{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010222.1bvr019898","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-02-22","aktenzeichen":"1 BvR 198/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 198/98 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau K... ,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Karl Petry,\n                    Hauptstraße 106 B, 82327 Tutzing -\ngegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. November 1997 - 3\n         U 2409/97 -,\n\n       b) das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 1. August 1997 - 3 O 2087/96 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und die Richter Hömig,\n                                  Bryde\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Februar 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit des dem          1\nNutzer eines fremden, im Beitrittsgebiet belegenen Grundstücks eingeräumten\nRechts auf Ankauf des Grundstücks.\n\n                                         I.\n  1. Mit dem als Art. 1 des Sachenrechtsänderungsgesetzes (SachenRÄndG) vom             2\n21. September 1994 (BGBl I S. 2457) ergangenen Sachenrechtsbereinigungsgesetz\n(SachenRBerG) sollen Nutzungsverhältnisse, die in der Deutschen Demokratischen\nRepublik begründet worden sind, und Rechtsverhältnisse, die dort aus der mit Billigung staatlicher oder gesellschaftlicher Organe erfolgten baulichen Nutzung fremder\nGrundstücke entstanden sind, an das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs angepasst werden. Dies geschieht grundsätzlich in der Weise, dass nach dem Gesetz berechtigte Grundstücksnutzer das Recht haben sollen, zwischen der Bestellung eines\nErbbaurechts an dem von ihnen bebauten Grundstück und dessen Ankauf zu wählen\n(vgl. § 15 Abs. 1 i.V.m. §§ 32 ff., §§ 61 ff. SachenRBerG). Wirtschaftlich führt das,\nweil der regelmäßige Erbbauzins die Hälfte des für die entsprechende Nutzung üblichen Zinses und der Ankaufspreis grundsätzlich die Hälfte des Bodenwerts beträgt\n\n\n\n                                         1/11\n\n(vgl. § 43 Abs. 1, § 68 Abs. 1 SachenRBerG), dazu, dass der Bodenwert je zur Hälfte\ndem Nutzer und dem Grundstückseigentümer zugute kommt (vgl. BVerfGE 98, 17\n<23 f.>).\n\n Der Bodenwert bestimmt sich dabei nach dem Wert eines baureifen Grundstücks.            3\nDieser Wert ist zu vermindern um einen nach der Einwohnerzahl der Gemeinde, in\nder das Grundstück belegen ist, zu bemessenden Abzug für die Erhöhung des Werts\ndes baureifen Grundstücks durch Aufwendungen zur Erschließung, zur Vermessung\nund für andere Kosten zur Baureifmachung, es sei denn, dass der Grundstückseigentümer diese Kosten getragen hat oder das Grundstück bereits während der Dauer seines Besitzes erschlossen und vermessen war (vgl. § 19 Abs. 2, 3 Sachen-RBerG). Im Fall einer schnellen Entscheidung für das Ankaufsrecht und der\nunverzüglichen Begleichung des Kaufpreises kann der Nutzer nach § 68 Abs. 2 SachenRBerG die Ermäßigung des normalen Preises verlangen.\n\n  2. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines im Beitrittsgebiet belegenen          4\nGrundstücks, auf dem die Kläger des Ausgangsverfahrens 1980 ein Eigenheim errichtet haben. 1986 wurde ihnen ein unbefristetes Nutzungsrecht an dem Grundstück\neingeräumt. Sie begehren von der Beschwerdeführerin den Ankauf des Grundstücks\nnach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz.\n\n Das Landgericht hat festgestellt, dass nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zwischen den Parteien ein Vertrag besteht, nach dem die Beschwerdeführerin den Klägern das Grundstück zu einem bestimmten Preis verkauft. Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz finde nach seinem § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Anwendung, weil den\nKlägern ein Nutzungsrecht am streitbefangenen Grundstück eingeräumt worden sei.\nDiese könnten daher von der Beschwerdeführerin den Ankauf des Grundstücks zum\nhalben Bodenwert verlangen. Bei der Ermittlung des Bodenwerts sei gemäß § 19\nAbs. 2 Satz 3 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SachenRBerG ein Abzug für die Baureifmachung des Grundstücks vorzunehmen.