{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010313.1bvr197498","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-03-13","aktenzeichen":"1 BvR 1974/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1974/98 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau F...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Jörg-Konrad Becker und Koll.,\n                   Bundesallee 181, 10717 Berlin -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. September 1998 - V ZR\n         366/97 -,\n\n       b) das Urteil des Kammergerichts vom 2. Oktober 1997 - 8 U 1490/96 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und die Richter Hömig,\n                                  Bryde\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. März 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Art.          1\n233 § 2 a Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 EGBGB in der Fassung des Sachenrechtsänderungsgesetzes (SachenRÄndG) vom 21. September 1994 (BGBl I S. 2457; im Folgenden: EGBGB 1994).\n\n                                          I.\n Durch Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB 1994 ist das in Satz 1 der Regelung eingeräumte Recht zum Besitz (so genanntes sachenrechtliches Moratorium; vgl. dazu\nBVerfGE 98, 17 <22 f.>) für die Fälle des § 3 Abs. 3 und der §§ 4 und 121 des als Art.\n1 SachenRÄndG ergangenen Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (SachenRBerG)\nbis zum Abschluss der Sachenrechtsbereinigung verlängert worden. Nach Art. 233\n§ 2 a Abs. 1 Satz 4 und 5 EGBGB 1994 konnte in den Fällen, in denen die Nutzung\neines dem Moratorium unterliegenden Grundstücks bis dahin unentgeltlich erfolgte,\nder Grundstückseigentümer - vorbehaltlich abweichender vertraglicher oder gesetzlicher Regelungen - ab dem 1. Januar 1995 vom Nutzer ein Entgelt bis zur Höhe des\nnach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzinses verlangen,\nwenn er ein notarielles Vermittlungsverfahren nach den §§ 87 bis 102 SachenRBerG\n\n\n\n                                          1/9\n\nbeantragt oder sich in einem solchen Verfahren auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher Rechte oder eine Übereignung eingelassen hatte (vgl. BVerfGE 98,\n17 <24>).\n\n                                         II.\n  1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines im Ostteil Berlins gelegenen        3\nGrundstücks, das mit einer Lagerhalle und einem Schuppen bebaut ist und mindestens seit 1993 von der Beklagten des Ausgangsverfahrens genutzt wird. Die Beschwerdeführerin verlangte in diesem Verfahren die Verurteilung der Beklagten zur\nHerausgabe des Grundstücks und zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die\nZeit von Januar 1993 bis Januar 1995. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen,\ndas Kammergericht die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen:\n\n Die Beschwerdeführerin könne nicht die Herausgabe ihres Grundstücks verlangen,        4\nweil der Beklagten nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a, Satz 3 EGBGB in\nVerbindung mit § 4 Nr. 3 und § 7 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b SachenRBerG ein Besitzrecht im Sinne des § 986 BGB zustehe. Die Beklagte sei Gesamtrechtsnachfolgerin\neines früheren volkseigenen Betriebs, der mit staatlicher Billigung das Grundstück\nmit der Lagerhalle bebaut habe, und habe die Halle im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens\ndes Sachenrechtsmoratoriums selbst genutzt.\n\n Die Beschwerdeführerin habe auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Das ergebe sich für die Zeit bis zum 31. Dezember 1994 aus Art. 233\n§ 2 a Abs. 8 EGBGB 1994. Für die Zeit ab 1. Januar 1995 bestehe kein Anspruch,\nweil die Voraussetzungen von Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB 1994 nicht gegeben seien. Soweit die Beschwerdeführerin vortrage, das Sachenrechtsbereinigungsgesetz verstoße gegen Art. 14 GG, und zwar insbesondere insofern, als ihr nicht einmal ein Anspruch auf Nutzungsentgelt zustehe, sei dem nicht zuzustimmen.