{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010308.1bvr165399","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-03-08","aktenzeichen":"1 BvR 1653/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1653/99 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder I... AG\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker und Koll.,\n                   Mozartstraße 4 - 10, 53115 Bonn -\ngegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11.\n      August 1999 - 3 L 5258/97 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Hoffmann-Riem\n\nam 8. März 2001 beschlossen:\n\nDer Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. August\n1999 - 3 L 5258/97 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an\ndas Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.\nDas Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu\nerstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Berufungszulassung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem es um die polizeirechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin für so genannte Rüstungsaltlasten geht.\n\n 1. a) Ein großer Teil der Rüstungsproduktion des Deutschen Reiches erfolgte nach     2\n1936 in einem so genannten Rüstungs- Viereck. Danach erstellte unter anderem die\nDynamit AG nach einem Mantelvertrag mit dem Deutschen Reich Munitions- und\nSprengstofffabriken im Auftrage und auf Kosten des Deutschen Reiches. Nach Fer-\n\n\n                                         1/8\n\ntigstellung wurden die Anlagen an die Verwertungsgesellschaft für Montanindustrie\nmbH (im Folgenden: Montan-GmbH) veräußert, wobei der Kaufpreis durch das Deutsche Reich erstattet wurde. Anschließend wurden die Produktionsstätten ebenfalls\nnach einem Mantelvertrag an die jeweiligen Betreiberfirmen verpachtet. Sämtliche\nAnteile an der Montan-GmbH wurden seit 1934 vom Deutschen Reich gehalten. Die\nMontan-GmbH war auf Grund von Verträgen mit dem Deutschen Reich aus dem Jahre 1936 und 1941 Treunehmerin des Reiches. Ihr Unternehmenszweck bestand in\nder Vermögensverwaltung und geschäftlichen Kontrolle der privaten Rüstungsbetriebe im Deutschen Reich. Im Jahre 1949 ging die Montan-GmbH gemäß Art. 134 Abs.\n1 GG in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland über. Sie erhielt im Oktober\n1951 den Namen \"Industrieverwaltungsgesellschaft mbH\", die 1987 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um diese\nAktiengesellschaft. Sie befand sich bis Ende 1993 in Bundesbesitz, ist danach aber\nprivatisiert worden.\n\n  b) In Herzberg am Harz betrieb die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Verwertung chemischer Erzeugnisse (im Folgenden: Verwertchemie-GmbH) zwischen\n1940 und 1945 eine von der Montan-GmbH gepachtete Fabrik zur Abfüllung von\nSprengstoffen. Für die Verwertchemie-GmbH, die eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Dynamit AG war, wurde Anfang 1946 das Liquidationsverfahren eingeleitet. Das Vergleichsverfahren über diese Gesellschaft wurde im September 1952\nbeendet.\n\n Der Landkreis Osterode am Harz, der spätere Beklagte des Ausgangsverfahrens,         4\nnahm die Beschwerdeführerin im Jahre 1992 nach umfangreichen Untersuchungen\nals Handlungsstörerin wegen der Bodenverunreinigungen im Bereich der ehemaligen\nMunitionsfabrik in Anspruch.\n\n  c) Die beim Verwaltungsgericht Göttingen nach erfolglosem Widerspruch erhobene      5\nKlage der Beschwerdeführerin wies das Verwaltungsgericht im Wesentlichen als unbegründet ab. Die Existenz und der Betrieb der Munitionsfabrik Herzberg seien jedenfalls mitursächlich dafür gewesen, dass Sprengstoffe und deren Abbauprodukte\nin den Boden und das Grundwasser hätten eindringen können. Die Haftung der Beschwerdeführerin als Handlungsstörerin folge aus ihrer Garantenstellung gegenüber\nder Allgemeinheit im Hinblick auf die von der Munitionsfabrik Herzberg ausgehenden\nGefahren für die Bevölkerung. Die Montan-GmbH habe der Verwertchemie-GmbH\ndie Munitionsfabrik zum Zweck der Nutzung als Bomben- und Minenabfüllstätte verpachtet. Die grundwasserschädlichen Ablagerungen seien mit Wissen der Montan-GmbH und ihrer Duldung in den benachbarten Mühlengraben gelangt. Hinzu komme,\ndass die Montan-GmbH Inhaberin der gewerberechtlichen Konzession nach § 16 der\ndamals