{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010215.2bvr131996","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-02-15","aktenzeichen":"2 BvR 1319/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1319/96 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Z. GmbH ...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rüdiger Zuck und Koll.,\n                   Robert-Koch-Straße 2, 70563 Stuttgart -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 1996 - I ZR 79/95 -,\n\n      b) das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar\n         1995 - 11 U 64/94 -,\n\n       c) das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juni 1994 - 2/3\n          O 412/93 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichter\n                                  Sommer,\n                                  Broß,\n                                  Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Februar 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n  Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen gerichtliche Entscheidungen, durch       1\ndie unter anderem festgestellt wird, dass die von der Beschwerdeführerin auf einer\nCD veröffentlichten Titel der britischen Popgruppe \"Beatles\" nicht gemeinfrei im Sinne des Urheberrechts seien und ihre Verwertung deshalb nur mit Zustimmung des\nRechtsinhabers erfolgen könne. Zur Begründung verweisen die angegriffenen Entscheidungen im Wesentlichen auf Art. 6 Abs. 1 EGV, der eine Ausdehnung des in\n§ 125 Abs. 1 UrhG für Deutsche vorgesehenen Schutzes auf EU-Ausländer fordere;\ndiese Anwendung des Art. 6 Abs. 1 EGV im Bereich des Urheberrechts beruhe auf\nEntscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, verbundene Rechtssache\nC - 92/92 und C - 326/92 - Phil Collins u.a. - Slg. 1993, I-5171) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 125, 382). Mit Gesetz vom 23. Juni 1995 (BGBl 1995 I S. 842) wurde die urheberrechtliche Gleichstellung von Deutschen und EU-Ausländern in § 120\n\n\n\n                                         1/4\n\nAbs. 2 Nr. 2 UrhG gesetzlich festgeschrieben.\n\n  Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1       2\ni.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG. Sie ist der Ansicht, dass der Europäische Gerichtshof bei\nder Ausdehnung des Art. 6 Abs. 1 EGV auf das Urheberrecht die verfassungsrechtlichen Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten habe und dass in der\nGleichstellung der EG- und EWR-Ausländer mit deutschen Künstlern in § 120 Abs. 2\nNr. 2 UrhG, die über § 125 Abs. 1 Satz 2 UrhG auch für Leistungsschutzrechte gelte,\neine verfassungswidrige Rückwirkung liege. Der Schutz des Eigentums an literarischen und künstlerischen Werken falle - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft. Im EG-Vertrag\nfänden sich keine Vorschriften, die sich mit Urheberrechten oder verwandten Leistungsschutzrechten beschäftigten.\n\n                                         II.\n  Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen auf,\ndenn die hier einschlägigen verfassungsrechtlichen Maßstäbe sind bereits geklärt.\nDie Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des als\nverletzt gerügten Grundrechts der Beschwerdeführerin angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Grundrechten durch         4\ndie angegriffenen Entscheidungen gerügt wird, sind diese in den für die Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Teilen durch eine - nicht im Ausgangsverfahren ergangene - Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vorgeprägt; es ist nicht erkennbar, dass durch diese Vorabentscheidung der vom Grundgesetz als\nunabdingbar gebotene Grundrechtsschutz generell in Frage gestellt würde (vgl.\nBVerfGE 89, 155 <174 f.>; 102, 147 <161 ff.>).\n\n  2. Selbst wenn man mit der Beschwerdeführerin die Frage nach einem \"ausbrechenden Rechtsakt\" stellte, ergäbe sich nichts anderes. Die Rechtsauffassung des\nEuropäischen Gerichtshofs hält sich im Rahmen des durch das Zustimmungsgesetz\nzum EG-Vertrag abgesteckten Integrationsprogramms; ebenso wenig überschreitet\ndas Zustimmungsgesetz zum EG-Vertrag, das dieses Ergebnis wie die Methode der\nRechtsfindung des Gerichtshofs deckt, die rechtsstaatlichen Grenzen, die einer\nÜbertragung von Hoheitsrechten nach Art. 23, 24 GG von Verfassungs wegen gesetzt sind (vgl. BVerfGE 75, 223 <240>). In Ausübung seiner Kompetenzen hat der\nEuropäische Gerichtshof festgestellt, dass auch die durch das Eigentum an literarischen und künstlerischen Werken verliehenen ausschließlichen Rechte den Austausch von Gütern und Dienstleistungen sowie die Wettbewerbsverhältnisse innerhalb der Gemeinschaft berührten und deshalb, obwohl diese Rechte in den\nnationalen Rechtsvorschriften geregelt seien, in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags fielen. Der Europäische Gerichtshof geht erkennbar davon aus, dass der\nAnwendungsbereich des Vertrages im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EGV bereits dann be-\n\n\n                                         2/4\n\nrührt ist, wenn der betreffende Sachverhalt von Bestimmungen des Vertrages erfasst\nwird und in diesem Sinne eine gemeinschaftsrechtlich geregelte Situation vorliegt (zu\ndieser Auslegung des Art. 6 EGV vgl. auch von Bogdandy, in: Grabitz/Hilf, Kommentar zur Europäischen Union, Art. 6 EGV, Rn. 36 ff.). Es ist nicht ersichtlich, dass der\nEuropäische Gerichtshof mit dieser Auslegung des EG-Vertrages seine rechtswahrende Aufgabe überschritten hätte (dazu auch BGHZ 125, 382 <390 ff.>).\n\n 3. Dementsprechend kann der Neufassung des § 120 Abs. 2 UrhG schon deshalb               6\nkeine verfassungswidrige Rückwirkung zukommen, weil sie nur die europarechtlich\nvorgegebene, bereits bestehende Rechtslage auch im deutschen Gesetzesrecht\nzum Ausdruck bringt.\n\n 4. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3                   7\nBVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     8\n\n               Sommer                   Broß                 Mellinghoff\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n15. Februar 2001 - 2 BvR 1319/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Februar 2001 - 2 BvR 1319/96 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010215_2bvr131996.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010215.2bvr131996\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-02-15/2-bvr-1319-96","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-02-15/2-bvr-1319-96","retrieved":"2026-07-10 10:47:20.167687+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-02-15/2-bvr-1319-96","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2001-02-15","dockets":["2 BvR 1319/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010215.2bvr131996","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010215.2bvr131996"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 15.02.2001 – 2 BvR 1319/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-02-15/2-bvr-1319-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"UrhG/120","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"120","label":"§ 120 UrhG","mentions":2},{"id":"UrhG/125","law":"UrhG","abbreviation":"UrhG","ref":"125","label":"§ 125 UrhG","mentions":2},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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