{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010206.1bvr103000","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-02-06","aktenzeichen":"1 BvR 1030/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1030/00 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n1. der Frau B...,\n2. des Herrn B...,\n3. des Herrn B...,\n4. der Frau B...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Cordula Ambrosy,\n                   Roonstraße 69, 28203 Bremen -\ngegen das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 24. März 2000 - 6 S 134/99\n      -\n\nund    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Papier\n                                und die Richter Steiner,\n                                Hoffmann-Riem\n\nam 6. Februar 2001 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Den Beschwerdeführern wird gegen die Versäumung der Frist zur substantiierten Begründung der Verfassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.\n  2. Das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 24. März 2000 - 6 S 134/99 -\n     verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des\n     Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.\n  3. Das Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                        1/7\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit einem vom Berufungsgericht angenommenen gerichtlichen Geständnis im\nSinne von § 288 ZPO.\n\n                                         I.\n  1. Die Beschwerdeführer machten im Ausgangsverfahren gegenüber den Beklagten, von denen sie ein Hausgrundstück erworben hatten, Gewährleistungsansprüche\nhinsichtlich eines mitverkauften Teppichbodens geltend. Das Amtsgericht wies die\nKlage ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, die Übergabe des Grundstücks sei ohne Vorbehalte seitens der Beschwerdeführer erfolgt. Um sich mögliche\nGewährleistungsansprüche zu erhalten, hätten sie gemäß § 464 BGB ihre Vorbehalte über die Güte und Beschaffenheit des Teppichbodens zum Ausdruck bringen müssen.\n\n Die Beschwerdeführer legten gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung ein, mit            3\nder sie unter anderem geltend machten, sie hätten den Zustand des Teppichbodens\nrechtzeitig gerügt und sich insoweit alle Rechte vorbehalten. Zum Beweis für diese\nBehauptung boten sie einen Zeugen an.\n\n  Das Landgericht wies die Berufung zurück, ohne den zum Verhandlungstermin geladenen und auch erschienenen Zeugen zu vernehmen. Die Beschwerdeführer hätten das Vorbringen der Beklagten, bei Übergabe des Hauses seien Mängel des Teppichbodens nicht gerügt worden, in erster Instanz im Sinne von § 288 ZPO\nzugestanden. Dies sei zwar nicht ausdrücklich geschehen, ergebe sich aber aus dem\nGesamtzusammenhang des Vorbringens der Beschwerdeführer und der Würdigung\nihres Parteiverhaltens. Die Replik der Beschwerdeführer auf den entsprechenden\nVortrag der Beklagten in der Klageerwiderung enthalte keine Hinweise auf eine Mängelrüge und habe daher nur so verstanden werden können, dass der mangelnde Vorbehalt bei Übergabe nicht in Abrede gestellt werden sollte. In einem weiteren, im abschließenden erstinstanzlichen Verhandlungstermin übergebenen Schriftsatz hätten\ndie Beklagten erneut darauf hingewiesen, dass bei Übergabe des Hauses Mängel\nam Teppichboden nicht gerügt worden seien. Auch hierauf hätten die Beschwerdeführer nicht erwidert. Das Sitzungsprotokoll enthalte keinen Antrag der Beschwerdeführer auf Gewährung einer Schriftsatznachlassfrist. Nicht einmal bis zur Verkündung\ndes Urteils sei eine Stellungnahme der Beschwerdeführer auf den Schriftsatz erfolgt.\nEs liege daher nicht lediglich ein Stillschweigen auf gegnerische Behauptungen vor,\ndem gesamten Verhalten der Beschwerdeführer sei vielmehr ein konkludentes Geständnis zu entnehmen. Im Hinblick auf die Bindungswirkung dieses Geständnisses\nsei keine weitere Beweisaufnahme geboten, sondern die Berufung aufgrund des fehlenden Vorbehalts gemäß § 464 BGB, der zu einem Verlust etwaiger Gewährleistungsansprüche geführt habe, zurückzuweisen.\n\n 2. Das Urteil des Landgerichts wurde den Beschwerdeführern am 11. April 2000 zu-           5\n\n\n\n                                         2/7\n\ngestellt. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ging am 9. Mai 2000 ohne\nAnlagen per Telefax beim Bundesverfassungsgericht ein. Die Anlagen einschließlich\nder angegriffenen Entscheidung gelangten erst am 12. Mai 2000 zusammen mit dem\nOriginal der Beschwerdeschrift zu den Akten. Letzteres wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer mit am 26. Mai 2000 zugegangenem Schreiben\nmitgeteilt.\n\n 3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung            6\nvon Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 103 Abs. 1 GG. