{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010210.2bvr138499","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-02-10","aktenzeichen":"2 BvR 1384/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1384/99 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder türkischen Staatsangehörigen\n1. K... ,\n2. K... ,\n3. K... ,\ndie Beschwerdeführerin zu 3. gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführer zu 1.\nund 2.,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Waltraut Verleih und Koll.,\n                   Souchaystraße 3, 60594 Frankfurt am Main -\ngegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 2. Juni 1999 - 6 E\n      7060/91.A(3) -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Sommer,\n                                 Broß,\n                                 Mellinghoff\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Februar 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n  Die Beschwerdeführer, Eheleute und ihre minderjährige Tochter, sind türkische        1\nStaatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Im Jahre 1989 stellten sie Asylanträge, die das Bundesamt für die Anerkennung ausländische Flüchtlinge ablehnte. In\nder Folgezeit wurde der Beschwerdeführer zu 1. durch das Amtsgericht - Schöffengericht - Mainz aufgrund der Beteiligung an der Erstürmung und Verwüstung des Türkischen Generalkonsulats in Mainz am 11. März 1992 wegen eines besonders schweren Falls des Landfriedensbruchs zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt,\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach einem Brandanschlag\nauf eine türkische Gaststätte in Wiesbaden am 4. November 1993, bei der eine Person zu Tode kam und etwa ein Dutzend weitere Personen zum Teil schwere Verletzungen erlitten, befand sich der Beschwerdeführer zu 1. wegen dringenden Tatverdachts der gemeinschaftlich begangenen besonders schweren Brandstiftung und\n\n\n                                         1/6\n\nBrandstiftung mit Todesfolge vom 10. November 1993 an mehrere Monate in Untersuchungshaft, bevor das Ermittlungsverfahren durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Wiesbaden gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, weil - trotz\nfortbestehenden erheblichen Tatverdachts - ihm die Tat nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit würde nachgewiesen werden können.\n\n  Das Verwaltungsgericht Wiesbaden ging im angegriffenen Urteil von einer Tatbeteiligung des Beschwerdeführers zu 1. aus und wies die erhobene Asylklage als offensichtlich unbegründet ab.\n\n Mit ihrer Verfassungsbeschwerde machen die Beschwerdeführer geltend, das angegriffene Urteil verstoße gegen die Unschuldsvermutung sowie gegen das Willkürverbot und stelle eine Überraschungsentscheidung dar. Die Klagabweisung als offensichtlich unbegründet sei verfassungsrechtlich nicht haltbar.\n\n                                         II.\n  Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung\nzu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer angezeigt; denn die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22\n<25 f.>).\n\n  1. Das angegriffene Urteil verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung. Zwar wird    5\nbis zum Nachweis der Schuld des Beschuldigten seine Unschuld vermutet (vgl.\nBVerfGE 35, 311 <320>; 74, 358 <371>). Die Unschuldsvermutung verbietet aber\nnur, gegen den Beschuldigten Maßregeln zu verhängen, die in ihrer Wirkung einer\nStrafe oder strafähnlichen Sanktion gleichkommen, oder ihm in einer strafgerichtlichen Entscheidung Schuld zuzuweisen, ohne dass ihm in dem gesetzlich dafür vorgeschriebenen Verfahren strafrechtliche Schuld nachgewiesen worden ist (vgl.\nBVerfGE 82, 106 <117>). Vorliegend geht es um eine Entscheidung, die weder eine\nStrafe noch eine strafähnliche Maßnahme festsetzt, sondern mit ihrer Ablehnung des\nbegehrten Flüchtlingsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG an ordnungsrechtlichen Zielsetzungen orientiert ist. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat in dem angegriffenen Urteil unter Auswertung der beigezogenen strafrechtlichen Ermittlungsakten ausführlich dargelegt, warum es trotz der Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO\nder Überzeugung ist, der Beschwerdeführer zu 1. sei an dem Brandanschlag beteiligt\ngewesen. Hiermit setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht im Einzelnen auseinander. Auch der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe nicht dargelegt, warum es den Beschwerdeführer zu 1. zum Gewalt bereiten Aktionspotenzial der PKK zählt, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat\ninsoweit ebenfalls auf seine Auswertung der beigezogenen Straf- und Ermittlungsakten Bezug genommen, ohne dass die Beschwerdeführer dem substantiierte Einwendungen entgegensetzen.