{"status":"available","doknr":"BVERFG-qk20010824_1bvq003501","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:qk20010824.1bvq003501","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-08-24","aktenzeichen":"1 BvQ 35/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVQ 35/01 -\n\n                              In dem Verfahren\n                                     über\n                                 den Antrag,\n                     im Wege der einstweiligen Anordnung\ndie Zwangsvollstreckung aus dem durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.\nAugust 2001 bestätigten Verfügungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 3.\nAugust 2001 - 324 O 488/01 - bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nüber die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin gegen die\nfachgerichtlichen Entscheidungen im einstweiligen Verfügungsverfahren auszusetzen,\n\nAntragstellerin: A... AG, vertreten durch den Vorstand\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Lovells, Boesebeck, Droste,\n                   Warburgstraße 50, 20354 Hamburg -\n                                                               hat die 1. Kammer\ndes Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Richter Steiner,\n                                  die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                  und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. August 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                      Gründe:\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Verpflichtung zum   1\nAbdruck einer Gegendarstellung. Anlass der Gegendarstellung bildet die in dem Artikel \"Ist Gregor Gysi ein Prophet oder der Wolf im Schafspelz\" (\"DIE WELT\" vom 23.\nJuni 2001, Seite 3) verwendete Formulierung \"Gregor Gysi, ein registrierter Stasi-Spitzel\".\n\n Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen       2\nZustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die\nVoraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG vorliegen, sind die Erfolgsaussichten der\nvon der Antragstellerin angekündigten Verfassungsbeschwerde insoweit relevant, als\ndem Eilrechtsschutzbegehren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht entsprochen werden\nkann, wenn die angekündigte Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich\n\n\n                                         1/4\n\nunbegründet ist. Maßgebend für die Beurteilung ist der Verfahrensstand im Zeitpunkt\nder Entscheidung.\n\n Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen         3\nnicht vor. Denn die angekündigte Verfassungsbeschwerde ist bei derzeitigem Verfahrensstand nach Aktenlage offensichtlich unbegründet.\n\n  Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin durch die in   4\nder Antragsschrift bezeichneten Entscheidungen des Landgerichts Hamburg oder\ndurch das noch ausstehende Berufungsurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts\nim einstweiligen Verfügungsverfahren - 7 U 75/01 - in ihrem Grundrecht auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt worden ist beziehungsweise verletzt werden\nkönnte.\n\n  Die Grundlage dieser Einschätzung bildet der Beschluss des Oberlandesgerichts          5\nvom 15. August 2001 - 7 U 75/01 -, mit dem der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen worden ist, die Zwangsvollstreckung aus den bezeichneten Entscheidungen\ndes Landgerichts einstweilen einzustellen. Seinen Beschluss begründet das Oberlandesgericht damit, dass die Berufung der Antragstellerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Damit können die in den Gründen dieses Beschlusses weiter\nenthaltenen Ausführungen des Oberlandesgerichts jedenfalls im Verfahren nach\n§ 32 Abs. 1 BVerfGG als Grundlage für die Einschätzung der Erfolgsaussichten der\nvon der Antragstellerin angekündigten Verfassungsbeschwerde gegen die im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen und noch zu ergehenden Entscheidungen\ndes Landgerichts und des Oberlandesgerichts herangezogen werden.\n\n Der Antragstellerin ist zuzustimmen, dass die zivilgerichtlichen Entscheidungen den     6\nSchutzbereich ihres Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG betreffen. Das Grundrecht auf Pressefreiheit wird aber nach derzeitigem Sachstand nicht verletzt.\n\n  Die gesetzliche Grundlage, auf die sich die angegriffenen Entscheidungen stützen       7\n(§ 11 des Hamburgischen Pressegesetzes - HbgPrG -), steht mit dem Grundgesetz\nin Einklang (vgl. BVerfGE 97, 125 <145 ff.>). § 11 HbgPrG ist ein allgemeines Gesetz\nim Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG. Die mit ihm getroffenen Regelungen beschränken die\nPressefreiheit nicht unverhältnismäßig (vgl. BVerfGE 97, 125 <146>).\n\n Es ist nicht davon auszugehen, dass die Zivilgerichte im Ausgangsverfahren bei der      8\nAuslegung und Anwendung von § 11 HbgPrG die Bedeutung und Tragweite der\nPressefreiheit nicht hinreichend beachtet haben beziehungsweise ihr nicht hinreichend Rechnung tragen werden.\n\n So begegnet die Deutung der in dem Artikel verwendeten Formulierung \"Gregor Gysi, ein registrierter Stasi-Spitzel\" als Tatsachenbehauptung und nicht als wertende\nMeinungsäußerung in verfassungsrechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. Auch besteht kein Anlass zu der Annahme, dass mögliche andere Deutungen der Formulierung, die zu einem für die Antragstellerin günstigeren Ergebnis des\neinstweiligen Verfügungsverfahrens führen könnten, nicht in Betracht gezogen bezie-\n\n\n                                          2/4\n\nhungsweise nicht mit einer nachvollziehbaren Begründung ausgeschlossen worden\nsind.\n\n  Das presserechtliche Gegendarstellungsrecht setzt weder den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung noch den der Wahrheit der Gegendarstellung voraus. Die\nWahrheitsunabhängigkeit der Gegendarstellung ist Folge des aus der staatlichen\nSchutzpflicht für das Persönlichkeitsrecht folgenden Gebots der Sicherstellung gleicher publizistischer Wirkung. Das Gegendarstellungsrecht lässt Raum für eine Auslegung, nach der in Fällen offensichtlicher Unwahrheit der Gegendarstellung ein berechtigtes Interesse an ihrem Abdruck verneint wird (vgl. BVerfGE 97, 125 <147 f.>).\nUnter Zugrundelegung des durch das Bundesverfassungsgericht anzuwendenden\nPrüfungsmaßstabs (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 101, 361 <388>; stRspr) ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass die Zivilgerichte die von Dr. Gysi beanspruchte Gegendarstellung im Ausgangsverfahren nicht als offensichtlich unwahr beziehungsweise irreführend gewürdigt haben.\n\n Auch im Übrigen gibt die Antragsschrift keinen Anlass, von einer Verletzung der         11\nPressefreiheit der Antragstellerin auszugehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    12\n\n                                     Hohmann-Steiner                                  Hoffmann-Riem\n                                     Dennhardt\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n24. August 2001 - 1 BvQ 35/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2001 - 1 BvQ 35/01 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20010824_1bvq003501.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:qk20010824.1bvq003501\n\n\n\n\n                                       4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/08/qk20010824_1bvq003501.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-08-24/1-bvq-35-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/08/qk20010824_1bvq003501.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/08/qk20010824_1bvq003501.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-08-24/1-bvq-35-01","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/08/qk20010824_1bvq003501.html","retrieved":"2026-07-10 10:48:15.850873+00:00"}}