{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010208.1bvr071999","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-02-08","aktenzeichen":"1 BvR 719/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 719/99 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn W...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Joachim Heinle und Koll.,\n                   Koblenzer Straße 99-103, 53177 Bonn -\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 25. März 1999 - 7 U 4/98 -,\n\nb) das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 16. Dezember 1997 - 1 O 466/96 -,\n\n2. mittelbar gegen\nArt. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB in der Fassung des Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes vom 20. Oktober 1998 (BGBl I S. 3180)\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und die Richter Hömig,\n                                 Bryde\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Februar 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Zivilrechtsstreit um die Herausgabe eines   1\nvon einer Gemeinde im Beitrittsgebiet genutzten Grundstücks und die Frage der Verfassungsmäßigkeit von Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB.\n\n  Nach dieser Regelung, die durch das Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl I S. 2457) geschaffen worden ist, kann der Eigentümer eines im\nBeitrittsgebiet belegenen Grundstücks, das von einer öffentlichen Körperschaft zur\nErfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben genutzt wird, von dieser Körperschaft für die\nZeit ab dem 1. Januar 1995 ein Entgelt in Höhe von jährlich 0,8 % des Bodenwerts eines in gleicher Lage belegenen unbebauten Grundstücks sowie die Freistellung von\nden Lasten des Grundstücks verlangen. Der Zeitraum, für den dieser Anspruch geltend gemacht werden kann, war zunächst bis zum 31. Dezember 1998 begrenzt, ist\njedoch durch das Vermögensrechtsbereinigungsgesetz vom 20. Oktober 1998 (BGBl\nI S. 3180) bis zum 30. September 2001 verlängert worden.\n\n\n                                        1/12\n\n                                        I.\n 1. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Grundstücks im Beitrittsgebiet, auf    3\ndem 1971 ein Gebäude errichtet worden ist, das teilweise vom Rat der im Ausgangsverfahren beklagten Gemeinde für Gemeindeaufgaben und teilweise von einer Konsumgenossenschaft genutzt wurde. Die Beklagte ist nicht Eigentümerin des Gebäudes und hat es noch in Besitz.\n\n Der Beschwerdeführer hat im Ausgangsverfahren die Räumung und Herausgabe            4\ndes Grundstücks nebst Gebäude verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen:\n\n Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB stelle ein besonderes, mit einem Endzeitpunkt versehenes Moratorium dar, das nicht voraussetze, dass Grundstücks- und Gebäudeeigentum zusammenfielen. Hier sei die Anwendbarkeit des Moratoriums im Hinblick\nauf die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Landgericht feststehende\nöffentliche Nutzung des Gebäudes zu bejahen. Auch nach dem In-Kraft-Treten der\nKommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Februar\n1994 (GVOBl M-V S. 249) und der Zuordnung der Beklagten zum Amt N. seien der\nGemeinde öffentliche Aufgaben verblieben. Daran habe sich durch die Neufassung\nder Kommunalverfassung vom 13. Januar 1998 (GVOBl M-V S. 29) nichts geändert.\n\n  Es erscheine schon zweifelhaft, ob allein aus dem Wortlaut der geänderten Hauptsatzung der Beklagten, in der in Bezug auf das streitbefangene Gebäude nur noch\nvon der ehemaligen Gemeindeverwaltung die Rede sei, auf eine förmliche Entwidmung geschlossen werden könne. Soweit das Gebäude zu Zwecken des Gemeingebrauchs genutzt worden sei, habe dies im öffentlichen Interesse gelegen. Die Nutzung für Zwecke eines gemeinnützigen Vereins als Begegnungsstätte und als\nGemeindearchiv liege im Interesse nicht nur Einzelner, sondern der Allgemeinheit.\nAuf den Umfang dieser Nutzung und der Nutzung durch den Bürgermeister komme\nes nicht an, weil der Moratoriumstatbestand darauf nicht abstelle. Ob in Ausnahmefällen eine Inanspruchnahme gegen § 242 BGB verstoßen könne, brauche nicht entschieden zu werden, weil die Voraussetzungen dafür nach den Ausführungen des\nLandgerichts nicht gegeben seien.