{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010315.1bvr053399","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-03-15","aktenzeichen":"1 BvR 533/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 533/99 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau M...\n\ngegen das Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Mai 1998 -\n      5 U 214/97 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und die Richter Hömig,\n                                 Bryde\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. März 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung bestimmter baulicher Investitionen von Nutzern fremder Grundstücke im Beitrittsgebiet, die das Grundstück aufgrund eines Überlassungsvertrags vom staatlichen      Verwalter    erhalten  haben,     in   den    Anwendungsbereich      des\nSachenrechtsbereinigungsgesetzes.\n\n                                         I.\n  1. Die Beschwerdeführerin ist in ungeteilter Erbengemeinschaft mit zwei weiteren     2\nPersonen Eigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks im\nBeitrittsgebiet. Die Kläger des Ausgangsverfahrens bewohnen das Grundstück aufgrund eines mit dem Rat der Gemeinde als staatlichem Verwalter geschlossenen\nÜberlassungsvertrags, der auf Lebenszeit der Nutzer gilt und unkündbar ist. Mit vertraglicher Gestattung und staatlicher Bauzustimmung unterkellerten die Kläger das\nEinfamilienhaus teilweise und erweiterten es. Die Grundfläche des Hauses betrug\nnach einer Wertermittlung von 1971 47,52 qm, nach der Erweiterung 100,25 qm. Die\nKläger begehren den Ankauf des Grundstücks nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachenRBerG) vom 21. September 1994 (BGBl I S. 2457).\n\n Das Landgericht hat ihre Ankaufsberechtigung gemäß § 61 SachenRBerG festgestellt, das Oberlandesgericht die dagegen eingelegte Berufung der beklagten Grundstückseigentümer zurückgewiesen (vgl. ZOV 1998, S. 368). Die Kläger seien nach\n\n\n\n                                         1/8\n\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe c und § 12 Abs. 2\nSachenRBerG anspruchsberechtigt. Das Ankaufsrecht des Nutzers nach diesen Vorschriften verstoße nicht gegen Art. 14 GG. Die Regelung dieses Rechts stelle eine\nzulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG\ndar, auch wenn der Grundstückseigentümer sein Eigentum verliere. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beklagten nicht angenommen, weil die Rechtssache\nkeine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg habe.\n\n 2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das         4\nUrteil des Oberlandesgerichts. Sie rügt die Verletzung von Art. 14 GG.\n\n  Das Oberlandesgericht habe verkannt, dass bei der hier zu entscheidenden Rechtsfrage zwei Bereiche zu unterscheiden seien. Im ersten gehe es um die dinglichen\nRechte der Eigentümer und die gegebenenfalls im öffentlichen Interesse zur Herstellung der Rechtseinheit notwendige Bereinigung dieser Rechte durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Der zweite Bereich betreffe das individuelle Interesse der\nNutzer an der Sicherung ihrer schuldrechtlich begründeten Rechte und Investitionen,\ndie Gegenstand des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG) vom\n21. September 1994 (BGBl I S. 2538) seien. Ein Regelungsbedarf zur Herstellung\nder Rechtssicherheit und zur Schaffung verkehrsfähiger und beleihbarer Grundstücke sei nur gegeben, wenn infolge Bebauung eines zuvor unbebauten Grundstücks\nmit einem Eigenheim durch die Nutzer nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik unterschiedliches Eigentum an Grundstück und Haus entstanden sei.\nDies sei beim Um- und Ausbau eines vom Nutzer übernommenen Eigenheims nicht\nder Fall. Hier lägen Grundstücks- und Gebäudeeigentum in einer Hand, und das\nGrundstück sei - wenn auch zu Lasten des Eigentümers eingeschränkt - verkehrsfähig und beleihbar, so dass die Notwendigkeit einer sachenrechtlichen Regelung nicht\ngegeben sei.