{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010122.2bvr078300","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-01-22","aktenzeichen":"2 BvR 783/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 783/00 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn J...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans Hermann Emmelius,\n                    Elberfelder Straße 11, 58095 Hagen -\ngegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. März 2000 - 19\n         W 39/00 -,\n\n       b) den Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 18. Februar 2000 - 2 T\n          23/00 -,\n\n       c) den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 4. Januar 2000 - 11 XIV\n          3491/B -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Richter Sommer,\n                                die Richterin Osterloh\n                                und den Richter Di Fabio\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. Januar 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n  Der Beschwerdeführer, der nach seinen eigenen Angaben nach einem erfolglos betriebenen früheren Asylverfahren erneut und unerlaubt in die Bundesrepublik\nDeutschland eingereist ist, wurde am 15. September 1999 auf entsprechende gerichtliche Anordnung in Abschiebungshaft (Sicherungshaft) genommen. Er wendet\nsich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 4. Januar 2000, mit dem das Gericht die Sicherungshaft um drei weitere\nMonate auf insgesamt sechs Monate verlängert hat, sowie gegen die im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschlüsse des Landgerichts Paderborn vom 18. Februar\n2000 und des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. März 2000. Zur Begründung führt\nder Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die Entscheidungen verletzten ihn in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, u.a. deshalb, weil aufgrund des nach\nerneuter Einreise gestellten, wenngleich nach dem Bescheid des Bundesamtes und\n\n\n\n                                        1/5\n\nauch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolglos gebliebenen Asylfolgeantrages\ndie Anforderungen an einen Sicherungshaftgrund nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG nicht erfüllt gewesen seien. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, soweit er ein Rechtsschutzinteresse an einer Beschwerdeentscheidung nach Entlassung des Beschwerdeführers aus der Sicherungshaft als nicht\ngegeben erachte.\n\n                                          II.\n Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist weder wegen ihrer            2\ngrundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedeutung geboten noch zur Durchsetzung\nder in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt\n(§ 93a Abs. 2 BVerfGG).\n\n  1. Für die Verfassungsbeschwerde besteht das Rechtsschutzinteresse an einer            3\nSachentscheidung des Bundesverfassungsgerichts fort, obgleich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich aus der Abschiebungshaft entlassen worden ist. Es würde der\nBedeutung des Schutzes der persönlichen Freiheit, wie ihn das Grundgesetz garantiert, nicht entsprechen, wenn das Recht auf verfassungsgerichtliche Klärung der\nGrundrechtskonformität einer behaupteten Freiheitsverletzung bei Wiedergewährung\nder Freiheit ohne weiteres entfiele (vgl. BVerfGE 58, 208 <219> m.w.N.; stRspr, vgl.\nBeschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n4. Februar 2000 - 2 BvR 453/99 -, NJW 2000, S. 1401). Dies gilt unabhängig davon,\nob die gerügte Freiheitsentziehung bei Einlegung der Verfassungsbeschwerde noch\nandauert und erst im Verlaufe des verfassungsgerichtlichen Verfahrens beendet\nwird, oder ob sich der Beschwerdeführer - wie hier - bereits bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde nicht mehr in Haft befindet.\n\n 2. Die Verfassungsbeschwerde ist gleichwohl mangels hinreichender Aussicht auf          4\nErfolg nicht zur Entscheidung anzunehmen.\n\n a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG sind durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen nicht verletzt.\n\n  Der in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit gewährleistet    6\ni.V.m. dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG eine umfassende Prüfung der\nVoraussetzungen für eine Anordnung von Abschiebungshaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Insbesondere verpflichtet er die Haftgerichte, zu überprüfen, ob\ndie Voraussetzungen für die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung der Haft vorliegen\noder aufgrund nachträglich eingetretener Umstände entfallen sind; hierzu zählt namentlich das Ergehen einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, durch die der Inhaftierte der Ausreisepflicht ledig oder die Durchführbarkeit seiner Abschiebung für\nlängere Zeit oder auf Dauer gehindert wird (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1987 - 2 BvR 800/84 -, NJW\n1987, S. 3076; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 2000 - 2 BvR 347/00 -). Der rechtsstaatliche\n\n\n                                          2/5\n\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet es, von der Sicherungshaft abzusehen,\nwenn die Abschiebung nicht durchführbar und die Freiheitsentziehung deshalb nicht\nerforderlich ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. November 1995 - 2 BvR 91/95 -, AuAS 1996, S. 42 <43>).\n\n  Das Amtsgericht und die Beschwerdegerichte haben die ihnen nach den aufgezeigten Grundsätzen obliegenden Prüfungspflichten jedenfalls insoweit nicht verkannt,\nals sie übereinstimmend von einem Sicherungshaftgrund nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr.\n1 AuslG unter Berücksichtigung von § 71 Abs. 8 AsylVfG ausgegangen sind.