{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20010213_1bvr010401","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010213.1bvr010401","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-02-13","aktenzeichen":"1 BvR 104/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 104/01 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau G.\n\ngegen das Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 15. Dezember 2000 - 14 C\n      1930/00 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                Vizepräsidenten Papier\n                                und die Richter Steiner,\n                                Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Februar 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Beschwerdeführerin wird eine Missbrauchsgebühr von 300 DM (in Worten: dreihundert Deutsche Mark) auferlegt.\n\n                                    Gründe:\n Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ein Urteil des Amtsgerichts Würzburg,      1\nmit dem sie zur Zahlung von 146,17 DM zuzüglich Zinsen verurteilt worden ist.\n\n 1. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ließ einen Pkw, der auf den Namen der Beschwerdeführerin zugelassen war, von einem auf ihrem Betriebsgrundstück befindlichen Kundenparkplatz abschleppen und verlangte Ersatz der Abschleppkosten zuzüglich Kosten einer Halterauskunft. Im Rechtsstreit verteidigte sich die\nBeschwerdeführerin mit dem Einwand, sie sei nur aus versicherungstechnischen\nGründen als Halterin eingetragen; Eigentümer des Wagens seien ihre Eltern. Abgestellt habe den Wagen ein Dritter, der Kunde der Klägerin und daher zum Parken auf\ndem Parkplatz berechtigt gewesen sei. Außerdem habe zwischen ihrem seinerzeitigen Lebensgefährten und Mitarbeitern der Klägerin die Abrede bestanden, dass das\nFahrzeug, welches als Mitarbeiterfahrzeug einer von dem Lebensgefährten betriebenen Gaststätte gekennzeichnet war, nebst einem weiteren PKW dort abgestellt werden durfte. Dafür benannte sie den Lebensgefährten als Zeugen.\n\n  Das Amtsgericht erkannte aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag in der Hauptsache nach dem Klageantrag. Es stellte auf die Haltereigenschaft\nder Beschwerdeführerin ab und führte weiter aus, die Beschwerdeführerin habe eine\nVereinbarung mit der Klägerin, dass das Fahrzeug auf dem Parkplatz habe abgestellt\n\n\n                                        1/4\n\nwerden dürfen, nicht bewiesen. Auch sei die Klägerin nicht verpflichtet gewesen,\nnach einem Halter oder Fahrer des Fahrzeugs zu fahnden, bevor sie es abschleppen\nließ.\n\n  2. Mit der fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG\nsowie die Verletzung ihres Rechts auf Gehör vor Gericht nach Art. 103 Abs. 1 GG.\nSie sieht in dem Urteil des Amtsgerichts das Ergebnis von Willkür. Insbesondere hebt\nsie hervor, das Amtsgericht habe den Beweisantrag nicht beachtet. Sie verweist auf\nihr geringes Einkommen als Studentin.\n\n  Annahmegründe im Sinne des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung\nzu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte erforderlich. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe b               6\nBVerfGG zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existenzieller Weise betrifft.\n\n Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist,\nvon der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung\nhat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des\ndurch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (BVerfGE 90, 22 <25>). Das ist vorliegend nicht ersichtlich.\n\n Im Lichte des Verfassungsrechts ist allenfalls der Einwand erörternswert, das Amtsgericht habe ein Beweisangebot übergangen. Denn die Nichtberücksichtigung eines\nerheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet, also willkürlich ist (vgl. BVerfGE 50, 32 <36>; 60,\n250 <252>; 69, 141 <144>). Das indes ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin\nnicht zu entnehmen.\n\n  Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt nicht den Anforderungen der             9\n§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin räumt die Möglichkeit\nnicht aus, dass ihr Sachvortrag zur angeblichen Parkberechtigung unsubstantiiert\noder rechtlich unbedeutend war. Die in den Entscheidungsgründen des Urteils verwendete Formulierung, die betreffende Behauptung sei nicht bewiesen, ist allerdings\nmissverständlich, weil eine Beweisaufnahme nicht stattgefunden hat. Dennoch ist\nhieraus nicht auf eine willkürliche Missachtung von Verfahrensrechten zu schließen.\nDer im Schriftsatz vom 31. Oktober 2000 in Bezug genommene Schriftsatz der damaligen Klägerin vom 20. Oktober 2000 ist nicht vorgelegt worden. Daher kann nicht ge-\n\n\n\n                                          2/4\n\nklärt werden, ob und inwieweit die Klägerin dem Vortrag der Beschwerdeführerin\nmit möglicherweise durchgreifenden Erwägungen entgegengetreten ist. Nach dem\nSchriftsatz vom 31. Oktober 2000 bestand des Weiteren eine Absprache nur mit namentlich nicht genannten Mitarbeitern der Klägerin, wobei nähere Ausführungen zu\nderen Identität sowie zur rechtlichen Verbindlichkeit einer solchen Absprache fehlen. Die vom Amtsrichter verwendete Formulierung kann daher ohne weiteres ein zutreffender Hinweis auf die Unzulänglichkeit des Sachvortrags und dessen fehlende\nrechtliche Erheblichkeit gewesen sein, der in den auf Kernsätze konzentrierten Entscheidungsgründen nur nicht näher ausgeführt wurde. Das vermag den Vorwurf der\nWillkür bei weitem nicht zu tragen.\n\n  Ein besonders schwerer Nachteil im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG         10\nist ebenfalls nicht ersichtlich. Der bloße Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin\nStudentin ist, genügt hierfür bei dem in Rede stehenden Kleinbetrag nicht.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n  3. Der Beschwerdeführerin wird nach § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt. Die missbräuchliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde liegt\nunter anderem dann vor, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und\nihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden\nmuss (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1996, S. 1273 <1274>).\nDas ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin hat in einer Sache von geringer\nwirtschaftlicher Bedeutung eine Verfassungsbeschwerde eingelegt, in der sie im einzigen möglicherweise verfassungsrechtlich relevanten Punkt eine den gesetzlichen\nVoraussetzungen nicht genügende Begründung vorgetragen hat. Dies war, insbesondere in Anbetracht ihrer damaligen anwaltlichen Vertretung, trotz der nicht ganz\ntreffenden Formulierung im angegriffenen Urteil unschwer erkennbar. Das Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung seiner Aufgaben,\nnämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben\nund die Allgemeinheit wichtig sind, durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird. Mit Rücksicht auf das offenbar noch junge Alter und die Lebensumstände der Beschwerdeführerin erscheint es allerdings ausreichend, die Höhe der Gebühr auf 300 DM festzusetzen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    13\n\n                Papier                 Steiner           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n13. Februar 2001 - 1 BvR 104/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. Februar 2001 - 1 BvR 104/01 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010213_1bvr010401.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010213.1bvr010401\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/02/rk20010213_1bvr010401.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-02-13/1-bvr-104-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/02/rk20010213_1bvr010401.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/02/rk20010213_1bvr010401.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-02-13/1-bvr-104-01","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/02/rk20010213_1bvr010401.html","retrieved":"2026-07-10 10:47:18.911246+00:00"}}