{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20010221_2bvr006201","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010221.2bvr006201","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-02-21","aktenzeichen":"2 BvR 62/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n  - 2 BVR 62/01 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder türkischen Staatsangehörigen\n\n1. E ... ,\n\n2. E ... ,\n\n3. E ... ,\n\n4. E ... ,\n\n5. E ... ,\n\n6. E ... ,\n\n\n\n   die Beschwerdeführer zu 3. bis 6. gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführer zu 1. und 2.,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Ursula Röder und Koll.,\n                   Katharinenplatz 3, 70182 Stuttgart -\ngegen a) den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom\n         29. November 2000 - A 12 S 925/00 -,\n\n        b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 1999 - A\n           10 K 15590/96 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n                                  Sommer,\n                                  Broß,\n                                  Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Februar 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche        1\nBedeutung zu und ihre Annahme ist mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg auch\n\n\n\n                                         1/4\n\nnicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt\n(§ 93a Abs. 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n  Insbesondere liegt der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht        2\nvor. Dass das Urteil nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 116 Abs. 2 VwGO\nbeschlossen worden wäre (vgl. dazu BVerwGE 106, 366), ist nicht ersichtlich. War\ndas Urteil aber - wie sich vorliegend aus dem Rubrum ergibt - innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 116 Abs. 2 VwGO bereits beschlossen, so kann sich die verspätete Urteilsübergabe an die Geschäftsstelle auf das Urteil nicht mehr auswirken, auch\nwenn hierdurch der Anspruch des Beteiligten verletzt wird, alsbald Gewissheit über\ndie getroffene Entscheidung zu erlangen (BVerwG, Beschluss vom 20. April 1999\n- 11 BN 1.99 -, nur in JURIS veröffentlicht). Allein daraus, dass sich kein entsprechender Vermerk in den Akten befand und der Vertreter des erkrankten Einzelrichters\nam 26. Januar 2000 mitteilte, aus seiner Sicht sei nicht absehbar, wann eine Entscheidung ergehen werde, kann noch nicht geschlossen werden, dass das im Urteil\ngenannte Entscheidungsdatum unrichtig ist und die Entscheidung in Wirklichkeit erst\nzu einem späteren Zeitpunkt gefällt wurde.\n\n  Ob die Verletzung von § 116 Abs. 2 VwGO einen Gehörsverstoß beinhaltet, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, wobei dem Ausmaß der\nFristüberschreitung eine wichtige Indizfunktion zukommt. Trotz Verstoßes gegen\n§ 116 Abs. 2 VwGO liegt kein Gehörsverstoß vor, wenn das Gericht das gesamte\nschriftsätzliche und mündliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bedenkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 1999 - 6 C 30.98 -, NVwZ 2000,\nS. 1290 <1292>). Hieran gemessen lässt das angegriffene Urteil keine Mängel erkennen, die eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nahelegen könnten. Alle bis zur mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze, insbesondere\nder Schriftsatz vom 8. Oktober 1999, sind vom Gericht zur Kenntnis genommen und\ngewürdigt worden (vgl. die Wiedergabe des Schriftsatzes vom 8. Oktober 1999 auf S.\n6 des Urteilsabdrucks). Auch die Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen\nVerhandlung sind im Tatbestand des Urteils detailliert wiedergegeben worden. Einwendungen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Wiedergabe sind nicht\nerhoben worden. Das Verwaltungsgericht ist auch in den Entscheidungsgründen auf\ndas Vorbringen der Beschwerdeführer insbesondere zur Sippenhaft eingegangen.\nDass das Verwaltungsgericht die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung\neingegangenen Schriftsätze nicht berücksichtigt hat, ist nicht zu beanstanden, weil\ndie Beschwerdeführer keinen Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gestellt haben.\n\n Gegen die Anwendung des Art. 16a Abs. 2 GG durch das Verwaltungsgericht sind           4\nmit der Verfassungsbeschwerde keine Rügen erhoben worden (vgl. zu den Beweisanforderungen für eine behauptete Einreise auf dem Luftweg aber BVerwGE 109,\n174 ff.).\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgese-           5\n\n\n\n                                         2/4\n\nhen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                        6\n\n              Sommer                    Broß   Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n21. Februar 2001 - 2 BvR 62/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 62/01 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010221_2bvr006201.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010221.2bvr006201\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/02/rk20010221_2bvr006201.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-02-21/2-bvr-62-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/02/rk20010221_2bvr006201.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/02/rk20010221_2bvr006201.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-02-21/2-bvr-62-01","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/02/rk20010221_2bvr006201.html","retrieved":"2026-07-10 10:47:21.239213+00:00"}}