\n\n  Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.          6\nDie Bereinigungsklage sei zulässig und begründet. Die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die festgestellte Höhe des Kaufpreises griffen nicht durch. Der Abzug\nfür Erschließungskosten nach § 19 Abs. 2 und 3 SachenRBerG sei nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin habe nicht behauptet, als Eigentümerin des Grundstücks und der Erschließungsstraße solche Kosten getragen zu haben. Nach der\nständigen Rechtsprechung des Gerichts verstoße das Sachenrechtsbereinigungsgesetz weder gegen Art. 14 GG noch gegen Art. 3 GG.\n\n 3. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die           7\nbeiden Gerichtsentscheidungen. Sie rügt die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 14\nGG.\n\n a) Das im Sachenrechtsbereinigungsgesetz geschaffene Ankaufsrecht des Nutzungsberechtigten verletze die Bestandsgarantie des Art. 14 GG. Werde in dieser\n\n\n\n                                         2/11\n\nGarantie eine Eigentumswertgarantie gesehen, werde diese durch die Kaufpreisregelungen des § 68 SachenRBerG vollständig ausgehebelt.\n\n  Ein dem Gesetzgeber etwa zuzubilligender Gestaltungsspielraum sei überschritten.       9\nDer Gesetzgeber habe sich noch nicht einmal darum bemüht, die schutzwürdigen Interessen aller Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Er habe nur rein optisch den Anschein einer hälftigen Teilung des\nBodenwerts zwischen den Beteiligten zu erwecken versucht. Der Nutzer werde jedoch durch die in § 19 Abs. 2, 3 und § 68 Abs. 2 SachenRBerG vorgesehenen Abschläge begünstigt; Zuschläge zugunsten des Eigentümers als Äquivalent fehlten.\nDer Vorrang des Nutzers könne nicht so weit gehen, dass dem Eigentümer zusätzliche Belastungen auferlegt würden. Würden diesem alle Rechte zum Gebrauch des\nGrundstücks und zur freien Verfügung darüber genommen, müsse ihm dafür ein finanzieller Ausgleich eingeräumt werden. Hier sei den Nutzern ein Abschlag für einen\nfingierten Erschließungsaufwand zugebilligt worden, obwohl sie tatsächlich keine\nAufwendungen für die Erschließung gehabt hätten. Dagegen bleibe unberücksichtigt,\ndass die Straße, an der das streitbefangene Grundstück liege, über der Beschwerdeführerin gehörenden Grund und Boden verlaufe.\n\n  Der Beschwerdeführerin werde durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz die             10\nsinnvolle Nutzung und Verwertung ihres Grundbesitzes entzogen, ohne dass dies\ndurch das Allgemeinwohl bedingt sei. Es sei nicht Sache des Gesetzgebers, durch eine Enteignung oder einen enteignungsgleichen Eingriff die Konflikte zwischen Privaten zu regeln. Das Recht zum Wohnen werde den Nutzern auch dann nicht genommen, wenn sie das bebaute Grundstück zum Verkehrswert erwerben müssten.\n\n b) Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz, vor allem § 15, verstoße auch gegen den         11\nallgemeinen Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber hätte die Möglichkeit zum Ankauf\noder zur Bestellung eines Erbbaurechts sowohl dem Eigentümer wie auch dem Nutzer einräumen müssen. Die Abwertung des grundgesetzlich geschützten Eigentums\nund die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes verdeutliche besonders § 16\nSachenRBerG. Nach dessen Absatz 1 könne der Nutzer sein Wahlrecht durch einfache schriftliche Erklärung ausüben; dagegen gehe dieses Recht nur unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 der Vorschrift auf den Grundstückseigentümer\nüber.\n\n 4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung, das Sächsische Staatsministerium der Justiz für die\nSächsische Landesregierung, der Präsident des Bundesgerichtshofs und die Kläger\nStellung genommen.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde\nkommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil die für ihre Be-\n\n\n                                         3/11\n\nurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind (vgl. vor allem BVerfGE 98, 17; 101, 54). Die\nAnnahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von der\nBeschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 14 GG.                   14\n\n a) Die ihnen zugrunde liegenden Regelungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes sind mit der Eigentumsgarantie vereinbar.