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor:\n\n Die Wertung des Landgerichts, es liege ein gerichtliches Geständnis vor, verletze        7\nArt. 103 Abs. 1 GG. Ein Geständnis im Sinne des § 288 ZPO erfordere in jedem Fall\neine Erklärung. Die anders lautende Auffassung des Landgerichts führe zu einer\nweitreichenden Präklusion, die vom Gesetz nicht gewollt sei. Eine solche Auslegung\ndes § 288 ZPO sei willkürlich und verfassungswidrig. Die Gerichte könnten auf diese\nWeise bloße Missverständnisse oder Irrtümer im Prozessverhalten als konkludentes\nGeständnis werten, ohne dass ein solches von der Partei beabsichtigt gewesen sei.\n\n  4. Mit am 7. Juni 2000 eingegangenem Schreiben haben die Beschwerdeführer unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung eines Mitarbeiters ihrer Verfahrensbevollmächtigten gegen die Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der stets zuverlässige Mitarbeiter\nhabe das Original der Verfassungsbeschwerdeschrift zusammen mit den Anlagen\nbereits am 9. Mai 2000 richtig adressiert und frankiert in einen Briefkasten in Bremen\neingeworfen, der noch am selben Tag geleert werden sollte. Die übliche Postlaufzeit\nzwischen Bremen und Karlsruhe betrage nach Auskunft der zuständigen Postzentrale einen Tag (\"Einlieferungstag plus einen Tag\"). Die Sendung sei daher rechtzeitig\nzur Post gegeben worden und hätte an sich einen Tag vor Fristablauf beim Bundesverfassungsgericht eingehen müssen. Die erfolgte Verzögerung in der Briefbeförderung dürfe den Beschwerdeführern nicht als Verschulden angelastet werden.\n\n 5. Das Niedersächsische Justizministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens halten die Verfassungsbeschwerde für\nunbegründet.\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur           10\nDurchsetzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die\nVoraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs.\n1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 69, 141\n<143 f.>; 69, 145 <148 f.>; 75, 302 <312>).\n\n\n\n\n                                          3/7\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.                                             11\n\n  Die Beschwerdeführer haben die Verfassungsbeschwerde zwar innerhalb der Frist         12\ndes § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht in einer den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1\nSatz 2 Halbsatz 1, 92 BVerfGG genügenden Weise begründet. Da in der fristgerecht\neingegangenen Beschwerdeschrift das angegriffene Urteil nicht in einer Weise wiedergegeben ist, die eine Beurteilung erlaubt, ob es mit dem Grundgesetz in Einklang\nsteht oder nicht, war zur hinreichenden Substantiierung der Verfassungsbeschwerde\ndie Vorlage einer Ablichtung der Entscheidung erforderlich (vgl. BVerfGE 88, 40\n<45>; 93, 266 <288>), die erst einen Tag nach Fristablauf zu den Akten gelangte.\nDen Beschwerdeführern war jedoch insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu gewähren. Sie haben innerhalb der Frist des\n§ 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG glaubhaft gemacht, dass sie das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post gegeben haben, dass es bei normalem Verlauf der Dinge das Bundesverfassungsgericht fristgerecht hätte erreichen\nkönnen. Die Verzögerung der Briefbeförderung durch die Deutsche Post AG darf den\nBeschwerdeführern nicht als Verschulden zugerechnet werden (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 11. November 1999, 1 BvR 762/99, veröffentlicht in JURIS).\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Das angegriffene Urteil verletzt      13\ndie Beschwerdeführer in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n  a) Dem Anspruch der Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens auf rechtliches Gehör entspricht die Verpflichtung des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Prozessparteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Erhebliche Beweisanträge muss das Gericht berücksichtigen. Die nähere Ausgestaltung des\nrechtlichen Gehörs ist jedoch den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen. Art.\n103 Abs. 1 GG gewährt deshalb keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten aus Gründen des materiellen oder formellen Rechts unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfGE 69, 145 <148 f.> m.w.N.). Die Nichtberücksichtigung\neines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt\naber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr\nfindet (vgl. BVerfGE 69, 141 <143 f.> m.w.N.).\n\n Im vorliegenden Fall hat das Landgericht den unter Beweis gestellten Vortrag der       15\nBeschwerdeführer, sie hätten sich bei der Übergabe des Hausgrundstücks ihre\nRechte wegen etwaiger Mängel des Teppichbodens gemäß § 464 BGB vorbehalten,\nnicht berücksichtigt, weil es angenommen hat, die Beschwerdeführer hätten durch ihr\nVerhalten in der ersten Instanz das Gegenteil im Sinne von § 288 ZPO zugestanden\nund seien hieran gemäß § 290 ZPO gebunden. Die Anwendung der §§ 288, 290 ZPO\ndurch das Gericht hatte für die Beschwerdeführer im konkreten Fall daher dieselben\neinschneidenden Folgen, wie sie die zivilprozessualen Präklusionsvorschriften für die\nbetroffene Partei nach sich ziehen.