geltenden Gewerbeordnung gewesen sei oder jedenfalls gewesen sein sollte\nund außerdem die vertraglichen Verflechtungen zwischen der Montan-GmbH und der\nVerwertchemie-GmbH faktisch konzernrechtlicher Natur gewesen seien. Nach Darstellung der vertraglichen Verflechtungen innerhalb des so genannten Rüstungs-Vierecks kam das Verwaltungsgericht dann zu dem Ergebnis, dass die\n\n\n                                        2/8\n\nVerwertchemie-GmbH als Betreiberfirma der Munitionsfabrik wenn auch nicht gesellschaftsrechtlich, so doch vertraglich vollständig in die Rüstungsproduktion des Deutschen Reiches in jener Zeit eingegliedert gewesen sei. In Ermangelung jeglicher\neigenständiger Entscheidungsbefugnis von Belang sei die Verwertchemie-GmbH\nvollständig von der Montan-GmbH abhängig gewesen. Hiermit korrespondiere die\nGarantenstellung der Montan-GmbH im Hinblick auf die produktionsbedingten, wassergefährdenden Ablagerungen, sodass die Montan-GmbH als Handlungsstörer neben die nicht mehr existente Verwertchemie-GmbH getreten sei. Dem lasse sich\nauch nicht entgegenhalten, dass die Montan-GmbH ihrerseits von den Entscheidungen des Deutschen Reiches abhängig gewesen sei und über keine eigenen Entscheidungskompetenzen verfügt habe. Die Montan-GmbH habe nämlich auf Grund\nihrer Rechtsform ebenso wie die Verwertchemie-GmbH rechtliche Selbständigkeit\nbesessen.\n\n Die angefochtene Ordnungsverfügung - so das Verwaltungsgericht - sei auch nicht        6\ndeshalb ermessensfehlerhaft, weil es der Beklagte unterlassen hätte, den Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches (gemeint ist damit die mit dem Deutschen Reich\nrechtsidentische Bundesrepublik Deutschland) in seine Überlegungen zur Störerauswahl mit einzubeziehen. Das Deutsche Reich komme als Handlungsstörer nicht in\nBetracht. Da schon die Verwertchemie-GmbH nicht als Verrichtungsgehilfe der\nMontan-GmbH angesehen werden könne, könne sich die Störereigenschaft des\nDeutschen Reiches nicht daraus ergeben, dass möglicherweise die Montan-GmbH\nVerrichtungsgehilfe des Deutschen Reiches gewesen sei. Trotz der weit gehenden\nAbhängigkeit der Montan-GmbH von ihrem alleinigen Gesellschafter, dem Deutschen Reich, sei ein Durchgriff auf den Gesellschafter der Montan-GmbH gesellschafts- und damit auch polizeirechtlich nicht zulässig.\n\n d) Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche       7\nUrteil machte die Beschwerdeführerin mehrere Zulassungsgründe geltend. So bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),\nda dieses an inneren Widersprüchen kranke. Den Rückgriff auf das Deutsche Reich\nals Verantwortlichen lasse das Verwaltungsgericht nicht zu, da gesellschaftsrechtliche Grundsätze nicht durchbrochen werden dürften; zugleich durchbreche das Verwaltungsgericht aber selbst eben diese Grundsätze, wenn es die Montan-GmbH als\nHandlungsstörer ansehe, obwohl die Verwertchemie-GmbH gehandelt habe. Nach\nAuffassung der Beschwerdeführerin könne die notwendige Gesamtschau nur zu dem\nErgebnis führen, das Deutsche Reich auf Grund seiner umfassenden Entscheidungsbefugnis als Handlungsstörer anzusehen. Die Rechtssache weise - so die Beschwerdeführerin in ihrem Berufungszulassungsantrag - auch besondere tatsächliche und\nrechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Es gelte, die tatsächlichen\nVerhältnisse der Rüstungsproduktion unter den besonderen Bedingungen in der Zeit\nzwischen 1933 und 1945 zu ermitteln und die vertraglichen Bindungen zwischen dem\nDeutschen Reich, der Dynamit AG, der Verwertchemie-GmbH und der Montan-GmbH zu verstehen. Dies sei besonders schwierig, weil, wie auch das Verwaltungs-\n\n\n\n                                         3/8\n\ngericht erkannt habe, die vertraglichen Regelungen die wirklichen Entscheidungsbefugnisse verschleiern sollten, die ausschließlich beim Deutschen Reich gelegen\nhätten. Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Berufungszulassungsantrag zudem\ngeltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 124 Abs. 2 Nr. 3\nVwGO). Hierzu führte die Beschwerdeführerin aus, dass sich die Problematik der polizeirechtlichen Haftung für Rüstungs(alt)lasten nicht nur im vorliegenden Fall stelle,\nsondern auch in einer Reihe ähnlicher Fallgestaltungen und Verfahren.