\n\n\n\n                                         2/6\n\n  2. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist gleichfalls nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer machen insoweit geltend, angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu 1. zuletzt im Jahre 1993 - und damit seit sechs Jahren (bezogen auf den Urteilszeitpunkt) nicht mehr - im Rahmen einer PKK-Aktion in Erscheinung getreten sei\nund die PKK sich seit 1995 von gewalttätigen Aktionen distanziere, sei die Einschätzung, der Beschwerdeführer zu 1. würde bei einem erneuten Aufruf der PKK-Funktionäre wiederum Gewalt anwenden, willkürlich. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, der Beschwerdeführer zu 1. sei weiterhin Gewalt bereit, unter\nBezugnahme auf die Sitzungsniederschrift auf dessen Bekundungen gestützt, aus\ndenen sich ergebe, dass er sich in keiner Weise kritisch mit der Rolle der PKK auseinander gesetzt oder sich gar von ihr distanziert habe. Warum diese Würdigung\nnicht nachvollziehbar und deshalb willkürlich sein sollte, ergibt sich aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht.\n\n  3. Die Beschwerdeführer sehen einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG darin,            7\ndass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt, der zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft geführt habe, vollständig anders bewerte als diese, ohne dass sich insbesondere der Beschwerdeführer zu 1. hierzu habe äußern können; damit habe es eine unzulässige\nÜberraschungsentscheidung gefällt. Ein Gehörsverstoß liegt in dem Vorgehen des\nVerwaltungsgerichts jedoch nicht. Das Gericht ist grundsätzlich weder zu einem\nRechtsgespräch noch zu einem vorherigen Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (vgl. BVerfGE 66, 116 <147>; 74, 1 <5>; 86, 133 <145>). Der Beschwerdeführer zu 1. musste mit einer Verwertung der beigezogenen Ermittlungs- und Strafakten durch das Verwaltungsgericht auch zu seinem Nachteil rechnen. Er hat\nausweislich der Sitzungsniederschrift des Verwaltungsgerichts die Beiziehung der\nAkten des Strafverfahrens zum Beweis der Tatsache beantragt, dass er zunächst\nzum Kreis der Tatverdächtigen gezählt und später lediglich der Tatverdacht ihm gegenüber fallen gelassen worden ist. Damit war offen, welche Folgerungen das Gericht im Rahmen seiner Amtsermittlung aus den beigezogenen Akten ziehen würde.\n\n  Im Rahmen der Gehörsrüge macht der Beschwerdeführer weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Feststellung, dass das Gewalt bereite Aktionspotenzial\nder PKK \"nach allgemeiner Ansicht\" trotz des Verbots nach wie vor vorhanden sei,\nweder begründet noch dem Beschwerdeführer zu 1. die zugrunde liegenden Erkenntnisquellen mit Gelegenheit zur Stellungnahme bekannt gemacht. Auch diese Rüge\nhat keinen Erfolg. Insoweit kann weiterhin offen bleiben, ob auch allgemeinkundige\nTatsachen ausdrücklich zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden müssen\n(vgl. dazu BVerfGE 10, 177 <183>; 12, 110 <112 f.>; 48, 206 <209>). Denn jedenfalls\nist nicht dargelegt oder ersichtlich, dass bei Gewährung des vermissten rechtlichen\nGehörs die - auf den vorliegenden Einzelfall bezogene - Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Beschwerdeführer zu 1. gehöre zum Gewalt bereiten Aktionspotenzial der PKK, so nicht hätte getroffen werden können.\n\n\n\n\n                                          3/6\n\n 4. Die Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet verletzt schließlich        9\nnicht Art. 19 Abs. 4 und Art. 16a Abs. 1 GG.\n\n  a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setzt die Abweisung            10\neiner Asylklage als offensichtlich unbegründet mit der Folge des Ausschlusses weiterer gerichtlicher Nachprüfung (vgl. § 78 Abs. 1 AsylVfG) voraus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise keine Zweifel bestehen\nkönnen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Abweisung der Klage\nsich dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt. Aus den Entscheidungsgründen\nmuss sich klar ergeben, weshalb das Gericht zu einem Urteil nach § 78 Abs. 1\nAsylVfG kommt, warum somit die Klage nicht nur als schlicht unbegründet, sondern\nals offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. BVerfGE 65, 76 <95 f.