{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010223.1bvr000401","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-02-23","aktenzeichen":"1 BvR 4/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 4/01 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder C...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Klaus Hümmerich und Koll.,\n                   Lievelingsweg 125, 53119 Bonn -\ngegen a) den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/\n         99 -,\n\n       b) den Zwischen-Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 19. Februar\n          1998 - 15 BV 250/96 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und die Richter Hömig,\n                                  Bryde\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Februar 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n  1. Im Rahmen eines Beschlussverfahrens nach den §§ 80 ff. ArbGG stellte ein Arbeitsgericht 1972 die Gewerkschaftseigenschaft der Beschwerdeführerin fest. Sie erfülle alle dafür erforderlichen Voraussetzungen. Dazu gehöre aber nicht das Kriterium\neiner gewissen Durchsetzungskraft oder Verbandsstärke. Dieses werde zwar von der\nständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefordert. Das damals erkennende Arbeitsgericht lehnte dies aber als Beurteilungsmaßstab ausdrücklich ab. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig. Im Jahr 1996 beantragte die Industriegewerkschaft Metall (künftig: IG Metall), die auch schon bei dem vorangegangenen\nVerfahren beteiligt war, festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Gewerkschaft im arbeitsrechtlichen Sinne sei. Dem war der Abschluss eines Vergütungstarifvertrages durch die Beschwerdeführerin vorausgegangen, über den ursprünglich die\nIG Metall ergebnislos mit dem entsprechenden Arbeitgeberverband verhandelt hatte.\n\n 2. Im Rahmen eines Zwischenbeschlusses erklärte das Arbeitsgericht den Antrag          2\nder IG Metall für zulässig. Ihm stehe nicht die Rechtskraft des Beschlusses aus dem\n\n\n\n                                         1/6\n\nJahre 1972 entgegen, da sich im Zuge der Wiedervereinigung Deutschlands die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin änderte das Landesarbeitsgericht den Beschluss des Arbeitsgerichts ab und wies den Antrag der IG Metall zurück. Er sei unzulässig, da ihm die\nRechtskraft des Beschlusses aus dem Jahre 1972 entgegenstehe. Die für die Frage\nder Gewerkschaftseigenschaft maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse hätten sich\nnicht wesentlich geändert. Auf die Rechtsbeschwerde der IG Metall hob das Bundesarbeitsgericht den Beschluss des Landesarbeitsgerichts auf und wies die Beschwerde gegen den Zwischenbeschluss des Arbeitsgerichts zurück. Dem Antrag der IG\nMetall stehe die Rechtskraft des Beschlusses von 1972 nicht entgegen. Zwar sei mit\ndem Landesarbeitsgericht davon auszugehen, dass sich die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse nicht wesentlich geändert hätten. Anderes gelte aber hinsichtlich\nder maßgeblichen rechtlichen Verhältnisse. Die Wirkung der materiellen Rechtskraft\ndes Beschlusses von 1972 sei durch die Änderung der rechtlichen Grundlagen zur\nBeurteilung der Gewerkschaftseigenschaft im Staatsvertrag über die Schaffung einer\nWährungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 und dem Gemeinsamen Protokoll über Leitsätze, A III Nr. 2, in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz\ndes Deutschen Bundestages vom 25. Juni 1990 (BGBl II S. 518) weggefallen. In dem\nGemeinsamen Protokoll über Leitsätze werde für die Gewerkschaftseigenschaft eine\ngewisse Mächtigkeit und Durchsetzungsfähigkeit gefordert. Dies bestätige inhaltlich\nzwar im Wesentlichen nur die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts\nentwickelten Kriterien. Formal sei damit aber eine andere Qualität der Prüfungskriterien erreicht, da sie durch das Zustimmungsgesetz des Bundestages in den Willen\ndes Gesetzgebers aufgenommen worden seien und nicht mehr nur für andere Gerichte unverbindliches Richterrecht darstellten.\n\n 3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG und gegen Art. 20 Abs. 3 GG durch den Zwischenbeschluss des\nArbeitsgerichts und den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts. Es sei nicht zulässig,\neinen Wegfall der Rechtskraft des Beschlusses von 1972 aufgrund einer lediglich bestätigenden Äußerung des Gesetzgebers anzunehmen.