{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:qs20010718.1bvq002301","court":"BVerfG","senate":"Erster Senat","decided":"2001-07-18","aktenzeichen":"1 BvQ 23/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT                                      Verkündet\n- 1 BVQ 23/01 -                                               am 18. Juli 2001\n- 1 BVQ 26/01 -                                               Kehrwecker\n                                                              Amtsinspektor\n                                                              als Urkundsbeamter\n                                                              der Geschäftsstelle\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In den Verfahren\n                                 über die Anträge\n1. der Bayerischen Staatsregierung,\nvertreten durch den Ministerpräsidenten,\nFranz-Josef-Strauß-Ring 1, 80539 München,\n\n- Bevollmächtigter: Professor Dr. Peter Badura,\n                    Am Rothenberg Süd 4, 82431 Kochel am See -\n- 1 BVQ 23/01 -,\n\n2. der Sächsischen Staatsregierung,\nvertreten durch den Ministerpräsidenten,\nStaatskanzlei, 01095 Dresden,\n\n- Bevollmächtigte:1. Professor Dr. Thomas Würtenberger,\n                     Beethovenstraße 9, 79100 Freiburg,\n                   2. Professor Dr. Johann Braun,\n                      Bischof-Wolfger-Straße 38, 94032 Passau -\n\n- 1 BVQ 26/01 -,\n\neine einstweilige Anordnung dahin gehend zu erlassen,\n\ndass das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266), geändert durch Artikel 25 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation\nund Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046), bis zur\nEntscheidung über die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen nicht in Kraft\ntritt, hilfsweise außer Vollzug gesetzt wird,\n\nhat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des\n                                 Vizepräsidenten Papier,\n\n\n                                           1/11\n\n                                 der Richterinnen Jaeger,\n                                 Haas,\n                                 der Richter Hömig,\n                                 Steiner,\n                                 der Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                 und der Richter Hoffmann-Riem,\n                                 Bryde\n\nauf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2001 durch\n\n                                       Urteil\nfür Recht erkannt:\n\nDie Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        A.\n Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich gegen das In-       1\nKraft-Treten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften zum 1. August 2001.\n\n                                         I.\n Das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266; im Folgenden: LPartDisBG) führt mit dem Ziel, gleichgeschlechtlichen Partnerschaften einen\nrechtlichen Rahmen zu geben, ein neues familienrechtliches Institut, die eingetragene Lebenspartnerschaft, ein. Diese kann von zwei Personen gleichen Geschlechts\nvor der zuständigen Behörde begründet werden.\n\n An die Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft knüpfen sich vielfältige      3\nRechtsfolgen im Zivil- und im öffentlichen Recht, die denen einer Ehe zum Teil gleichen, aber auch von ihnen abweichen und sowohl im neu geschaffenen Gesetz über\ndie Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) als\nauch im Bürgerlichen Gesetzbuch und in zahlreichen Bundesgesetzen verankert sind\n(Art. 1 bis 3 LPartDisBG).\n\n  Der ursprüngliche Entwurf des Gesetzes (BTDrucks 14/3751) enthielt noch weitere      4\nRegelungen, die auf Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages aus dem\nGesetz ausgegliedert und im Entwurf eines Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetzes zusammengefasst worden sind (BTDrucks 14/4545, S. 69). Sie betreffen\ninsbesondere Änderungen des Personenstandsgesetzes mit Regelungen über die\nZuständigkeit und das Verfahren bei Begründung und Eintragung der Lebenspartnerschaft. Diese Regelungen haben bisher nicht die erforderliche Zustimmung des Bundesrates erhalten. Ein Vorschlag des angerufenen Vermittlungsausschusses liegt\n\n\n\n                                        2/11\n\nnoch nicht vor.