\n\n Das Moratorium verstoße nicht gegen Art. 14 GG. Durch die gesetzliche Regelung      7\nwürden nicht Teile des Eigentumsrechts entzogen, sondern bereits vorhandene Beeinträchtigungen einer zu erwartenden gesetzlichen Neuregelung vorbehalten. Für\ndie Zwischenzeit sei eine Entschädigung festgesetzt worden.\n\n  2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die        8\ngenannten Gerichtsentscheidungen und mittelbar gegen Art. 233 § 2 a Abs. 9\nEGBGB in der Fassung des Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes. Er rügt die Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.\n\n a) Bei Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB handele es sich unabhängig davon, ob ihm über    9\ndie dem Wortlaut nach vorhandene Vergütungsregelung hinaus die Bedeutung eines\n\n\n                                       2/12\n\nMoratoriums zukomme, um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung. Die Regelung\nenthalte aber bei verfassungskonformer Auslegung kein eigenes Moratorium. Der\nweite Gestaltungsspielraum, den der Gesetzgeber bei der Angleichung der im Beitrittsgebiet vorgefundenen Rechtsverhältnisse an das bundesdeutsche Recht habe,\nrechtfertige nicht, den Nutzer, der selbständiges Gebäudeeigentum nicht erworben\nhabe, besser zu stellen als denjenigen, dessen Nutzungsbefugnis rechtlich verfestigt\ngewesen sei und dessen Rechte im Sachenrechtsbereinigungsgesetz geregelt worden seien. Den \"Aufschub\", der nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB nur bis Ende 1994\noder bis zum Abschluss der Sachenrechtsbereinigung gegolten habe, für die Fälle\ndes Absatzes 9 bis zum 30. September 2001 zu verlängern, schränke die Rechte des\nEigentümers unverhältnismäßig ein. Ein Moratorium über den 31. Dezember 1994\nhinaus sei daher mit Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Die Verlängerung der Übergangsfrist in Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB bis elf Jahre nach der Wiedervereinigung\nlasse sich nicht mehr durch die Unkenntnis der Verhältnisse im Beitrittsgebiet rechtfertigen und wirke sich allein zu Lasten der betroffenen Grundstückseigentümer aus.\n\n Sei in dieser Vorschrift nur eine Vergütungsregelung zu sehen, werde dadurch die       10\nNutzungs- und Verwertungsbefugnis des Grundstückseigentümers insofern eingeschränkt, als die Wertziehungsmöglichkeit der Höhe nach begrenzt werde und der Eigentümer nicht am Gebäudewert partizipieren könne. Dafür fehle ein rechtfertigender\nGrund, so dass die Beschränkung des Nutzungsentgelts unverhältnismäßig und damit ebenfalls verfassungswidrig sei.\n\n In der Bezeichnung des Gebäudes als \"ehemaliges Gemeindeamt\" durch die Beklagte sei eine Entwidmung zu sehen. Eine öffentlichrechtliche Sachherrschaft, die\ndas Privateigentum des Beschwerdeführers überlagern könnte, liege deshalb nicht\nmehr vor. Eine solche Sachherrschaft sei auch deshalb nicht gegeben, weil nach\ndem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Landgericht das Objekt nicht mehr primär im Verwaltungsgebrauch stehe.\n\n  Durch die Verlängerung der Übergangsfrist in Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB sei die      12\ndurch den Gesetzgeber selbst genährte Erwartung zu Lasten der Grundstückseigentümer enttäuscht worden. Die ursprüngliche Vorgabe habe dahin verstanden werden\nmüssen, dass spätestens nach einmaliger Verlängerung der Frist des Art. 233 § 2 a\nAbs. 1 Satz 2 EGBGB eine abschließende Regelung des Interessenausgleichs erfolgen werde.\n\n b) Die angegriffenen Entscheidungen verstießen auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG in          13\nseiner Bedeutung als Willkürverbot, weil die Herleitung eines Besitzrechts aus Art.\n233 § 2 a Abs. 9 EGBGB entgegen dessen eindeutigem Wortlaut auf sachfremden\nErwägungen beruhe. Das Oberlandesgericht habe ferner verkannt, dass die in dieser\nVorschrift vorgesehene Entschädigung für ein Moratorium nicht ausreiche, und ohne\nnähere Prüfung den Fortbestand einer öffentlichrechtlichen Widmung angenommen.