\n\n  aa) Das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentum ist in seinem rechtlichen      16\nGehalt durch Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Dem grundrechtlichen\nSchutz unterliegt danach das Recht, den Eigentumsgegenstand selbst zu nutzen und\nDritte von Besitz und Nutzung auszuschließen, ebenso wie die Freiheit, den Eigentumsgegenstand zu veräußern und aus der vertraglichen Überlassung zur Nutzung\ndurch andere den Ertrag zu ziehen, der zur finanziellen Grundlage für die eigene Lebensgestaltung beiträgt (vgl. BVerfGE 101, 54 <75> m.w.N.).\n\n  bb) Die Geltendmachung des dem Nutzer nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit den           17\n§§ 61 ff. SachenRBerG zustehenden Ankaufsrechts führt dazu, dass der bisherige\nGrundstückseigentümer sein Eigentum verliert. Darin liegt jedoch keine Enteignung\nim Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG. Enteignung ist der staatliche Zugriff auf das Eigentum des Einzelnen. Ihrem Zweck nach ist sie auf die vollständige oder partielle Entziehung konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter\nRechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben gerichtet (vgl.\nBVerfGE 101, 239 <259>). Demgegenüber geht es bei der Sachenrechtsbereinigung\num die Angleichung der in der Deutschen Demokratischen Republik entstandenen\nNutzungsverhältnisse an das Immobiliarsachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n(vgl. BTDrucks 12/5992, S. 59 f.; BVerfGE 98, 17 <23>) sowie darum, bei dieser Angleichung die betroffenen privaten Interessen zu einem Ausgleich zu bringen. Das\nhier mittelbar angegriffene Ankaufsrecht des Nutzers nach § 15 Abs. 1 in Verbindung\nmit § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2, 3 Nr. 1, Abs. 3, § 61 und § 68 SachenRBerG ist Teil\ndieses Regelungskonzepts. Wie dieses bestimmt es im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz\n2 GG den Inhalt und die Schranken des (Grundstücks-)Eigentums.\n\n cc) aaa) Der Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmende Gesetzgeber genießt keine unbeschränkte Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 101, 239 <259>). Er hat\nbei der Erfüllung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrags sowohl der\nverfassungsrechtlich garantierten Rechtsstellung des Eigentümers als auch dem aus\nArt. 14 Abs. 2 GG folgenden Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung Rechnung zu tragen und muss deshalb die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in\neinen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Eine einseitige\nBevorzugung oder Benachteiligung steht mit den verfassungsrechtlichen Vorstellungen eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in Einklang. Denn die Bindung\n\n\n                                         4/11\n\ndes Eigentumsgebrauchs an das Wohl der Allgemeinheit gemäß Art. 14 Abs. 2 GG\nschließt die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Belange desjenigen ein, der konkret\nauf die Nutzung des Eigentumsobjekts angewiesen ist (vgl. BVerfGE 101, 54 <75>\nm.w.N.).\n\n  Die Grenzen der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers sind allerdings nicht für alle Sachbereiche gleich. Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen\nim vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten\nSchutz. Dagegen ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist (vgl. BVerfGE 100, 226 <241>\nm.w.N.). Das gilt zumal dann, wenn schutzwürdige Interessen unterschiedlicher Beteiligter am selben Eigentumsobjekt zum Ausgleich zu bringen sind. Der Gesetzgeber\ndarf im Rahmen seiner Regelungsbefugnis nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bei der generellen Neugestaltung eines Rechtsgebiets unter bestimmten Voraussetzungen\nauch bestehende, durch die Eigentumsgarantie geschützte Rechtspositionen beseitigen (vgl. BVerfGE 83, 201 <211 f.