\n\n Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Auslegung und           16\n\n\n                                         4/7\n\nAnwendung der das rechtliche Gehör beschränkenden Präklusionsvorschriften einer\nstrengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen, als dies üblicherweise\nbei der Anwendung einfachen Rechts geschieht. Die verfassungsgerichtliche Überprüfung muss über eine bloße Willkürkontrolle hinausgehen (vgl. BVerfGE 75, 302\n<312>). Art. 103 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn die Anwendung der entsprechenden Vorschrift durch das Fachgericht offenkundig unrichtig ist (vgl. BVerfGE\n69, 145 <149>).\n\n b) Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die Auslegung und Anwendung des               17\n§ 288 ZPO durch das Landgericht durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n  Ein gerichtliches Geständnis im Sinne des § 288 ZPO, das von der betroffenen Partei nur unter den engen Voraussetzungen des § 290 ZPO widerrufen werden kann,\nist von dem bloßen Nichtbestreiten (§ 138 Abs. 3 ZPO) zu unterscheiden, das eine\nsolche Bindungswirkung nicht entfaltet (vgl. BGH, NJW 1994, S. 3109; Zöller/Greger,\nZPO, 22. Aufl. 2001, § 288 Rn. 3; Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl. 1996, § 288\nRn. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Geständnis\nzwar nicht ausdrücklich abgegeben werden, das bloße Stillschweigen auf gegnerische Behauptungen genügt jedoch nicht. Dem Verhalten der Prozesspartei muss ein\nkonkludenter Geständniswille zu entnehmen sein (vgl. BGH, NJW 1991, S. 1683).\nDies kann etwa dann der Fall sein, wenn zu der ausdrücklichen Erklärung, dass eine\nBehauptung des Gegners nicht bestritten werden solle, weitere Umstände hinzutreten, die den Schluss auf ein Geständnis nahe legen (vgl. BGH, NJW 1994, S. 3109).\n\n Das Landgericht hat im vorliegenden Fall die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar zitiert, letztlich aber keine Umstände aufgezeigt, die über ein\nbloßes Stillschweigen der Beschwerdeführer zu dem als zugestanden erachteten\nVorbringen der Beklagten hinausgingen. Die Beschwerdeführer haben die gegnerische Behauptung, Mängel am Teppichboden seien bei der Übergabe des Hauses\nnicht gerügt worden, weder ausdrücklich außer Streit gestellt, noch sind sonstige Äußerungen der Beschwerdeführer ersichtlich, die den unzweideutigen Schluss auf einen entsprechenden Geständniswillen zuließen.\n\n  Das Gericht hat es im Ergebnis vielmehr als ausreichend für die Bejahung der Voraussetzungen des § 288 ZPO angesehen, dass sich die Beschwerdeführer zu dem\nfraglichen Punkt überhaupt nicht geäußert und auf den zweimaligen Vortrag der Beklagten nicht reagiert haben. Warum ein solches bloßes Untätigbleiben, das ebenso\nauf einem Versehen oder einer Verkennung der Rechtslage beruhen konnte, unzweifelhaft Ausdruck eines Geständniswillens sein sollte, hat es nicht in nachvollziehbarer\nWeise dargelegt.\n\n Der Sache nach hat das Landgericht somit an ein bloßes erstinstanzliches Nichtbestreiten im Sinne von § 138 Abs. 3 ZPO eine Präklusionsfolge für die zweite Instanz\ngeknüpft, die in der Zivilprozessordnung keine Stütze findet. Dies ist mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführer auf Gewährung rechtlichen Ge-\n\n\n                                          5/7\n\nhörs nicht zu vereinbaren.\n\n c) Der Verfassungsverstoß ist für die angegriffene Entscheidung auch kausal. Es       22\nkann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es den Vortrag der Beschwerdeführer, sie hätten sich bei\nder Übergabe des Hauses ihre Rechte wegen der behaupteten Mängel vorbehalten,\nberücksichtigt und den von ihnen hierzu benannten Zeugen vernommen hätte.\n\n 3. Da das angegriffene Urteil schon wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG          23\naufzuheben ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren ist.\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.     24\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  25\n\n                Papier                Steiner           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2001 - 1 BvR 1030/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Februar 2001 - 1 BvR 1030/00 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010206_1bvr103000.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010206.1bvr103000\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-02-06/1-bvr-1030-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-02-06/1-bvr-1030-00","retrieved":"2026-07-10 10:47:16.152773+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-02-06/1-bvr-1030-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-02-06","dockets":["1 BvR 1030/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010206.1bvr103000","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010206.1bvr103000"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 06.02.2001 – 1 BvR 1030/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-02-06/1-bvr-1030-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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