\n\n  Zur Wahrung des Bestandsinteresses des Nutzers sei eine schuldrechtliche Regelung völlig ausreichend und im Schuldrechtsanpassungsgesetz auch vorgenommen\nworden. Hinsichtlich der notwendigen Sicherung getätigter Investitionen könne das\nInteresse des Nutzers nur dann gewichtiger sein als dasjenige des Eigentümers,\nwenn sein Beitrag zum derzeitigen Umfang des Eigenheims wesentlich höher sei als\nder des Eigentümers für Eigenheim und Grundstück. Denn neben diesen Beiträgen\ndes Eigentümers müsse bei der Gewichtung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch das größere Gewicht des Eigentumsrechts gegenüber dem Besitzrecht\nberücksichtigt werden.\n\n Die Nutzer hätten nicht darauf vertrauen können, dass ihnen und ihren Erben das       7\nGrundstück \"für immer\" zur Nutzung verbleibe, weil es ihnen immer nur - wenn\nmanchmal auch auf Lebenszeit - für eine begrenzte Zeit überlassen worden sei. Dagegen habe der Grundstückseigentümer davon ausgehen dürfen, dass ihm die Deutsche Demokratische Republik zwar die Nutzung seines Grundstücks, nicht aber sein\n\n\n\n                                         2/8\n\nEigentum entziehe. Er habe aufgrund der Präambel des Grundgesetzes ferner darauf\nvertrauen können, dass er einmal im Zuge der Wiedervereinigung auch die Nutzung\nseines Eigenheims wiedererlangen würde. Nach Beitritt könne er mindestens auf den\nErhalt des ihm grundgesetzlich gewährleisteten Eigentums vertrauen.\n\n Eigentümer von Eigenheimen, die § 12 Abs. 2 Satz 1 SachenRBerG unterlägen,             8\ndürften nicht schlechter gestellt werden als in der Deutschen Demokratischen Republik enteignete Eigentümer, die das Eigentum an ihrem Eigenheim wieder zurückerhalten hätten. Der in der Gemeinsamen Erklärung beider deutscher Regierungen zur\nRegelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (BGBl II S. 1237) festgelegte\nGrundsatz \"Rückgabe vor Entschädigung\" gelte nach seinem Sinn und Zweck gleichermaßen für durch die Deutsche Demokratische Republik enteignetes und ausgehöhltes Eigentum.\n\n  Beim Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 Sachen-          9\nRBerG verliere der Eigentümer sein Eigentumsrecht, ohne dass diese Enteignungsregelung durch die Allgemeinwohlklauseln des Art. 14 Abs. 3 GG gerechtfertigt wäre.\nZwar seien Enteignungen zugunsten Privater nicht schlechthin ausgeschlossen,\ndoch müsse das Allgemeinwohl Vorrang haben, so dass sich Begünstigungen Dritter\nnur als Reflex darstellten. Nach allgemeiner Ansicht gehe es bei § 12 SachenRBerG\nnur um einen inter-partes-Ausgleich zwischen Eigentümer und Nutzer. Das Anliegen\ndes Gesetzgebers allein, Rechtsfrieden zu schaffen, könne den Eingriff in das Eigentumsgrundrecht nicht rechtfertigen.\n\n  3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, das Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg für die Landesregierung Brandenburg und der Präsident des Bundesgerichtshofs Stellung genommen. Die beiden Ministerien halten die\nVerfassungsbeschwerde für unbegründet. Der Bundesgerichtshof hat sich zu den\nverfassungsrechtlichen Fragen nicht geäußert.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde\nkommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. vor allem BVerfGE 98, 17; 101, 54). Die\nAnnahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des von der\nBeschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Eigentumsgrundrechts angezeigt.\nDenn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffene\nEntscheidung verstößt nicht gegen Art. 14 GG.\n\n 1. Die vom Oberlandesgericht angewandten Regelungen in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe c und § 12 Abs. 2 SachenRBerG sind mit\nder Eigentumsgarantie vereinbar.\n\n\n                                         3/8\n\n a) Das dem Nutzer eines fremden Grundstücks in § 15 Abs. 1 in Verbindung mit          13\n§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2, 3 Nr. 1, Abs. 3, § 61 und § 68 SachenRBerG eingeräumte Ankaufsrecht steht mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang. Zur Begründung kann\nauf den als Anlage beigefügten Nichtannahmebeschluss der Kammer vom 22. Februar 2001 - 1 BvR 198/98 - verwiesen werden. Die Reglung über dieses Recht bestimmt danach in zulässiger Weise im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Inhalt\nund die Schranken des (Grundstücks-)Eigentums, und zwar unabhängig davon, ob\nder Nutzer an dem von ihm errichteten, renovierten oder in der Nutzungsart veränderten Gebäude (vgl. § 12 Abs. 1 SachenRBerG) selbständiges Eigentum erworben\nhat.