\n\n Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Beschwerdeführerin angenommen, soweit ihr Nutzungsentgelt für die Zeit von Januar 1993 bis einschließlich Dezember\n1994 versagt worden ist; im Übrigen hat er sie nicht angenommen, weil insoweit die\nRechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision auch keine Aussicht\nauf Erfolg habe. Im Umfang der Annahme hat der Bundesgerichtshof das Urteil des\nKammergerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen.\n\n 2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das         7\nUrteil des Kammergerichts und den Beschluss des Bundesgerichtshofs, soweit die\nRevision nicht angenommen wurde. Sie rügt die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art.\n14 GG.\n\n Die Beklagte könne sich zumindest für die Zeit ab In-Kraft-Treten des Sachenrechtsänderungsgesetzes nicht mehr auf Art. 233 § 2 a EGBGB oder die Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes berufen. Mit diesem Gesetz habe der\nGesetzgeber seine Regelungsbefugnis überschritten. Der Grundstückseigentümer\nkönne nicht mehr frei über das Eigentum verfügen, wenn er verpflichtet sei, auf Ver-\n\n\n                                         2/9\n\nlangen des Nutzers sein Grundstück zu verkaufen oder an diesem ein Erbbaurecht\nzu bestellen.\n\n  Öffentliche Belange erforderten die den Nutzern fremder Grundstücke eingeräumten Ansprüche nicht. Insbesondere bei gewerblicher Nutzung sei der Nutzer nicht auf\ndie Nutzung fremden Grund und Bodens angewiesen, weil die privatwirtschaftliche\nTätigkeit auch an einem anderen Ort vorgenommen werden könne. Baulichen Investitionen des Nutzers und seinem Vertrauen in den Fortbestand seiner Nutzungsmöglichkeit hätte durch schuldrechtliche Regelungen, die es dem Nutzer erlaubten, das\nbebaute Grundstück zu angemessenen Nutzungsentgelten, möglicherweise für die\nrestliche Nutzungsdauer des Gebäudes oder der baulichen Anlage, weiter zu nutzen,\nin einer das Grundstückseigentum weniger beeinträchtigenden Weise Rechnung getragen werden können. § 31 SachenRBerG sehe dies für einen Ausnahmefall ohnehin vor. Die Beschränkung dieser Vorschrift auf den dort geregelten Fall verstoße\nauch gegen das Willkürverbot. Denkbar wäre auch, dem Grundstückseigentümer\nüber die Fälle des § 81 SachenRBerG hinaus das Recht einzuräumen oder bei entsprechendem Verlangen des Nutzers die Verpflichtung aufzuerlegen, das von diesem errichtete Bauwerk anzukaufen. Die den Nutzern eingeräumten Ansprüche entsprächen nicht lediglich Beschränkungen, denen das Grundeigentum beim Beitritt\nbereits unterlegen habe. Die Nutzer hätten nach den in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Vorschriften nicht damit rechnen können, das Eigentum an\nden von ihnen genutzten Grundstücken zu erwerben, insbesondere wenn Gebäudeeigentum nicht habe entstehen können.\n\n Im Übrigen spreche gegen die Verfassungsmäßigkeit des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, dass die Eigentumsbeschränkung, die mit dem darin begründeten\nBesitzrecht verbunden sei, weder im Einigungsvertrag noch in der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen\nvom 15. Juni 1990 (BGBl II S. 889, 1237) vorgesehen gewesen sei.\n\n Auch soweit der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung für          11\ndie Zeit ab 1995 versagt werde, sei sie in ihrem Eigentumsrecht verletzt. Die Neufassung des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 bis 8 EGBGB durch das Grundstücksrechtsänderungsgesetz (GrundRÄndG) vom 2. November 2000 (BGBl I S. 1481) habe keine\nAuswirkungen auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren. Für die Zeit ab 1. Januar\n1995 werde der Nutzungsentgeltanspruch des Grundstückseigentümers weiter von\nden schon in Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB 1994 normierten Voraussetzungen\nabhängig gemacht.\n\n 3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, das Sächsische Staatsministerium der Justiz für die\nSächsische Landesregierung und der Präsident des Bundesgerichtshofs Stellung genommen.