{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20010216_2bvr020001","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010216.2bvr020001","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-02-16","aktenzeichen":"2 BvR 200/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 200/01 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes taiwan-chinesischen Staatsangehörigen H...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Klaus Hümmerich und Koll.,\n                   Lievelingsweg 125, 53119 Bonn -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2001 - 2 Ausl. I 58/00 -,\n\n      b) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2001 - 2 Ausl. I 58/00 -,\n\n      c) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. Januar\n         2001 - 2 Ausl. I 58/00 -\n\nund    Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Jentsch,\n                                 Di Fabio\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Februar 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigen sich die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung und den Vollzug der Auslieferungshaft gem. § 15 IRG i.V.m. Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20. Juni 1978 - AuslV -\n(BGBl 1980 II S. 646, 1300) i.d.F. des Zusatzvertrags vom 21. Oktober 1986\n(BGBl 1988 II S. 1087).\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Be-   3\n\n\n                                         1/5\n\ndeutung. Die mit der Verfassungsbeschwerde angesprochenen verfassungsrechtlichen Fragen betreffen die Anforderungen an die Rechtsordnung des ersuchenden\nStaates im Rahmen des Auslieferungsrechts, die Nachprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen über Völkervertragsrecht durch das Bundesverfassungsgericht und die\nVerhältnismäßigkeit der Auslieferungshaft. Diese Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt oder lassen sich ohne weiteres anhand der bisherigen Rechtsprechung lösen (vgl. BVerfGE 75, 1 <17 ff.>; Beschluss\nder 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 -, JURIS; BVerfGE 61, 28 <32>).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der           4\nvom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat, auch soweit sie zulässig ist, keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  3. Die Rüge der Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht zulässig. Die Rüge, das Oberlandesgericht hätte\nnach Erhalt des förmlichen Ersuchens prüfen müssen, ob ein hinreichender Tatverdacht bestehe, der U.S.-Staatsanwalt befangen gewesen sei oder eine unverhältnismäßige Strafe drohe, hat der Beschwerdeführer noch nicht vor dem Oberlandesgericht geltend gemacht, obwohl dies nach §§ 23 f. IRG, § 77 IRG i.V.m. § 33a StPO\nauch nach der Zulässigkeitsentscheidung möglich und wegen der Subsidiarität der\nVerfassungsbeschwerde auch erforderlich ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 1990 - 2 BvR 303/\n89 -).\n\n 4. Die Rüge der Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2            6\nAbs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ist nicht begründet.\n\n  a) Die Anordnung der Auslieferungshaft stellt ebenso wie die von Untersuchungshaft einen staatlichen Eingriff in das Grundrecht auf persönliche Freiheit dar, der\ngem. Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 Satz 1 GG nur auf Grund eines Gesetzes erfolgen darf und nur dann, wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls dies zwingend gebieten (vgl. BVerfGE 53, 152 <158>; 61, 28 <32>). Die erforderliche gesetzliche Grundlage bietet § 15 IRG. Gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG kann nach dem Eingang\ndes Auslieferungsersuchens gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft dann angeordnet werden, wenn die Gefahr besteht, dass er sich dem Auslieferungsverfahren\noder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde. Die Auslieferung darf nicht\nvon vornherein unzulässig erscheinen, § 15 Abs. 2 IRG. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen diese Norm nicht (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 1999 - 2 BvR 898/99 -, NJW\n2000, S. 1252 f.). Die Auslieferung ist gem. § 10 Abs. 1 IRG nur zulässig, wenn wegen der Tat ein Haftbefehl oder eine Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung vorgelegt worden ist.