\n\n                                         II.\n Gründe für die Annahme der Verfassungsbeschwerde im Sinne von § 93 a Abs. 2            4\nBVerfGG liegen nicht vor.\n\n 1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche          5\nBedeutung im Sinne von § 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Sie wirft keine Fragen auf, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen oder\ndie noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt sind\n(BVerfGE 90, 22 <24>). Dies betrifft insbesondere Fragen zu Art. 9 Abs. 3 GG (vgl.\nBVerfGE 18, 18 <27 f.>; 57, 29 <37>; 58, 233 <248>; 64, 208 <213>; 84, 212 <224 f.,\n229>; 92, 365 <394 ff.>; 93, 352 <357 ff.>; 100, 214 <223>), und auch solche hin-\n\n\n                                         2/6\n\nsichtlich des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 3, 225 <237 f.>; 7, 89 <92>; 15, 313\n<319 f.>; 47, 146 <161>; 53, 115 <127 f.>; 70, 297 <308 f.>).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in            6\n§ 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93 a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n  a) Soweit mit der Verfassungsbeschwerde der Zwischenbeschluss des Arbeitsgerichts angegriffen wird, ist sie mangels hinreichender Substantiierung im Sinne von\n§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG unzulässig. Es fehlt jede inhaltliche Auseinandersetzung mit diesem Zwischenbeschluss. Eine solche findet nur mit dem Beschluss\ndes Bundesarbeitsgerichts statt, der aber gerade anders als die arbeitsgerichtliche\nEntscheidung nicht auf eine wesentliche Änderung der tatsächlichen, sondern der\nrechtlichen Verhältnisse abstellt.\n\n  b) Ferner ist kein Verstoß gegen die Koalitionsfreiheit der Beschwerdeführerin aus        8\nArt. 9 Abs. 3 GG anzunehmen. Insoweit ist durch die angegriffene Entscheidung des\nBundesarbeitsgerichts schon der Schutzbereich der Norm nicht berührt. Der Beschwerdeführerin bleibt es trotz des vom Bundesarbeitsgericht verneinten Fortbestehens der Rechtskraftwirkung der Entscheidung von 1972 unbenommen, die aus Art.\n9 Abs. 3 GG folgenden Rechte wahrzunehmen. Durch die Entscheidung über die\nRechtskraft des Beschlusses von 1972 wird der Bestand der Beschwerdeführerin\noder ihre Betätigungsmöglichkeit nicht in Frage gestellt. Allein die Gefahr, dass in einem nunmehr möglichen neuen Verfahren festgestellt wird, dass die Koalition die arbeitsrechtlichen Anforderungen des Gewerkschaftsbegriffs nicht (mehr) erfüllt, stellt\nkeinen Eingriff in die Koalitionsfreiheit der Beschwerdeführerin dar. Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, durch die Aberkennung der Rechtskraft des alten feststellenden Beschlusses verliere sie den durch diese Entscheidung vermittelten Schutz\nhinsichtlich der Frage ihrer Gewerkschaftseigenschaft, betrifft dies nicht den Schutzbereich von Art. 9 Abs. 3 GG, sondern das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende\nGebot der Rechtssicherheit. Dass es potentiellen Gegenspielern der Beschwerdeführerin nunmehr wieder prozessual möglich ist, deren Gewerkschaftseigenschaft anzuzweifeln, ist ein Umstand, vor dem Art. 9 Abs. 3 GG nicht schützt.\n\n c) Auch ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1          9\nGG ist nicht zu erkennen.\n\n  aa) Allerdings ist die Rechtskraft richterlicher Entscheidungen ein Element der          10\nRechtssicherheit, die ebenso wie die materielle Gerechtigkeit wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist (vgl. BVerfGE 7, 194 <196>). Funktion der Rechtskraft ist es, durch die Maßgeblichkeit und Beständigkeit des Inhalts der Entscheidung\nüber den Streitgegenstand für die Beteiligten und die Bindung der öffentlichen Gewalt\nan die Entscheidung die Rechtslage verbindlich zu klären und damit dem Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten zu dienen, ihnen insbesondere zu ermöglichen, ihr Verhalten gemäß dieser Rechtslage auszurichten (vgl. BVerfGE 47, 146 <161>). Das\nPrinzip der Rechtssicherheit kann mit der Forderung nach materieller Gerechtigkeit in\n\n\n                                           3/6\n\nWiderstreit liegen, wobei es in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers ist, einen solchen Widerstreit nach der einen oder anderen Seite zu entscheiden. Geschieht dies\nohne Willkür, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfGE 3, 225\n<237 f.