\n\n                                         II.\n 1. a) Die Sächsische und die Bayerische Staatsregierung begehren mit ihren Normenkontrollanträgen vom 15. Juni 2001 (1 BvF 1/01) und vom 2. Juli 2001 (1 BvF 2/\n01) die Feststellung, das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften sei insgesamt, hilfsweise seien einzelne seiner Vorschriften wegen Verstoßes gegen das Erfordernis der Zustimmung des Bundesrates sowie gegen Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1\nund Art. 14 Abs. 1 GG mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig.\n\n Das Gesetz verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG, weil es mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft die Ehe imitiere und dem in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen Differenzierungs- und Abstandsgebot durch Übernahme von Regeln widerspreche, die in unverwechselbarer Weise den Kern und die Struktur von Ehe und Familie prägten.\nAußerdem beschränke das Gesetz in einer Art. 14 Abs. 1 GG verletzenden Weise die\nTestierfreiheit der Lebenspartner, greife in verfassungswidriger Weise in das Elternrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils nach Art. 6 Abs. 2 GG ein und verletze\nmangels steuerrechtlicher Berücksichtigung der gesetzlichen Unterhaltspflicht von\nLebenspartnern Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n  b) Die Antragstellerinnen beantragen, das angegriffene Gesetz im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht in Kraft treten zu lassen, hilfsweise außer Vollzug zu setzen. Eine einstweilige Anordnung sei\ndringend geboten, da das Gesetz eine verfassungsrechtlich angreifbare, grundlegende Umgestaltung des Ehe und Familie ordnenden Rechts zur Folge habe, die auch\nnicht für einen begrenzten Zeitraum wirksam werden dürfe, um dann rückwirkend\nwieder hinfällig zu werden. Auch könne den Antragstellerinnen nicht zugemutet werden, eine politisch derart bedeutsame Regelung des Bundes durch Bestimmung von\nZuständigkeiten anwendbar zu machen, bevor eine verbindliche Feststellung zur\nVerfassungsmäßigkeit dieser Regelung getroffen sei. Die Länder seien im Übrigen zu\nRegelungen im Personenstandswesen nicht befugt, weil der Bund diese Materie abschließend geregelt habe.\n\n  Das In-Kraft-Treten des Gesetzes und seine spätere Aufhebung wegen Verfassungswidrigkeit führten zu unzumutbaren Rechtsunsicherheiten für Lebenspartner,\naber auch für Dritte wie Vermieter, Erben oder Geschäftspartner. Es sei nicht hinreichend geklärt, welche Konsequenzen die Nichtigkeit des Gesetzes für schon eingetretene Rechtsfolgen hätte. Demgegenüber bestehe kein öffentliches Interesse von\nbesonderem Gewicht an einem sofortigen In-Kraft-Treten des Gesetzes. Für die Betroffenen verzögere sich lediglich die Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen zu können. Es liege auch in ihrem wohlverstandenen Interesse, ein\ngültiges und nicht ein möglicherweise verfassungswidriges Gesetz zur Grundlage ihrer Bindungen zu machen.\n\n\n\n                                         3/11\n\n 2. a) Nach Auffassung der Bundesregierung sind die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet, da schon die Normenkontrollanträge offensichtlich\nunbegründet seien. Das angegriffene Gesetz stärke gegenseitige Verantwortung und\ndiene dem Abbau noch immer bestehender Diskriminierungen Homosexueller. Es\nverstoße nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und das Erfordernis der Zustimmung des Bundesrates.\n\n  b) Bei Erlass einer einstweiligen Anordnung drohten dem gemeinen Wohl schwere           10\nNachteile. In Ermangelung eines Zeugnisverweigerungsrechts würden Partner weiterhin gezwungen, gegeneinander auszusagen, was ihre Beziehung intensiv belasten würde. Auch andere Rechte gingen endgültig verloren. So erlitte der vermögensschwächere       Lebenspartner      Nachteile  beim     Vermögensausgleich.    Bei\nzwischenzeitlichem Versterben eines Partners drohten dem Überlebenden irreparable Nachteile durch das Fehlen eines gesetzlichen Erbrechts. Schutzvorschriften für\nGläubiger und die Allgemeinheit träten nicht in Kraft. Auch Kinder könnten schwere\nNachteile erleiden, wenn Regelungen, die ihrem Wohl dienten, nicht zum Einsatz\nkommen könnten.