\n\n  Die Auslegung dieser Vorschriften durch die angegriffenen, mit der überwiegenden      8\nRechtsprechung und Literatur in Einklang stehenden Entscheidungen unterliegt angesichts ihrer nur eingeschränkten Kontrolle (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in\ndem ein nach erfolglosem Asylverfahren angeblich ausgereister Ausländer erneut\nund unerlaubt ins Bundesgebiet eingereist, sein Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vom Bundesamt abgelehnt worden sowie ein vorläufiger\nRechtsschutzantrag erfolglos geblieben ist, sind die im Anschluss daran getroffenen\nAnordnungen bzw. Aufrechterhaltungen von Sicherungshaft, gestützt auf die Rechtsgrundlage in § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG i.V.m. § 71 Abs. 8 AsylVfG, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die angegriffenen Entscheidungen stehen in Übereinstimmung mit der zu einem Asylfolgeantrag ergangenen Rechtsprechung, die in\ndem Abschiebungshindernis des § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG (früher: § 10 Abs. 3 Satz\n7 AsylVfG) kein Abschiebungshafthindernis gesehen hat (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Mai 1987 - 2 BvR\n800/84 -, NJW 1987, S. 3076). Eine andere Betrachtung folgt auch nicht aus dem Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28.\nNovember 1995 - 2 BvR 91/95 -, AuAS 1996, S. 42 (43), dem ein anderer Sachverhalt zugrunde lag.\n\n  Anlass für die Annahme, dass die Aufrechterhaltung der Haftanordnung ab dem 4.        9\nJanuar 2000 als unverhältnismäßig (vgl. auch § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG) anzusehen\nist, besteht - auch mangels entsprechenden Vortrags - nicht.\n\n  b) Soweit die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 23. März          10\n2000 den Rechtsstreit infolge Entlassung des Beschwerdeführers aus der Abschiebungshaft als erledigt angesehen und deshalb ein Rechtsschutzinteresse als nicht\nmehr gegeben erachtet hat, fehlt es an einer den Erfordernissen der §§ 23 Abs. 1\nSatz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG genügenden substantiierten Begründung einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts nimmt eine\nweitere, nach dem Vortrag des Beschwerdeführers angeblich auf den Beschluss des\nBundesgerichtshofs vom 25. Juni 1998 - V ZB 7/98 -, BGHZ 139, 254 ff. gestützte\nEntscheidung desselben Senats vom 9. März 2000 in Bezug und ist deshalb einer\nverfassungsrechtlichen Prüfung allein nicht zugänglich. Denn die die angegriffene\nEntscheidung tragenden rechtlichen Erwägungen für die Verneinung eines Rechts-\n\n\n\n                                         3/5\n\nschutzinteresses ergeben sich aus der weiteren Entscheidung vom 9. März 2000, ohne dass diese vorgelegt oder dem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben worden\nwäre (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>). Im Übrigen ist angesichts der Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Kostenerstattung davon auszugehen, dass\neine erneute Entscheidung des Gerichts auch bei Annahme eines Rechtsschutzinteresses wiederum zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (vgl.\nBVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n  c) Die Rüge von Verstößen gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103         11\nAbs. 1 GG) bzw. gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG\nund § 5 Abs. 1 FreihEntzG durch die Beschwerdegerichte ist ebenfalls bereits unzulässig. Die Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG kann nur erfolgreich sein, wenn die angegriffenen Gerichtsentscheidungen auf einer solchen Verletzung beruhen. An ausreichendem Vortrag hierzu fehlt es (vgl. BVerfGE 28, 17 <19 f.>). Des Weiteren hat der\nBeschwerdeführer insoweit nicht dem Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im\nweiteren Sinne (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) Rechnung getragen, als er die unterlassene mündliche Anhörung durch das Landgericht nicht zum Gegenstand des Verfahrens über die sofortige weitere Beschwerde gemacht hat.\n\n d) Inwieweit der Beschwerdeführer in dem weiteren Beschwerdeverfahren vor dem           12\nOberlandesgericht seinem gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entzogen\nworden sein soll, ist nicht hinreichend dargelegt worden (vgl. §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1.\nHalbsatz, 92 BVerfGG); Anhaltspunkte für einen derartigen Verstoß lassen sich nicht\nerkennen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    14\n\n               Sommer                 Osterloh               Di Fabio\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n22. Januar 2001 - 2 BvR 783/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Januar 2001 - 2 BvR 783/00 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010122_2bvr078300.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010122.2bvr078300\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-01-22/2-bvr-783-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-01-22/2-bvr-783-00","retrieved":"2026-07-10 10:47:10.936228+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-01-22/2-bvr-783-00","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"2001-01-22","dockets":["2 BvR 783/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010122.2bvr078300","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010122.2bvr078300"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 22.01.2001 – 2 BvR 783/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-01-22/2-bvr-783-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":2},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":2},{"id":"AsylVfG 1992/71","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"71","label":"§ 71 AsylVfG 1992","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"GG/104","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"104","label":"Art 104 GG","mentions":1},{"id":"AsylVfG 1992/10","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"10","label":"§ 10 AsylVfG 1992","mentions":1},{"id":"AsylVfG 1992/36","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"36","label":"§ 36 AsylVfG 1992","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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