange zurücklägen.\n\n  Mit Beschluss vom 23. November 2000 verwarf das Landgericht Ulm (Donau) die            24\nBeschwerde. Zur Begründung führte es an, der Beschwerdeführer habe mit dem\nDiebstahl von 250 DM aus einem Spielautomaten eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 81 g StPO begangen. Es bestehe auch eine negative Gefahrenprognose, an die zum Schutze der Allgemeinheit und zum Zweck der praktischen\nHandhabbarkeit des Identitätsfeststellungsverfahrens und unter Berücksichtigung\ndes relativ geringen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürften. Es müsse weder die Persönlichkeit des Beschwerdeführers in einer der Sozialprognose nach § 56 StGB entsprechenden Weise\ngewürdigt noch müssten Ermittlungen hinsichtlich der aktuellen Lebensumstände geführt werden. Ein besonderer Grad der Wahrscheinlichkeit werde im Rahmen des § 2\nDNA-IfG nicht verlangt. Für eine negative Prognose reiche es vielmehr aus, dass eine einschlägige Anlasstat - wie vorliegend - gegeben sei und nach den Umständen\ndieser Tat, der Persönlichkeit des Täters sowie den sonstigen Umständen greifbare\n\n\n\n                                         8/17\n\nAnhaltspunkte dafür vorlägen, es habe sich bei dieser Tat nicht nur um eine auf ganz\nbesondere Lebensumstände zurückzuführende einmalige Entgleisung gehandelt. Im\nRahmen dieser Prognoseentscheidung genüge es, dass der Verurteilte zum Kreis\npotentieller Verdächtiger gehören könne. Dass es sich bei der 1996 abgeurteilten Tat\ndes Beschwerdeführers nicht um eine einmalige Entgleisung handele, ergebe sich\ndaraus, dass er 1987 bis 1989 viermal wegen Diebstahls bzw. versuchten Diebstahls\nin einem besonders schweren Fall verurteilt worden sei. Die Tat aus dem Jahr 1996\nliege auch nicht so weit zurück, dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer\nhabe nunmehr mit fortschreitendem Alter eine grundsätzlich andere Lebenseinstellung gewonnen und sich stabilisiert.\n\n  2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere die            25\nVerletzung seines Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, in das nur auf\nGrund einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage eingegriffen werden dürfe.\n§ 2 DNA-IfG sei keine solche Grundlage, weil sie die Anordnung bereits bei einem alltäglich vorkommenden und der Kleinkriminalität zuzuordnenden Delikt wie dem Diebstahl in einem besonders schweren Fall zulasse und deshalb gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße. Außerdem verletze die Regelung das\ngrundgesetzlich verbürgte Verbot der Rückwirkung, da an Taten angeknüpft werde,\ndie bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits rechtskräftig abgeurteilt worden seien. Den\nverfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an Normenklarheit sei nicht genügt,\nweil weder § 81 g StPO noch § 2 DNA-IfG konkrete und absolute Löschungsvorschriften enthielten. Im Übrigen stehe die generelle Verwertung des gewonnenen\nDNA-Identifizierungsmaterials in allen künftigen Strafverfahren nicht mit dem Grundgesetz in Einklang.\n\n Auch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen hielten einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der amtsgerichtliche Beschluss erschöpfe sich in einer Wiedergabe des Gesetzeswortlauts und enthalte keinerlei Begründung. Die Entscheidung des Landgerichts verkenne vollständig die Intensität des Eingriffs und\nstelle lediglich auf die körperliche Beeinträchtigung durch Abgabe einer Speichelprobe ab. Zu Unrecht stelle das Landgericht an den Eingriff geringste Anforderungen\nund verletze durch seine Anordnung, die ohne sachgerechte Abwägung aus reinen\nZweckmäßigkeitserwägungen erfolgt sei, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.\n\n 3.   Das   Land   Baden-Württemberg     hat   von  der  Möglichkeit, im                 27\nVerfassungsbeschwerde-Verfahren eine Stellungnahme abzugeben, keinen Gebrauch gemacht.\n\n                                         B.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1. bis 4.          28\nzur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung ihrer Grundrechte angezeigt ist\n(§§ 93b, 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig, soweit sie sich gegen die Anwendung und Auslegung von § 2 DNA-IfG durch\ndie Fachgerichte wenden, und sie sind - in einer die Entscheidungszuständigkeit der\n\n\n                                         9/17\n\nKammer begründenden Weise - auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung\nmaßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Gerichte der Ausgangsverfahren haben bei der Anwendung von § 2 DNA-IfG die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 65,\n1 <41 ff.