\n\n b) Nichts anderes gilt in den Fällen, in denen der Nutzer, der das Grundstück aufgrund eines Überlassungsvertrags erhalten hat, Aus- und Umbauten vorgenommen\nhat, durch die die Wohn- oder Nutzfläche des bei der Überlassung des Grundstücks\nbereits vorhandenen Gebäudes um mehr als 50 % vergrößert wurde, oder Aufwendungen für bauliche Investitionen getätigt hat, deren Wert die Hälfte des Sachwerts\ndes Gebäudes ohne Berücksichtigung der baulichen Investitionen des Nutzers zum\nZeitpunkt der Vornahme der Aufwendungen überstieg (§ 12 Abs. 2 SachenRBerG).\n\n Mit der Einbeziehung dieser baulichen Maßnahmen in das Sachenrechtsbereinigungsgesetz und der damit verbundenen Ausdehnung des Ankaufsrechts verfolgt\nder Gesetzgeber dasselbe legitime Regelungsziel wie in den übrigen vom Sachenrechtsbereinigungsgesetz erfassten Fällen (vgl. dazu den Kammerbeschluss vom\n22. Februar 2001 unter II 1 a cc bbb <1>). Sie führt auch zu einem angemessenen,\ndie Belange des Grundstückseigentümers hinreichend berücksichtigenden Interessenausgleich.\n\n  aa) Der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland konnte bei der nach der Wiedervereinigung notwendig gewordenen Angleichung in der Deutschen Demokratischen Republik begründeter dinglicher, schuldrechtlicher oder auch nur faktisch entstandener Nutzungsverhältnisse an das Rechtssystem des Bürgerlichen\nGesetzbuchs Nutzungen aufgrund so genannter Überlassungsverträge nicht ignorieren. Bei diesen handelt es sich um vor dem 3. Oktober 1990 geschlossener Verträge,\ndurch die bisher staatlich verwaltete (§ 1 Abs. 4 des Vermögensgesetzes) Grundstücke durch den staatlichen Verwalter oder die von ihm beauftragte Stelle gegen Leistung eines Geldbetrags für das Grundstück sowie etwa aufstehende Gebäude und\ngegen Übernahme der öffentlichen Lasten einem anderen zur Nutzung überlassen\nwurden (vgl. Art. 232 § 1 a EGBGB). Die Verträge wurden für 20 oder 30 Jahre, in\nEinzelfällen auch auf Lebenszeit des Überlassungsnehmers, abgeschlossen. Dem\nNutzer wurde während der Vertragsdauer ein grundbuchlich gesichertes Vorkaufsrecht eingeräumt und unverbindlich die Möglichkeit zum Erwerb des Grundstücks\nnach dem Ende der Vertragszeit in Aussicht gestellt. Er hatte die üblicherweise einem Grundstückseigentümer zustehenden Rechte und Pflichten. Aus diesem Grund\nhaben die Überlassungsnehmer häufig in der Erwartung, das Grundstück über die\nVertragszeit hinaus behalten und später einmal kaufen zu können, wie ein Eigentü-\n\n\n                                         4/8\n\nmer das Grundstück bebaut oder Verwendungen in ein schon aufstehendes Gebäude vorgenommen. Ohne die Aufwendungen wäre das Gebäude oftmals verfallen (vgl.\nBTDrucks 12/5992, S. 103 zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c, S. 110 zu § 11 Abs. 2;\nBVerfGE 101, 54 <56>; Zank/Simon, NJ 1999, S. 57 <58>).\n\n Die Überlassungsverträge vermittelten demnach trotz ihrer nur schuldrechtlichen      17\nNatur den Nutzern eine eigentümerähnliche Rechtsstellung. Die Nutzer konnten darauf vertrauen, die von ihnen errichteten, aus- und umgebauten Gebäude auf lange\nZeit, in einzelnen Fällen, wie auch hier, bis an ihr Lebensende, nutzen zu können.\nDieses Vertrauen und die eigentümerähnliche Rechtsstellung waren Grundlage für\nvon ihnen - oft mit erheblichem Aufwand - getätigte Investitionen.\n\n  bb) Vor diesem Hintergrund kann es verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden, dass der Gesetzgeber die erforderliche Rechtsangleichung in Bezug auf die\nÜberlassungsverträge nicht ausschließlich im Schuldrechtsanpassungsgesetz vorgenommen, sondern über die Einbeziehung dieser Verträge in dieses Gesetz oder in\ndie Sachenrechtsbereinigung anhand der Art des Überlassungszwecks und des Umfangs der vom Nutzer getätigten baulichen Investitionen entschieden hat.