\n\n  c) Die fehlerhafte Anwendung des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB durch die angegriffenen Entscheidungen verstoße auch gegen Art. 2 Abs. 1 GG.\n\n\n                                         3/12\n\n 3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Justiz namens der Bundesregierung und der Präsident des Bundesgerichtshofs Stellung genommen.\n\n                                        II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt\nbezeichneten Grundrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine\nAussicht auf Erfolg.\n\n 1. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.         17\n\n a) Die von den Zivilgerichten angewandte Regelung des Art. 233 § 2 a Abs. 9          18\nEGBGB ist mit der Eigentumsgarantie vereinbar.\n\n aa) Es erscheint schon fraglich, ob diese Vorschrift das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers beeinträchtigt.\n\n  aaa) Das durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistete Eigentum, zu dem auch das           20\nGrundstückseigentum gehört, ist in seinem rechtlichen Gehalt durch Privatnützigkeit\nund die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Dem grundrechtlichen Schutz unterliegt danach auch die\nEntscheidung des Eigentümers darüber, wie er das Eigentumsobjekt verwenden will.\nDiese Rechtsstellung wird zu Lasten des Grundstückseigentümers betroffen, wenn\nihm die Möglichkeit, Dritte von Besitz und Nutzung seines Grundstücks auszuschließen, durch gesetzliche Regelungen genommen oder beschnitten wird oder wenn solche Regelungen das Entgelt für die Überlassung einer Grundstücksnutzung ohne\nRücksicht darauf begrenzen, dass der Eigentümer hohe öffentliche Lasten zu tragen\nhat (vgl. BVerfGE 98, 17 <35 f.>; 101, 54 <74 f.>).\n\n bbb) Nach der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs, der sich die Zivilgerichte    21\nim Ausgangsverfahren angeschlossen haben, handelt es sich bei Art. 233 § 2 a Abs.\n9 EGBGB um ein besonderes, mit einem Endzeitpunkt versehenes Moratorium, mit\ndem eine in der Deutschen Demokratischen Republik begründete öffentliche Nutzung fremder Privatgrundstücke bis zur endgültigen Bereinigung der Rechtsverhältnisse aufrechterhalten wird (vgl. VIZ 1996, S. 520 <521>). An diese Auffassung, die\nauch im Schrifttum vertreten wird (vgl. Czub, in: Ders./Schmidt-Räntsch/Frenz, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 2 Rn. 106 <Stand: 1995>; Zimmermann/Heller, in:\nPrütting/Zimmermann/Heller, Grundstücksrecht Ost, § 2 SachenRBerG Rn. 85\n<Stand: März 1997>), ist das Bundesverfassungsgericht im Grundsatz gebunden.\nDie Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall\nsind Sache der dafür zuständigen Gerichte. Das Bundesverfassungsgericht kann insoweit korrigierend nur eingreifen, wenn die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Auslegung des einfachen Rechts willkürlich wäre oder Fehler erken-\n\n\n                                        4/12\n\nnen ließe, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung\neines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und\nauch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Fall von einigem Gewicht sind\n(vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>). Dafür ist hier nichts ersichtlich.\n\n  Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB das              22\nFortbestehen von in der Deutschen Demokratischen Republik in Anspruch genommenen Nutzungen privater Grundstücke zu öffentlichen Zwecken absichert. Dies gelte auch für Nutzungen, bei deren Begründung Rechtsformen nicht eingehalten worden seien, soweit die der öffentlichen Bestimmung der Sache zugrunde liegende\nVerwaltungsentscheidung nicht an einem Mangel leide, der bereits nach dem Recht\nder Deutschen Demokratischen Republik zur Nichtigkeit geführt hätte (vgl. a.a.O., S.