\n\n Demgegenüber entstünden, wenn die einstweilige Anordnung unterbliebe, sich das           11\nGesetz aber später als verfassungswidrig erwiese, keine erheblichen Nachteile für\ndas gemeine Wohl. Geschlossene Lebenspartnerschaften wären mangels gesetzlicher Grundlage nichtig. Eingetretene Rechtsfolgen könnten rückgängig gemacht\nwerden. Im Übrigen seien sich die Betroffenen der Belastung ihrer Hoffnung bewusst.\n\n 3. Zu den Anträgen haben sich auch die Landesregierung Schleswig-Holstein und            12\nder Senat der Freien und Hansestadt Hamburg schriftlich geäußert. Sie haben sich\nebenso wie der Bundestag der Stellungnahme der Bundesregierung angeschlossen.\nDemgegenüber unterstützt der Freistaat Thüringen die Anträge auf Erlass einer\neinstweiligen Anordnung. Alle Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung\nam 11. Juli 2001 geäußert und ihre schriftlich unterbreiteten Stellungnahmen bestärkt.\n\n                                          B.\n Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet.                                             13\n\n                                          I.\n Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch                  14\neinstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile,\nzur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum\ngemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Gesetzes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der in der Hauptsache gestellte Antrag ist insgesamt unzulässig oder offensichtlich unbegründet.\n\n Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsge-               15\n\n\n                                          4/11\n\nricht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, das Normenkontrollverfahren aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die angegriffene Regelung außer Vollzug gesetzt, sie sich\naber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erweisen würde (vgl. BVerfGE\n91, 320 <326>; stRspr). Dabei ist, wenn die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt wird, ein besonders strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 3, 41\n<44>; 83, 162 <171>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, ein Gesetz außer Kraft zu setzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch\nmachen (vgl. BVerfGE 82, 310 <313>), ist doch der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Gesetz stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des\nGesetzgebers. Nur dann darf deshalb ein Gesetz vorläufig außer Kraft gesetzt werden, wenn die Nachteile, die mit seinem In-Kraft-Treten bei späterer Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit verbunden wären, in Ausmaß und Schwere die Nachteile\ndeutlich überwiegen, die im Falle der vorläufigen Verhinderung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten. Die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts darf nicht zu einem Mittel werden, mit dem im Gesetzgebungsverfahren unterlegene Beteiligte das In-Kraft-Treten des Gesetzes verzögern können (vgl.\nBVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 2 BvQ 48/00 -, S. 8 f. des Umdrucks).\n\n                                          II.\n Die Normenkontrollanträge sind zulässig und nicht offensichtlich unbegründet.           16\n\n Dies gilt zum einen für die von den Antragstellerinnen vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Zustandekommen des Gesetzes ohne Zustimmung\ndes Bundesrates und seine Abtrennung vom Regelungsgegenstand des noch nicht\nzustande gekommenen Lebenspartnerschaftsgesetzergänzungsgesetzes. Es betrifft\nzum anderen die Frage, ob das Gesetz mit Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang steht und\ndarüber hinaus noch weitere Grundrechtsverletzungen mit sich bringt. Beides bedarf\nder Klärung im Hauptsacheverfahren und lässt sich nicht ohne weiteres anhand der\nverfassungsrechtlichen Rechtsprechung oder mit Hilfe des rechtswissenschaftlichen\nSchrifttums eindeutig beantworten.\n\n                                         III.\n Bei offenem Ausgang des Normenkontrollverfahrens sind die jeweils eintretenden          18\nFolgen gegeneinander abzuwägen.