{"status":"available","doknr":"BVERFG-qs20010123_2bvq004200","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:qs20010123.2bvq004200","court":"BVerfG","senate":"Zweiter Senat","decided":"2001-01-23","aktenzeichen":"2 BvQ 42/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVQ 42/00 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                                   den Antrag\nim Wege der einstweiligen Anordnung dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat\nund der Bundesregierung aufzugeben, vor der Einreichung eines Antrages nach Artikel 21 Absatz 2 Grundgesetz auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Antragstellerin, dieser Akteneinsicht einschließlich des Rechts auf Fertigung von Ablichtungen zu gewähren und anschließend der Antragstellerin eine Frist von\nmindestens sechs Monaten zur Abgabe einer Stellungnahme zum Akteninhalt einzuräumen und den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung\nzu verpflichten, die abgegebene Stellungnahme zu berücksichtigen\n\nAntragstellerin: Nationaldemokratische Partei Deutschlands,\nvertreten durch den Vorsitzenden V...,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans Günter Eisenecker,\n                    Dorfstraße 22, Goldenbow\nhat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter\n                                 Präsidentin Limbach,\n                                 Sommer,\n                                 Jentsch,\n                                 Hassemer,\n                                 Broß,\n                                 Osterloh,\n                                 Di Fabio\n\nam 23. Januar 2001 gemäß § 32 Absatz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n\n\n\n                                         1/4\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n Die Antragstellerin begehrt, dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr Einsicht in die Akten zu\ngewähren, die der Vorbereitung von Parteiverbotsanträgen gegen sie dienen. Zugleich verlangt sie, ihr vor Einreichung von Parteiverbotsanträgen Gelegenheit zu geben, innerhalb einer Frist von sechs Monaten zum Inhalt der Akten Stellung zu nehmen, um den Vorwurf der Verfassungswidrigkeit zu entkräften.\n\n                                          II.\n Die begehrte einstweilige Anordnung kann nicht ergehen.                                  2\n\n Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall - auch          3\nschon vor Anhängigkeit eines Verfahrens zur Hauptsache - einen Zustand durch\neinstweilige Anordnung vorläufig regeln. Eine einstweilige Anordnung darf jedoch\ndann nicht ergehen, wenn sich das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren als\nunzulässig oder offensichtlich unbegründet erweisen würde (vgl. BVerfGE 89, 38\n<43 f.>; 92, 130 <133>). Das ist hier der Fall; es wäre in einem Verfahren nach Art. 93\nAbs. 1 Nr. 1 GG jedenfalls offensichtlich unbegründet.\n\n  Das Recht der Antragstellerin auf Akteneinsicht und Anhörung im Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG richtet sich nach den Vorschriften der §§ 20, 45\nBVerfGG. Für den Zeitraum, bevor ein Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, gestellt worden ist, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für eine Akteneinsicht und Anhörung.\n\n  Insbesondere die spezielle Regelung des § 45 BVerfGG, wonach das Bundesverfassungsgericht im so genannten Vorverfahren dem Vertretungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung vor einer Entscheidung darüber gibt, ob ein Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung\ndurchzuführen ist, lässt sich nach Wortlaut und Sinn nicht zur Begründung weiter gehender, zeitlich vorgelagerter Beteiligungsrechte heranziehen. Der von einem möglichen Verbotsantrag betroffenen Partei wird es danach von Gesetzes wegen grundsätzlich    zugemutet,      die    Eröffnung     eines     Verfahrens   vor    dem\nBundesverfassungsgericht abzuwarten.\n\n\n\n\n                                          2/4\n\n Dem steht auch nicht die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Art. 21 Abs. 1    6\nGG entgegen, denn sie begründet keinen Anspruch einer politischen Partei, durch\nAkteneinsicht und Anhörung an dem Verfahren der Willensbildung der gemäß Art. 21\nAbs. 2 GG i.V.m. § 43 Abs. 1 BVerfGG antragsbefugten Verfassungsorgane bereits\nim Vorfeld möglicher Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beteiligt zu werden. Dafür, dass es vorliegend um anderes als um die Vorbereitung von Anträgen vor\ndem Bundesverfassungsgericht gehen könnte, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.\n\n              Limbach               Sommer                 Jentsch\n\n             Hassemer                 Broß                Osterloh\n\n                                    Di Fabio\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Januar 2001 -\n2 BvQ 42/00\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Januar 2001 -\n                2 BvQ 42/00 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                qs20010123_2bvq004200.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:qs20010123.2bvq004200\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/01/qs20010123_2bvq004200.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-01-23/2-bvq-42-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/01/qs20010123_2bvq004200.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/01/qs20010123_2bvq004200.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-01-23/2-bvq-42-00","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/01/qs20010123_2bvq004200.html","retrieved":"2026-07-10 10:47:12.867208+00:00"}}