\n\n  e) Mit Beschluss vom 11. August 1999 lehnte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Die Berufung sei nicht nach\n§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. So möge es zwar schwierig sein, die tatsächlichen Verhältnisse der Rüstungsproduktion unter den besonderen Bedingungen der\nZeit zwischen den Jahren 1933 und 1945 zu ermitteln; die Beschwerdeführerin habe\nes aber verabsäumt, darzutun, welche besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und\nrechtlicher Art damit verbunden sein könnten, soweit diese Umstände für die Entscheidung des vorliegenden Falles erheblich seien. Die Beschwerdeführerin könne\naußerdem eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen\ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht verlangen. Die Darlegung der\ngrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordere die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Entscheidung über die Berufung erheblich sein werde,\nund die Angabe, warum die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage bestehen soll. Eine derartige konkrete Rechtsfrage sei von der Beschwerdeführerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags nicht formuliert worden. Auch ein anderer Berufungszulassungsgrund sei von der Beschwerdeführerin\nnicht substantiiert dargelegt worden.\n\n  2. Mit ihrer fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG.\n\n  Entweder habe das Oberverwaltungsgericht - so die Beschwerdeführerin - den Vortrag zur Begründung des Zulassungsantrags weit gehend nicht zur Kenntnis genommen, was ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs darstelle, oder aber\nes habe die Voraussetzungen einer Zulassung der Berufung in einem solchen Maße\nverkannt, dass der Beschluss nicht mehr nur als Interpretation des Gesetzes angesehen werden könne. Dann habe das Oberverwaltungsgericht vielmehr ein eigenes Zulassungsrecht entwickelt und damit eine objektiv willkürliche Entscheidung im Sinne\nvon Art. 3 Abs. 1 GG getroffen. Die Auslegung und Anwendung der Zulassungsvorschriften durch das Oberverwaltungsgericht erschwere im Übrigen den Zugang zur\nBerufungsinstanz in unzumutbarer, nicht mehr zu rechtfertigender Weise und verstoße daher gegen die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.\n\n Das Oberverwaltungsgericht habe den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 Vw-           11\nGO verneint, obwohl es selbst die Schwierigkeiten der Feststellung und Beurteilung\nder Verhältnisse bis 1945 bejaht habe. Wenn das Oberverwaltungsgericht meine, da-\n\n\n\n                                          4/8\n\nmit seien besondere Schwierigkeiten nicht dargetan, soweit sie für die Entscheidung\ndes Falles erheblich seien, verlange es, da die Besonderheit für jedermann sichtbar\nsei, den Vortrag von Überflüssigkeiten und Selbstverständlichkeiten. Entgegen der\nAuffassung des Oberverwaltungsgerichts habe die Beschwerdeführerin in ihrem Zulassungsantrag auch die Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne von\n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukomme, und deren allgemeine Bedeutung klar formuliert.\nAuch die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu den Berufungszulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO seien unzutreffend.\n\n  3. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts, dem Niedersächsischen Justizministerium sowie dem Gegner des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.\n\n  Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seiner vom Präsidenten des        13\nBundesverwaltungsgerichts übermittelten Stellungnahme dargelegt, dass der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts in Ansehung der Begründung des\nerstinstanzlichen Urteils sowie der Begründungsschrift der Beschwerdeführerin im\nBerufungszulassungsverfahren \"Erstaunen\" hervorrufe, jedenfalls was den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO anlange. Dabei stehe im Vordergrund,\ndass die vom Verwaltungsgericht entscheidungstragend herangezogenen Vorschriften des Landesrechts in Bezug auf ihre Anwendung und Auslegung in Fällen, die\ndurch die Entstehung von rüstungsbedingten Altlasten in den Jahren vor 1945 geprägt werden, soweit ersichtlich noch keiner Beurteilung durch das Oberverwaltungsgericht des