\n\n  1. Bei einem In-Kraft-Treten des angegriffenen Gesetzes sind irreversible Nachteile    19\nfür das Institut der Ehe nicht zu erwarten. Das rechtliche Fundament der Ehe erfährt\nkeine Veränderung. Sämtliche Regelungen, die der Ehe einen rechtlichen Rahmen\ngeben und das Institut mit Rechtsfolgen ausstatten, bleiben unabhängig davon, ob\ndas Gesetz in Kraft tritt oder nicht, unberührt. Ob die Einführung des neuen Instituts\nder eingetragenen Lebenspartnerschaft mit seinen der Ehe zum Teil nachgebildeten\nRechtsfolgen einem aus Art. 6 Abs. 1 GG hergeleiteten Abstands- oder Differenzierungsgebot zuwiderläuft, ist eine verfassungsrechtliche Frage, die bei der Entschei-\n\n\n                                         5/11\n\ndung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich außer Betracht zu\nbleiben hat (vgl. BVerfGE 3, 34 <37>).\n\n 2. Das zur Prüfung gestellte Gesetz ist auch vollziehbar. Die Länder sind nicht daran   20\ngehindert, in eigener Kompetenz hierzu Ausführungsgesetze zu erlassen (vgl. Art.\n83, 84 Abs. 1 GG), solange und soweit der Bundesgesetzgeber für diesen neuen Regelungsbereich von seiner Gesetzgebungszuständigkeit noch nicht durch Gesetz\nGebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG).\n\n  Unterschiedliche Ausführungsgesetze der Länder über die Zuständigkeit und das          21\nVerfahren hinsichtlich des Personenstandes der eingetragenen Lebenspartnerschaft\nführen auch nicht zu einem problematischen Mangel an Transparenz im Personenstandswesen. Landesbezogene Unterschiede sind vielmehr Ausdruck der grundgesetzlichen föderalen Kompetenzzuweisung. Die schon vorliegenden Gesetze und\nGesetzentwürfe der Länder zeigen, dass die Gefahr mangelnder Nachweisbarkeit\ndes Personenstandes nicht besteht. Im Übrigen liegt es in der Entscheidungsgewalt\nder Antragstellerinnen selbst, in Abstimmung mit den anderen Ländern durch Erlass\nentsprechender Gesetze einer solchen Gefahr entgegenzuwirken und damit dem von\nihnen insoweit befürchteten Nachteil abzuhelfen.\n\n 3. Sollte sich das Gesetz nach seinem In-Kraft-Treten später als verfassungswidrig      22\nund damit nichtig erweisen, entfiele - wovon auch die Antragstellerinnen ausgehen -\nrückwirkend die rechtliche Grundlage für eingetragene Lebenspartnerschaften und\ndamit auch der sich hierauf gründende personenrechtliche Status. § 79 BVerfGG\nsetzt eine solche Rückwirkung implizit als Regelfall voraus, indem er hiervon Ausnahmen bildet. Seine sinngemäße Anwendung auch auf Privatrechtsverhältnisse ist insbesondere für abgewickelte Rechtsbeziehungen bejaht worden (vgl. BVerfGE 32,\n387 <389>; 97, 35 <48>; 98, 365 <402>). Um einen solchen Fall handelt es sich jedoch nicht, wenn ein Personenstand neu geschaffen wird, der schon gesetzlich so\nausgestaltet ist, dass Mängel bei seiner Begründung im Einzelfall nicht nur zur Aufhebbarkeit, sondern zur rückwirkenden Unwirksamkeit führen (vgl. Schwab, FamRZ\n2001, S. 385 <388>).\n\n  Sind mit der Begründung eingetragener Lebenspartnerschaften bereits Rechtsfolgen zwischen den Partnern wie auch im Verhältnis zu Dritten eingetreten, müssten\nsie im Falle der Nichtigkeit des Gesetzes rückabgewickelt werden, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist. Wie jede nachträgliche Feststellung rechtlicher Unwirksamkeit hätte das die Notwendigkeit der Klärung noch offener Rechtsfragen, gegebenenfalls durch die Gerichte, zur Folge. Die Rechtsordnung stellt Regeln und\nVerfahren bereit, wie solche Probleme zu lösen sind, die auf unwirksamen privatrechtlichen Rechtsgeschäften, auf fehlerhaften Verwaltungsakten oder auch auf der\nVerfassungswidrigkeit von Gesetzen beruhen können. Diese Vorkehrungen verhindern den Eintritt von Rechtsunsicherheit.\n\n Auch vorliegend sind keine Folgen zu befürchten, die über das übliche Maß bei           24\nsonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht hinausgehen, in denen\n\n\n                                         6/11\n\nNeuregelungen des Gesetzgebers auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand stehen. Das angegriffene Gesetz stellt insofern auch im Hinblick auf die Vielzahl geänderter Gesetze keine verfassungsrechtlich erhebliche Besonderheit dar. Allein die\nUngewissheit, ob eine gesetzliche Neuregelung mit Rechtsfolgen für den Rechtsverkehr zwischen Privaten vor dem Bundesverfassungsgericht Bestand hat, und\ndie damit verbundene Möglichkeit, dass schon erfolgte Rechtswirkungen rückgängig\ngemacht werden müssten, rechtfertigen es nicht, einem Gesetz im Wege der einstweiligen Anordnung die vom Gesetzgeber gewollte Wirkkraft zu nehmen. Anderenfalls hätte ein Angriff gegen noch nicht in Kraft getretene Normen regelmäßig ihre\nAussetzung zur Folge.