{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010222.2bvr020801","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-02-22","aktenzeichen":"2 BvR 208/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 208/01\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n\n1. der NPD,\n   gesetzlich vertreten durch den Bundesvorsitzenden, Herrn V...,\n\n2. der Jungen Nationaldemokraten,\n   gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden, Herrn R...,\n\n3. des NPD-Landesverbandes Baden-Württemberg,\n   gesetzlich vertreten durch den Landesvorsitzenden, Herrn W...,\n\n4. des NPD-Landesverbandes Bayern,\n   gesetzlich vertreten durch den Landesvorsitzenden, Herrn S...,\n\n5. des NPD-Landesverbandes Bremen,\n   gesetzlich vertreten durch den Landesvorsitzenden, Herrn W...,\n\n6. des NPD-Landesverbandes Niedersachsen,\n   gesetzlich vertreten durch den Landesvorsitzenden, Herrn E...,\n\n7. des NPD-Landesverbandes Nordrhein-Westfalen,\n   gesetzlich vertreten durch den Landesvorsitzenden, Herrn H...\n\n- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Dr. Klaus Sojka,\n                    Garstedter Weg 173, 22455 Hamburg -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 24. November 2000 -\n         13 W 92/00 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 9. November 2000 - 1 O 441/\n         00 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Jentsch,\n                                 Di Fabio\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Februar 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n\n\n                                         1/4\n\nDamit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n 1. Die Beschwerdeführer - die Bundespartei sowie die Jugendorganisation und fünf        1\nLandesverbände der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands - wenden sich mit\nder Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung verbunden ist, dagegen, dass ihnen einstweiliger Rechtsschutz gegen die Kündigung\nverschiedener Girokonten bei der Postbank versagt wurde.\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die           2\nAnnahmevoraussetzungen des § 93a BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist\nihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt\n(BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248>). Sie ist unzulässig, weil sie zum einen nicht\nordnungsgemäß begründet ist (a) und zum anderen gegen das Prinzip der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verstößt (b).\n\n a) Ein Beschwerdeführer muss innerhalb der Frist des § 93 BVerfGG hinreichend           3\ndeutlich die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsähnlichen Rechte vortragen (vgl. BVerfGE 6, 132 <134>; 20, 323 <329 f.>; 28, 17 <19>).\nDie allgemeine Erklärung, es werde Verfassungsbeschwerde erhoben, genügt der\nForm des § 92 BVerfGG nicht (vgl. BVerfGE 27, 211 <217 f.>). Der Beschwerdeführer muss vielmehr innerhalb der Beschwerdefrist (BVerfGE 81, 208 <214>) die\nGrundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des\ndie Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen (vgl.\nBVerfGE 6, 132 <134>; 8, 1 <9>; 83, 162 <169 ff.>; 85, 127 <128 ff.>). Dabei hat er\nauch darzulegen, inwiefern durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete\nGrundrecht verletzt sein soll. Die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung ist deutlich\nzu machen (vgl. BVerfGE 6, 132 <134>; 89, 155 <171>).\n\n Diesen Maßstäben genügt die Beschwerdeschrift nicht. Die Beschwerdeführer beschränken sich auf allgemeine Ausführungen, ohne ordnungsgemäß darzulegen, wodurch die Postbank oder die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen sie in ihren Rechten verletzt hätten. Die bloße Angabe von Grundgesetz-Artikeln reicht als\nBegründung nicht aus.\n\n  b) Die Beschwerdeführer haben darüber hinaus gegen den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 2 BVerfGG verstoßen, weil sie weder in der fachgerichtlichen Antragsschrift noch in der fachgerichtlichen Beschwerdeschrift substantiiert vorgetragen haben, dass es ihnen nicht möglich war, ein\nErsatzkonto bei einem anderen Geldinstitut zu eröffnen. Mangels ausreichenden Vortrags der Beschwerdeführer zu diesem Punkt haben die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen eine faktische Monopolstellung der Postbank verneint und deshalb die Kündigung für wirksam gehalten. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu\nbeanstanden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer besteht hier keine\n\n\n                                          2/4\n\nrichterliche Aufklärungspflicht, sondern die Beschwerdeführer als Antragsteller einer\nRegelungsverfügung nach § 940 ZPO hatten alle Tatsachen sowohl zur Begründung\neines Verfügungsanspruchs als auch eines Verfügungsgrundes substantiiert vorzutragen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen. Die Fachgerichte haben die Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den Eilrechtsschutz im Zivilprozess (vgl. BVerfGE 93, 1 <13 f.>; Beschluss der 1. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 1998 - 2 BvR 415/96\n-, juris-Dokumentation) in den angegriffenen Entscheidungen nicht überspannt und\ndeshalb den Anspruch der Beschwerdeführer auf effektiven Rechtsschutz nicht verletzt.\n\n Soweit die Beschwerdeführer sich darauf berufen wollen, die Fachgerichte hätten        6\ndie Tatsache, dass es den Beschwerdeführern nicht möglich sei, ein anderes Girokonto zu eröffnen, als gerichtsbekannt behandeln müssen, ist dies eine Frage des\neinfachen Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht nicht überprüft werden kann.\n\n 3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).\n\n 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   9\n\n               Limbach                Jentsch               Di Fabio\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom\n22. Februar 2001 - 2 BvR 208/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2001 - 2 BvR 208/01 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010222_2bvr020801.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010222.2bvr020801\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-02-22/2-bvr-208-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-02-22/2-bvr-208-01","retrieved":"2026-07-10 10:47:22.809367+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-02-22/2-bvr-208-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2001-02-22","dockets":["2 BvR 208/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010222.2bvr020801","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010222.2bvr020801"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 22.02.2001 – 2 BvR 208/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-02-22/2-bvr-208-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                         1/4\n\nDamit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"ZPO/940","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"940","label":"§ 940 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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