>) verkannt.\n\n                                           I.\n  Die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung des DNA-                         29\nIdentifizierungsmusters greift in das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dieses Recht gewährleistet\ndie aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen,\ngrundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfGE 65, 1 <41 f.>; 78, 77 <84>). Diese Verbürgung darf nur in überwiegendem Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durch Gesetz oder auf Grund\neines Gesetzes eingeschränkt werden; die Einschränkung darf nicht weiter gehen als\nes zum Schutz des öffentlichen Interesses unerlässlich ist.\n\n  Dem Schrankenvorbehalt für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt die gesetzliche Regelung in § 2 DNA-IfG i. V. m. § 81 g StPO ausreichend Rechung (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u. a. -). Sie bezweckt die\nErleichterung der Aufklärung künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung und\ndient damit einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege, der\nein hoher Rang zukommt (BVerfGE 77, 65 <76>; 80, 367 <375>).\n\n  Die Gerichte sind allerdings bei der Anwendung und Auslegung des § 2 DNA-IfG             31\ngehalten, bei ihrer Entscheidung die Bedeutung und Tragweite des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, in das die Feststellung, Speicherung und Verwendung\ndes DNA-Identifizierungsmusters eingreifen, hinreichend zu berücksichtigen. Notwendig für die Anordnung der Maßnahme nach § 2 DNA-IfG ist, dass wegen der Art\noder Ausführung der bereits abgeurteilten Straftat, der Persönlichkeit des Verurteilten\noder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig\nerneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu führen sind.\nVorausgesetzt ist als Anlass für die Maßnahme im Vorfeld eines konkreten Strafverfahrens eine Straftat von erheblicher Bedeutung, wobei das Vorliegen eines Regelbeispiels im Sinne von § 81 g Abs. 1 StPO nicht in jedem Fall von einer einzelfallbezogenen Prüfung der Erheblichkeit der Straftat entbindet. Gibt es etwa mit Blick auf\nmilde Strafen oder eine Strafaussetzung zur Bewährung Hinweise aus den zu Grunde liegenden Strafverfahren auf das Vorliegen einer von der Regel abweichenden\nAusnahme, muss die Entscheidung sich damit im Einzelnen auseinander setzen.\n\n Die Prognoseentscheidung setzt von Verfassungs wegen voraus, dass ihr eine zureichende Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 70, 297 <309>), insbesondere durch Beizie-\n\n\n                                          10/17\n\nhung der verfügbaren Straf- und Vollstreckungsakten, des Bewährungsheftes und\nzeitnaher Auskünfte aus dem Bundeszentralregister vorausgegangen ist und die für\nsie bedeutsamen Umstände nachvollziehbar abgewogen werden. Dabei ist eine auf\nden Einzelfall bezogene Entscheidung, die auf schlüssigen, verwertbaren und in der\nEntscheidung nachvollziehbar dokumentierten Tatsachen beruht und die richterliche\nAnnahme der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung belegt, erforderlich; die bloße Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut reicht nicht aus\n(Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u. a. -).\n\n                                         II.\n 1. Diesem Maßstab genügen die von dem Beschwerdeführer zu 1. mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen offensichtlich nicht.\n\n a) Das Amtsgericht hat weder bei der Qualifizierung der Anlasstat als Straftat von     34\nerheblicher Bedeutung noch bei seiner Negativprognose den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.\n\n  Soweit das Gericht bei der Annahme einer Straftat von erheblicher Bedeutung auf       35\neine \"Katalogtat nach § 2 c DNA-IfG\" abstellt, verkennt es schon im Ansatz, dass es\nfür diese Prüfung nicht auf den für den Suchlauf der Staatsanwaltschaften im Bundeszentralregister geschaffenen Katalog in der Anlage zu § 2 c DNA-IfG, sondern auf\ndenjenigen nach § 81 g Abs. 1 StPO ankommt (vgl. Messer/Siebenbürger in: Vordermayer/von Heintschel-Heinegg, Handbuch für den Staatsanwalt, 2000, Teil A, Kapitel\n1, Rn. 128). Darüber hinaus lässt es außer Acht, dass das Vorliegen einer Katalogtat\nnicht zwingend eine Straftat von erheblicher Bedeutung belegt. Im Hinblick auf die im\nunteren Bereich des Strafrahmens liegende Strafe gegen den Beschwerdeführer und\ndie ihm gewährte Strafaussetzung zur Bewährung hätte Anlass bestanden, die Annahme einer Ausnahme zu prüfen. Dass das Amtsgericht eine solche Prüfung vorgenommen habe, lässt die Entscheidung nicht erkennen.