{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:qk20011208.1bvq004901","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-12-08","aktenzeichen":"1 BvQ 49/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVQ 49/01 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                              In dem Verfahren\n                                     über\n                                 den Antrag,\n                     im Wege der einstweiligen Anordnung\nunter teilweiser Aufhebung der Beschlüsse des Thüringer Oberverwaltungsgerichts\nvom 7. Dezember 2001 - 3 ZEO 812/01 - und des Verwaltungsgerichts Weimar vom\n6. Dezember 2001 - 7 E 2193/01.We - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verbotsverfügung des Landratsamts Nordhausen vom 6. November 2001 - 32-103/01 - wieder herzustellen.\n\nAntragsteller: 1. Nationaldemokratische Partei Deutschlands,\n\n              2. Herrn S...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Hans Günter Eisenecker,\n                    Dorfstraße 22, 19260 Goldenbow -\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Dezember 2001 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Auf den Antrag des Antragstellers zu 2 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 6. Dezember 2001 - 7 E 2193/01.We - aufgehoben, soweit der Antragstellerin zu 1 untersagt worden ist, den Antragsteller zu 2 während der für den 8. Dezember 2001 angemeldeten Versammlung in\n     Nordhausen unter dem Thema \"Abschied der DM\" als Redner auftreten zu lassen.\n  2. Der Antrag der Antragstellerin zu 1 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\n     wird abgelehnt.\n  3. Das Land Thüringen hat dem Antragsteller zu 2 die notwendigen Auslagen zu\n     erstatten.\n\n\n                                         1/6\n\n  4. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird betreffend den Antrag des Antragstellers zu 2 auf 8.000 DM (in Worten: achttausend Deutsche\n     Mark) festgesetzt.\n\n                                     Gründe:\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft Auflagen, unter denen    1\ndas Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen ein\nVersammlungsverbot wieder hergestellt hat. Die Kammer hat die Begründung ihrer\nEntscheidung über den Antrag gemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2\nBVerfGG nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich abgefasst.\n\n                                         I.\n  Die Antragstellerin zu 1 meldete Ende August diesen Jahres bei der Versammlungsbehörde für den 8. Dezember, 18 Uhr, eine Demonstration in Gestalt eines Fackelzuges zum Thema \"Abschied der DM\" an. Diese wurde mit sofort vollziehbar erklärtem Bescheid der Versammlungsbehörde verboten. Die Antragstellerin zu 1 legte\nhiergegen Widerspruch ein und beantragte beim Verwaltungsgericht vorläufigen\nRechtsschutz. Das Verwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das Versammlungsverbot wieder her, verband diese Entscheidung jedoch mit mehreren Auflagen. Zu diesen zählte ein an die Antragstellerin zu 1 gerichtetes Verbot, den Antragsteller zu 2 - Vorsitzender des Thüringischen\nLandesverbandes der NPD - als Redner bei der Versammlung auftreten zu lassen,\nweil zu erwarten sei, er werde im Rahmen seiner Rede strafbare Äußerungen tätigen.\nFerner wurde untersagt, bei der Versammlung Fackeln mitzuführen. Die Antragstellerin zu 1 beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Beschwerde gegen diesen Beschluss. Der Antragsteller zu 2 erklärte seinen Betritt zu diesem Verfahren     als    Streitgenosse.     Das    Oberverwaltungsgericht      lehnte   den\nBeschwerdezulassungsantrag mangels wirksamer Prozessvollmacht als unzulässig\nab. Den Beitritt des Antragstellers zu 2 wertete es als unzulässige Antragsänderung.\n\n Die Antragsteller haben den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32            3\nBVerfGG beantragt; sie begehren die Aufhebung der oben bezeichneten Auflagen.\n\n                                         II.\n 1. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung           4\nnach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen vor, soweit sich der Antragsteller zu 2 dagegen\nwendet, dass ihm durch eine im Beschluss des Verwaltungsgerichts verfügte Auflage\ndie Möglichkeit genommen worden ist, auf der für den 8. Dezember angemeldeten\nVersammlung als Redner aufzutreten.\n\n a) Bei - wie hier - offenem Ausgang eines noch möglichen Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Verfahren des einstweiligen\nRechtsschutzes eine Folgenabwägung durchführen (vgl. BVerfGE 99, 57 <66>;\nstRspr). Betrifft der Eilantrag hoheitliche Maßnahmen der Beschränkung einer öffent-\n\n\n                                         2/6\n\nlichen Versammlung, so überprüft das Bundesverfassungsgericht die angegriffene\nEntscheidung im Interesse des effektiven Grundrechtsschutzes auch auf offensichtliche Fehler bei der Anwendung der betroffenen Grundrechte (vgl. näher BVerfG,\n1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2001, S. 2076 <2077> m.w.N.). Dabei hat\ndas Bundesverfassungsgericht in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde zu legen (vgl.\nhierzu etwa BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37 <40>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten\nSenats, NJW 2001, S. 2076 <2077>). Das Gericht kann sich aber darauf allein nicht\nstützen, wenn offensichtlich ist, dass die Tatsachenwürdigung oder die Rechtsanwendung unter Berücksichtigung des Schutzgehalts der betroffenen Grundrechte offensichtlich nicht tragfähig ist.\n\n Bei der rechtlichen Überprüfung eines Redeverbots ist zu berücksichtigen, dass dieses als präventive Maßnahme besonders intensiv in die Meinungsäußerungsfreiheit\ndes Betroffenen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eingreift. Infolge des Redeverbots werden Abklärungen darüber unmöglich, ob die zu erwartenden Äußerungen wirklich\nstrafbar wären. Zudem unterbindet ein Redeverbot nicht nur einzelne, möglicherweise strafbare Aussagen, sondern auch rechtlich unbedenkliche Bestandteile der Rede. Zählt ein Redebeitrag zu den Programmpunkten einer öffentlichen Versammlung,\nso beeinträchtigt das Redeverbot die Möglichkeit kommunikativer Entfaltung in Gemeinschaft mit anderen Versammlungsteilnehmern und beeinträchtigt damit auch\ndas Grundrecht der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG.\n\n  b) Das hier zu beurteilende Redeverbot schränkt den Antragsteller zu 2 eigenständig in seinen Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 Abs. 1 GG ein, ohne\ndass dies auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten einer verwaltungsgerichtlichen Auflage im Eilrechtsschutz gerechtfertigt ist. Die in der behördlichen Verbotsverfügung und im angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschluss dargelegten\nUmstände sind zur Rechtfertigung der Grundrechtseingriffe offensichtlich nicht tragfähig.\n\n  Es ist weder von der Verwaltungsbehörde noch von dem Verwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen konkreten Tatsachen sich ergibt, dass der Antragsteller zu 2 seinen Auftritt als Redner der geplanten öffentlichen Versammlung nutzen werde, Äußerungen strafbaren Inhalts abzugeben, und warum ein vollständiges\nRedeverbot auch angesichts des schweren Grundrechtseingriffs verhältnismäßig ist.\nSoweit das Verwaltungsgericht seine Gefahrenprognose auf Äußerungen stützt, die\nder Antragsteller zu 2 anlässlich eines Kooperationsgesprächs am 18. Oktober 2001\nzum Thema der Terroranschläge in den Vereinigten Staaten abgegeben hat, wird\nnicht ausgeführt, welche strafbaren Äußerungen auf der Versammlung mit hoher\nWahrscheinlichkeit zu erwarten sind und auf Grund welcher Umstände anzunehmen\nist, der Antragsteller zu 2 werde sich vermutlich weder durch das Risiko einer Strafverfolgung noch durch Einwirkung des Versammlungsleiters von strafbaren Äußerungen abhalten lassen. Soweit die Behörde und das Gericht auf die \"einschlägige Vorbestrafung\" des Antragstellers zu 2 \"insbesondere auch wegen NS-Propaganda\"\n\n\n                                         3/6\n\nabstellen, fehlt es an Darlegungen, ob dies in einer hinreichenden zeitlichen Nähe\nzu der Versammlung erfolgt ist, so dass es zur aktuellen Gefahrenprognose herangezogen werden kann. Da die damaligen Äußerungen offenbar keinen Bezug zu einer Versammlung hatten, hätten im Übrigen Anhaltspunkte dafür bezeichnet werden\nmüssen, dass entsprechende Äußerungen auf der Versammlung in Nordhausen getätigt würden.