\n\n\n\n\n                                         3/9\n\n                                         III.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.\n\n  1. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich dagegen wendet, dass die Zivilgerichte       14\nim Ausgangsverfahren den von der Beschwerdeführerin für Januar 1995 geltend gemachten Nutzungsentgeltanspruch abgelehnt haben, fehlt ihr die grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, weil die Rechtslage, die für diese Entscheidung maßgebend war, inzwischen geändert worden ist. Durch Art. 4 Nr. 2 Buchstabe a\nDoppelbuchstabe aa und bb GrundRÄndG ist Satz 4 des Art. 233 § 2 a Abs. 1\nEGBGB 1994 durch die Neuregelung in den Sätzen 4 bis 8 ersetzt worden. Ziel dieser Neuregelung ist es vor allem, den Nutzungsentgeltanspruch des Grundstückseigentümers auf den Zeitpunkt zu erstrecken, in dem der Grundstückseigentümer im\nHinblick auf § 16 Abs. 2 und 3 SachenRBerG einen Anspruch nach Art. 233 § 2 a\nAbs. 1 Satz 4 EGBGB 1994 aus Rechtsgründen regelmäßig noch nicht geltend machen konnte (vgl. BTDrucks 14/3508, S. 9 f.). Verfassungsrechtliche Rechtsfragen,\ndie sich auf diese durch die nunmehr geltende Regelung ersetzte Vorschrift beziehen, betreffen ausgelaufenes Recht und haben deshalb keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr. Anderes kann sich nicht etwa daraus ergeben,\ndass noch eine Vielzahl von Fällen nach der alten Rechtslage zu beurteilen wäre.\nDenn für das Vorliegen eines solchen Sachverhalts ist nichts ersichtlich und auch von\nder Beschwerdeführerin nichts geltend gemacht worden.\n\n Vor diesem Hintergrund ist eine Annahme der Verfassungsbeschwerde wegen des            15\nvon der Beschwerdeführerin für Januar 1995 verlangten Nutzungsentgelts auch nicht\nzur Durchsetzung von Grundrechten angezeigt. Denn der Beschwerdeführerin entsteht durch die Versagung der Entscheidung zur Sache kein schwerer Nachteil. Ihr\nbleibt es unbenommen, auf der Grundlage der durch das Grundstücksrechtsänderungsgesetz geschaffenen neuen Rechtslage ihren Nutzungsentgeltanspruch für Januar 1995, gegebenenfalls auch in dem beim Kammergericht noch anhängigen\nRechtsstreit, neu geltend zu machen. Hat sie damit Erfolg, entfällt insoweit jede Beschwer. Bleibt sie mit einem solchen Begehren dagegen erfolglos, hat sie, wenn sie\ndie dafür gegebene Begründung für grundrechtswidrig hält, die Möglichkeit, deswegen erneut Verfassungsbeschwerde zu erheben. Auch in diesem Fall erleidet die Beschwerdeführerin demnach keinen endgültigen Rechtsverlust.\n\n  2. Auch soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Verneinung eines Herausgabeanspruchs der Beschwerdeführerin richtet, fehlt der Verfassungsbeschwerde die grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Die für ihre Beurteilung insoweit maßgeblichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits\nentschieden (vgl. vor allem BVerfGE 98, 17; 101, 54). Danach ist die Annahme der\nVerfassungsbeschwerde auch nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich des geltend gemachten Herausgabeanspruchs unbegründet.\n\n\n                                          4/9\n\n a) Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen insoweit nicht gegen Art. 14 GG.         17\n\n aa) Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB, auf den das Kammergericht das Besitzrecht der Beklagten gestützt hat, ist mit der Eigentumsgarantie vereinbar.\n\n aaa) Für Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 EGBGB in der Fassung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes hat dies das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 8. April 1998 (BVerfGE 98, 17 <37 ff.>) entschieden. Das Sachenrechtsmoratorium dieser Regelung stelle eine zulässige Bestimmung von Inhalt und\nSchranken des Eigentums an den betroffenen Grundstücken dar. Die damit verbundenen Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse seien durch die Zielsetzung des\nGesetzes gerechtfertigt, aus der Zeit der Deutschen Demokratischen Republik überkommene, sei es rechtlich begründete, sei es tatsächlich entstandene Nutzungsverhältnisse vorläufig, bis zur endgültigen gesetzlichen Neuordnung der Rechtsbeziehungen zwischen Grundstückseigentümer und Nutzer, zu sichern und damit auch\nRechtsfrieden zwischen den Beteiligten zu garantieren.