\n\n  Auch die Negativprognose hat das Amtsgericht nicht in tragfähiger Weise begründet. Der alleinige Hinweis auf einschlägige Vorverurteilungen des Beschwerdeführers genügt insoweit nicht den an eine Gefahrenprognose von Verfassungs wegen zu\nstellenden Anforderungen. Es fehlt auch an einer auf den Einzelfall bezogenen individuellen Prüfung, die nicht durch die allgemeinen Ausführungen des Gerichts zu den\nAnforderungen an eine Prognoseentscheidung ersetzt werden kann. Dabei hätte sich\ndas Gericht zum einen konkret im Rahmen der Abwägung damit auseinander setzen\nmüssen, dass die Anlasstat lange zurückliegt, die damals verhängte Strafe zur Bewährung ausgesetzt war und inzwischen erlassen ist. Zum anderen wäre eine ins\nEinzelne gehende Würdigung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers erforderlich\ngewesen, um nachvollziehbar darzutun, warum auch heute, mehr als zehn Jahre\nnach der letzten Verurteilung, noch Grund zu der Annahme bestehen soll, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu\nführen sein werden. Dazu wäre es, auch um dem in diesem Verfahren geltenden Ge-\n\n\n                                        11/17\n\nbot bestmöglicher Sachverhaltsaufklärung Genüge zu tun (vgl. BVerfGE 70, 297\n<309>), angezeigt gewesen, den Inhalt des gegen den Beschwerdeführer ergangenen Urteils und eventuell im Zuge des Strafverfahrens bekannt gewordene weitere\nErkenntnisse hinsichtlich seiner Person zu berücksichtigen.\n\n  b) Die Entscheidung des Landgerichts, die sich den Gründen des angefochtenen           37\nBeschlusses angeschlossen hat, leidet damit an den gleichen Mängeln wie die Entscheidung des Amtsgerichts. Soweit es das Landgericht im Rahmen der Prognoseentscheidung im Übrigen genügen lassen will, dass der Beschwerdeführer wegen einer der in § 81 g Abs. 1 StPO genannten Straftaten in den Kreis der Verdächtigen\neinbezogen werden könnte, wird dies der Bedeutung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht gerecht. Ein Verurteilter kann nach § 2 DNA-IfG i. V. m.\n§ 81 g Abs. 1 StPO nur in Anspruch genommen werden, wenn er in seiner Person genügenden Anlass für die Annahme bietet, dass es zu künftigen Strafverfahren wegen\nStraftaten von erheblicher Bedeutung kommen wird, nicht dagegen schon dann,\nwenn er in Strafverfahren verwickelt wird, ohne dass eine Wahrscheinlichkeit für die\nBegehung von Straftaten durch ihn besteht. Die Inanspruchnahme einer Person, die\nvoraussichtlich keine Straftaten begehen wird, wird im Übrigen auch nicht dadurch\ngerechtfertigt,   dass    die    Feststellung   und     Speicherung    des     DNA-Identifizierungsmusters gegebenenfalls als Entlastungsbeweis wirken könnte.\n\n 2. Auch die den Beschwerdeführer zu 2. betreffenden Entscheidungen genügen              38\nden dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht und verletzen ihn in\nseinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung.\n\n a) Die Begründung des Amtsgerichts erschöpft sich im Wesentlichen in dem Hinweis auf die Vorverurteilungen des Beschwerdeführers wegen Körperverletzung, auf\nein auf Grund Schuldunfähigkeit eingestelltes Verfahren u. a. wegen versuchter\nschwerer Körperverletzung und auf den Verdacht einer Katalogstraftat nach § 81 g\nAbs. 1 StPO, ohne dass das Amtsgericht im Einzelnen prüft, ob eine Straftat von erheblicher Bedeutung als tauglicher Anlass für die Maßnahme vorliege. Zwar betraf\ndas eingestellte Verfahren eine Katalogstraftat des § 81 g StPO, doch sind Ausnahmen von der Regelwirkung möglich und bedürfen der Prüfung, wenn Anhaltspunkte\nhierfür gegeben sind. Hier bot allein schon die Tatsache, dass die gefährliche Körperverletzung allenfalls versucht worden war, vor allem aber die psychische Erkrankung\ndes Beschwerdeführers genügenden Anlass zu einzelfallbezogener Erörterung.