>). Auch können grundlegende Veränderungen der\nwirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse den Regelungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers erweitern. Schwierigkeiten, die die Überführung\nder sozialistischen Rechts- und Eigentumsordnung einschließlich der danach erworbenen Rechtspositionen in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland mit\nsich bringt, darf er deshalb bei Regelungen auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 Satz\n2 GG ebenso Rechnung tragen wie dem dazu erforderlichen Zeitbedarf. Das hat\nKonsequenzen für die Beurteilung des jeweils beschlossenen Regelungswerks. Einzelne belastende Vorschriften dürfen weder aus dem Regelungszusammenhang gelöst und für sich betrachtet noch ohne Rücksicht darauf gewürdigt werden, dass der\nangestrebte Rechtszustand nur in Schritten erreichbar war (vgl. BVerfGE 101, 54\n<76>).\n\n bbb) Nach diesen Maßstäben steht § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1, Abs.       20\n2 Satz 1, 2, 3 Nr. 1, Abs. 3, § 61 und § 68 SachenRBerG mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang.\n\n  (1) Diese Regelungen dienen einem legitimen Regelungsziel. Sie sind Teil des Regelungskonzepts, mit dem auf dem Gebiet des Sachenrechts die Rechtseinheit in\nDeutschland wiederhergestellt werden soll. Damit wird das Bodenrecht in den neuen\nLändern an die Bedingungen der Marktwirtschaft angepasst, indem die aufgrund von\nNutzungsrechten oder mit Billigung staatlicher Stellen auf fremden Grundstücken errichteten Gebäude dadurch marktgängig gemacht werden, dass sie veräußert und\nbeliehen werden können. Zugleich sollen Investitionshindernisse in Bezug auf die bebauten Grundstücke abgebaut werden (vgl. BTDrucks 12/5992, S. 50, 59 f.; Stürner,\nJZ 1993, S. 1074 <1077>; Grün, NJW 1994, S. 2641 <2644>). Die Herstellung einer\neinheitlichen Rechtsanwendung und von Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr\nliegt daher im öffentlichen Interesse.\n\n (2) Die Einräumung eines Rechts des Nutzers auf Ankauf des von ihm genutzten           22\n\n\n\n                                         5/11\n\nGrundstücks grundsätzlich zur Hälfte des Bodenwerts führt zu einem angemessenen, auch die Belange des Grundstückseigentümers hinreichend berücksichtigenden\nInteressenausgleich.\n\n  (a) Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Bodenwert prinzipiell im Verhältnis 50     23\n: 50 auf den Grundstückseigentümer und den Nutzer aufzuteilen, ist sachgerecht.\n\n  Der Gesetzgeber stand nach der Wiedervereinigung vor der schwierigen Aufgabe,         24\ndie im Beitrittsgebiet vorgefundenen, nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik begründeten Nutzungsrechte und die im Rahmen solcher Nutzungsrechtsverhältnisse oder unabhängig davon mit Billigung staatlicher oder gesellschaftlicher Stellen vorgenommenen Bebauungen fremder Grundstücke in das\nRechtssystem der Bundesrepublik Deutschland zu überführen. Ausgangspunkt seiner Überlegungen war, dass der Übergang von der sozialistischen Planwirtschaft zur\nsozialen Marktwirtschaft zu grundlegenden Veränderungen auf dem Immobilienmarkt, insbesondere zu einem explosionsartigen Anstieg der Grundstückspreise, geführt hat (vgl. BTDrucks 12/5992, S. 53). Eine wirtschaftliche Leistung des Grundstückseigentümers oder des Nutzers liegt den Bodenwertsteigerungen nicht\nzugrunde. Diese stellen daher für beide Seiten einen unerwarteten Gewinn dar (vgl.\nBTDrucks 12/5992, S. 63; Leutheusser-Schnarrenberger, DtZ 1993, S. 34 <38>).\n\n  Anders als in einer Marktwirtschaft, in der die Bodenwerte zum Grundeigentum gehören und Bodenwertsteigerungen dem Grundstückseigentümer zufallen, hatte das\nGrundeigentum in der Deutschen Demokratischen Republik seinen wirtschaftlichen\nWert so gut wie verloren. Andererseits vermittelten die Nutzungsrechte ihren Inhabern eine eigentümerähnliche Rechtsstellung. Dem Nutzer war die unbefristete und\nin der Regel unentgeltliche Nutzung des Grundstücks übertragen. Diese Befugnis\nhöhlte den Wert des Grundeigentums wirtschaftlich aus (vgl. BTDrucks 12/5992, S.