\n\n bbb) Nichts anderes gilt für die hier in Rede stehende Verlängerung des Moratoriums durch Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB 1994.\n\n  (1) Das Ziel dieser Regelung, nach der in den Fällen des § 3 Abs. 3 und der §§ 4      21\nund 121 SachenRBerG das Besitzrecht des Grundstücksnutzers nach Art. 233 § 2 a\nAbs. 1 Satz 1 EGBGB bis zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse zwischen ihm und\ndem Grundstückseigentümer fortbesteht, ist mit demjenigen des Sachenrechtsmoratoriums identisch (vgl. BTDrucks 12/5992, S. 184). Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3\nEGBGB führt auch, wenn die jetzt mit dem Grundstücksrechtsänderungsgesetz geschaffene Nutzungsentgeltregelung mit berücksichtigt wird, zu einem angemessenen\nAusgleich zwischen den Interessen der Grundstückseigentümer und der Nutzer (vgl.\nim Übrigen schon BVerfGE 98, 17 <38 ff.>). Bei der Verlängerung des Moratoriums\ndurch Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB handelt es sich deshalb ebenfalls um eine\nRegelung, durch die im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des\nGrundstückseigentums in zulässiger Weise bestimmt werden.\n\n (2) Diese Beurteilung kann nicht damit in Zweifel gezogen werden, dass geltend gemacht wird, die Instrumentarien der Sachenrechtsbereinigung seien ihrerseits nicht\nverfassungsgemäß. Denn das dem Nutzer in § 15 Abs. 1 SachenRBerG eingeräumte\nRecht, entweder die Bestellung eines Erbbaurechts am Grundstück oder dessen Ankauf grundsätzlich zur Hälfte des für die entsprechende Nutzung üblichen Zinses\noder des Bodenwerts (vgl. § 43 Abs. 1, § 68 Abs. 1 SachenRBerG) verlangen zu können, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es steht insbesondere mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang. Dazu kann auf den als Anlage\nbeigefügten Nichtannahmebeschluss der Kammer vom 22. Februar 2001 - 1 BvR\n198/98 - verwiesen werden. Dieser bezieht sich zwar ausdrücklich nur auf das Ankaufsrecht des Nutzers. Die dazu gemachten Ausführungen gelten aber gleichermaßen für das Recht des Nutzers auf Bestellung eines Erbbaurechts an dem von ihm\ngenutzten Grundstück. Damit wird dasselbe legitime Regelungsziel wie mit dem An-\n\n\n                                         5/9\n\nkaufsrecht verfolgt. Aus den zu diesem Recht angestellten Erwägungen führt auch\ndas Recht des Nutzers auf Erbbaurechtsbestellung zu einem angemessenen, die Belange des Grundstückseigentümers hinreichend berücksichtigenden Interessenausgleich. Dies gilt umso mehr, als ein Erbbaurecht den Bestand des Grundeigentums\nunangetastet lässt und seine Bestellung daher in der Regel für den Grundstückseigentümer weniger belastend sein dürfte als der Ankauf des Grundstücks durch den\nNutzer.\n\n  Das Beschwerdevorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis. In dem Kammerbeschluss vom 22. Februar 2001 ist bereits dargelegt worden, dass die Nutzer aufgrund\nder Rechtslage und Rechtswirklichkeit in der Deutschen Demokratischen Republik\ndarauf vertrauen durften, die von ihnen errichteten Gebäude und baulichen Anlagen\nunbefristet nutzen zu können, und bei einem Ankauf des Gebäudes oder der Anlage\nim Falle einer gewerblichen Nutzung ihre Betriebsstätte verlieren würden. Der Gesetzgeber durfte bei dem im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorzunehmenden\nInteressenausgleich davon ausgehen, dass dem Nutzer ein solcher seine berufliche\nExistenz betreffender Verlust weniger zumutbar ist als für den Grundstückseigentümer die Belastung seines Grundstücks durch Erbbaurechtsbestellung oder der\nRechtsverlust durch dessen Ankauf.\n\n  Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen auch nicht verpflichtet, die baulichen     24\nInvestitionen der Nutzer nur schuldrechtlich abzusichern. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Regelung des § 31 SachenRBerG betrifft einen Ausnahmefall.