{"status":"available","doknr":"BVERFG-qk20011212_1bvq004801","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:qk20011212.1bvq004801","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-12-12","aktenzeichen":"1 BvQ 48/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVQ 48/01 -\n\n                               In dem Verfahren\n                               über den Antrag,\n                      im Wege der einstweiligen Anordnung,\nden Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 8. November 2001 - Not 25/01 -\nvorläufig auszusetzen und die Antragsgegnerin anzuweisen, die verfügte Notarbestellung eines Mitbewerbers und die Aushändigung der Bestallungsurkunde an diesen einstweilen zu unterlassen,\n\n- Antragsteller: Rechtsanwalt A...\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                     die Richterin Jaeger\n                                     und die Richter Hömig,\n                                     Bryde\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Dezember 2001\neinstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.\n\n                                        Gründe:\n\n                                            I.\n Das Verfahren betrifft die Ablehnung der Bestellung zum Anwaltsnotar.                  1\n\n  Der Antragsteller ist selbständiger Rechtsanwalt und war Alleingesellschafter einer   2\nin seiner Kanzlei geschäftsansässigen Steuerberatungsgesellschaft mbH. Er bewarb\nsich im Jahr 2000 auf eine Stelle als Anwaltsnotar für den Bezirk des Amtsgerichts\nA.\n\n  Unter den drei Bewerbern wies er die höchste Punktzahl auf, wurde jedoch von der      3\nJustizverwaltung darauf hingewiesen, dass seine Stellung als Alleingesellschafter\nder Steuerberatungsgesellschaft mbH einer Bestellung zum Notar entgegenstehe.\nIhm wurde daher aufgegeben, seine Gesellschaftsbeteiligung auf unter 50 vom Hundert zu reduzieren, und hierzu eine Frist bis zum 25. Juli 2001 gesetzt.\n\n Durch Beschluss vom 24. Juli 2001 wurde die Steuerberatungsgesellschaft mbH in         4\neine Steuerberatungsgesellschaft Bürgerlichen Rechts umgewandelt. Mit weiterem\nVertrag vom 26. August 2001 übertrug der Antragsteller Beteiligungen an der Gesellschaft von insgesamt 50 vom Hundert auf zwei Mitgesellschafter.\n\n  Mit Bescheid vom 7. August 2001 wurde das Bestellungsbegehren des Antragstellers unter Hinweis auf seine Stellung als Alleingesellschafter der Steuerberatungsge-\n\n\n                                            1/4\n\nsellschaft mbH abschlägig beschieden.\n\n Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wies das Oberlandesgericht            6\nzurück. Über den Antrag in der Hauptsache ist bislang nicht entschieden.\n\n  Es sei bereits jetzt absehbar, dass der Antrag zur Hauptsache aus Rechtsgründen          7\nerfolglos bleiben müsse. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Justizverwaltung für\ndie Feststellung der persönlichen Eignung auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist abgestellt habe, da nur dies die Chancengleichheit der Bewerber gewährleiste. Die Regelung des § 14 Abs. 5 Satz 2 der Bundesnotarordnung (BNotO) sei\nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n                                          II.\n Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügt der Antragsteller         8\ndie Verletzung seiner Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip. § 14 Abs. 5 BNotO sei verfassungswidrig. Es sei keine Interessenkollision mit den Pflichten des Notars bei einer\nBeteiligung an einer Steuerberatungsgesellschaft gegeben. Jedenfalls sei die Auslegung des § 14 Abs. 5 BNotO durch die Justizverwaltung verfassungsrechtlich nicht\nhaltbar. Die Vorschrift untersage lediglich die Beteiligung an einer Steuerberatungsgesellschaft, wenn dem Notar ein beherrschender Einfluss zukomme. Dies sei nicht\nder Fall, wenn sich ein Anwaltsnotar, der nicht zugleich Steuerberater ist, an einer\nSteuerberatungsgesellschaft im Sinne des § 49 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes\n(StBerG) beteilige. Zudem erfasse die Vorschrift nicht die Fälle, in denen ein Notar an\neiner Steuerberatungsgesellschaft Bürgerlichen Rechts beteiligt sei. Für die Entscheidung sei nicht auf den Ablauf der Bewerbungsfrist abzustellen, sondern auf die\nEntscheidung über den Antrag.\n\n                                          III.\n  1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch               9\neinstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile,\nzur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum\ngemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Entscheidungen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der in der Hauptsache gestellte Antrag ist\ninsgesamt unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des\nHauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden,\nwenn die angegriffenen Maßnahmen außer Vollzug gesetzt würden, sie sich aber im\nHauptsacheverfahren als verfassungsgemäß erweisen würden (vgl. BVerfGE 91,\n320 <326>; stRspr).\n\n 2. Diese Folgenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus.                       10\n\n\n\n                                           2/4\n\n  Bei Ablehnung des Antrags entsteht für den Antragsteller der Nachteil, in dem laufenden Bewerbungsverfahren nicht zum Zuge zu kommen und sich - mit ungewissem\nAusgang - erneut auf eine Notarstelle bewerben zu müssen. Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller bei dem in Rede stehenden Bewerbungsverfahren nach\nseiner Punktzahl eine Notarstelle hätte erhalten können, ist davon auszugehen, dass\ner auch bei künftigen Bewerbungsverfahren gute Erfolgschancen haben wird.\n\n Demgegenüber steht das allgemeine Interesse daran, dass ein Notar als Träger eines öffentlichen Amtes sich nicht erwerbswirtschaftlich betätigt. Dieses Kriterium sichert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars. Im Hinblick auf die zahlreichen und häufigen Berührungspunkte, die sich aus der Tätigkeit einer\nSteuerberatungsgesellschaft für die Inanspruchnahme notarieller Amts-, insbesondere Urkundsgeschäfte in der Praxis ergeben, wollte der Gesetzgeber den Gefährdungen entgegenwirken, die bei einer Beteiligung des Notars an einer derartigen Gesellschaft für die notarielle Unparteilichkeit auftreten (BTDrucks 13/4184, S. 24 f.).\nEntscheidend soll sein, dass die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit des Notars nicht gegenüber seinen Amtspflichten in den Vordergrund tritt, wie dies bei einer beherrschenden Stellung innerhalb einer Steuerberatungsgesellschaft der Fall wäre.\n\n  Die Abwägung ergibt, dass hier das öffentliche Interesse an einer Klärung der Beteiligungsfragen im Hauptsacheverfahren überwiegt. Auch nach der Umstrukturierung\nder Gesellschaftsbeteiligung besteht der Bedarf an einer sorgfältigen Prüfung aller\nUmstände des Einzelfalles fort. Demgegenüber wiegt der Nachteil für den Antragsteller, der zunächst auf seinen bisherigen Status als Rechtsanwalt verwiesen ist, weniger schwer.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    14\n\n                Jaeger                  Hömig                 Bryde\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n12. Dezember 2001 - 1 BvQ 48/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Dezember 2001 - 1 BvQ 48/01 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20011212_1bvq004801.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2001:qk20011212.1bvq004801\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/12/qk20011212_1bvq004801.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-12-12/1-bvq-48-01","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/12/qk20011212_1bvq004801.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/12/qk20011212_1bvq004801.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-12-12/1-bvq-48-01","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/12/qk20011212_1bvq004801.html","retrieved":"2026-07-10 10:48:44.015551+00:00"}}