{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20010116_2bvr090200","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010116.2bvr090200","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-01-16","aktenzeichen":"2 BvR 902/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 902/00 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n1. der Frau D... ,\n2. des Kindes D... ,\n3. des Kindes D... ,\n4. des Kindes D... ,\ndie Beschwerdeführer zu 2. bis 4. gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführerin zu 1.,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Fred-J. Hullerum und Koll.,\n                   Schießgrabenstraße 11, 21335 Lüneburg -\ngegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 30. März 2000 - 4 A\n      42/99 -\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 die Richter Sommer,\n                                 Broß,\n                                 Di Fabio\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. Januar 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung der von den Beschwerdeführern beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe, insbesondere gegen den Aufschub der Entscheidung über den Antrag. Die Beschwerdeführer, Albaner muslimischen Glaubens aus dem Kosovo, waren Beigeladene in einem\nVerwaltungsrechtsstreit, in dem der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten gegen einen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge Klage führte, der für die Beschwerdeführer das Vorliegen der Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Jugoslawiens festgestellt hatte. Das Verwaltungsgericht lehnte die mit Schriftsatz vom 12. März 1999 beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem angegriffenen Beschluss vom 30. März 2000 ab: Im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts bestehe die von den Beschwerdeführern\n\n\n                                         1/5\n\ngeltend gemachte Gruppenverfolgung der albanischen Bevölkerung im Kosovo durch\ndie serbische Staatsmacht nicht mehr fort, nachdem dort die internationalen KFOR-Truppen stationiert worden seien; für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der von\nden Beschwerdeführern beabsichtigten Rechtsverfolgung sei der Zeitpunkt der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch und nicht der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.\n\n                                         II.\n 1. Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.\n\n a) Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG. Das Bundesverfassungsgericht hat die verfassungsrechtliche Bedeutung der Prozesskostenhilfe und die\ngrundgesetzlichen Maßgaben für die Bewilligungspraxis der Fachgerichte bereits\ngrundsätzlich geklärt (vgl. BVerfGE 9, 124 <130 ff.>; 81, 347 <356 ff.> m.w.N.). Soweit die Beschwerdeführer - unsubstantiiert - behaupten, die Verfassungsbeschwerde betreffe \"eine Vielzahl ähnlich negativer Prozesskostenhilfe-Entscheidungen aus\nden Fachgerichten\" und \"damit auch nicht nur einen Einzelfall\", folgt hieraus keine\ngrundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung der Sache (vgl. BVerfGE 90, 22\n<24 f.>).\n\n b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist ebenso wenig zur Durchsetzung             4\nder in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG). Sie hat jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE\n90, 22 <25 f.>). Mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht habe bei der Bestimmung des\nmaßgeblichen Zeitpunktes für die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuches gegen das Gebot der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20\nAbs. 3 GG verstoßen, lassen die Beschwerdeführer den Spielraum außer Acht, der\nden Fachgerichten bei der Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO (hier in Verbindung mit § 166 VwGO) zusteht (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>).\n\n aa) Die in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit gebietet eine weit gehende Angleichung der Situation von Bemittelten und\nUnbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 81, 347\n<356>). Verfassungsrecht verletzen die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO aber erst dann, wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung\ndieser Gewährleistung beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>). Diese kann je nach\nder Eigenart der jeweiligen Rechtsmaterie und der Ausgestaltung des Verfahrens in\nden verschiedenen Zweigen und Instanzen der Gerichtsbarkeit in verschiedener Weise erfüllt werden (vgl. BVerfGE 81, 347 <359 f.>; 9, 124 <131>).\n\n Die Bestimmung des bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen             6\nZeitpunktes für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsver-\n\n\n                                         2/5\n\nfolgung ist unter Zugrundelegung dieses Maßstabes von Verfassungs wegen erst\ndann zu beanstanden, wenn sie der bedürftigen Partei den im Wesentlichen gleichen\nZugang zu den Gerichten gänzlich verwehrt oder nicht mehr in einer dem Art. 19 Abs.\n4 GG - als besonderer Ausprägung des in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegten Rechtsstaatsgrundsatzes für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt - genügenden Weise gewährleistet. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn das\nGericht auf einen Zeitpunkt abstellt, der dem Zeitpunkt nachgelagert ist, ab dem der\nunbemittelte Beteiligte auf anwaltlichen Beistand unabweisbar angewiesen war, und\ndaher die Rechtsverfolgung für ihn im Vergleich zu der durch eine bemittelte Partei\nunverhältnismäßig erschwert wird. Gleiches kommt mit Blick auf eine später (nach\nAntragstellung) eintretende Änderung der Sach- oder Rechtslage mit negativen Folgen für die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung in Betracht, wenn\nsich die Bestimmung des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes im Ergebnis so auswirkt, dass die Entscheidung im Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz in\nder Hauptsache verdrängt (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>).\n\n  Dementsprechend erkennen die Fachgerichte und das Schrifttum überwiegend Fälle an, in denen Prozesskostenhilfe trotz einer für den Antragsteller nachteiligen Veränderung der Sach- oder Rechtslage unter Zugrundelegung der Erfolgsaussichten in\neinem früheren Zeitpunkt rückwirkend zu bewilligen ist, obwohl das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers im Entscheidungszeitpunkt keinen Erfolg mehr verspricht\n(vgl. Bayerischer VGH, NVwZ-RR 1997, S. 501 f.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, NWVBl 1992, S. 72 <73>; VGH Baden-Württemberg, FamRZ 1988, S.\n857 f.; OVG Rheinland-Pfalz, NVwZ 1991, S. 595 <596> m.w.N.; aus dem Schrifttum:\nSchmidt, in: Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 10. Aufl. 1998, § 166\nRn. 40; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl. 2000, § 166 Rn. 14a).\nGleiches kommt bei einer Erledigung der Hauptsache vor der Entscheidung über das\nGesuch in Betracht (vgl. Hessischer VGH, NVwZ-RR 1992, S. 220 <221>; OVG Berlin, NVwZ 1998, S. 650; OVG der Freien Hansestadt Bremen, NVwZ-RR 1989, S.\n585 f.). Insbesondere dann, wenn das Gericht aus Gründen, die der Antragsteller\nnicht zu vertreten hat, über einen entscheidungsreifen Prozesskostenhilfeantrag\nnicht befunden hat, soll der Antragsteller vor Nachteilen aufgrund zwischenzeitlicher\nVeränderungen bewahrt werden (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, NVwZ-RR\n1996, S. 621 <622 f.>; Hessischer VGH, NVwZ-RR 1992, S. 220 <221>; OVG\nRheinland-Pfalz, NVwZ 1991, S. 595 f.; Hamburgisches OVG, FamRZ 1987, S.\n178 f.).\n\n  bb) Gemessen daran ist die Versagung der Prozesskostenhilfe im Fall der Beschwerdeführer aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Im grundsätzlich gebühren- und kostenfreien Asylrechtsprozess (§ 83b Abs. 1 AsylVfG), in\ndem die Beschwerdeführer als Beigeladene ein Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3\nVwGO in zumutbarer Weise vermeiden konnten, indem sie auf die Stellung von Anträgen bzw. die Einlegung von Rechtsmitteln verzichteten (vgl. Beschluss der 1.\nKammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 1994 -\n\n\n\n                                          3/5\n\n2 BvR 2003/93 -, NVwZ-Beilage Nr. 3/94, S. 17 <18>), kann die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe den Zugang zu den Gerichten für die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht behindern.\n\n  Ob und ab welchem Zeitpunkt den Beschwerdeführern in ihrer prozessrechtlichen           9\nBeteiligtenstellung als Beigeladene hier eine angemessene Rechtswahrnehmung ohne die Hilfe eines Rechtsanwaltes unmöglich gewesen sein könnte, haben sie nicht\nnäher dargelegt. Trotz der Tatsache, dass eine anwaltliche Vertretung im Asylrechtsstreit häufig erforderlich sein wird, kommt es hierfür dennoch stets auf die Umstände\ndes konkreten Einzelfalles an. Zu beachten sind etwa der Umfang und die Schwierigkeit der Sache sowie die Fähigkeit des Beteiligten, sich mündlich und schriftlich auszudrücken (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Januar 1994 - 2 BvR 2003/93 -, a.a.O.). Dazu haben sich die\nBeschwerdeführer nicht geäußert. Der Umstand, dass die Prozessparteien von Volljuristen vertreten waren, macht es jedenfalls ohne das Hinzutreten weiterer Umstände verfassungsrechtlich nicht erforderlich, ihnen als Beigeladenen einen Rechtsanwalt beizuordnen (vgl. BVerfGE 9, 124 <130>). Das gilt im Asylprozess schon\naufgrund der dort geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime und des auf eine\numfassende Vorklärung angelegten Verwaltungsverfahrens vor dem Bundesamt für\ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (vgl. BVerfGE 9, 124 <134 f.>).\n\n 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    11\n\n               Sommer                   Broß                 Di Fabio\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n16. Januar 2001 - 2 BvR 902/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Januar 2001 - 2 BvR 902/00 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010116_2bvr090200.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010116.2bvr090200\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/01/rk20010116_2bvr090200.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-01-16/2-bvr-902-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/01/rk20010116_2bvr090200.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/01/rk20010116_2bvr090200.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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