{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010131.1bvr061992","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-01-31","aktenzeichen":"1 BvR 619/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 619/92 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau F...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Werner Liedtke,\n                    Schackstraße 3, 80539 München -\ngegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 8. April 1991 - 9 Sa 72/\n      90 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. Januar 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage der Wirksamkeit einer Kündigung, die eine kirchliche Einrichtung gegen die in ihren Diensten stehende Beschwerdeführerin wegen der Verletzung so genannter Loyalitätsobliegenheiten ausgesprochen hat.\n\n                                        I.\n  Die Beschwerdeführerin war für die Beklagte des Ausgangsverfahrens, eine Benediktinerabtei, an deren Gymnasium als Lehrkraft für die Fächer Kunsterziehung und\nKunstgeschichte tätig. Sie unterhielt seit Jahren ein nichteheliches Verhältnis zu\nHerrn F., einem zum Priester geweihten Mönch der Abtei, der zugleich das Gymnasium leitete. Aus der Beziehung sind zwei in den Jahren 1977 und 1980 geborene Kinder hervorgegangen. Am 12. Mai 1989 unterrichtete Herr F. den Abt der Beklagten\nüber seine Beziehung zu der Beschwerdeführerin, erklärte seinen Weggang aus dem\nKloster und zog in die Wohnung der Beschwerdeführerin. Am 13. Mai 1989 beriefen\nHerr F. und die Beschwerdeführerin eine Pressekonferenz ein und unterrichteten die\nPressevertreter über die Entwicklung des Verhältnisses und die Gründe für dessen\nOffenbarung. Am 29. Juni 1989 heirateten die Beschwerdeführerin und Herr F. Bereits am 23. Mai 1989 hatte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin wegen der Beziehung zu Herrn F. und wegen der Pressekonferenz vom 13. Mai\n\n\n                                        1/5\n\n1989 zunächst fristlos und dann durch weiteres Schreiben vom 2. Juni 1989 auch ordentlich zum 31. Dezember 1989 gekündigt. In dem (allein) angegriffenen Urteil des\nLandesarbeitsgerichts wurde die ordentliche Kündigung als wirksam angesehen.\n\n                                           II.\n Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 a                 3\nAbs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da die von ihr aufgeworfenen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt sind (vgl. BVerfGE\n70, 138 ff.). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten\nGrundrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1, Art.          4\n2, Art. 3 Abs. 1, Art. 4, Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 12 Abs. 1 GG rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Der Verstoß gegen das Willkürverbot ist erst nach Ablauf der\nBeschwerdefrist gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG geltend gemacht worden. Hinsichtlich\nder übrigen genannten Grundrechtsverletzungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen gemäß den §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92\nBVerfGG. Dies gilt auch für die behauptete Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 1 GG. Diese Grundrechtsbestimmung käme vorliegend neben Art. 5 Abs. 1 GG nur insoweit als eigenständiger Prüfungsmaßstab in\nBetracht, als das Landesarbeitsgericht die Wirksamkeit der Kündigung auch auf die\nBegründung einer Lebensgemeinschaft zwischen Herrn F., der Beschwerdeführerin\nund ihren gemeinsamen Kindern gestützt hat. Unter diesem Gesichtspunkt hat die\nBeschwerdeführerin jedoch innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG nicht gerügt.\n\n  2. Soweit die Beschwerdeführerin sich darüber hinaus auf ihr Grundrecht auf freie          5\nMeinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG beruft, kann eine Verletzung dieses Grundrechts durch die allein angegriffene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht festgestellt werden.\n\n  Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts wollte die Beschwerdeführerin mit der Veröffentlichung Druck auf die Beklagte ausüben. Wäre\ndies der ausschließliche Zweck ihrer Pressekonferenz gewesen, würden ihre Äußerungen bereits aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen. Ob ihr Verhalten so zu bewerten war, kann jedoch dahinstehen. Eine Verletzung der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin scheidet nämlich auch dann aus, wenn -\nentsprechend ihrem Vortrag - die Offenlegung und Verteidigung ihres nichtehelichen\nVerhältnisses ihre Familie vor einer verzerrenden Berichterstattung durch die Presse\nbewahren sollte.\n\n  Zwar wäre in diesem Fall der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eröffnet. Es        7\nläge auch ein Eingriff in den Schutzbereich vor, weil das Landesarbeitsgericht die\n\n\n                                            2/5\n\nWirksamkeit der Kündigung auch auf die Äußerungen in der Pressekonferenz gestützt und insoweit eine (arbeits-)rechtliche Sanktion an diese Äußerungen geknüpft\nhat. Dieser Eingriff wäre jedoch gemäß Art. 5 Abs. 2 GG durch § 1 Kündigungsschutzgesetz als allgemeines Gesetz gerechtfertigt. Insoweit kollidiert die Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin mit dem ebenfalls Verfassungsrang genießenden\nRecht der Kirchen, in den Schranken der für alle geltenden Gesetze den kirchlichen\nDienst nach ihrem Selbstverständnis zu regeln und die spezifischen Obliegenheiten\nkirchlicher Arbeitnehmer verbindlich zu machen (vgl. BVerfGE 70, 138 <165 ff.