>;\n71, 276 <293 f.>).\n\n  Im Falle der Geltendmachung einer kollektiven Verfolgungssituation setzt die Abweisung der Asylklage als offensichtlich unbegründet in aller Regel voraus, dass eine\ngefestigte obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Fehlt es hieran, so kann sich die\noffensichtliche Unbegründetheit der Asylklage auch aus eindeutigen und widerspruchsfreien Auskünften und Stellungnahmen sachverständiger Stellen ergeben\n(vgl. BVerfGE 65, 76 <97>).\n\n b) Es kann hier dahin stehen, ob das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung das Offensichtlichkeitsurteil im Hinblick auf die geltend gemachte kollektive Verfolgungssituation zureichend begründet hat. Den Beschwerdeführern entsteht\ndurch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde insoweit jedenfalls kein besonders schwerer Nachteil (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Denn zum gegenwärtigen Zeitpunkt wird eine landesweite Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei im Hinblick\nauf das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative im Westen der Türkei auch für\nKurden aus den Notstandsprovinzen von einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung - unter Einschluss des hier zuständigen Hessischen Verwaltungsgerichtshofs - verneint (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27. Januar 1999,\nESVGH 49, 160; Beschluss vom 27. Juli 1999, ESVGH 50, 77; Urteil vom 27. März\n2000, nur in JURIS veröffentlicht).\n\n c) Soweit das Verwaltungsgericht die Abweisung der Klage des Beschwerdeführers           13\nzu 1. als offensichtlich unbegründet auf § 51 Abs. 3 AuslG und § 30 Abs. 4 AsylVfG\ngestützt hat, wird die Heranziehung dieser Vorschriften in der Verfassungsbeschwerde nicht ausdrücklich beanstandet. Die Anwendung der genannten Vorschriften\ndurch das Verwaltungsgericht auf den konkreten Einzelfall entspricht den in der verwaltungsgerichtlichen Praxis entwickelten Maßstäben (vgl. insbesondere BVerwGE\n106, 351 <360 ff.>; 109, 1 <6 ff.>) und lässt als solche keine verfassungsrechtlich erheblichen Fehler erkennen.\n\n Von einer weiter gehenden Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3                 14\n\n\n                                          4/6\n\nBVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                        15\n\n              Sommer                    Broß   Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n10. Februar 2001 - 2 BvR 1384/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Februar 2001 - 2 BvR 1384/99 - Rn. (1 - 15), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010210_2bvr138499.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010210.2bvr138499\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-02-10/2-bvr-1384-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-02-10/2-bvr-1384-99","retrieved":"2026-07-10 10:47:18.741309+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-02-10/2-bvr-1384-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2001-02-10","dockets":["2 BvR 1384/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010210.2bvr138499","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010210.2bvr138499"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 10.02.2001 – 2 BvR 1384/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-02-10/2-bvr-1384-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/170","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"170","label":"§ 170 StPO","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"AsylVfG 1992/78","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"78","label":"§ 78 AsylVfG 1992","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/16a","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"16a","label":"Art 16a GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"AsylVfG 1992/30","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"30","label":"§ 30 AsylVfG 1992","mentions":1},{"id":"AsylVfG 1992/77","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"77","label":"§ 77 AsylVfG 1992","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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