{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20010221_2bvr020101","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010221.2bvr020101","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-02-21","aktenzeichen":"2 BvR 201/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 201/01 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Nationaldemokratischen Partei Deutschlands, Birkenstraße 5, 66121 Saarbrücken,\nvertr. d. d. Landesverband Saarland, dieser vertr. d. d. Vorsitzenden Peter M...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Fiedler,\n                    Kaiserstraße 10, 66111 Saarbrücken -\ngegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 2. November\n      2000 - 7 W 323/00-41 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Präsidentin Limbach\n                                  und die Richter Jentsch,\n                                  Di Fabio\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Februar 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                      Gründe:\n  Der Beschwerdeführer, ein Landesverband einer politischen Partei, wendet sich mit      1\nder Verfassungsbeschwerde dagegen, dass ihm die Zivilgerichte einstweiligen\nRechtsschutz hinsichtlich der Kündigung seines Girokontos durch die Bank versagten, und beantragt zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32\nBVerfGG.\n\n  Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, denn die              2\nAnnahmevoraussetzungen des § 93a BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist\nihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt\n(BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248>). Sie ist unzulässig, weil sie gegen das Prinzip der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verstößt.\n\n Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht            3\nordnungsgemäß erschöpft, weil er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfü-\n\n\n                                          1/3\n\ngung sowie die Beschwerde nicht ausreichend begründet hat. Das Subsidiaritätsprinzip des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG fordert, dass ein Beschwerdeführer über das\nGebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend\ngemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu\nverhindern (vgl. BVerfGE 68, 384 <388 f.>). Der Weg der Verfassungsbeschwerde\nkann grundsätzlich nur beschritten werden, wenn keine anderweitige Möglichkeit besteht oder bestand, dieses Ziel ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts zu erreichen. Daran fehlt es hier.\n\n Bei der vom Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren beantragten einstweiligen Verfügung handelte es sich um eine Regelungsverfügung nach § 940 ZPO.\nSie setzt neben einem Verfügungsanspruch, also einem streitigen Rechtsverhältnis,\neinen Verfügungsgrund voraus. Dieser ist gegeben, wenn die begehrte Regelung zur\nAbwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder\naus anderen Gründen nötig erscheint (§ 940 ZPO). Der Verfügungsgrund war vom\nBeschwerdeführer darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen.\n\n  In seiner fachgerichtlichen Antragsschrift fehlt zu diesem Punkt jeglicher Sachvortrag. Der Beschwerdeführer hatte sich allein auf Ausführungen zur Berechtigung der\nKündigung, also zum Verfügungsanspruch, beschränkt.\n\n Dass der Beschwerdeführer in der - im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht vorgelegten - fachgerichtlichen Beschwerdeschrift seinen Sachvortrag hinsichtlich des\nVerfügungsgrundes ausreichend ergänzt hat, ist nicht ersichtlich. Damit hat er durch\nseinen unzureichenden Sachvortrag zum Verfügungsgrund schon nicht alles getan,\num die behauptete Rechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren abzuwehren.\n\n Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer        7\neinstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   9\n\n               Limbach                Jentsch               Di Fabio\n\n\n\n\n                                         2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom\n21. Februar 2001 - 2 BvR 201/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 201/01 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010221_2bvr020101.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010221.2bvr020101\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/02/rk20010221_2bvr020101.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-02-21/2-bvr-201-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/02/rk20010221_2bvr020101.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/02/rk20010221_2bvr020101.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-02-21/2-bvr-201-01","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/02/rk20010221_2bvr020101.html","retrieved":"2026-07-10 10:47:21.573733+00:00"}}