\n63). Auch in den Fällen, in denen den Nutzern keine Nutzungsrechte verliehen oder\nzugewiesen worden waren, kam ihnen in der Rechtswirklichkeit der Deutschen Demokratischen Republik aufgrund der Billigung der von ihnen vorgenommenen Bebauungen durch staatliche oder gesellschaftliche Organe eine vergleichbare Stellung zu.\nVor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die im Zuge der\nWiedervereinigung eingetretenen Bodenwertsteigerungen nicht ganz oder überwiegend dem Grundstückseigentümer oder dem Nutzer zuzuweisen, sondern zwischen\nbeiden grundsätzlich hälftig zu teilen, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n (b) Das dem Nutzer in § 15 Abs. 1 SachenRBerG eingeräumte Recht, zwischen der          26\nBestellung eines Erbbaurechts an dem von ihm bebauten Grundstück und dessen\nAnkauf zu wählen, führt nicht zu einer einseitigen Bevorzugung des Nutzers.\n\n (aa) Nutzer, die fremde Grundstücke mit staatlicher Billigung bebaut haben, haben      27\nwirtschaftliche Werte geschaffen. Die bauliche Inanspruchnahme der Grundstücke\nwurde in der Deutschen Demokratischen Republik weitgehend von behördlichen Entscheidungen bestimmt, die in weiten Bereichen bedeutsamer als Rechtssätze waren.\nDie Errichtung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage auf einem fremden\n\n\n                                         6/11\n\nGrundstück mit staatlicher Billigung erfolgte demnach berechtigt und stellte sich nach\ndem damaligen Rechts- und Wirtschaftssystem nicht als eine Verletzung der Befugnisse des Grundstückseigentümers dar (vgl. BTDrucks 12/5992, S. 62). Die Nutzer\nkonnten deshalb darauf vertrauen, die von ihnen errichteten Gebäude und baulichen\nAnlagen grundsätzlich unbefristet nutzen zu können. Dieses Vertrauen war Grundlage für von ihnen - oftmals mit erheblichem Aufwand - getätigte Investitionen. Damit ging häufig, insbesondere bei den Inhabern von Nutzungsrechten, auch das Bewusstsein einer eigentümerähnlichen Stellung hinsichtlich der Grundstücke einher\n(vgl. dazu schon oben unter II 1 a cc bbb <2> <a>). Diese schützenswerte Position\nder Nutzer durfte (und musste) daher vom Gesetzgeber bei der Neugestaltung der\nEigentumsordnung auch im Lichte von Art. 14 GG berücksichtigt werden.\n\n Dagegen standen den Grundstückseigentümern in Bezug auf ihre Grundstücke bis            28\nzur Wiedervereinigung im Wesentlichen keine Verwertungs- und Nutzungsbefugnisse mehr zu. Sie konnten auch nicht damit rechnen, diese Befugnisse jemals wiederzuerlangen. Das Grundstückseigentum war mit den Nutzungsrechten und den im\nRahmen solcher Nutzungsrechtsverhältnisse oder unabhängig davon mit Billigung\nstaatlicher oder gesellschaftlicher Stellen vorgenommenen Bebauungen belastet, als\nes in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG gelangt ist.\n\n  Der Gesetzgeber durfte daher dem Interesse der Nutzer an der weiteren Nutzung          29\nder von ihnen bebauten Grundstücke gegenüber dem Interesse der Grundstückseigentümer, die volle Verfügungs- und Nutzungsbefugnis über ihre Grundstücke wiederzuerlangen, den Vorrang geben und den Nutzern infolgedessen ein Wahlrecht\nzwischen einer Erbbaurechtsbestellung und dem Ankauf des Grundstücks einräumen. Dies gilt umso mehr, als der Nutzer, worauf das Oberlandesgericht zutreffend\nhingewiesen hat, bei einem vorrangigen Recht des Grundstückseigentümers, das\nGebäude oder die bauliche Anlage anzukaufen, seine Wohnung oder Betriebsstätte\nverlieren würde. Für den Nutzer würden damit unmittelbare Rechtsfolgen hinsichtlich\nseiner persönlichen oder beruflichen Existenz eintreten, während es für den Grundstückseigentümer in der Regel nur um einen angemessenen finanziellen Ausgleich\nfür die Belastung seines Grundstücks durch Erbbaurechtsbestellung oder für den\nRechtsverlust durch Ankauf geht (vgl. Czub, in: Ders./ Schmidt-Räntsch/Frenz, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, Einf. SachenRBerG Rn. 43 <Stand: 1995>).