\n\n Auch der Negativprognose des Amtsgerichts fehlt eine verfassungsrechtlich tragfähige Begründung. Die amtsgerichtliche Entscheidung verstößt insoweit gegen das\nGebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 70, 297 <309>), da es das Amtsgericht unterlassen hat, die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers und die\nvon ihm angesichts seiner veränderten Lebenssituation noch ausgehenden Gefahren\nim Einzelnen zu klären. Bei der ihm bekannten Ausgangslage war das Amtsgericht\nvon Verfassungs wegen gehindert, die Annahme einer Negativprognose allein mit\nden dem Bundeszentralregister zu entnehmenden Strafverfahren zu begründen.\n\n\n\n                                         12/17\n\n  b) Soweit das Landgericht die Beschwerde aus den \"zutreffenden Gründen\" der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen hat, begegnet diese Entscheidung denselben verfassungsrechtlichen Bedenken wie der Beschluss des Amtsgerichts. Daran ändert auch nichts der zusätzliche Hinweis des Landgerichts auf die straffreie\nLebensführung des Beschwerdeführers und seine geänderten Lebensverhältnisse,\ndie einer negativen Prognose gleichwohl nicht entgegenstehen sollen. Auch diese\nAusführungen lassen nicht erkennen, dass sich das Landgericht ernsthaft um die\nAufklärung und Berücksichtigung der Lebenssituation des Beschwerdeführers, die\nfür die Beurteilung der von ihm heute ausgehenden Gefahren von wesentlicher Bedeutung ist, bemüht hat. Dass eine schnelle und sorgfältige Ermittlung der die Krankheit des Beschwerdeführers betreffenden Umstände leicht möglich gewesen wäre,\nzeigt im Übrigen der Umstand, dass eine telefonische Erkundigung des Landgerichts\ndie weitere Information erbracht hatte, für den Beschwerdeführer, bei dem laut ärztlichem Gutachten eine paranoide Symptomatik bestehe, sei eine Betreuung beim\nAmtsgericht Bielefeld eingerichtet. Soweit das Landgericht diese Erkenntnis, die nicht\neinmal in den Gründen der Entscheidung Erwähnung findet, nicht zum Anlass genommen hat, weitere Erkundigungen einzuholen, etwa die Akte aus dem Betreuungsverfahren beizuziehen, lässt dies darauf schließen, dass auch das Landgericht\ndie Bedeutung des grundrechtlichen Eingriffs durch die Anordnung einer DNA-Analyse und die damit verbundenen Aufklärungs- und Begründungspflichten verkannt hat.\n\n 3. Auch der Beschwerdeführer zu 3. wird durch die gegen ihn ergangenen Beschlüsse zur Anordnung eines DNA-Identifizierungsmusters in seinem Grundrecht\nauf informationelle Selbstbestimmung verletzt.\n\n  a) Die Entscheidung des Amtsgerichts verkennt die verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Annahme einer Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne von\n§ 81 g Abs. 1 StPO und der Bejahung einer Negativprognose. So legt das Amtsgericht nicht dar, warum die abgeurteilte Tat eine Straftat von erheblicher Bedeutung\nund damit tauglicher Anlass für die angeordnete Maßnahme gewesen sei. Zwar handelt es sich bei den von dem Beschwerdeführer verwirklichten Betäubungsmitteldelikten um Verbrechenstatbestände, die nach § 81 g Abs. 1 StPO im Regelfall Straftaten von erheblicher Bedeutung sind. Liegen aber wie im vorliegenden Fall Umstände\nvor, die eine Ausnahme als möglich erscheinen lassen, bedarf die gegenteilige Annahme einer Begründung. So hatte das verurteilende Landgericht einen minderschweren Fall angenommen und darüber hinaus die verwirkte Strafe zur Bewährung\nausgesetzt. Die Annahme des Amtsgerichts, es liege gleichwohl eine Straftat von erheblicher Bedeutung vor, trägt nur formelhafte Züge und ersetzt eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung nicht. Dass die Tat den Rechtsfrieden erheblich gestört habe\nund das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich beeinträchtigt worden sei, wird zudem\nlediglich in den Raum gestellt, aber nicht mit Umständen des Einzelfalls begründet.\nZudem fehlt eine Auseinandersetzung mit dem für die Abwägung bedeutsamen Umstand, dass die niederländischen Polizeibeamten den Beschwerdeführer freiließen,\n\n\n\n                                         13/17\n\nohne die deutschen Behörden zu informieren, und sich der Beschwerdeführer der\ndeutschen Polizei erst selbst zur Strafverfolgung stellen musste.\n\n  Auch der Negativprognose fehlt es aus verfassungsrechtlicher Sicht an einer tragfähigen Grundlage. Das Amtsgericht verzichtet auf eine fallbezogene Begründung und\nübersieht darüber hinaus eine Reihe von bedeutsamen Gesichtspunkten, die gegen\ndie Annahme von Gefahren sprechen, die von dem Beschwerdeführer noch heute\nausgingen. So setzt sich das Amtsgericht weder mit der Strafaussetzung zur Bewährung, dem Straferlass oder dem erheblichen Zeitablauf seit der Tatbegehung noch\nmit dem vom Drängen eines Dritten geprägten Tatmotiv, dem Nachtatverhalten des\nBeschwerdeführers, seiner Abwendung von der Drogenszene oder mit seinen offenbar wieder intakten Lebensverhältnissen auseinander. Die Annahme des Amtsgerichts, es fehlten greifbare Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei \"den Anlasstaten um\neine einmalige Entgleisung gehandelt haben könnte\", ist bei dieser Sachlage nicht\nbegründet.