> unter\nBezugnahme auf Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 WRV). Dass das\nLandesarbeitsgericht bei der hiernach gebotenen Güterabwägung der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin nicht den Vorrang eingeräumt hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  a) Bei der Klärung, welches Gewicht den widerstreitenden Verfassungspositionen        8\nzukommt, ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Landesarbeitsgericht die Kündigung nicht ausschließlich wegen der von der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten durchgeführten Pressekonferenz als sozial gerechtfertigt angesehen hat. Es hat vielmehr auf die Gründe der Entscheidung des Arbeitsgerichts\nBezug genommen, soweit es um die rechtliche Bewertung der langjährigen geschlechtlichen Beziehung der Beschwerdeführerin zu Herrn F. geht. Das Landesarbeitsgericht knüpft im Anschluss an das Arbeitsgericht an ein \"Dauerverhalten\" der\nBeschwerdeführerin an, das durch das bewusste Offenlegen des außerehelichen\nVerhältnisses, das Begründen einer Wohngemeinschaft und durch die Pressekonferenz eine neue Dimension erhalten habe. Im vorliegenden Fall kann nicht überprüft\nwerden, ob die gerichtliche Einordnung dieses Verhaltens als qualifizierten Verstoß\ngegen die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten der Beschwerdeführerin als solche\nverfassungsrechtlich tragfähig ist. Die Beschwerdeführerin hat es nämlich versäumt,\ndas Urteil des Arbeitsgerichts, auf das sich das Landesarbeitsgericht bezogen hat,\nanzugreifen oder auch nur vorzulegen. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb\nvon einem qualifizierten Verstoß gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten auszugehen. Unerheblich sind insoweit auch die nach Fristablauf von der Beschwerdeführerin\nunter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots erhobenen Einwendungen, dass durch\nihre Beziehung zu Herrn F. keine fundamentalen Grundsätze der kirchlichen Lehre in\nFrage gestellt würden.\n\n  b) Auf Grund dieser als schwer wiegend bewerteten Obliegenheitsverletzung konnte das Landesarbeitsgericht auch verfassungsrechtlich tragfähig von der Wirksamkeit\nder Kündigung ausgehen. Die Weiterbeschäftigung einer Lehrerin, die jahrelang in einer heimlichen Beziehung zu einem Mönch als dem Leiter der Schule der Benediktiner Abtei stand, hätte für die Beklagte einen gravierenden Glaubwürdigkeitsverlust\nzur Folge haben können. Der Widerspruch zwischen dem kirchlichen Auftrag der\nSchule und dem Handeln einzelner Personen trat, wie auch die Medienreaktion zeigte, spektakulär in Erscheinung. Der Vorgang konnte den Eindruck vermitteln, hier biete sich eine \"Innenansicht\" der Kirche, die ein Auseinanderklaffen von Anspruch und\n\n\n\n                                         3/5\n\nWirklichkeit belege. Das machte eine deutliche Reaktion der Beklagten jedenfalls\nverständlich, zumal die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht in einer die Interessen ihres Arbeitgebers so weit wie\nmöglich schonenden Weise verfahren ist. Manche in den Berichten wiedergegebene\nEinzelheiten waren nicht erforderlich, um das Verhalten der Beschwerdeführerin zu\nerklären, andererseits geeignet, ein Aufsehen zu erregen, das dem Interesse der Beklagten offensichtlich widersprach. Schließlich beruhte die besondere Konfliktsituation, in der sich die Beschwerdeführerin befand, gerade auf ihrem eigenen vorangegangenen, im Verhältnis zur Beklagten obliegenheitswidrigen Verhalten (vgl. zu\ndiesem Abwägungsgesichtspunkt auch BAG NZA 1985, S. 215 <217>).\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  11\n\n                Papier                Steiner           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n31. Januar 2001 - 1 BvR 619/92\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. Januar 2001 - 1 BvR 619/92 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010131_1bvr061992.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010131.1bvr061992\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-01-31/1-bvr-619-92","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-01-31/1-bvr-619-92","retrieved":"2026-07-10 10:47:14.970027+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-01-31/1-bvr-619-92","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-01-31","dockets":["1 BvR 619/92"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010131.1bvr061992","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010131.1bvr061992"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 31.01.2001 – 1 BvR 619/92","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-01-31/1-bvr-619-92","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":5},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1},{"id":"GG/140","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"140","label":"Art 140 GG","mentions":1},{"id":"WRV/137","law":"WRV","abbreviation":"WRV","ref":"137","label":"Art 137 WRV","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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