{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010214.2bvr148893","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-02-14","aktenzeichen":"2 BvR 1488/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1488/93 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G...\n\ngegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. Mai 1993 - IV B 166/92 -,\n\n      b) das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 22. Juni 1992 -\n         XIV 235/90 -,\n\n       c) den Einspruchsbescheid des Finanzamtes Buchholz in der Nordheide\n          vom 10. Mai 1990 - St.-Nr. 15/115/04606 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Sommer,\n                                 die Richterin Osterloh\n                                 und den Richter Di Fabio\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Februar 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Rahmen der Heranziehung zur Gewerbesteuer für die Jahre 1982 - 1987 die Frage, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers\nals sogenannter Rundfunkbeauftragter für den NDR zu Recht als gewerblich qualifiziert worden ist.\n\n                                         II.\n Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche            2\nBedeutung zu und ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1\nBVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n  1. a) Die vom Finanzgericht begründete und vom Bundesfinanzhof bestätigte Bewertung der Tätigkeit des Beschwerdeführers (durch Zahlung von Provisionen vergütete Feststellung nicht angemeldeter Empfangsgeräte) und die damit verbundene\nHeranziehung zur Gewerbesteuer in den Jahren 1982 - 1987 ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht dargelegt und auch nicht erkennbar, dass die Fachgerichte bei ihrer Beurteilung die Maßstäbe für die Abgrenzung der\n\n\n                                         1/4\n\nEinkünfte aus selbständiger (unternehmerischer) Tätigkeit von solchen aus nichtselbständiger Arbeit in krasser Weise verkannt und damit gegen das Willkürverbot verstoßen haben könnten.\n\n  b) Soweit der Beschwerdeführer nicht nur die Auslegung einfachen Rechts rügt,            4\nsondern auch einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz wegen einer unzulässigen Gleichbehandlung mit \"typischen\" Gewerbetreibenden, ist ein Verfassungsverstoß nicht hinreichend dargelegt: Wegen der geltend gemachten Besonderheiten der Tätigkeit des Beschwerdeführers, wonach speziell bei ihm eine Belastung\nnach Maßgabe des Äquivalenzprinzips nicht gerechtfertigt sei, ist auf die bisherige\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 46, 224 <236>) zu verweisen. Hiernach hat das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt, dass das\nAusmaß der Lastenverursachung durch den einzelnen Betrieb einer genauen Feststellung nicht zugänglich ist, so dass die Lastenverursachung im Einzelfall nicht zur\nVoraussetzung und Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer gemacht werden\nkann. Gleiches gilt nach dieser Entscheidung auch für die jeweilige Kapitalausstattung, die für die Einordnung einer Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich nicht von\nausschlaggebender Bedeutung ist. Hiervon und von den grundsätzlichen Aussagen\nzur Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer (BVerfGE 46, 224 <233 ff., 239 ff.>)\njedenfalls für die den Beschwerdeführer betreffenden Streitjahre 1982 -1987 abzuweichen, bietet die Verfassungsbeschwerde keinen Anlass.\n\n 2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Finanzgericht ist nicht in einer      5\nden Erfordernissen der §§ 23 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz, 92 BVerfGG entsprechenden Weise dargetan. Nicht erkennbar ist, inwieweit sich das Finanzgericht mit den\nvom Beschwerdeführer erhobenen Einwänden nicht auseinander gesetzt haben soll,\nzumal es sich in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs berufen hat. Ausweislich der Entscheidungsgründe\ndes finanzgerichtlichen Urteils hat sich dieses auch mit dem vom Beschwerdeführer\ngestellten Hilfsantrag auseinander gesetzt.\n\n  3. Der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschluss des Bundesfinanzhofs lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG erkennen. Für letztinstanzliche gerichtliche Entscheidungen, die mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht\nmehr anfechtbar sind, gibt es grundsätzlich von Verfassungs wegen keine Begründungspflicht (BVerfGE 50, 287 <289 f.>; 71, 122 <135>; 81, 97 <106>). Dem entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Kammerrechtsprechung verfassungsrechtliche Bedenken gegen Art. 1 Nr. 6 BFHEntlG, wonach der Beschluss\nüber die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision keiner Begründung bedarf,\nals unbegründet erachtet (vgl. z.B. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 13. April 1992 - 2 BvR 355/92 -, HFR 1993, S.\n90; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts\nvom 4. Dezember 1992 - 1 BvR 1411/89 -, HFR 1993, S. 202 und Beschluss der 3.\nKammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. September 1996\n- 1 BvR 1485/89 -, HFR 1996, S. 827).\n\n\n                                           2/4\n\n Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                           8\n\n              Sommer                Osterloh           Di Fabio\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n14. Februar 2001 - 2 BvR 1488/93\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Februar 2001 - 2 BvR 1488/93 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010214_2bvr148893.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010214.2bvr148893\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-02-14/2-bvr-1488-93","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-02-14/2-bvr-1488-93","retrieved":"2026-07-10 10:47:19.910809+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-02-14/2-bvr-1488-93","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2001-02-14","dockets":["2 BvR 1488/93"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010214.2bvr148893","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010214.2bvr148893"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 14.02.2001 – 2 BvR 1488/93","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-02-14/2-bvr-1488-93","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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