Landes unterzogen worden seien. Auch der angegriffene Beschluss benenne keine entsprechenden Erkenntnisse. Zweifel erwecke in diesem\nZusammenhang vor allem die insoweit tragende Begründung des angegriffenen Beschlusses, wonach die Beschwerdeführerin nicht hinreichend dargetan habe, welche\nbesonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art die Sache aufweise. Es\nseien vielmehr entscheidungserhebliche tatsächliche und rechtliche Fragestellungen\naufgeworfen, die einen hohen Schwierigkeitsgrad aufwiesen. Nach alledem sei\nschwer zu erkennen, welche ergänzenden Darlegungen der Beschwerde angezeigt\ngewesen sein könnten, um den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4\nVwGO besser zu genügen. Mithin hätte aus einfachrechtlicher Sicht eine Berufungszulassung zumindest nahe gelegen. Entsprechendes gelte mit Blick auf Art. 19 Abs.\n4 GG auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht.\n\n Das Niedersächsische Justizministerium und der Gegner des Ausgangsverfahrens         14\nhaben von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n                                        II.\n 1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies         15\nzur Durchsetzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Gewährung effektiven\nRechtsschutzes angezeigt erscheint (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs. 1\nBVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fra-\n\n\n                                        5/8\n\ngen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 74, 228\n<234>; 77, 275 <284>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>; 96, 27 <39>).\n\n  2. a) Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführerin         16\nin ihrem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Zwar gewährleisten weder Art. 19\nAbs. 4 Satz 1 GG noch andere Verfassungsbestimmungen einen Instanzenzug. Sehen aber prozessrechtliche Vorschriften Rechtsbehelfe vor, so verbietet Art. 19 Abs.\n4 Satz 1 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen\nnicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 78,\n88 <99>). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124 a Vw-GO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NdsVBl 2000, S. 244). Deshalb dürfen insbesondere die\nAnforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige\nRechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden könnten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, BayVBl 1995, S.\n178; 2. Kammer des Ersten Senats, NdsVBl 2000, S. 244). Danach können die Gerichte zwar bei der Auslegung und Anwendung der §§ 124, 124 a VwGO von den\nVerfahrensbeteiligten ein Mindestmaß an Substantiierung verlangen (vgl. BVerfG, 1.\nKammer des Zweiten Senats, BayVBl 1995, S. 178 <179>; 2. Kammer des Ersten\nSenats, NdsVBl 2000, S. 244 <245>). Jedoch dürfen die Anforderungen an die Substantiierung auch im Hinblick auf die Monatsfrist des § 124 a Abs. 1 VwGO nicht derart überspannt werden, dass die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu\nerstreiten, ineffektiv wird und für den Beschwerdeführer \"leer läuft\" (vgl. BVerfGE 96,\n27 <39>; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NdsVBl 2000, S. 244 <245>).\n\n b) Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben ist das Oberverwaltungsgericht in dem          17\nangegriffenen Beschluss nicht in jeder Hinsicht gerecht geworden. Soweit das Oberverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 Vw-GO) nicht hinreichend dargelegt hätte, hat das Gericht die Darlegungsanforderungen\nersichtlich überspannt.\n\n  Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Berufungszulassungsschrift im Hinblick auf        18\nden Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vorgetragen, dass die Feststellung der Verantwortlichkeiten für die durch die Rüstungsproduktion vor 1945 verursachten Bodenverunreinigungen es erfordere, die tatsächlichen Verhältnisse dieser\nRüstungsproduktion unter den besonderen Bedingungen dieser Zeit zu ermitteln und\ndie vertraglichen Bindungen zwischen dem Deutschen Reich, der Dynamit AG, der\nVerwertchemie-GmbH und der Montan-GmbH zu verstehen. Diese Verhältnisse seien vor dem Hintergrund des totalen Krieges, wie er den damaligen Entscheidungen\ndes Deutschen Reiches zugrunde gelegen habe, zu sehen. Das sei schon an sich\nnach mehr als 50 Jahren schwierig. Es sei besonders schwierig, weil, wie auch das\n\n\n                                          6/8\n\nVerwaltungsgericht eingeräumt habe, die vertraglichen Regelungen die wirklichen\nEntscheidungsbefugnisse verschleiern sollten, die ausschließlich beim Deutschen\nReich gelegen hätten. Unter Verkennung dieser besonderen Problematik habe das\nVerwaltungsgericht die Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin auf Grund einer\nGarantenstellung gegenüber der Allgemeinheit bejaht.