\n521; ebenso Zimmermann/Heller, a.a.O.; siehe auch BTDrucks 12/7425, S. 92). Diese rechtliche Würdigung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n  Dass Art. 233 § 2 a Abs. 9 Satz 1 EGBGB der öffentlichen Körperschaft, die ein          23\nfremdes Privatgrundstück zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben nutzt, ein Recht\nzum Besitz dieses Grundstücks gewährt, lässt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift herleiten. Danach kann der Grundstückseigentümer von der Körperschaft für\nden in der Regelung angegebenen Zeitraum \"nur\" ein Nutzungsentgelt verlangen.\nDas kann ohne weiteres dahin verstanden werden, dass dem Eigentümer ausschließlich der Entgeltanspruch zustehen soll, weitere Ansprüche einschließlich des\nAnspruchs auf Herausgabe des Grundstücks jedoch bis zur endgültigen Bereinigung\nder Rechtsverhältnisse ausgeschlossen sein sollen. Die Materialien zum Sachenrechtsänderungs- (vgl. BTDrucks 12/7425, S. 57) und zum Vermögensrechtsbereinigungsgesetz (vgl. BTDrucks 13/11041, S. 31) stützen diese Beurteilung. Daher ist die\nAuffassung, Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB enthalte ein Moratorium zugunsten öffentlicher Körperschaften, plausibel und nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass diese\nEinschätzung im Sinne des verfassungsrechtlichen Willkürverbots auf sachfremden\nErwägungen beruht (vgl. dazu BVerfGE 96, 189 <203>) oder dass die Zivilgerichte\nBedeutung und Tragweite von Art. 14 Abs. 1 GG grundlegend verkannt haben könnten, sind nicht ersichtlich.\n\n Nach dieser zivilrechtlichen Auslegung ist davon auszugehen, dass das Grundstückseigentum bereits mit einem Besitzrecht der öffentlichen Körperschaft, die das\nGrundstück zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben nutzt, belastet war, als es in den\nSchutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG gelangt ist. Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB erhält\ndanach die in der Deutschen Demokratischen Republik begründeten Beschränkungen nur aufrecht und räumt den Grundstückseigentümern darüber hinaus einen Nutzungsentgeltanspruch ein. Demzufolge ist schon der Schutzbereich des Art. 14 Abs.\n1 GG nicht berührt.\n\n bb) Auch wenn das anders gesehen und von einer Beschränkung des Grundstückseigentums ausgegangen wird, ist Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB verfassungsrechtlich\nnicht zu beanstanden. In diesem Fall stellt die Regelung eine zulässige Bestimmung\n\n\n\n                                          5/12\n\nvon Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2\nGG dar.\n\n aaa) Der Gesetzgeber hat bei der Erfüllung des ihm in dieser Vorschrift erteilten      26\nAuftrags sowohl der verfassungsrechtlich garantierten Rechtsstellung des Eigentümers als auch dem aus Art. 14 Abs. 2 GG folgenden Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung Rechnung zu tragen. Er muss deshalb die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis\nbringen. Eine einseitige Bevorzugung oder Benachteiligung steht mit den verfassungsrechtlichen Vorstellungen eines sozialgebundenen Privateigentums nicht in\nEinklang (vgl. BVerfGE 101, 54 <75>; 101, 239 <259>; jeweils m.w.N.).\n\n  Grundlegende Veränderungen der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse können den Regelungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers erweitern. Schwierigkeiten, die die Überführung der sozialistischen Rechts- und Eigentumsordnung in das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland mit sich bringt,\ndarf er deshalb bei Regelungen auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG\nebenso Rechnung tragen wie dem dazu erforderlichen Zeitbedarf. Das hat Konsequenzen für die Beurteilung des jeweils beschlossenen Regelungswerks. Einzelne\nbelastende Vorschriften dürfen weder aus dem Regelungszusammenhang gelöst\nund für sich betrachtet noch ohne Rücksicht darauf gewürdigt werden, dass der angestrebte Rechtszustand nur in Schritten erreichbar war (vgl. BVerfGE 101, 54\n<76>).\n\n bbb) Nach diesen Maßstäben steht Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB mit Art. 14 Abs. 1        28\nGG in Einklang.\n\n (1) Die Vorschrift dient einem legitimen Regelungsziel.                                