\n\n b) Die Entscheidung des Landgerichts, die sich allein in einem Verweis auf die          45\nGründe des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses erschöpft, verletzt den\nBeschwerdeführer in gleicher Weise wie die Entscheidung des Amtsgerichts in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.\n\n 4. Die den Beschwerdeführer zu 4. betreffenden Beschlüsse halten ebenfalls einer        46\nverfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n a) Die Begründung des Amtsgerichts erschöpft sich, neben einer Wiedergabe des           47\nGesetzeswortlauts, in der Darlegung der letzten Verurteilung des Beschwerdeführers\naus dem Jahr 1996 und in einem Hinweis darauf, dass eine Tilgung noch nicht erfolgt\nsei. Das Amtsgericht unternimmt damit keine auf den Einzelfall bezogene Prüfung, ob\nmit der Anlasstat eine Straftat von erheblicher Bedeutung gegeben ist, bei der die Anordnung einer DNA-Analyse in Betracht kommt. Dafür hätte trotz des Umstands, dass\nes sich bei der der Anordnung zu Grunde liegenden Verurteilung um einen Regelbeispielsfall des § 81 g Abs. 1 StPO handelt, angesichts des Tatvorwurfs (Entwendung\nvon 250 DM aus einem Spielautomaten), einer milden Strafe und der gewährten\nStrafaussetzung zur Bewährung genügender Anlass bestanden.\n\n Ebenso wenig nimmt das Amtsgericht eine individuelle, auf den Beschwerdeführer          48\nbezogene Prüfung vor, ob Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen erheblicher Bedeutung zu führen seien. Dies wäre aber\nschon deshalb angezeigt gewesen, weil die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers mehr als vier Jahre zurückliegt und zudem der Erlass der zuvor zur Bewährung\nausgesetzten Strafe unmittelbar bevorstand.\n\n  b) Auch die Entscheidung des Landgerichts lässt die konkrete Prüfung vermissen,        49\nob hinsichtlich des Beschwerdeführers die Eingriffsvoraussetzungen des § 2 DNA-IfG i. V. m. § 81 g Abs. 1 StPO gegeben sind. Die Annahme des Landgerichts, der\nBeschwerdeführer habe eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen, wird al-\n\n\n\n                                         14/17\n\nlein auf den Hinweis der rechtskräftigen Vorverurteilung zu einer Freiheitsstrafe von\nzehn Monaten wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall gestützt. Auch\ndas Landgericht versäumt es, sich mit der in diesem Zusammenhang aufdrängenden\nFrage auseinander zu setzen, ob trotz Vorliegens eines Regelbeispiels die Annahme\neiner Straftat von erheblicher Bedeutung wegen der Art des Tatvorwurfs und angesichts des Umfangs der verhängten Sanktion nicht ausgeschlossen sei.\n\n  Die Begründung einer Gefahrenprognose durch das Landgericht ist schon deshalb            50\nverfassungsrechtlich zu beanstanden, weil es übersieht, dass die Maßnahme zur\nFeststellung eines DNA-Identifizierungsmusters nicht nur einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, sondern auch in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Wenn es bei diesem Ausgangspunkt und zum Zweck der praktischen\nHandhabbarkeit des Verfahrens keine allzu hohen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen und die Prüfung deshalb auf die Frage beschränken will, ob es sich\nbei der Anlasstat nicht nur um eine auf ganz besondere Lebensumstände zurückzuführende einmalige Entgleisung gehandelt habe, wird dies der Bedeutung der durch\ndie Feststellung, Speicherung und Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters berührten Grundrechts nicht gerecht. Es ist zwar angesichts des nach dem Gesetzeszweck unterschiedlichen Prognosemaßstabs - wie das Landgericht noch zutreffend\nfestgestellt hat - nicht angezeigt, dass die Persönlichkeit des Betroffenen in einer der\nSozialprognose nach § 56 StGB entsprechenden Weise gewürdigt wird; zumindest\nist aber erforderlich, dass eine auf den konkreten Betroffenen bezogene offene Abwägung vorgenommen wird, in die alle diejenigen Umstände einzustellen sind, die\ngleichermaßen bei einer Sozialprognose nach § 56 StGB von Bedeutung sind.