\n\n Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Vortrag nicht für ausreichend gehalten, weil       19\ndie Beschwerdeführerin nicht dargetan habe, dass die aufgezeigten Schwierigkeiten\nbei der Ermittlung der tatsächlichen Umstände der Rüstungsproduktion vor 1945 und\nderen rechtliche Einordnung für die Entscheidung des vorliegenden Falles erheblich\nseien.\n\n  Tatsächlich hatte aber das Verwaltungsgericht die Annahme einer Garantenstellung        20\nder Beschwerdeführerin ausdrücklich auf eine Gesamtbetrachtung der tatsächlichen\nund rechtlichen Beziehungen der an dem so genannten Rüstungs-Viereck beteiligten\nGesellschaften gestützt. Soweit ersichtlich ist für das Land Niedersachsen die Frage\nder ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen für Altlasten, die auf\nHandlungen zurückzuführen sind, die vom Deutschen Reich im Interesse der Rüstungsproduktion veranlasst worden waren, noch nicht obergerichtlich geklärt. Vor diesem Hintergrund war die Erheblichkeit der von der Beschwerdeführerin in der Berufungszulassungsschrift in dieser Hinsicht aufgeworfenen Fragen für den zu\nentscheidenden Rechtsstreit evident. Daher ist nicht nur - wie der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde festgestellt hat - schwer zu erkennen, welche ergänzenden Darlegungen der Beschwerde angezeigt gewesen sein könnten, um den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz\n4 VwGO besser zu genügen. Weiterer Vortrag war vielmehr schlechthin nicht geboten, um den gesetzlichen Anforderungen an eine ausreichende Substantiierung dieses Berufungszulassungsgrundes zu entsprechen.\n\n  Darüber hinaus spricht auch viel dafür, dass das Oberverwaltungsgericht bei Anwendung des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Darlegungserfordernisse zu Lasten der\nBeschwerdeführerin in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise überspannt hat.\nDem muss hier jedoch nicht weiter nachgegangen werden, da der angegriffene Beschluss bereits wegen des oben festgestellten Verfassungsverstoßes aufzuheben ist.\nAus diesem Grund kann auch offen bleiben, ob der angegriffene Beschluss zudem,\nwie von der Beschwerdeführerin gerügt, Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.\n\n Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a          22\nAbs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     23\n\n                Papier                 Steiner            Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                          7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n8. März 2001 - 1 BvR 1653/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2001\n                - 1 BvR 1653/99 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010308_1bvr165399.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010308.1bvr165399\n\n\n\n\n                                     8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-03-08/1-bvr-1653-99","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 134","ref_norm":"134","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-03-08/1-bvr-1653-99","retrieved":"2026-07-10 10:47:25.034684+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-03-08/1-bvr-1653-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-03-08","dockets":["1 BvR 1653/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010308.1bvr165399","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010308.1bvr165399"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 08.03.2001 – 1 BvR 1653/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-03-08/1-bvr-1653-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. 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