29\n\n Sie bezweckt die Sicherung aus der Zeit der Deutschen Demokratischen Republik          30\nüberkommener, ohne Klärung der Eigentumsverhältnisse erfolgter Inanspruchnahmen im Privateigentum stehender Grundstücke zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben\nbis zur endgültigen Neuordnung der Rechtsbeziehungen zwischen Grundstückseigentümer und öffentlichem Nutzer. Damit soll eine Schließung von Schulen, Rathäusern und anderen Verwaltungsgebäuden sowie eine Sperrung von Straßen, öffentlichen Plätzen und Parks wegen ungeklärter Rechtsverhältnis- se verhindert werden.\nDie vorübergehende Aufrechterhaltung solcher Nutzungen bis zur Klärung der\nRechtsverhältnisse liegt danach im öffentlichen Interesse (vgl. BTDrucks 12/ 7425, S.\n92; Czub, a.a.O., § 2 Rn. 100).\n\n (2) Sie führt unter Berücksichtigung des Nutzungsentgeltanspruchs des Grundstückseigentümers und der Tatsache, dass dieser zudem die Freistellung von den\nGrundstückslasten verlangen kann, auch zu einem sachgerechten und angemessenen Interessenausgleich.\n\n (a) Der Gesetzgeber der Bundesrepublik konnte die in der Deutschen Demokratischen Republik entstandenen Nutzungen privater Grundstücke zu öffentlichen Zwe-\n\n\n                                         6/12\n\ncken ebenso wenig wie die vom Sachenrechtsmoratorium erfassten Nutzungsverhältnisse (vgl. dazu BVerfGE 98, 17 <38>) ignorieren. Andernfalls wären die soeben\ngeschilderten Folgen eingetreten und die neuen Länder und Kommunen im Beitrittsgebiet vielfach außerstande gewesen, ihre öffentlichen Aufgaben zu erfüllen. Zudem\nwären der Auf- und Ausbau der Infrastruktur im Beitrittsgebiet erheblich beeinträchtigt\nworden. Der Gesetzgeber durfte daher die bei der Wiedervereinigung vorgefundenen Nutzungsverhältnisse weiterhin als schutzwürdig ansehen und ihre Überführung\nin das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland anstreben. Diese war kurzfristig nicht möglich. Die zu regelnden Lebenssachverhalte sind vielgestaltig und kompliziert und in ihrer Vielfalt und ihrem Ausmaß dem Gesetzgeber erst nach und nach\nbekannt geworden. Sie erfordern daher eine gründliche Prüfung und schwierige Entscheidungen. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass sich der\nGesetzgeber zunächst im Wesentlichen darauf beschränkt hat, den überkommenen\nstatus quo aufrechtzuerhalten.\n\n  Belange der betroffenen Grundstückseigentümer werden dadurch nicht unangemessen beeinträchtigt. Diese wurden durch die Wiedervereinigung erst in die Lage\nversetzt, Ansprüche in Bezug auf ihnen gehörende, zu öffentlichen Zwecken genutzte Grundstücke geltend zu machen. Mit der Aufrechterhaltung dieser Nutzungen für\neine Übergangszeit sind den Grundstückseigentümern keine Befugnisse genommen\nworden, die sie vorher gehabt hätten oder hätten ausüben können. Sie erhielten zunächst nur weniger, als sie erhofft haben mochten, nachdem der Prozess der Wiedervereinigung in Gang gekommen war (vgl. auch BVerfGE 101, 54 <78>; BVerfG, 1.\nKammer des Ersten Senats, DtZ 1993, S. 309). Der Gesetzgeber durfte daher das Interesse der Grundstückseigentümer an einer möglichst baldigen privatnützigen Verwendung ihrer Grundstücke für eine Übergangszeit hinter dem Allgemeininteresse\nam Fortbestand der öffentlichen Zwecken dienenden Nutzungen zurückstellen.\n\n  (b) Auch die Dauer der Übergangszeit führt zu keiner unangemessenen Beeinträchtigung der Eigentümerbelange.\n\n Die Regelung des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB war zunächst bis zum 31. Dezember 1998 befristet. Der Gesetzgeber war bemüht, bis zu diesem Zeitpunkt eine gesetzliche Grundlage für die endgültige Bereinigung der in Rede stehenden Rechtsverhältnisse zu schaffen. Dazu mussten aber erst beim Bund, bei den neuen Ländern\nund den Kommunen umfangreiche und zeitaufwendige Ermittlungen über den tatsächlichen Umfang des Problems durchgeführt werden. Anschließend konnten wegen mittlerweile vorhandener landesrechtlicher Regelungen Notwendigkeit und\nReichweite einer bundesgesetzlichen Regelung nicht mehr im vorgesehenen Zeitrahmen geklärt werden, so dass sich unabweisbar die Notwendigkeit einer Verlängerung\nder in Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB normierten Übergangsfrist ergab (vgl. BTDrucks\n13/11041, S. 31).