{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010222.2bvr020201","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-02-22","aktenzeichen":"2 BvR 202/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 202/01 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) , Landesverband Hamburg,\ngerichtlich vertreten durch seinen Landesvorsitzenden H...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Klaus Sojka,\n                    Garstedter Weg 173, 22455 Hamburg -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 17. November 2000 -\n         13 W 89/00 -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 23. Oktober 2000 - 1 0 418/\n          00 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Präsidentin Limbach\n                                  und die Richter Jentsch,\n                                  Di Fabio\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Februar 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf\nErlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                        Gründe:\n 1. Der Beschwerdeführer, ein Landesverband der Nationaldemokratischen Partei            1\nDeutschlands, wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag\nauf einstweilige Anordnung verbunden ist, dagegen, dass ihm einstweiliger Rechtsschutz gegen die Kündigung verschiedener Girokonten bei der Postbank versagt\nwurde.\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, denn die           2\nAnnahmevoraussetzungen des § 93a BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist\nihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt\n(BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248>). Sie ist unzulässig, weil sie zum einen nicht\nordnungsgemäß begründet ist (a) und zum anderen gegen das Prinzip der Subsidia-\n\n\n                                           1/4\n\nrität der Verfassungsbeschwerde verstößt (b).\n\n a) Ein Beschwerdeführer muss innerhalb der Frist des § 93 BVerfGG hinreichend          3\ndeutlich die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsähnlichen Rechte vortragen (vgl. BVerfGE 6, 132 <134>; 20, 323 <329 f.>; 28, 17 <19>).\nDie allgemeine Erklärung, es werde Verfassungsbeschwerde erhoben, genügt der\nForm des § 92 BVerfGG nicht (vgl. BVerfGE 27, 211 <217 f.>). Der Beschwerdeführer muss vielmehr innerhalb der Beschwerdefrist (BVerfGE 81, 208 <214>) die\nGrundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des\ndie Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen (vgl.\nBVerfGE 6, 132 <134>; 8, 1 <9>; 83, 162 <169 ff.>; 85, 127 <128 ff.>). Dabei hat er\nauch darzulegen, inwiefern durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete\nGrundrecht verletzt sein soll. Die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung ist deutlich\nzu machen (vgl. BVerfGE 6, 132 <134>; 89, 155 <171>).\n\n Diesen Maßstäben genügt die Beschwerdeschrift nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen, ohne ordnungsgemäß darzulegen, wodurch die Postbank oder die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen ihn in\nseinen Rechten verletzt hätten.\n\n  b) Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus gegen den Grundsatz der Subsidiarität      5\nder Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 2 BVerfGG verstoßen. In der fachgerichtlichen Antragsschrift hat er nichts dazu vorgetragen, warum es ihm nicht möglich\nsein soll, zumindest vorübergehend ein anderes Girokonto zu eröffnen. Mangels Vortrags des Beschwerdeführers zu diesem Punkt hat das Landgericht eine Monopolstellung der Postbank und damit eine Drittwirkung der Grundrechte verneint. Im fachgerichtlichen Beschwerdeverfahren hat sich der Beschwerdeführer darauf\nbeschränkt, zu behaupten, der Antragsteller habe in seinem Bereich wiederholt versucht, Ersatzkonten zu eröffnen. Dies betrachtete das Oberlandesgericht im angegriffenen Beschluss als nicht ausreichend und stellte darauf ab, dass der Beschwerdeführer sich auch außerhalb seines \"Wirkungsbereichs\" oder außerhalb des Sitzes\ndes Landesverbandes um eine Giroverbindung hätte bemühen müssen. Dieser Maßstab ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer in\nder Verfassungsbeschwerde einräumt, dass nicht alle Banken, die Girokonten der\nNPD unterhalten, diese gekündigt haben.\n\n Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, das Oberlandesgericht habe die         6\nTatsache, dass der Beschwerdeführer kein anderes Girokonto eröffnen könne, als\ngerichtsbekannt behandeln müssen, ist dies eine Frage des einfachen Rechts, die\nvom Bundesverfassungsgericht nicht überprüft werden kann.\n\n 3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).\n\n 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1                               8\n\n Satz 3 BVerfGG abgesehen.                                                              9\n\n\n                                         2/4\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                    10\n\n             Limbach               Jentsch   Di Fabio\n\n\n\n\n                                       3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom\n22. Februar 2001 - 2 BvR 202/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Februar 2001 - 2 BvR 202/01 - Rn. (1 - 10), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010222_2bvr020201.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010222.2bvr020201\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-02-22/2-bvr-202-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-02-22/2-bvr-202-01","retrieved":"2026-07-10 10:47:22.571705+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-02-22/2-bvr-202-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2001-02-22","dockets":["2 BvR 202/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010222.2bvr020201","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010222.2bvr020201"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 22.02.2001 – 2 BvR 202/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-02-22/2-bvr-202-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf\nErlass einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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