\n\n 4. Allerdings könnten bestimmte Rechtsfolgen, die das Gesetz vorsieht, bei ihrem      25\nEintritt und Vollzug nicht mehr rückgängig gemacht werden, auch wenn sich das Gesetz später als verfassungswidrig erweisen würde und nichtig wäre. Die dadurch bewirkten Nachteile überwiegen jedoch nicht eindeutig diejenigen, die einträten, wenn\ndie einstweilige Anordnung erginge, das Gesetz sich jedoch später als verfassungsgemäß erwiese. Dies gilt auch für mögliche Nachteile in den Bereichen des\nErbrechts, der Einbürgerung und der Zeugnisverweigerungsrechte.\n\n a) Dem Nachteil, der für das Erbrecht anderer Erbberechtigter eintreten könnte,       26\nwenn bei Tod eines Lebenspartners der überlebende Partner das gesetzliche Erbe\nangetreten und das Ererbte verbraucht hätte, bevor die Verfassungswidrigkeit des\nGesetzes festgestellt wäre, steht der Nachteil gegenüber, den der überlebende Lebenspartner erfahren würde, wenn die einstweilige Anordnung erginge, das Gesetz\nsich jedoch als verfassungsgemäß herausstellte. Durch den Entzug der Möglichkeit,\neine eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen, wäre der gesetzliche Erbanspruch endgültig vereitelt. Die Möglichkeit testamentarischer oder erbvertraglicher\nRegelung schafft keinen vollwertigen Ersatz für die gesetzliche Regelung. Dies und\ndie durch die einstweilige Anordnung fortdauernde Belastung einer Lebenspartnerschaft, für einen möglicherweise nahenden Todesfall nicht anderweitig entsprechend\nSorge tragen zu können, lassen diesen Nachteil für den überlebenden Lebenspartner\nmindestens gleich schwer wiegen wie den, der im anderen Fall bei den sonstigen\nErbberechtigten drohte.\n\n b) Ein schwerer Nachteil für das gemeine Wohl ist angesichts der allenfalls kleinen   27\nZahl der in der Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu erwartenden Einbürgerungen ebenfalls nicht zu erkennen. Schwer ist hingegen der Nachteil, der Lebenspartner träfe, wenn das Gesetz zunächst nicht in Kraft träte, sich jedoch später als\nverfassungsgemäß erwiese. Sie müssten nicht nur vorübergehend auf eine Einbürgerung verzichten, sondern stünden in der fortdauernden Gefahr oder Situation, ihre\nPartnerschaft auf Grund der Beendigung von Aufenthaltsrechten oder der Versagung\neiner Einreise nicht mehr oder gar nicht in der Bundesrepublik leben zu können. Die\ndamit verbundene Belastung jedes einzelnen Partners und ihrer Partnerschaft mit\nmöglicherweise irreparablen Folgen für das Zusammenleben ist auch im Lichte des\nPersönlichkeitsschutzes von Art. 2 Abs. 1 GG hoch zu gewichten.\n\n\n                                        7/11\n\n c) Der Schaden, der der Rechtsordnung und dem Rechtsvertrauen in die Richtigkeit       28\nvon gerichtlichen Entscheidungen dadurch zugefügt werden könnte, dass Urteile wegen des Lebenspartnern durch das Gesetz eingeräumten Zeugnisverweigerungsrechts auf der Basis einer eingeschränkten Sachverhaltsaufklärung ergingen, erscheint nicht schwerer als der Schaden, der unwiderruflich für das Zusammenleben\nvon Partnern entstehen könnte, wenn durch Nicht-In-Kraft-Treten des Gesetzes ein\nLebenspartner gegen den anderen mangels eines Zeugnisverweigerungsrechts aussagen müsste und damit die Aussage nicht mehr aus der Welt zu schaffen wäre und\nzwischen den Partnern stünde.\n\n 5. Schon wenn die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgekonstellationen           29\neinander in etwa gleichgewichtig gegenüberstehen, gebietet es die gegenüber der\nGestaltungsfreiheit des Gesetzgebers notwendige Zurückhaltung des Gerichts, das\nangegriffene Gesetz nicht am In-Kraft-Treten zu hindern, bevor geklärt ist, ob es vor\nder Verfassung Bestand hat. Für die zuvor angeführten Fälle irreversibler Folgen ist\nzumindest diese Gleichwertigkeit festzustellen.