\nDanach kann der Grundstückseigentümer den Abschluss eines Erbbaurechts- oder\nGrundstückskaufvertrags unter anderem dann verweigern, wenn das vom Nutzer errichtete Gebäude oder die bauliche Anlage gewerblich genutzt wird, dem Nutzer ein\nNutzungsrecht nicht bestellt wurde und die Restnutzungsdauer des Gebäudes oder\nder baulichen Anlage in dem Zeitpunkt, in dem der Nutzer seine Ansprüche geltend\nmacht, weniger als 25 Jahre beträgt. In diesem Fall wäre ein Erbbaurecht mit kurzer\nLaufzeit nicht mehr vernünftig beleihbar (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 3 ErbbauVO) und die\nGewährung eines Ankaufsrechts nicht gerechtfertigt, weil der auf den Nutzer entfallende Bodenwertanteil sehr gering ist (vgl. BTDrucks 12/5992, S. 75, 130). Deshalb\nkann der Nutzer vom Grundstückseigentümer lediglich den Abschluss eines Mietvertrags über die für die Gebäudenutzung erforderliche Fläche verlangen, dessen Laufzeit nach der Restnutzungsdauer des Gebäudes zu bemessen ist (vgl. § 31 Abs. 2\nSachenRBerG). Mit einer solchen Lösung für alle vom Sachenrechtsbereinigungsgesetz erfassten Fälle wäre die im öffentlichen Interesse liegende Rechtsvereinheitlichung auf dem Gebiet des Sachenrechts nicht erreichbar gewesen. Sie hätte auch\ndazu geführt, dass entgegen der legitimen gesetzgeberischen Absicht auf den bebauten Grundstücken für längere Zeit verkehrsfähige und beleihbare Rechte nicht\nentstanden wären (vgl. BTDrucks 12/5992, S. 2).\n\n Dass in der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen vom 15.            25\nJuni 1990 Ansprüche, wie sie dem Nutzer in § 15 Abs. 1 und den §§ 32 ff. und 61 ff.\nSachenRBerG eingeräumt worden sind, nicht vorgesehen waren, führt schon des-\n\n\n                                         6/9\n\nhalb nicht zur Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschriften, weil die genannte\nErklärung die Wiedergutmachung von rechtsstaatswidrigen Vermögensverlusten in\nder Deutschen Demokratischen Republik (vgl. BVerfGE 95, 48 <58>), das Sachenrechtsbereinigungsgesetz dagegen die endgültige Angleichung der in der Deutschen\nDemokratischen Republik entstandenen Nutzungsverhältnisse an das Immobiliarsachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft (vgl. BTDrucks 12/5992, S. 59 f.;\nBVerfGE 98, 17 <23>). Mit der Aufrechterhaltung des selbständigen Gebäudeeigentums und der in der Deutschen Demokratischen Republik begründeten Nutzungsrechte durch das Gesetz vom 23. September 1990 (BGBl II S. 885) zum Einigungsvertrag (vgl. dessen Anlage I Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1; Art. 231 § 5,\nArt. 233 § 3 EGBGB; s. dazu auch BVerfGE 98, 17 <21>) war diese Angleichung\nbereits eingeleitet und durch das verfassungsgemäße Sachenrechtsmoratorium des\nArt. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Durchführung der Sachenrechtsbereinigung\nweiter offen gehalten worden. Die Eigentümer von Grundstücken, die in der Deutschen Demokratischen Republik durch Dritte bebaut worden sind, mussten also bereits seit der Wiedervereinigung mit einer Rechtsangleichung rechnen. Dass diese\nnur in Schritten erreichbar war, ist bei der Beurteilung ihrer Verfassungsmäßigkeit\nzu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 101, 54 <76>, sowie den Kammerbeschluss vom\n22. Februar 2001). Es führt daher nicht zur Verfassungswidrigkeit der dem Nutzer im\nSachenrechtsbereinigungsgesetz eingeräumten Ansprüche, dass diese im Zeitpunkt\nder Wiedervereinigung noch nicht absehbar waren.\n\n  bb) Dass die Zivilgerichte bei der Auslegung und Anwendung des Art. 233 § 2 a            26\nAbs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB sowie von § 4 Nr. 3 und § 7 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b SachenRBerG Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG\n(vgl. zum Maßstab BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 79, 292 <303>) verkannt haben könnten,\nist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat dazu auch nichts vorgetragen.