\n\n  Bei der Rechtfertigung des Redeverbots hätte auch berücksichtigt werden müssen,          9\ndass es um eine Grundrechtsausübung im Rahmen einer Versammlung einer nicht\nverbotenen politischen Partei ging. Denn aus Art. 21 Abs. 1 GG folgt eine Privilegierung der politischen Parteien gegenüber den übrigen Vereinigungen und Verbänden\n(vgl. BVerfGE 2, 1 <13>; 47, 198 <228>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats,\nNJW 2001, S. 2076 <2077>). Das Entscheidungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts für das Verbot von Parteien (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG) schließt ein administratives Einschreiten gegen die Aktivitäten einer politischen Partei schlechthin aus,\nsoweit sie sich allgemein erlaubter Mittel bedient (vgl. BVerfGE 12, 296 <305 ff.>; 39,\n334 <357>; 40, 287 <291>; 47, 130 <139>; 47, 198 <228>; BVerfG, 1. Kammer des\nErsten Senats, NJW 2001, S. 2076 <2077>; stRspr.). Die Funktionäre, Mitglieder und\nAnhänger einer Partei dürfen dementsprechend grundsätzlich nicht daran gehindert\nwerden, die Ziele ihrer Partei einer breiten Öffentlichkeit zu vermitteln und insbesondere auch auf offenen Parteiveranstaltungen im Namen ihrer Partei für eine bestimmte Beantwortung politischer Fragen zu werben (vgl. BVerfGE 47, 130 <139>; 47, 198\n<230>; 69, 257 <268 f.>).\n\n  2. Der Antrag der Antragstellerin zu 1 ist unzulässig, da er nicht den Begründungserfordernissen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entspricht. Die Antragstellerin zu 1\nhat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, vor der Anrufung des Bundesverfassungsgerichts im Eilrechtsschutzverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht alles Erforderliche unternommen zu haben, um die von ihr geltend gemachte Grundrechtsverletzung auszuräumen. Sie hat trotz einer entsprechenden Anfrage des\nOberverwaltungsgerichts nicht dargelegt, dass der Antragsteller zu 2 als Vorsitzender des Thüringischen Landesverbands der NPD satzungsmäßig befugt ist, als organschaftlicher Vertreter des Kreisverbandes Gotha/Erfurt zu handeln und dem für\ndiesen im Ausgangsverfahren aufgetretenen Rechtsanwalt eine wirksame Prozessvollmacht zu erteilen. Einen solchen Nachweis hat sie auch im Verfahren vor dem\nBundesverfassungsgericht nicht erbracht.\n\n  3. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 3           11\nBVerfGG, die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf\n§ 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Verbindung mit den durch das Bundesverfassungsgericht hierzu entwickelten Grundsätzen (vgl. BVerfGE 79, 357 <361 ff.>; 79, 365\n<366 ff.>).\n\n\n\n\n                                          4/6\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                         12\n\n              Papier               Steiner   Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                       5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2001 - 1 BvQ 49/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2001 - 1 BvQ 49/01 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20011208_1bvq004901.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:2001:qk20011208.1bvq004901\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-12-08/1-bvq-49-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-12-08/1-bvq-49-01","retrieved":"2026-07-10 10:48:42.872122+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-12-08/1-bvq-49-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-12-08","dockets":["1 BvQ 49/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:qk20011208.1bvq004901","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:qk20011208.1bvq004901"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 08.12.2001 – 1 BvQ 49/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-12-08/1-bvq-49-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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