\n\n  Bei einer Gesamtbetrachtung des Gesetzes überwiegen indessen die Nachteile bei        30\nErlass der beantragten einstweiligen Anordnung eindeutig. Würde das Gesetz vorläufig außer Vollzug gesetzt, erwiese es sich jedoch später als verfassungsgemäß,\nträte zwar keine Rechtsunsicherheit ein; es wären auch keine Rechtsbeziehungen\nrückabzuwickeln, aber es käme zu endgültigen Rechtsverlusten bei allen durch das\nGesetz begünstigten Personen. Das beträfe sämtliche Bereiche, die einer privatrechtlichen Gestaltung ganz oder teilweise verschlossen sind. Dass es sich dabei um\nnicht unerhebliche Rechtsfolgen handelt, gestehen auch die Antragstellerinnen zu,\ndie gerade aus diesem Grunde die Aussetzung des Gesetzes anstreben. Die Folgen\nder einstweiligen Anordnung bewirken auch dann einen Rechtsverlust und nicht eine\nbloße Rechtsverhinderung, wenn das Bundesverfassungsgericht schon vor In-Kraft-Treten entscheidet, denn schon mit der Verkündung hat der Gesetzgeber den Begünstigten die Rechte zuerkannt. Diese Rechtspositionen verlieren sie bis zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes unwiderruflich.\n\n Die genannten Nachteile wiegen umso schwerer, als der Gesetzgeber Personen             31\nerstmals Rechte zuerkennt, die ihnen zu einer besseren Entfaltung ihrer Persönlichkeit verhelfen und die zum Abbau langdauernder Diskriminierungen führen sollen.\nEin zumindest vorläufiger Entzug dieser gesetzlich eingeräumten Rechte im Wege einer einstweiligen Anordnung rechtfertigte sich nur bei anderenfalls eintretenden\nschwerwiegenderen Nachteilen für das gemeine Wohl. Solche sind hier nicht zu erkennen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist deshalb nicht geboten.\n\n                Papier                Jaeger                 Haas\n\n                                                          Hohmann-Hömig                 Steiner\n                                                          Dennhardt\n\n           Hoffmann-Riem                                    Bryde\n\n\n                                         8/11\n\n                               Abweichende Meinung\n     des Vizepräsidenten Papier, der Richterin Haas und des Richters Steiner\n                  zum Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2001\n                                   - 1 BvQ 23/01 -\n                                   - 1 BvQ 26/01 -\n\n  Wir stimmen der Entscheidung des Senats nicht zu. Nach unserer Auffassung sind         32\ndie Anträge begründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Abwehr einer Gefahr für das gemeine Wohl im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG dringend geboten.\n\n Der Senat geht zutreffend davon aus, dass die Normenkontrollanträge der Bayerischen und der Sächsischen Staatsregierung weder unzulässig noch offensichtlich\nunbegründet sind, und sich somit die Entscheidung darüber, ob eine einstweilige Anordnung zu ergehen hat oder nicht, nach einer Folgenabwägung richtet. Im Unterschied zu der Senatsmehrheit sind wir jedoch der Auffassung, dass die Nachteile, die\neinträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, das zur Prüfung gestellte\nGesetz aber später für verfassungswidrig und nichtig erklärt würde, eindeutig schwerer wiegen als diejenigen Nachteile, die entstünden, wenn das Gesetz nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt in Kraft träte, sich aber im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erwiese.\n\n  Würde das zur Prüfung gestellte Gesetz wie vorgesehen am 1. August 2001 in Kraft       34\ntreten, hätte dies für eine unüberschaubare Zahl von Rechtsvorgängen und insbesondere für den allgemeinen Rechtsverkehr gravierende Auswirkungen. Das Gesetz\nknüpft an die ab diesem Zeitpunkt mögliche Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft eine Fülle unmittelbarer und mittelbarer Rechtsfolgen, die sich auf\ndie unterschiedlichsten Lebensbereiche erstrecken. Zu den im Lebenspartnerschaftsgesetz (Art. 1 LPartDisBG) selbst geregelten Rechtswirkungen, etwa im Bereich des Namens-, des Kindschafts-, des Unterhalts- oder des Erbrechts, und den\nzahlreichen Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Art. 2 LPartDisBG) treten\numfangreiche weitere Rechtsänderungen, die sich auf nicht weniger als 61 Gesetze\nund Rechtsverordnungen des Bundes verteilen (Art. 3 LPartDisBG). Betroffen sind\nnicht nur das Staatsangehörigkeitsgesetz, das Ausländergesetz und die Prozessordnungen, sondern selbst Gesetze wie das Bundeskleingartengesetz, das Milch- und\nMargarinegesetz sowie das Fahrlehrergesetz.