>; vgl. auch BVerfGE 15, 313 <319 f.>). Aus dem Prinzip der Rechtssicherheit folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Entscheidungen und\nsonstiger in Rechtskraft erwachsener Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 15,\n313 <319>).\n\n  Der Gesetzgeber hat Fragen der Rechtskraft meist nur punktuell angesprochen           11\n(vgl. §§ 322, 705 ZPO). Gerade die Frage der Reichweite der Rechtskraft und ihrer\nGrenzen hat der Gesetzgeber für den hier interessierenden Bereich nicht geregelt,\nsondern im Ergebnis der Rechtsprechung und Lehre zur Lösung überlassen. Damit\nist die Bestimmung der Grenzen der Rechtskraft in erster Linie ein einfachrechtliches\nProblem, zu dessen Klärung gerade auch die obersten Gerichte des Bundes aufgerufen sind. Eine von ihnen gefundene Lösung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die aus dem Prinzip der Rechtssicherheit sich ergebenden Grenzen -\ndie ihrerseits mit dem auch aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot materieller\nGerechtigkeit (vgl. BVerfGE 7, 89 <92>; 21, 378 <388>; 95, 96 <130>) und der\nRechtsweggarantie (vgl. BVerfGE 53, 115 <127>; 54, 277 <291>; 101, 275 <294 f.>)\nin Einklang zu bringen sind - ausreichend Beachtung gefunden haben. Die Auslegung einfachen Rechts ist so lange der Nachprüfung des Bundesverfassungsgerichts\nentzogen, wie nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich\nunrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom\nUmfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für\nden konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind. Eine Grundrechtswidrigkeit liegt\nnoch nicht vor, wenn die Anwendung einfachen Rechts durch den hierzu zuständigen\nRichter zu einem Ergebnis geführt hat, über das sich streiten lässt (stRspr; BVerfGE\n18, 85 <92 f.>; 91, 346 <366>).\n\n bb) Nach diesem Maßstab kann in der angegriffenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip gesehen werden. Es ist\nnicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu beurteilen, ob das Bundesarbeitsgericht insoweit die überzeugendste Lösung dieser Frage gefunden hat. Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit diesem Problem jedenfalls in verfassungsrechtlich\nnicht zu beanstandender Weise auseinander gesetzt und unter Berücksichtigung des\nhohen Rangs der Rechtssicherheit ein nachvollziehbar begründetes Ergebnis gefunden, welches unter dem Gesichtspunkt des Art. 20 Abs. 3 GG umso weniger zu beanstanden ist, als das Rechtsstaatsprinzip neben dem Gebot der Rechtssicherheit auch\nnoch andere Elemente enthält.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n\n\n\n                                         4/6\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                   14\n\n              Jaeger                   Hömig   Bryde\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n23. Februar 2001 - 1 BvR 4/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2001 - 1 BvR 4/01 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010223_1bvr000401.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010223.1bvr000401\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-02-23/1-bvr-4-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 705","ref_norm":"705","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-02-23/1-bvr-4-01","retrieved":"2026-07-10 10:47:22.972327+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-02-23/1-bvr-4-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-02-23","dockets":["1 BvR 4/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010223.1bvr000401","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010223.1bvr000401"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 23.02.2001 – 1 BvR 4/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-02-23/1-bvr-4-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/9","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"9","label":"Art 9 GG","mentions":6},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"ZPO/322","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"322","label":"§ 322 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/705","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"705","label":"§ 705 ZPO","mentions":1},{"id":"ArbGG/80","law":"ArbGG","abbreviation":"ArbGG","ref":"80","label":"§ 80 ArbGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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