\n\n Die Grundstückseigentümer konnten nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen, dass diese Frist nicht verlängert wird. Die Verlängerung um knapp drei Jahre fin-\n\n\n\n                                          7/12\n\ndet in der Vielgestaltigkeit und Kompliziertheit der zu regelnden Rechtsverhältnisse\nund in der schwierigen Abgrenzung zwischen den Gesetzgebungskompetenzen des\nBundes und der Länder für die betroffenen Rechtsgebiete einen sachlichen Grund.\nDer Gesetzgeber, der im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes auf diese Schwierigkeiten dem Grunde nach ausdrücklich hingewiesen hatte (vgl. BTDrucks 12/ 7425, S. 7), hat auch nicht dadurch einen\nVertrauenstatbestand zugunsten der Grundstückseigentümer geschaffen, dass er in\nArt. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB anders als für das Sachenrechtsmoratorium in Art. 233\n§ 2 a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 EGBGB eine Verlängerung der Übergangsfrist nicht\nausdrücklich vorgesehen hat. Denn mit der letztgenannten Vorschrift sollte in erster\nLinie die Verlängerung der Frist für das Sachenrechtsmoratorium durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz ermöglicht werden (vgl. BTDrucks 12/\n2480, S. 78). Die Verlängerungsbefugnis des Gesetzgebers, deren Inanspruchnahme aus der Sicht der Betroffenen vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden konnte, blieb davon unberührt.\n\n  (c) Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB führt auch nicht deshalb zu einer unangemessenen      37\nBeschränkung der Verwertungsbefugnis der Grundstückseigentümer, weil diese vom\nöffentlichen Grundstücksnutzer nur ein jährliches Entgelt von 0,8 % des Bodenwerts\neines in gleicher Lage belegenen unbebauten Grundstücks verlangen können. Bis\nzum In-Kraft-Treten dieser Vorschrift erfolgte die Nutzung fremder Grundstücke zu\nöffentlichen Zwecken unentgeltlich (vgl. BTDrucks 12/7425, S. 57, 92). Mit der Einräumung eines Nutzungsentgeltanspruchs hat der Gesetzgeber die Verwertungsbefugnis der Grundstückseigentümer also wiederhergestellt. Die gleichzeitig vorgenommene Begrenzung dieses Anspruchs kann im Hinblick darauf, dass die betroffenen\nGrundstücke infolge der Verwendung für öffentliche Zwecke dem Grundstücksverkehr entzogen sind, insoweit also keinen Verkehrswert haben (vgl. BTDrucks 12/\n7425, S. 56 f.; Czub, a.a.O., § 2 Rn. 127) und der Anspruch nur die Übergangszeit bis\nzur endgültigen Bereinigung der Nutzungsrechtsverhältnisse betrifft, nicht als unangemessen angesehen werden. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass der Grundstückseigentümer zusätzlich von der öffentlichen Körperschaft die Freistellung von den Lasten des Grundstücks verlangen kann.\n\n Es ist auch verfassungsrechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass Bemessungsgrundlage für das Nutzungsentgelt unabhängig von einer etwaigen Bebauung des\nGrundstücks nur der Bodenwert eines in gleicher Lage belegenen unbebauten\nGrundstücks ist. Nach der insoweit unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme der\nBundesregierung wurden im Regelfall für die öffentliche Nutzung unbebaute Grundstücke in Anspruch genommen. Notwendige Bebauungen wurden daher im Allgemeinen erst nach der Inanspruchnahme der Grundstücke durch die zuständigen staatlichen Stellen mit öffentlichen Mitteln vorgenommen. Es war deshalb von Verfassungs\nwegen nicht geboten, den Grundstückseigentümern auch eine Verzinsung des vom\nNutzer errichteten Gebäudes einzuräumen, und zwar auch dann nicht, wenn am Gebäude selbständiges Eigentum nicht entstanden ist. Eine solche Verpflichtung be-\n\n\n\n                                         8/12\n\nstand auch nicht hinsichtlich solcher Einzelfälle, in denen der Grundstückseigentümer sich nachträglich an den Kosten beteiligt, die ein Dritter in der Deutschen Demokratischen Republik zur Errichtung des Gebäudes aufgewandt hat. Denn jede gesetzliche Regelung muss verallgemeinern. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich\nam Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch\nSonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 96, 1 <6> m.w.N.). Dass hier\ndie verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Typisierung (vgl. dazu BVerfGE 84,\n348 <360>; 87, 234 <255>; 96, 1 <6>) verletzt worden sind, ist weder vom Beschwerdeführer dargetan noch sonst ersichtlich.\n\n b) Auch die Auslegung und Anwendung des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB durch die            39\nZivilgerichte begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dazu kann, soweit\nes um das Verständnis der Vorschrift als besondere Moratoriumsregelung geht, auf\ndie Ausführungen unter II 1 a aa bbb verwiesen werden. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Gerichte bei der Normanwendung Bedeutung und Tragweite der\nEigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG verkannt haben könnten.\n\n Die Gerichte haben die Anwendbarkeit des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB bejaht, obwohl die Beklagte nicht Eigentümerin des von ihr auf dem Grundstück des Beschwerdeführers errichteten Gebäudes ist. Das ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB ist nach seinem Wortlaut nicht auf die Fälle\ndes Auseinanderfallens von Grundstücks- und Gebäudeeigentum beschränkt. Ziel\nder Regelung ist es, sämtliche öffentlichen Nutzungen fremder Privatgrundstücke ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse an Gebäuden, die auf diesen Grundstücken errichtet wurden, bis zu einer endgültigen gesetzlichen Regelung vorübergehend zu sichern. In ihrer Anwendung auch auf solche Sachverhalte, in denen dem\nGrundstückseigentümer außerdem ein zu öffentlichen Zwecken genutztes Gebäude\ngehört, kann daher eine Verkennung der Reichweite der Eigentumsgarantie nicht erblickt werden.\n\n  Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist weiter, dass die Zivilgerichte angenommen haben, das Grundstück des Beschwerdeführers werde von der beklagten\nGemeinde zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben genutzt. Das Oberlandesgericht\nhat nachvollziehbar dargelegt, dass der Beklagten nach dem In-Kraft-Treten der\nKommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern und der Zuordnung\nder Beklagten zum übergeordneten Amt öffentliche Aufgaben verblieben sind. Die\nWahrnehmung solcher Aufgaben haben die Zivilgerichte in der Nutzung des auf dem\nGrundstück des Beschwerdeführers befindlichen Gebäudes für Sprechstunden des\nBürgermeisters der Beklagten, für die Zwecke eines gemeinnützigen Vereins als Begegnungsstätte und als Gemeindearchiv gesehen. Da Art. 233 § 2 a Abs. 9 Satz 1\nEGBGB generell Grundstücksnutzungen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erfasst,\nbedeutet die Auffassung, dass auch Aufgaben der Daseinsvorsorge unter die Vorschrift fallen, keine grundlegende Verkennung der Bedeutung der Eigentumsgarantie\n(vgl. auch Czub, a.a.O., § 2 Rn. 129 ff.). Dies gilt auch, soweit das Oberlandesgericht\nangesichts der festgestellten Nutzungen eine Entwidmung des Gebäudes nicht darin\n\n\n                                          9/12\n\ngesehen hat, dass in der geänderten Satzung der Beklagten in Bezug auf das Gebäude nur noch von der ehemaligen Gemeindeverwaltung die Rede ist. Dies gebietet\nnicht zwingend den Schluss, dass das Gebäude nicht der Erfüllung anderer öffentlicher Aufgaben dient.\n\n Keinen Bedenken im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG begegnet es schließlich, dass          42\ndie Zivilgerichte angenommen haben, auf den Umfang der Grundstücksnutzung komme es jedenfalls grundsätzlich nicht an. Diese Auffassung steht im Einklang mit dem\nWortlaut der angegriffenen Vorschrift. Art. 233 § 2 a Abs. 9 Satz 1 EGBGB macht das\nBesitzrecht im Sinne dieser Regelung nicht von einem bestimmten zeitlichen oder\nräumlichen Umfang der öffentlichen Grundstücksnutzung abhängig. Ob gleichwohl in\nAusnahmefällen bei geringfügiger Inanspruchnahme eines Grundstücks eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB geboten\nsein könnte, war nach der nicht zu beanstandenden Einschätzung des Oberlandesgerichts nicht entscheidungserheblich. Auch insoweit ist deshalb für die Annahme einer grundlegenden Verkennung von Bedeutung und Reichweite der Eigentumsgarantie kein Raum. Da Art. 233 § 2 a Abs. 9 Satz 1 EGBGB grundsätzlich sämtliche\nderzeitigen Nutzungen fremder Privatgrundstücke zu öffentlichen Zwecken bis zur\nendgültigen Bereinigung der Rechtsverhältnisse absichern will, ist es verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht es als unerheblich angesehen hat, ob die Beklagte die öffentlichen Aufgaben, für die sie das streitbefangene\nGrundstück in Anspruch nimmt, auf anderen ihr zur Verfügung stehenden Grundstücken wahrnehmen könnte.