{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010118.1bvr127396","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-01-18","aktenzeichen":"1 BvR 1273/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1273/96 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder T... GmbH & Co., vertreten durch den Geschäftsführer der Komplementärin,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Burkhard Schaffeld,\n                    Markgrafenstraße 15, 10969 Berlin -\ngegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 1996 - VI ZR 226/95\n         -,\n\n      b) das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juni 1995 -\n         16 U 74/94 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Papier\n                                und die Richter Steiner,\n                                Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Januar 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die        1\nVerurteilung zur Zahlung von Schadensersatz wegen einer Presseveröffentlichung\nim Zusammenhang mit der - später wirksam angefochtenen - Wahl des Klägers zum\nhauptamtlichen Verbandsvorsteher eines Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes. In einem Vorprozess war rechtskräftig festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm\ndurch einzelne in dem Artikel enthaltene Behauptungen bereits entstanden war und\nkünftig noch entstehen wird. In dem der Verfassungsbeschwerde zu Grunde liegenden Rechtsstreit nahm der Kläger die Beschwerdeführerin erfolgreich auf den ihm\ndurch den Nichterhalt der Stelle entstandenen sowie noch entstehenden Verdienstausfallschaden in Anspruch.\n\n                                        II.\n Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der          2\nVerfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeu-\n\n\n                                        1/4\n\ntung zu, noch ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der\nals verletzt gerügten Grundrechte angezeigt.\n\n  1. Soweit die Beschwerdeführerin in der Nichterhebung des angebotenen Beweises          3\nihre Grundrechte insbesondere aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sieht, greift dies nicht\ndurch. Das Oberlandesgericht hat die von der Beschwerdeführerin begehrte Vernehmung des von ihr benannten Zeugen als unerheblich angesehen. Art. 103 Abs. 1 GG\nschützt jedoch nicht davor, dass ein Gericht aus Gründen des formellen oder prozessualen Rechts von einer Beweiserhebung absieht (vgl. BVerfGE 69, 141 <143 f.>).\n\n  2. Auch im Hinblick auf die gerügte Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG liegen       4\ndie Annahmevoraussetzungen nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat nicht in einer\nden Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG genügenden\nWeise die Möglichkeit einer Verletzung ihres Grundrechts auf Pressefreiheit dargelegt.\n\n a) Dass die Beschwerdeführerin durch die Höhe des dem Kläger zuerkannten Schadensersatzanspruchs unter Umständen in ihren wirtschaftlichen Grundlagen berührt\nwird, begründet als solche keine Verletzung der Pressefreiheit, da Art. 5 Abs. 1 Satz\n2 GG den Presseunternehmen keine Bestandsgarantie gewährt.\n\n  b) Auch soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das Oberlandesgericht sei          6\nwegen der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts der Pressefreiheit und zur Vermeidung einschüchternder Wirkungen gehalten gewesen, im Rahmen der Kausalitätsprüfung von der Anwendung des die Beweisführung des Geschädigten erleichternden Vorschrift des § 287 Abs. 1 ZPO abzusehen, fehlt es an einer hinreichenden\nBegründung. Es ist nämlich nicht dargetan, dass die Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn das Oberlandesgericht - entsprechend dem Begehren der Beschwerdeführerin - im Rahmen der Kausalitätsprüfung § 286 ZPO angewendet hätte. Das\nOberlandesgericht ist im Rahmen seiner Überzeugungsbildung bei der Feststellung\nder streitgegenständlichen Kausalität ausweislich der Urteilsgründe von einem so hohen Grad von Wahrscheinlichkeit der (Mit-)Ursächlichkeit der rechtswidrigen Äußerungen der Beschwerdeführerin für die Nichternennung des Klägers ausgegangen,\ndass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig ausschließen zu müssen.\nMit dieser Formulierung hat das Gericht die klassische Definition für das Vorliegen einer vollen Überzeugung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO aufgegriffen (vgl. hierzu die\nauch von dem Oberlandesgericht zitierte Grundsatzentscheidung in BGHZ 53, 245\n<256>).\n\n c) Schließlich lässt sich allein auf Grund der Verfassungsbeschwerde auch nicht          7\nverlässlich entscheiden, ob das Oberlandesgericht wegen der Ausstrahlungswirkung\nder Pressefreiheit auf die Anwendung einfachrechtlicher Vorschriften möglicherweise\nvon Verfassungs wegen gehindert war, der Beschwerdeführerin den von dem Kläger\nbeanspruchten Verdienstausfallschaden zuzurechnen. Einfachrechtlich ist insoweit\nentscheidend, ob der geltend gemachte Schaden im inneren Zusammenhang mit der\nvom Schädiger geschaffenen Gefahrenlage steht, oder ob er zu dieser eine bloß zu-\n\n\n                                          2/4\n\nfällige äußere Verbindung aufweist und deshalb nicht mehr unter den Schutzzweck\nder verletzten Norm fällt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl. 2001, Vorbem. vor\n§ 249 Rn. 62, 88 m.w.N.). Die Haftung für Schäden, die nicht wegen, sondern nur gelegentlich einer rechtswidrigen Presseberichterstattung entstanden sind, könnte unter Umständen aber auch verfassungsrechtlich bedenklich sein, wenn und soweit\nhiermit eine unverhältnismäßige Einschränkung der Pressefreiheit verbunden wäre.\nDie Beschwerdeführerin hat jedoch weder das in dem Vorprozess ergangene Feststellungsurteil noch die in dem Wahlanfechtungsverfahren ergangenen Entscheidungen vorgelegt oder ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben. Wenn jedoch\nder genaue Haftungsgrund nicht bekannt ist, kann auch die Reichweite der Haftung\nnicht festgelegt und die geschaffene Gefahrenlage nicht präzisiert werden. Ohne genaue Kenntnis der in dem Wahlanfechtungsverfahren ergangenen Entscheidungen\nlässt sich nicht entscheiden, ob und wenn ja welche Bedeutung der rechtswidrigen\nBerichterstattung der Beschwerdeführerin bei der Frage der Wirksamkeit der Wahlanfechtung zukam. In der Verfassungsbeschwerde und in dem angegriffenen Urteil\nfindet sich lediglich ein Hinweis auf ein \"unzulässiges Stimmensplitting\", ohne dass\njedoch die Einzelheiten des Verfahrens, das immerhin zwei verwaltungsgerichtliche\nRechtszüge durchlaufen hat, mitgeteilt wurden.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  9\n\n                Papier                Steiner           Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n18. Januar 2001 - 1 BvR 1273/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Januar 2001 - 1 BvR 1273/96 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010118_1bvr127396.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010118.1bvr127396\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-01-18/1-bvr-1273-96","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-01-18/1-bvr-1273-96","retrieved":"2026-07-10 10:47:09.406685+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-01-18/1-bvr-1273-96","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-01-18","dockets":["1 BvR 1273/96"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010118.1bvr127396","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010118.1bvr127396"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 18.01.2001 – 1 BvR 1273/96","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-01-18/1-bvr-1273-96","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"ZPO/286","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"286","label":"§ 286 ZPO","mentions":2},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"ZPO/287","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"287","label":"§ 287 ZPO","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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