\n\n Hätte der Antrag, das zur Prüfung gestellte Gesetz für nichtig zu erklären, im Hauptsacheverfahren Erfolg, wäre in jedem einzelnen Fall der bis dahin begründeten Lebenspartnerschaften im Sinne des Gesetzes bereits eine Vielzahl von Rechtswirkungen eingetreten, die nicht nur das Rechtsverhältnis der Lebenspartner untereinander,\nsondern auch dasjenige zu Dritten beträfen. Es kann sich hierbei sowohl um bereits\nvollständig abgewickelte als auch um noch nicht beendete Sachverhalte handeln. Die\nFeststellung der Nichtigkeit des Gesetzes würde zunächst die Frage nach dem Fort-\n\n\n                                         9/11\n\nbestand der bis zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Lebenspartnerschaften aufwerfen. Ungeklärt ist, ob der einmal begründete personenstandsrechtliche Status ex\nnunc oder ex tunc entfiele. Darüber hinaus wäre eine Abwicklung oder Rückabwicklung der in den verschiedensten Lebens- und Rechtsbereichen eingetretenen Folgen\n- sofern überhaupt rechtlich und tatsächlich möglich - mit erheblichen Schwierigkeiten und unabsehbaren Folgen für den Rechtsverkehr verbunden. Die Rechtssicherheit wäre hierdurch - was die Senatsmehrheit verkennt - in nicht hinnehmbarer Weise\nbeeinträchtigt.\n\n Demgegenüber fallen die Nachteile, die mit einem Hinausschieben des In-Kraft-         36\nTretens des sich im Hauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes verbunden wären, weniger schwer ins Gewicht. Dies gilt insbesondere auch\ndeshalb, weil die Personen, die eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Gesetzes\neingehen wollen, bereits nach der derzeitigen Rechtslage ihre Rechtsbeziehungen in\nweiten Bereichen durch einseitige oder wechselseitige Willenserklärungen in ihrem\nSinne ordnen können. So steht es den Betroffenen etwa frei, sich testamentarisch\noder durch Erbvertrag als Erben einzusetzen. Die Auffassung der Senatsmehrheit,\ndie Lebenspartner könnten für den möglichen Todesfall nach derzeitigem Recht keine ausreichende Sorge tragen, überzeugt nicht. Ebenso können die Betroffenen sich\nauch heute schon beispielsweise wirksam ein Besuchsrecht für den Fall eines künftigen Krankenhausaufenthalts oder die Berechtigung zur Entgegennahme von Auskünften über den Gesundheitszustand des Partners durch entsprechende Erklärung\nsichern. Soweit das noch nicht in Kraft getretene Gesetz Rechtsvorteile gewährt, die\nsich ohne gesetzliche Grundlage nicht erlangen lassen, werden diese den Betroffenen nur für den Zeitraum vorenthalten, den das Bundesverfassungsgericht für die\nPrüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Rechtsvorteile in der Hauptsache benötigt.\nDies ist zumutbar; denn gesicherte Rechtspositionen werden den Betroffenen entgegen der Auffassung der Senatsmehrheit nicht entzogen.\n\n                Papier                 Haas                 Steiner\n\n\n\n\n                                        10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2001 - 1 BvQ 23/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2001 - 1 BvQ 23/01 -\n                Rn. (1 - 36), http://www.bverfg.de/e/qs20010718_1bvq002301.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:qs20010718.1bvq002301\n\n\n\n\n                                      11/11\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-18/1-bvq-23-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-18/1-bvq-23-01","retrieved":"2026-07-10 10:48:05.550830+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-07-18/1-bvq-23-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Erster Senat","date":"2001-07-18","dockets":["1 BvQ 23/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:qs20010718.1bvq002301","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:qs20010718.1bvq002301"},"cite_as":"BVerfG, Urteil vom 18.07.2001 – 1 BvQ 23/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-18/1-bvq-23-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":6},{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/79","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"79","label":"§ 79 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"GG/72","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"72","label":"Art 72 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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