\n\n  Überlassungsverträge zu Erholungs- und Freizeitzwecken sind vom Gesetzgeber         19\ngenerell in die Schuldrechtsanpassung einbezogen worden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1\nSchuldRAnpG), weil er diesen Zwecken für die Nutzer nicht dieselbe Bedeutung wie\nder Nutzung eines fremden Grundstücks zu Wohnzwecken beigemessen und es daher für nicht sachgerecht erachtet hat, dem Interesse der Nutzer am dauernden Fortbestand der Nutzung zu Freizeitzwecken grundsätzlich Vorrang vor den Eigentümerinteressen auf Herausgabe des Grundstücks zu geben (vgl. BTDrucks 12/5992, S. 98\nzu § 2 Abs. 1 Nr. 1). Bei Überlassungsverträgen zu Wohnzwecken hat der Gesetzgeber demgegenüber nach dem Umfang der baulichen Investitionen des Nutzers differenziert.\n\n  Hat dieser auf dem ihm unbebaut überlassenen Grundstück ein Eigenheim (vgl. § 5     20\nAbs. 2 SachenRBerG) errichtet, stehen ihm die Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2\nBuchstabe c, § 12 Abs. 1 SachenRBerG). Er hat das gleiche schutzwürdige Interesse an der weiteren Nutzung des von ihm errichteten Eigenheims wie jeder andere\nNutzer, der ein fremdes Grundstück berechtigterweise bebaut hat. Da der Gesetzgeber dem Interesse dieser Nutzer am Fortbestand ihrer Nutzungsbefugnis gegenüber\ndem Interesse der Grundstückseigentümer, die volle Verfügungs- und Nutzungsbefugnis über ihre Grundstücke wiederzuerlangen, Vorrang geben und daher den Nutzern ein Wahlrecht zwischen einer Erbbaurechtsbestellung und dem Ankauf des\nGrundstücks einräumen durfte (vgl. den Kammerbeschluss vom 22. Februar 2001\nunter II 1 a cc bbb <2> <b> <aa>), kann auch die Einbeziehung der Überlassungsnehmer, die auf dem ihnen überlassenen Grundstück ein Eigenheim errichtet haben,\nin die Sachenrechtsbereinigung von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden.\nIn den Fällen, in denen der Überlassungsnehmer dagegen ein auf dem Grundstück\n\n\n\n                                        5/8\n\nbereits aufstehendes Haus nur bewohnt und kleinere Reparaturen ausgeführt hat,\ndie üblicherweise auch ein Mieter vornimmt, hat der Gesetzgeber dagegen keinen\nGrund für eine Verdinglichung und eine Beteiligung des Nutzers am Bodenwert gesehen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 34 ff. SchuldRAnpG; BTDrucks 12/5992, S. 111 zu\n§ 11 Abs. 2; BTDrucks 12/7135, S. 61 zu § 34).\n\n  Für die mehrheitlich zwischen diesen beiden Extremen liegenden Fälle beurteilt sich    21\ndie Frage, ob dem Nutzer die Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz\nzustehen oder er nur einen bestimmten Kündigungsschutz genießt (vgl. §§ 38, 39\nSchuldRAnpG), anhand der in § 12 Abs. 2 SachenRBerG genannten Kriterien. Der\nGesetzgeber ist davon ausgegangen, dass Um- und Ausbauten, die die Wohn- oder\nNutzfläche des Gebäudes um mehr als 50 % vergrößern, und bauliche Aufwendungen, die die Hälfte des seinerzeitigen Gebäudewerts überstiegen, so erheblich sind,\ndass sie einer Neuerrichtung gleichzustellen sind. Dies ist im Hinblick auf den weiten\nRegelungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 101, 54\n<75 f.>) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Solche Maßnahmen übersteigen\nin aller Regel die Aufwendungen, die ein Mieter oder sonst nur schuldrechtlich Nutzungsberechtigter in Bezug auf das von ihm genutzte Objekt tätigt. Dies beruhte - wie\noben unter II 1 b aa bereits dargelegt - auf der eigentümerähnlichen Rechtsstellung,\ndie den Nutzern aufgrund des Überlassungsvertrags vermittelt wurde. Mit Rücksicht\nauf diese Stellung haben die Nutzer in den Fällen des § 12 Abs. 2 SachenRBerG erhebliche wirtschaftliche Werte in dem Bewusstsein geschaffen, diese sehr langfristig\nnutzen und schließlich sogar erwerben zu können. Der Gesetzgeber durfte unter diesen Umständen das schutzwürdige Vertrauen der Nutzer an der weiteren Nutzung\ndieser Werte bei der Neugestaltung der Eigentumsordnung berücksichtigen, ihm gegenüber dem Interesse der Eigentümer an der Wiedererlangung der vollen Verfügungs- und Nutzungsbefugnisse über ihre Grundstücke stärkeres Gewicht beimessen und infolgedessen den Nutzern ein Wahlrecht zwischen einer\nErbbaurechtsbestellung und dem Ankauf des Grundstücks einräumen.