\n\n 2. Die angegriffenen Entscheidungen sind auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.            43\n\n  a) Die ihnen zugrunde liegende Regelung des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB steht           44\nmit dem allgemeinen Gleichheitssatz in Einklang. Soweit die Eigentümer der von ihr\nerfassten Grundstücke gegenüber den Eigentümern von Grundstücken, die unter das\nSachenrechtsmoratorium fielen und jetzt dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz unterliegen, benachteiligt werden, ist dies sachlich hinreichend gerechtfertigt (vgl. zum\nMaßstab BVerfGE 101, 54 <101>). Anders als das Eigentum in den zuletzt genannten Fällen wird das Eigentum an den von Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB erfassten\nGrundstücken durch eine öffentlichrechtliche Sachherrschaft überlagert, die eine\nNutzung des Grundstücks für private Zwecke ausschließt. Auch sind die Grundsätze\nder Sachenrechtsbereinigung, die eine Halbteilung eines durch den Verkehrswert bestimmten Bodenwerts vorsehen, auf die Fälle des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB nicht\nohne weiteres übertragbar, weil die Grundstücke infolge der Verwendung für öffentliche Zwecke dem Grundstücksverkehr entzogen sind und insoweit keinen Verkehrswert haben (vgl. BTDrucks 12/7425, S. 56 f.; Czub, a.a.O., § 2 Rn. 108 ff.). Das sind\nUnterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können.\n\n b) Es ist auch nicht erkennbar, dass die Zivilgerichte bei der Auslegung und Anwendung des Art. 233 § 2 a Abs. 9 EGBGB gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen haben. Ins-\n\n\n\n                                         10/12\n\nbesondere kann die Handhabung der Regelung nach den Darlegungen zu Art. 14\nGG (vgl. oben unter II 1 a aa bbb und b) nicht als willkürlich angesehen werden.\n\n 3. Schließlich ist auch Art. 2 Abs. 1 GG nicht verletzt. Ein Rückgriff auf die allgemeine Handlungsfreiheit kommt neben Art. 14 Abs. 1 GG nicht in Betracht (vgl. BVerfGE\n79, 292 <304>; 101, 54 <74>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                        47\n\n                Jaeger                  Hömig                  Bryde\n\n\n\n\n                                          11/12\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2001 - 1 BvR 719/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 2001 - 1 BvR 719/99 - Rn. (1 - 47), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010208_1bvr071999.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010208.1bvr071999\n\n\n\n\n                                     12/12\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-02-08/1-bvr-719-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-02-08/1-bvr-719-99","retrieved":"2026-07-10 10:47:17.237616+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-02-08/1-bvr-719-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-02-08","dockets":["1 BvR 719/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010208.1bvr071999","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010208.1bvr071999"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 08.02.2001 – 1 BvR 719/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-02-08/1-bvr-719-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":15},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"SachenRBerG/2","law":"SachenRBerG","abbreviation":"SachenRBerG","ref":"2","label":"§ 2 SachenRBerG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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