\n\n Es lässt keinen verfassungsrechtlichen Fehler erkennen, wenn das Oberlandesge-         8\n\n\n                                         2/5\n\nricht § 10 Abs. 1 IRG dahin versteht, dass es für den Haftbefehl auf die Prozessvorschriften des ersuchenden Staates ankommt. Dies entspricht bereits dem Wortlaut\nder Vorschrift und der Wertentscheidung des Grundgesetzes für die Eingliederung\ndes von ihm verfassten Staates in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft\n(vgl. BVerfGE 75, 1 <17>). Auch die Anwendung von Rule 9b des Code of Criminal Procedure über das Haftbefehlsverfahren bei Anklagen vor der Grand Jury ist\nfrei von verfassungsrechtlichen Bedenken. Die nicht näher substantiierte Behauptung des Beschwerdeführers, vorliegend hätte nach U.S.-Bundesverfassungsrecht\nein Richter tätig werden müssen, erschüttert die den Beschlüssen vom 17. Januar\n2001 und 23. Januar 2001 zu Grunde liegende Rechtsauffassung zur Rechtslage im\nersuchenden Staat nicht.\n\n  Auch die Auslegung von Art. 14 Abs. 3 Buchstabe a AuslV, der gem. § 1 Abs. 3 IRG     9\nvorrangig anzuwenden ist, durch das Oberlandesgericht begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Völkervertragsrecht haben die Fachgerichte selbst anzuwenden und auszulegen (vgl. BVerfGE 15, 25 <32 f., 34 f.>; 16, 27 <33>; 18, 441\n<450>; 59, 63 <89>; 99, 145 <160>). Völkerrechtliche Verträge sind ausgehend von\nihrem Wortlaut nach Sinn und Zweck unter Berücksichtigung des allgemeinen Völkerrechts auszulegen (vgl. BVerfGE 40, 141 <167>; 46, 342 <361>; 96, 68 <87>; Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n12. Dezember 2000 - 2 BvR 1290/99 -, JURIS; Art. 31 f. der Wiener Vertragsrechtskonvention). Die vom Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 17. Januar 2001\nvorgenommene Auslegung und Anwendung von Art. 14 Abs. 3 Buchstabe a AuslV\nsind jedenfalls weder offensichtlich unhaltbar (vgl. BVerfGE 6, 45 <53>) noch unter\nkeinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und daher willkürlich (vgl. BVerfGE 3,\n359 <364 f.>). Es entspricht dem Sinn und Zweck des Auslieferungsvertrags als einem Instrument zwischenstaatlicher Kooperation, in Art. 14 AuslV nur eine Mindestpflicht des ersuchten Staates zu sehen, nicht aber den Ausschluss einer darüber hinausgehenden Berücksichtigung der innerstaatlichen Rechtslage des ersuchenden\nStaates. Eine Auslegung der Norm dahingehend, dass sie einen abstrakten Richtervorbehalt für das gesamte Haftbefehlsverfahren einschließlich der Ausstellung des\nHaftbefehls in dem ersuchenden Staat vorsieht, würde demgegenüber nicht dem\nSinn und Zweck der Vorschrift im Rahmen des Auslieferungsrechts entsprechen. Ein\nvölkerrechtlicher Vertrag muss typisierend auf das Recht beider Vertragspartner abstellen. Besonderheiten des Rechts einer Partei kann dabei nicht immer im Wortlaut\nselbst Rechnung getragen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden,\ndass das Interesse der Bundesrepublik an zwischenstaatlicher Kooperation im Auslieferungsrecht eine Grenze erst in dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard, der nach Art. 25 GG von ihren Gerichten zu beachten ist, sowie in den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen ihrer öffentlichen Ordnung findet\n(vgl. BVerfGE 75, 1 <19>; § 73 IRG). Anhaltspunkte für die Verletzung dieses Standards, insbesondere der Mindestanforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren,\ndurch Rule 9b Code of Criminal Procedure sind jedoch nicht vorgetragen oder sonst\nersichtlich.\n\n\n                                         3/5\n\n b) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Haft     10\nsind gewahrt.\n\n                                        II.\n Da die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, können die Anträge      11\nauf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben (stRspr; vgl. BVerfGE\n66, 39 <56>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                12\n\n              Limbach                Jentsch              Di Fabio\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom\n16. Februar 2001 - 2 BvR 200/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Februar 2001 - 2 BvR 200/01 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010216_2bvr020001.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010216.2bvr020001\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/02/rk20010216_2bvr020001.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-02-16/2-bvr-200-01","cited_norms":[{"jurabk":"IRG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/02/rk20010216_2bvr020001.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/02/rk20010216_2bvr020001.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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