{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:qk20010810.1bvq003401","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-08-10","aktenzeichen":"1 BvQ 34/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVQ 34/01 -\n\n                               In dem Verfahren\n                                      über\n                                  den Antrag,\n                      im Wege der einstweiligen Anordnung\nunter Aufhebung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 10. August\n2001 - 3 L 1087/01 und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. August 2001 - 5 B 1072/01 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 10. August 2001 gegen die Verbotsverfügung\ndes Landrats als Kreispolizeibehörde Meschede vom 9. August 2001 wieder herzustellen,\n\nAntragstellerin: Frau W...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Markus Beisicht und Koll.,\n                   Gartenstraße 3, 51379 Leverkusen -\n                                                               hat die 1. Kammer des\nErsten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   den Vizepräsidenten Papier,\n                                   die Richterin Hohmann-Dennhardt\n                                   und den Richter Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. August 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                       Gründe:\n Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (§ 32            1\nAbs. 1 BVerfGG) liegen nicht vor. Die gebotene Beurteilung und Abwägung der Folgen, die im Falle des Erfolgs oder Misserfolgs des Antrags einträten, führt im vorliegenden Verfahren zu einem Überwiegen derjenigen Gründe, die gegen den Erlass\neiner einstweiligen Anordnung sprechen.\n\n  Die in ihrer Gefahrenprognose von den Verwaltungsgerichten bestätigte Behörde            2\nstützt die Verbotsverfügung unter anderem darauf, dass bei der geplanten Veranstaltung Kennzeichen, Parolen oder Grußformen verfassungswidriger Organisationen im\nSinne von §§ 86 und 86 a StGB verwendet werden und dass Volksverhetzung im Sinne von § 130 StGB betrieben wird. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und\ndes Oberverwaltungsgerichts beruhen vorrangig auf dieser Erwägung. Zur Begründung dieser prognostizierten Gefahr für die öffentliche Sicherheit wird in tatsächlicher\nHinsicht darauf verwiesen, dass es sich bei der Versammlung um eine der \"Sauerlän-\n\n\n                                           1/3\n\nder Aktionsfront\" (SAF) zuzurechnende Veranstaltung handelt und dass - wie auch\nbei früheren Veranstaltungen aus dem Umfeld dieser Organisation - mit dem erwähnten strafbaren Verhalten zu rechnen ist.\n\n  Es ist dem Bundesverfassungsgericht in Anbetracht der Kürze der ihm für seine        3\nEntscheidung zur Verfügung stehenden Zeit unmöglich, sich mit den von der Versammlungsbehörde zur Belegung dieser Gefahrenprognose näher angeführten Tatsachen in hinreichender Weise auseinander zu setzen. Dass die getroffenen Tatsachenfeststellungen       offensichtlich  fehlsam   sind   oder    die   angestellte\nTatsachenwürdigung unter Berücksichtigung des Art. 8 GG offensichtlich nicht trägt,\nist nicht ersichtlich. Wird aber die Gefahrenprognose der Behörde der im Eilrechtsschutzverfahren durchzuführenden Abwägung zu Grunde gelegt, überwiegen die bezeichneten Nachteile gegenüber der Belastung der Antragstellerin. Sie kann die von\nihr geplante Versammlung zwar nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt durchführen, ihr\nbleibt aber die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Verbots im Hauptsacheverfahren\nüberprüfen zu lassen und dadurch gegebenenfalls die Grundlage für weitere Verbote\nzu beseitigen.\n\n Da der Antrag wegen der prognostizierten Gefahr für die öffentliche Sicherheit keinen Erfolg haben kann, kommt es im Ergebnis nicht darauf an, dass die weitere Begründung der Behörde und des Oberverwaltungsgerichts, die geplante Versammlung\nkönne auf Grund ihrer inhaltlichen Ausrichtung auch wegen unmittelbarer Gefährdung der öffentlichen Ordnung rechtmäßig verboten werden, der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts widerspricht.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  5\n\n                                    Hohmann-Papier                                  Hoffmann-Riem\n                                    Dennhardt\n\n\n\n\n                                         2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n10. August 2001 - 1 BvQ 34/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. August 2001 - 1 BvQ 34/01 - Rn. (1 - 5), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20010810_1bvq003401.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:qk20010810.1bvq003401\n\n\n\n\n                                      3/3\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-08-10/1-bvq-34-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-08-10/1-bvq-34-01","retrieved":"2026-07-10 10:48:10.199891+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-08-10/1-bvq-34-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-08-10","dockets":["1 BvQ 34/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:qk20010810.1bvq003401","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:qk20010810.1bvq003401"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 10.08.2001 – 1 BvQ 34/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-08-10/1-bvq-34-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/8","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"8","label":"Art 8 GG","mentions":1},{"id":"StGB/130","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"130","label":"§ 130 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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