\n\n  Dies gilt umso mehr, als den Grundstückseigentümern bis zur Wiedervereinigung          22\nim Wesentlichen keine Verwertungs- und Nutzungsbefugnisse mehr zustanden. Sie\nkonnten auch nicht damit rechnen, diese Befugnisse jemals wiederzuerlangen. Ihnen\nsind solche Befugnisse auch nicht in der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990\neingeräumt oder zumindest in Aussicht gestellt worden. Diese Erklärung betrifft die\nWiedergutmachung für rechtsstaatswidrige Vermögensverluste in der Deutschen Demokratischen Republik (vgl. BVerfGE 95, 48 <58>), während das Sachenrechtsbereinigungsgesetz der endgültigen Angleichung der in der Deutschen Demokratischen\nRepublik entstandenen Nutzungsverhältnisse an das Immobiliarsachenrecht des\nBürgerlichen Gesetzbuchs dient (vgl. BTDrucks 12/5992, S. 59 f.; BVerfGE 98, 17\n<23>). Aus der Erklärung kann daher nichts für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes hergeleitet werden. Gleiches gilt für\ndie Präambel des Grundgesetzes in der Fassung bis zum Wirksamwerden des Beitritts (BGBl 1949 I S. 1). Sie enthielt keine Aussagen zur Neugestaltung der privat-\n\n\n\n                                          6/8\n\nrechtlichen Eigentumsordnung nach der Wiedervereinigung.\n\n 2. Dass das Oberlandesgericht bei der Auslegung und Anwendung von § 1 Abs. 1         23\nNr. 1 Buchstabe c, § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchstabe c, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und\n§ 12 Abs. 2 SachenRBerG Bedeutung und Tragweite des Art. 14 Abs. 1 GG verkannt\nhaben könnte (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 79, 292 <303>), ist weder dargetan noch\nsonst ersichtlich.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                  24\n\n               Jaeger                Hömig                 Bryde\n\n\n\n\n                                        7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n15. März 2001 - 1 BvR 533/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                15. März 2001 - 1 BvR 533/99 - Rn. (1 - 24), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010315_1bvr053399.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010315.1bvr053399\n\n\n\n\n                                        8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-03-15/1-bvr-533-99","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":8},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-03-15/1-bvr-533-99","retrieved":"2026-07-10 10:47:27.744147+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-03-15/1-bvr-533-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-03-15","dockets":["1 BvR 533/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010315.1bvr053399","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010315.1bvr053399"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 15.03.2001 – 1 BvR 533/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-03-15/1-bvr-533-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"SachenRBerG/12","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"12","label":"§ 12 SachenRBerG","mentions":10},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":8},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"SachenRBerG/61","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"61","label":"§ 61 SachenRBerG","mentions":1},{"id":"SachenRBerG/68","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"68","label":"§ 68 SachenRBerG","mentions":1},{"id":"SchuldRAnpG/1","law":"SchuldRAnpG","abbreviation":"SchuldRAnpG","ref":"1","label":"§ 1 SchuldRAnpG","mentions":1},{"id":"SchuldRAnpG/34","law":"SchuldRAnpG","abbreviation":"SchuldRAnpG","ref":"34","label":"§ 34 SchuldRAnpG","mentions":1},{"id":"SchuldRAnpG/38","law":"SchuldRAnpG","abbreviation":"SchuldRAnpG","ref":"38","label":"§ 38 SchuldRAnpG","mentions":1},{"id":"SchuldRAnpG/39","law":"SchuldRAnpG","abbreviation":"SchuldRAnpG","ref":"39","label":"§ 39 SchuldRAnpG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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