\n\n  (bb) Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen auch nicht verpflichtet, das            30\nWahlrecht nach § 15 Abs. 1 SachenRBerG nur den Nutzern einzuräumen, denen ein\nNutzungsrecht an dem von ihnen genutzten Grundstück verliehen oder zugewiesen\nworden war. Das Verwaltungshandeln in der Deutschen Demokratischen Republik\nentsprach in weiten Bereichen nicht rechtsstaatlichen Grundregeln. Der Zugriff auf\nfremde Grundstücke vor Klärung der Eigentumsverhältnisse und ohne Absicherung\naufgrund planerischer Vorgaben war zwar auch nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtswidrig, aber doch so häufig, dass er als systemimmanent angesehen werden muss. Für denjenigen, dem ein Grundstück zur baulichen\nNutzung zugewiesen wurde, hing es von durch ihn nicht beeinflussbaren Zufälligkei-\n\n\n                                         7/11\n\nten ab, ob und wann eine Überführung des Grundstücks in Volkseigentum und die\nVerleihung oder Zuweisung eines Nutzungsrechts erfolgten. Daher würde eine Bestandssicherung nach den vorgefundenen Rechtsformen zu willkürlichen, den Betroffenen nicht zu vermittelnden Ergebnissen führen (vgl. BTDrucks 12/5992, S. 62;\nLeutheusser-Schnarrenberger, a.a.O., S. 37; Stürner, a.a.O., S. 1080; Czub, a.a.O.,\nEinf. SachenRBerG Rn. 33).\n\n  (cc) Der Gesetzgeber war schließlich nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen         31\nverpflichtet, den Nutzer ausschließlich auf den Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts an dem von ihm genutzten Grundstück zu verweisen, um den Bestand des\nGrundeigentums zu erhalten. Zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Nutzer besteht aufgrund der Bebauung der Grundstücke eine Art Zwangsgemeinschaft.\nSie wird durch die Bestellung eines Erbbaurechts zugunsten des Nutzers nicht aufgelöst, sondern nur dem Rechtssystem des Bürgerlichen Gesetzbuchs angepasst. Diese Möglichkeit ist nach der Stellungnahme der Bundesregierung vor allem im Hinblick\nauf die finanzielle Situation einiger Nutzer geschaffen worden. Können sie sich den\nAnkauf des Grundstücks nicht leisten, soll die weitere Nutzung des von ihnen errichteten Gebäudes durch die Bestellung eines Erbbaurechts rechtlich abgesichert und\ngewährleistet werden. Dagegen bewirkt nur das Ankaufsrecht eine Auflösung der genannten Zwangsgemeinschaft durch die Schaffung klarer Rechtsverhältnisse. Es\nführt nach den Ausführungen der Bundesregierung darüber hinaus zu einem Ergebnis, das wirtschaftlich dem der Bereinigung der Rechtsverhältnisse in Bodenneuordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungs- und dem Bodensonderungsgesetz entspricht (vgl. dazu auch Czub, Sachenrechtsbereinigung, 1994 [im\nFolgenden: Sachenrechtsbereinigung], Rn. 352). Der Gesetzgeber durfte daher zur\nAuflösung der Kollision vorgefundener Berechtigungen an einem Grundstück dem\nNutzer zur Absicherung seiner baulichen Investitionen einen Anspruch auf Erwerb\ndes Grundstückseigentums einräumen.\n\n (c) Auch die Regelung über die Ermittlung des Bodenwerts in § 19 Abs. 1, Abs. 2        32\nSatz 1, 2, 3 Nr. 1 und Abs. 3 SachenRBerG führt zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Grundstückseigentümer.\n\n Da nur die nach der Wiedervereinigung eingetretenen Bodenwertsteigerungen zwischen Grundstückseigentümern und Nutzern hälftig aufgeteilt werden sollen, ist es\nsachgerecht, dass allein der Bodenwert Bemessungsgrundlage für den Erbbauzins\noder den Ankaufspreis ist. Dies gilt auch hinsichtlich der Anknüpfung an den Wert eines baureifen Grundstücks. Denn der Nutzer hat das Grundstück zur Bebauung zugewiesen bekommen oder mit Billigung staatlicher Stellen bebaut. Es ist daher als\nnach öffentlichrechtlichen Vorschriften baulich nutzbar und damit gemäß § 4 Abs. 4\nder Wertermittlungsverordnung als baureifes Land zu bewerten (vgl. BTDrucks 12/\n5992, S. 71; Czub, Sachenrechtsbereinigung, Rn. 302).