{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20010220_2bvr126100","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010220.2bvr126100","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-02-20","aktenzeichen":"2 BvR 1261/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1261/00 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Elke Zipperer,\n                   Postfach 15 09, 91105 Schwabach -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Juni 2000 - 2\n         Ws 344/00 -,\n\n      b) den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 30. Mai 2000 - I StVK\n         466/00 -\n\nund    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n       und Beiordnung der Rechtsanwältin Elke Zipperer\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                die Richterin Präsidentin Limbach\n                                und die Richter Hassemer,\n                                Mellinghoff\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Februar 2001 einstimmig\nbeschlossen:\n\n  1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Juni 2000 - 2 Ws\n     344/00 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2\n     Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n  2. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen\n     zu erstatten.\n\n\n\n\n                                       1/5\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n  1. a) Mit Beschluss vom 23. Mai 2000 setzte das Landgericht Chemnitz - Strafvollstreckungskammer - die Vollstreckung zweier Strafreste nach Verbüßung von jeweils\nzwei Dritteln der Strafen ab Rechtskraft dieses Beschlusses zur Bewährung aus. Der\nBeschluss wurde am 26. Mai 2000 rechtskräftig. Eine Entlassungsanordnung der\nStaatsanwaltschaft vom 25. Mai 2000 wurde nicht umgesetzt. Anscheinend vollzog\ndie Justizvollzugsanstalt ab dem 27. Mai 2000 eine in einer Bußgeldsache vom Amtsgericht Chemnitz angeordnete Erzwingungshaft von fünf Tagen wegen der Nichtzahlung einer Geldbuße. Diese hatte der Beschwerdeführer aber bereits am 17. April\n2000 bezahlt, worauf er die Anstaltsleitung unmittelbar nach Kenntnis der Anschlussvollstreckung hingewiesen hatte.\n\n Von der Zahlung hatte die Staatsanwaltschaft die Justizvollzugsanstalt Bautzen am        2\n4. Mai 2000 in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer war aber bereits am 2. August 1999 in die Justizvollzugsanstalt Chemnitz verlegt worden. Nachdem diese benachrichtigt worden war, wurde die Erzwingungshaft an 22. Juni 2000 gelöscht.\n\n b) Am 30. Mai 2000 erging ein Beschluss der Strafvollstreckungskammer, mit dem           3\ndiese auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 454a Abs. 2 Satz 1 StPO ihren\nAussetzungsbeschluss vom 23. Mai 2000 wieder aufhob. Zur Begründung führte sie\naus, ihr seien bisher unbekannte Ermittlungsergebnisse durch die Staatsanwaltschaft\nübermittelt worden, aus denen sich zur Überzeugung des Gerichts ergebe, dass der\nBeschwerdeführer während der Zeit seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt\nerneut straffällig geworden sei.\n\n  c) In seiner hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde wies der Beschwerdeführer u.a. darauf hin, dass er die Geldbuße gezahlt und diese Tatsache der Justizvollzugsanstalt gegenüber auch nachgewiesen habe. Das Oberlandesgericht verwarf die\nsofortige Beschwerde und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Zeitpunkt\nder Aufhebungsentscheidung begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Nach\n§ 454a StPO könne das Gericht die Aussetzung der Vollstreckung bis zur Entlassung\ndes Verurteilten wieder aufheben. \"Entlassung\" im Sinne dieser Vorschrift sei hierbei\nals tatsächliche Freilassung aus der Haftanstalt zu verstehen, nicht als (fiktive) Entlassung in der jeweiligen Einzelsache aufgrund eines Aussetzungsbeschlusses.\n\n  2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung           5\nvon Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG und von Art. 3 Abs. 1\nGG. Er macht geltend, dass die Vollstreckungsgerichte in unvertretbarer Weise die\nverfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts - hier insbesondere des Freiheitsrechts - verkannt hätten. Der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt des Erlasses der Aufhebungsentscheidung vom 30. Mai 2000 entgegen §§ 51\nAbs. 3, 87 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c StVollstrO zu Unrecht in Erzwingungshaft befunden, da er die Geldbuße bereits am 17. April 2000 bezahlt und den Zahlungsnach-\n\n\n\n                                          2/5\n\nweis am 29. Mai 2000 in der Justizvollzugsanstalt vorgelegt habe; die Staatsanwaltschaft habe der Justizvollzugsanstalt die Erledigung der Erzwingungshaft rechtzeitig mitgeteilt. Bei einer unrechtmäßigen Freiheitsentziehung könne die Vorschrift des\n§ 454a Abs. 2 StPO keine Anwendung finden. Damit hätten sich die Vollstreckungsgerichte nicht auseinander gesetzt.\n\n 3. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hatte Gelegenheit, zu der Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur               7\nDurchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht\nbereits entschieden; die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c\nAbs. 1 Satz 1 BVerfGG).\n\n  Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer        8\nin seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG.\n\n 1. Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 GG) darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG\nenthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn dergestalt, dass die Einhaltung\nder Formvorschriften eines freiheitsbeschränkenden Gesetzes zum Verfassungsgebot erhoben wird (vgl. BVerfGE 65, 317 <321 f.