{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk20010103_1bvr214700","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010103.1bvr214700","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-01-03","aktenzeichen":"1 BvR 2147/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2147/00 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau P...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Peter Goller und Koll.,\n                   Inselstraße 27, Leipzig -\ngegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 19. Oktober 2000 - 1 S 195/00 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Januar 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob Wiedereinsetzung in den vorigen      1\nStand zu gewähren ist, wenn in einem Zivilprozess die Berufung bei einem unzuständigen Gericht\n\n fristgerecht eingelegt, von diesem am letzten Tag der Berufungsfrist an das zuständige Gericht weitergeleitet wird und daher bei diesem erst nach Fristablauf eingeht.\n\n                                         I.\n  1. Die Beschwerdeführerin ist vom Amtsgericht verurteilt worden, ihr gehörende       3\nGrundstücke an das Bundesland, in dem sie belegen sind, unentgeltlich aufzulassen.\nGemäß § 516 ZPO begann die einmonatige Berufungsfrist mit der Zustellung des Urteils am 20. Juli 2000. Sie endete nach § 222 Abs. 1 und 2 ZPO in Verbindung mit\n§ 188 Abs. 2 Alternative 1 BGB am Montag, dem 21. August 2000.\n\n  Am 17. August 2000 legte die Beschwerdeführerin gegen 17.00 Uhr per Telefax Berufung beim Oberlandesgericht ein. Dieses teilte ihren Prozessbevollmächtigten unter dem 21. August 2000 mit, dass der Berufungsschriftsatz an das zuständige Landgericht weitergeleitet werde. Mit Schriftsatz vom 28. August 2000 beantragte die\nBeschwerdeführerin beim Landgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für\nden Fall der Versäumung der Berufungsfrist. Das Landgericht hat diesen Antrag mit\ndem angegriffenen Beschluss zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig ver-\n\n\n                                         1/5\n\nworfen:\n\n  Die Beschwerdeführerin sei nicht ohne ihr Verschulden verhindert gewesen, die Berufungsfrist einzuhalten. Ihre Prozessbevollmächtigten hätten die Berufungsschrift\nschuldhaft an das unzuständige Oberlandesgericht übersandt. Bei Adressierung eines fristgebundenen Schriftsatzes an ein unzuständiges Gericht sei Wiedereinsetzung nur dann zu gewähren, wenn dieser so rechtzeitig beim unzuständigen Gericht\neingegangen sei, dass die fristgerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im\nordentlichen Geschäftsgang erwartet werden könne und sich damit das ursprünglich\nkausale Anwaltsverschulden nicht mehr auswirke. Hier sei die Berufung nicht so\nrechtzeitig eingereicht worden, dass sie im ordentlichen Geschäftsgang noch fristgerecht an das Landgericht hätte weitergeleitet werden können. Eine besondere Fürsorgepflicht des beim Oberlandesgericht zuständigen Richters, die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin durch Telefonat oder Telefax auf die fehlerhafte\nEinlegung der Berufung hinzuweisen, habe nicht bestanden, weil eine solche Fürsorgepflicht allenfalls greife, wenn das fehlerhaft angerufene Gericht schon mit der Sache befasst gewesen sei. Hier sei die Sache schnellstmöglichst bearbeitet und weitergeleitet worden. Bei Einlegung einer Berufung einen Werktag vor Ablauf der\nBerufungsfrist könne bei örtlich unterschiedlichen Gerichten eine ordnungsgemäße\nWeiterleitung nicht mehr erwartet werden.\n\n  2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von       6\nArt. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Das Landgericht habe\nihren Anspruch auf ein faires Verfahren mit richterlicher Fürsorge verkannt. Der zuständige Richter am Oberlandesgericht habe das Original des Berufungsschriftsatzes mit dem beigefügten amtsgerichtlichen Urteil spätestens am 21. August 2000\nvorgelegt bekommen und an diesem Tag bearbeitet. Bei den heutigen modernen Telekommunikationsmöglichkeiten hätte es zu einer richtig verstandenen Fürsorgepflicht, deren Erfüllung zu einer weiteren Belastung nicht geführt hätte, gehört, die\nZwischenverfügung vom 21. August 2000, die an diesem Tag noch geschrieben worden sei, den Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin per Telefax zu übermitteln. Diese hätten dann ihr Versehen sofort bemerkt und noch fristgerecht Berufung beim Landgericht einlegen können. Es wäre sogar zwingend angebracht\ngewesen, die Prozessbevollmächtigten telefonisch zu unterrichten. Es sei grundrechtswidrig, pauschal auf den unbestimmten Begriff des ordentlichen Geschäftsgangs zu verweisen, der in den jeweiligen Gerichtsbezirken unterschiedlich ausgefüllt werde.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des von der Beschwerdeführerin als verletzt\nbezeichneten Grundrechts angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine\n\n\n                                         2/5\n\nAussicht auf Erfolg. Der angegriffene Beschluss verletzt nicht Art. 2 Abs. 1 GG in\nVerbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.\n\n  1. Aus diesem Prinzip wird zwar als \"allgemeines Prozessgrundrecht\" der Anspruch         8\nauf ein faires Verfahren abgeleitet. Der Richter muss das Verfahren so gestalten, wie\ndie Parteien des Zivilprozesses es von ihm erwarten dürfen (vgl. BVerfGE 78, 123\n<126> m.w.N.). Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten ist, kann sich aber\nnicht nur am Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weit gehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden\nmuss. Danach muss der Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden\n(vgl. BVerfGE 93, 99 <114>).\n\n  Die Abwägung zwischen den betroffenen Belangen fällt jedenfalls dann zugunsten           9\ndes Rechtsuchenden aus, wenn das angegangene Gericht zwar für das Rechtsmittelverfahren nicht zuständig ist, jedoch vorher mit dem Verfahren befasst war. Für ein\nsolches Gericht bestand, während die Sache bei ihm anhängig war, die aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgende Fürsorgepflicht gegenüber den Prozessparteien. Es wird nicht unangemessen belastet, wenn ihm auch noch eine nachwirkende\nFürsorgepflicht auferlegt wird. Daher liegt es noch im Rahmen des Angemessenen,\ndas Gericht für verpflichtet zu halten, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Eine ins Gewicht fallende Belastung\ntritt dadurch nicht ein, weil dem Gericht die Zuständigkeit für das Rechtsmittel gegen\nseine eigene Entscheidung bekannt ist und deshalb die Ermittlung des richtigen\nAdressaten, selbst wenn er im Schriftsatz nicht deutlich bezeichnet sein sollte, keinen\nbesonderen Aufwand verursacht (vgl. BVerfGE 93, 99 <114 f.>).\n\n  Geht der Schriftsatz so zeitig beim mit der Sache befasst gewesenen Gericht ein,        10\ndass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die Partei nicht nur darauf vertrauen, dass der Schriftsatz überhaupt weitergeleitet wird, sondern auch darauf, dass\ner noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingeht. Geschieht dies tatsächlich\nnicht, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht. Mit dem Übergang\ndes Schriftsatzes in die Verantwortungssphäre des zur Weiterleitung verpflichteten\nGerichts wirkt sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus (vgl. BVerfGE 93, 99 <115 f.>).\n\n 2. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Grundsätze auch für ein unzuständiges         11\nGericht gelten, das - wie hier - vorher nicht mit der Sache befasst gewesen ist. Selbst\nwenn man dies annimmt, verstößt die angegriffene Entscheidung nicht gegen Art. 2\n\n\n\n                                          3/5\n\nAbs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Das Landgericht hat eingehend und nachvollziehbar dargelegt, dass die Berufung gegen das amtsgerichtliche\nUrteil von der Beschwerdeführerin beim Oberlandesgericht nicht so rechtzeitig eingelegt wurde, dass sie die fristgerechte Weiterleitung an das Landgericht erwarten\nkonnte. Dies zieht auch die Beschwerdeführerin nicht in Zweifel.\n\n  Nach den oben dargestellten Grundsätzen besteht von Verfassungs wegen schon            12\nfür ein im vorausgegangenen Rechtszug mit der Sache befasst gewesenes Gericht\nkeine Verpflichtung, die Partei oder ihre Prozessbevollmächtigten innerhalb der Berufungsfrist durch Telefonat oder Telefax von der Einreichung der Berufung beim unzuständigen Gericht zu unterrichten (so auch BAG, NJW 1998, S. 923 <924>; Greger,\nin: Zöller, ZPO, 22. Aufl. 2001, § 233 Rn. 22 b). Andernfalls würde den Parteien und\nihren Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Einhaltung der Formalien\nvollständig abgenommen und den unzuständigen Gerichten übertragen. Damit würden die Anforderungen an die richterliche Fürsorgepflicht überspannt. Daher kann\naus dem Anspruch der Partei auf ein faires Verfahren erst recht nicht die Verpflichtung eines unzuständig angegangenen Gerichts, das noch nicht mit dem Verfahren\nbefasst gewesen ist, abgeleitet werden, die Partei oder ihren Prozessbevollmächtigten innerhalb der Berufungsfrist telefonisch oder per Telefax auf die fehlerhafte Einreichung der Berufung hinzuweisen. Die Fürsorgepflichten eines solchen Gerichts\nreichen jedenfalls nicht weiter als diejenigen eines unzuständigen Gerichts, das vorher mit der Sache befasst gewesen ist.\n\n Da somit die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen durfte, dass der Berufungsschriftsatz fristgerecht an das zuständige Landgericht weitergeleitet wird oder sie\noder ihre Prozessbevollmächtigten zumindest innerhalb der Berufungsfrist auf die\nEinreichung der Berufung beim unzuständigen Gericht hingewiesen werden, war das\nLandgericht nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin zur Wahrung ihres Anspruchs\nauf ein faires Verfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                     14\n\n               Kühling                 Jaeger                 Hömig\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Januar 2001 - 1 BvR 2147/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Januar 2001 - 1 BvR 2147/00 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk20010103_1bvr214700.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:rk20010103.1bvr214700\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/01/rk20010103_1bvr214700.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-01-03/1-bvr-2147-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/01/rk20010103_1bvr214700.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/01/rk20010103_1bvr214700.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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