\n\n Der in § 19 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und Abs. 3 SachenRBerG vorgesehene Abzug vom           34\nBodenwert für die Erhöhung des Werts des baureifen Grundstücks durch Aufwen-\n\n\n\n                                         8/11\n\ndungen zur Erschließung und Vermessung sowie für andere Kosten zur Baureifmachung des Grundstücks stellt keine Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Teilung\nzum Nachteil des Grundstückseigentümers dar. Nach den Darlegungen der Bundesregierung wurden Grundstücke in der Deutschen Demokratischen Republik vom\nStaat meist kostenlos erschlossen. Die Erschließung habe jedoch mit der Bebauung des Grundstücks durch den Nutzer in unmittelbarem Zusammenhang gestanden\n(ebenso Czub, Sachenrechtsbereinigung, Rn. 306). Dies rechtfertigt ihre Zuordnung\nzum Bauvorhaben des Nutzers und damit den Abzug der erschließungsbedingten\nWerterhöhung des Grundstücks vom ermittelten Bodenwert. Es gilt dies erst recht,\nwenn der Nutzer selbst Leistungen zur Erschließung des Grundstücks erbracht hat\n(vgl. dazu Bischoff, in: Eickmann, Sachenrechtsbereinigung, § 19 SachenRBerG Rn.\n30 c <Stand: November 1999>). Soweit hingegen der Grundstückseigentümer die\nKosten für die Baureifmachung getragen hat oder das Grundstück bereits während\nder Dauer seines Besitzes erschlossen und vermessen war, findet nach § 19 Abs. 2\nSatz 3 Nr. 1 SachenRBerG ein Abzug für die damit verbundene Werterhöhung des\nGrundstücks nicht statt. Dadurch werden die Belange des Grundstückseigentümers\nhinreichend und angemessen gewahrt.\n\n Es ist von Verfassungs wegen auch nicht zu beanstanden, dass § 19 Abs. 3 Satz 1          35\nSachenRBerG pauschale, nach Gemeindegrößen bemessene Abzüge für die durch\nMaßnahmen zur Baureifmachung des Grundstücks eingetretene Werterhöhung vorsieht. Die Vorstellungen der Beteiligten über den Anteil solcher Maßnahmen an der\nErhöhung des Grundstückswerts gehen oft weit auseinander. Einen sicheren Maßstab für eine Bewertung im Einzelfall gibt es nicht. Die Pauschalierung erleichtert somit das Verfahren und vermeidet Streitigkeiten über den Umfang des Abzugs (vgl.\nBTDrucks 12/7425, S. 66 zu § 18 SachenRBerG; Bischoff, a.a.O., § 19 Sachen-RBerG Rn. 31 <Stand: November 1994>).\n\n (d) Die Belange der Grundstückseigentümer werden schließlich nicht dadurch unangemessen beeinträchtigt, dass § 68 Abs. 2 Satz 1 und 2 SachenRBerG dem Nutzer, der sich in den ersten zwei Jahren nach In-Kraft-Treten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes am 1. Oktober 1994 (vgl. Art. 3 SachenRÄndG) für den Ankauf des\nGrundstücks entschieden hat und den Kaufpreis innerhalb eines Monats zahlt, nachdem der Notar ihm mitgeteilt hat, dass alle zur Umschreibung erforderlichen Unterlagen vorliegen, eine Ermäßigung des normalen Kaufpreises nach § 68 Abs. 1 SachenRBerG um 5 oder 2,5 % gewährt. Mit dieser Regelung soll ein besonderer\nAnreiz zum Ankauf des Grundstücks, der gegenüber der Erbbaurechtsbestellung zu\neiner einfacheren und schnelleren Rechtsbereinigung führt, und zur pünktlichen Bezahlung des Kaufpreises geschaffen werden (vgl. BTDrucks 12/5992, S. 86). Das\nsind legitime Regelungsziele, von deren Erreichung auch der Grundstückseigentümer profitiert. Er erhält den Kaufpreis sofort und kann früher darüber verfügen, so\ndass in der Ermäßigung des normalen Kaufpreises eine einseitige Bevorzugung der\nNutzer nicht gesehen werden kann.\n\n\n\n\n                                          9/11\n\n b) Auch die Auslegung und Anwendung von § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs.       37\n1, Abs. 2 Satz 1, 2, 3 Nr. 1, Abs. 3, § 61 und § 68 SachenRBerG im Ausgangsverfahren begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, dass\ndie Zivilgerichte Bedeutung und Tragweite des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. zum Maßstab\nBVerfGE 18, 85 <92 f.>; 79, 292 <303>) verkannt haben könnten.\n\n Dies gilt auch in Bezug auf den bei der Ermittlung des Bodenwerts des streitbefangenen Grundstücks vorgenommen Abzug für Erschließungskosten nach § 19 Abs. 2\nSatz 3 Nr. 1 und Abs. 3 SachenRBerG. Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt,\ndass die Beschwerdeführerin nicht behauptet habe, als Eigentümerin des Grundstücks und der Erschließungsstraße Erschließungskosten getragen zu haben. Die\nBeschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie im Ausgangsverfahren eine solche\nBehauptung schlüssig aufgestellt habe. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 19\nAbs. 2 Satz 3 Nr. 1 SachenRBerG hat ein Abzug der Aufwendungen zur Erschließung nicht allein deswegen zu unterbleiben, weil der Grundstückseigentümer zugleich Eigentümer der Erschließungsstraße ist. Die dem entsprechende Auslegung\nund Anwendung dieser Vorschrift durch die Zivilgerichte kann deshalb verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden.\n\n 2. Die angegriffenen Entscheidungen sind auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.         39\n\n  a) Die ihnen zugrunde liegende Regelung des § 15 Abs. 1 SachenRBerG steht mit        40\ndem allgemeinen Gleichheitssatz in Einklang. Zwar werden die Eigentümer von\nGrundstücken, die der Sachenrechtsbereinigung unterfallen, gegenüber den Nutzern\ndieser Grundstücke dadurch benachteiligt, dass grundsätzlich die Nutzer zwischen\nder Bestellung eines Erbbaurechts und dem Ankauf des Grundstücks wählen können\nund den Eigentümern ein Wahlrecht nur zusteht, wenn dieses nach § 16 Abs. 3 Satz\n3 SachenRBerG auf sie übergeht. Dies ist aber deshalb hinreichend sachlich gerechtfertigt (vgl. zum Maßstab BVerfGE 101, 54 <101>), weil die Nutzer auf den\nGrundstücken bauliche Werte geschaffen haben, aufgrund der Rechtslage und der\nRechtswirklichkeit in der Deutschen Demokratischen Republik darauf vertrauen durften, die von ihnen errichteten Gebäude und baulichen Anlagen unbefristet nutzen zu\nkönnen, und bei einem Ankauf des Gebäudes oder der Anlage durch den Grundstückseigentümer ihre Wohnung oder Betriebsstätte verlieren würden (vgl. dazu näher bereits oben unter II 1 a cc bbb <2> <b> <aa>).\n\n  b) Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Zivilgerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 2, 3 Nr. 1,\nAbs. 3, § 61 und § 68 SachenRBerG gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen haben könnten.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                   42\n\n               Jaeger                 Hömig                 Bryde\n\n\n\n\n                                        10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n22. Februar 2001 - 1 BvR 198/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Februar 2001 - 1 BvR 198/98 - Rn. (1 - 42), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010222_1bvr019898.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010222.1bvr019898\n\n\n\n\n                                     11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-02-22/1-bvr-198-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":17},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"SachenRÄndG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-02-22/1-bvr-198-98","retrieved":"2026-07-10 10:47:21.976831+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-02-22/1-bvr-198-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-02-22","dockets":["1 BvR 198/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010222.1bvr019898","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010222.1bvr019898"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 22.02.2001 – 1 BvR 198/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-02-22/1-bvr-198-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":17},{"id":"SachenRBerG/68","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"68","label":"§ 68 SachenRBerG","mentions":9},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":3},{"id":"SachenRBerG/15","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"15","label":"§ 15 SachenRBerG","mentions":3},{"id":"SachenRBerG/19","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"19","label":"§ 19 SachenRBerG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"SachenRBerG/16","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"16","label":"§ 16 SachenRBerG","mentions":2},{"id":"SachenRBerG/61","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"61","label":"§ 61 SachenRBerG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"SachenRÄndG/3","law":"SachenRÄndG","abbreviation":"SachenRÄndG","ref":"3","label":"§ 3 SachenRÄndG","mentions":1},{"id":"SachenRBerG/18","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"18","label":"§ 18 SachenRBerG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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