>).\n\n  2. Auch die Entscheidung über die Wiederaufhebung eines Strafaussetzungsbeschlusses gemäß § 454a Abs. 2 StPO unterliegt diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen.\n\n  § 454a StPO ermöglicht dem Gericht, die Aussetzung der Vollstreckung des Restes       11\neiner Freiheitsstrafe bereits frühzeitig durch Beschluss festzustellen. Dem Gericht\nsoll allerdings die Möglichkeit verbleiben, seine rechtskräftige Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufzuheben, ohne dass die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen müssen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1993 - 2 BvR 1706/\n92 -, NJW 1994, S. 377). § 454a Abs. 2 StPO erlaubt daher eine ausnahmsweise\nDurchbrechung der formellen Rechtskraft, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekannt gewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann. Ob im Einzelfall eine bereits rechtskräftig gewordene Strafaussetzung wieder aufgehoben\nwerden kann, ist eine Frage der Auslegung und Anwendung des Strafvollstreckungsrechts, die grundsätzlich Sache der Fachgerichte ist. Die Entscheidung der Strafvollstreckungsgerichte wird vom Bundesverfassungsgericht nur darauf nachgeprüft, ob\nbei der Sachverhaltsfeststellung und -würdigung die verfassungsrechtliche Bedeu-\n\n\n                                         3/5\n\ntung und Tragweite eines Grundrechts - hier insbesondere des durch Art. 2 Abs. 2\nSatz 2, 104 Abs. 1 GG verbürgten Freiheitsrechts - verkannt wurde.\n\n  3. Diesen Maßstäben genügt der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts              12\nnicht. Die Anordnung der Fortdauer der Freiheitsentziehung gemäß § 454a Abs. 2\nStPO ist nur bis zur Entlassung des Verurteilten zulässig. Dabei kann hier dahinstehen, ob unter \"Entlassung\" im Sinne des § 454a Abs. 2 StPO die Entlassung des Verurteilten aus der jeweiligen Strafhaft zu verstehen ist (so OLG Hamm, NStZ-RR 1996,\nS. 30; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., 1999, § 454a Rn. 3; Stöckel in:\nKMR, § 454a StPO Rn. 7, 11) oder ob, wie das Oberlandesgericht meint, die tatsächliche Entlassung in die Freiheit maßgebend ist. Die Wiederaufhebung der Strafaussetzung gemäß § 454a Abs. 2 StPO setzt nämlich jedenfalls voraus, dass sich der\nVerurteilte zu Recht in Strafhaft befindet.\n\n Die Wiederaufhebung eines rechtskräftigen Reststrafen-Aussetzungsbeschlusses               13\naufgrund neu bekannt gewordener Tatsachen gemäß § 454a Abs. 2 Satz 1 StPO ist\nunzulässig, wenn der Verurteilte sich zum Zeitpunkt der Entscheidung ohne Rechtsgrundlage über den Entlassungszeitpunkt hinaus in Haft befindet. Dies ergibt sich\nschon daraus, dass bei rechtsgrundloser Freiheitsentziehung ein Verurteilter, der\nsich zu Unrecht in Haft befindet, nicht schlechter gestellt werden darf als derjenige,\nder rechtzeitig aus der Strafhaft entlassen worden ist. Nach der Entlassung aus der\nHaft kann die Strafaussetzung nicht mehr gemäß § 454a Abs. 2 Satz 1 StPO aufgehoben, sondern nur noch unter den Voraussetzungen des § 56f StGB widerrufen\nwerden. Wird ein Verurteilter nicht rechtzeitig aus der Haft entlassen, ist es nicht hinnehmbar, wenn der rechtsgrundlose Freiheitsentzug auch noch die Voraussetzung\ndafür bietet, die Strafaussetzung wieder aufzuheben.\n\n Hier hatte der Beschwerdeführer die Geldbuße bezahlt und hätte mit Rechtskraft             14\ndes Aussetzungsbeschlusses am 26. Mai 2000 auf freien Fuß gesetzt werden müssen; der weitere Vollzug ab dem 27. Mai 2000 war rechtswidrig. Dass die Voraussetzungen einer Erzwingungshaft zum Entlassungszeitpunkt nicht mehr vorlagen, war\nder Staatsanwaltschaft bekannt und gegenüber der Justizvollzugsanstalt vom Beschwerdeführer nachgewiesen worden. Diesen Umstand hat das Oberlandesgericht\nnicht gewürdigt und ihm keine hinreichende Bedeutung beigemessen. Es ist nicht\nauszuschließen, dass die Entscheidung auf der unzureichenden Berücksichtigung\ndieses Gesichtspunktes beruht; sie ist daher aufzuheben.\n\n  4. Der Freistaat Sachsen hat gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG dem Beschwerdeführer              15\ndie notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erledigt sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Verfahrensbevollmächtigten\nfür das Verfahren der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 71, 122 <136 f.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                       16\n\n               Limbach                 Hassemer               Mellinghoff\n\n\n\n\n                                           4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n20. Februar 2001 - 2 BvR 1261/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1261/00 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010220_2bvr126100.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010220.2bvr126100\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/02/rk20010220_2bvr126100.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-02-20/2-bvr-1261-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454a","ref_norm":"454a","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/02/rk20010220_2bvr126100.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/02/rk20010220_2bvr126100.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-02-20/2-bvr-1261-00","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/02/rk20010220_2bvr126100.html","retrieved":"2026-07-10 10:47:20.770243+00:00"}}