\n\n b) Die angegriffenen Entscheidungen sind, soweit sie einen Herausgabeanspruch             27\nder Beschwerdeführerin verneint haben, auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.\n\n  aa) Der Gesetzgeber hat mit Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 3 EGBGB 1994 ebenso wenig wie mit dem Sachenrechtsmoratorium und dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz\ngegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Willkürverbot verstoßen. Es kann nach den\nAusführungen im Kammerbeschluss vom 22. Februar 2001 und den vorstehenden\nDarlegungen zu Art. 14 GG (vgl. oben unter III 2 a aa bbb <2>) nicht als sachfremd\n(vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>) angesehen werden, dass der Gesetzgeber nur in den\nFällen des § 31 SachenRBerG den Anspruch des Nutzers auf Abschluss eines Mietvertrags beschränkt und dem Grundstückseigentümer lediglich in den Fällen des\n§ 81 Abs. 1 SachenRBerG das Recht eingeräumt hat, das vom Nutzer errichtete Gebäude oder die bauliche Anlage anzukaufen oder die aus der baulichen Investition\nbegründeten Rechte abzulösen.\n\n bb) Es ist schließlich nicht erkennbar, dass die Zivilgerichte bei der Auslegung und      29\nAnwendung des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB sowie von § 4 Nr. 3 und\n\n\n\n                                           7/9\n\n§ 7 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe b SachenRBerG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen haben.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).            30\n\n              Jaeger                Hömig                Bryde\n\n\n\n\n                                       8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n13. März 2001 - 1 BvR 1974/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n                13. März 2001 - 1 BvR 1974/98 - Rn. (1 - 30), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010313_1bvr197498.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010313.1bvr197498\n\n\n\n\n                                        9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-03-13/1-bvr-1974-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":8},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 3","ref_norm":"233-3","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"SachenRÄndG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-03-13/1-bvr-1974-98","retrieved":"2026-07-10 10:47:25.833382+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-03-13/1-bvr-1974-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-03-13","dockets":["1 BvR 1974/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010313.1bvr197498","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010313.1bvr197498"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 13.03.2001 – 1 BvR 1974/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-03-13/1-bvr-1974-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":8},{"id":"SachenRBerG/31","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"31","label":"§ 31 SachenRBerG","mentions":4},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":3},{"id":"SachenRBerG/7","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"7","label":"§ 7 SachenRBerG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"SachenRBerG/81","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"81","label":"§ 81 SachenRBerG","mentions":2},{"id":"BGB/986","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"986","label":"§ 986 BGB","mentions":1},{"id":"BGBEG/233-3","law":"BGBEG","abbreviation":"BGBEG","ref":"233-3","label":"Art 233 § 3 BGBEG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"SachenRÄndG/1","law":"SachenRÄndG","abbreviation":"SachenRÄndG","ref":"1","label":"§ 1 SachenRÄndG","mentions":1},{"id":"SachenRBerG/15","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"15","label":"§ 15 SachenRBerG","mentions":1},{"id":"SachenRBerG/68","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"68","label":"§ 68 SachenRBerG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:47:25.833382+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}