\n\n  An einer solchen Abwägung fehlt es hier. Das Landgericht stellt lediglich, ohne Würdigung der zu Grunde liegenden Tatvorwürfe, auf die Verurteilung wegen Diebstahls\nin einem besonders schweren Fall aus dem Jahr 1996 und weiter zurückliegende\nVorverurteilungen wegen Diebstahls bzw. versuchten Diebstahls in einem besonders\nschweren Fall aus den Jahren 1987 bis 1989 ab. Dabei lässt es nicht nur außer Acht,\ndass bereits der Tatrichter im Jahre 1996 die Freiheitsstrafe von zehn Monaten bei\nAnnahme einer positiven Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt hatte; es übersieht offenbar auch, dass der Erlass der Strafe nach Ablauf einer Bewährungszeit\nvon immerhin vier Jahren zum Zeitpunkt seiner Entscheidung unmittelbar bevorstand. Diese Umstände aber hätte das Gericht in seine Erwägungen einbeziehen\nmüssen, um zu einer auf umfassende Erkenntnisse gestützten Beantwortung der\nFrage zu kommen, ob von dem Beschwerdeführer zukünftig die Gefahr der Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung zu erwarten sei.\n\n                                          III.\n Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a            52\nAbs. 2 BVerfGG.\n\n Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1               53\nSatz 3 BVerfGG).\n\n\n                                          15/17\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                         54\n\n             Limbach              Hassemer     Mellinghoff\n\n\n\n\n                                       16/17\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n15. März 2001 - 2 BvR 1841/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                15. März 2001 - 2 BvR 1841/00 - Rn. 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Die Verfassungsbeschwerde-Verfahren werden verbunden.\n  2. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 3. Juli 2000 - 6 Gs 469/00\n     - und des Landgerichts Hagen vom 30. August 2000 - 43 Qs 107/00 - verletzen den Beschwerdeführer zu 1. in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1\n     in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Lüdenscheid zurückverwiesen.\n     Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer zu 1. die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n  3. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Bielefeld vom 11. Juli 2000 - 9 Gs 2312/00 -\n     und des Landgerichts Bielefeld vom 8. September 2000 - Qs 386/00 III - verletzen den Beschwerdeführer zu 2. in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz\n     1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwiesen.\n     Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer zu 2. die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                           2/17\n\n  4. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Kandel vom 10. Juli 2000 - Gs 65/00 - und\n     des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 25. Oktober 2000 - 1 Qs 138/00 -\n     verletzen den Beschwerdeführer zu 3. in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden\n     aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Kandel zurückverwiesen.\n     Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer zu 3. die notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n  5. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Ulm/Donau vom 12. Oktober 2000 - 5 Gs\n     1440/00 - und des Landgerichts Ulm (Donau) vom 23. November 2000 - II Qs\n     2128/00 - verletzen den Beschwerdeführer zu 4. in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie\n     werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Ulm/Donau zurückverwiesen.\n     Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer zu 4. die notwendigen Auslagen zu erstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/81g","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"81g","label":"§ 81g StPO","mentions":25},{"id":"GG/1","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"1","label":"Art 1 GG","mentions":6},{"id":"StGB/56","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"56","label":"§ 56 StGB","mentions":4},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"BtMG 1981/31","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"31","label":"§ 31 BtMG 1981","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93c","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93c","label":"§ 93c BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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