{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:qk20010712.1bvq002801","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-07-12","aktenzeichen":"1 BvQ 28/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVQ 28/01 -\n- 1 BVQ 30/01 -\n\n                                In den Verfahren\n                                       über\n                                   die Anträge,\n                       im Wege der einstweiligen Anordnung\n1.\nunter Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juli\n2001 - OVG 1 S 11.01 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Polizeipräsidenten des Landes Berlin vom 14. Mai\n2001 - LKA 521-07702/140701 - wieder herzustellen,\n\nhilfsweise\n\nunter Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juli\n2001 - OVG 1 S 11.01 - und des Bescheids des Polizeipräsidenten des Landes Berlin vom 14. Mai 2001 - LKA 521-07702/140701 - zu regeln, dass die mit Schreiben\nvom 19. März 2001 angemeldete \"Fuckparade\" nach dem Versammlungsgesetz zu\nbehandeln ist,\n\nAntragsteller: Herr K...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Inka Bock,\n                   Gelbehirschstraße 12, 60313 Frankfurt -\n- 1 BVQ 28/01 -,\n\n2.\nunter Aufhebung der Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juli\n2001 - 1 SN 54.01 - und des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juni 2001 - 1 A\n195.01 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen\nden Bescheid des Polizeipräsidenten des Landes Berlin vom 22. Mai 2001 - LKA 52\n- wieder herzustellen,\n\nAntragstellerin: P... GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer\n\n- Bevollmächtigte:1. Rechtsanwälte Niko Härting und Koll.,\n                     Gipsstraße 2, 10119 Berlin,\n                   2. Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker und Koll.,\n                      Kurfürstendamm 218, 10719 Berlin -\n\n- 1 BVQ 30/01 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n\n\n                                         1/9\n\n                                  Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Juli 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDie Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen werden abgelehnt.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          A.\n Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen betreffen für sofort vollziehbar erklärte Entscheidungen des Polizeipräsidenten in Berlin, die \"Fuckparade\" und die\n\"Love Parade\" nicht als Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes anzusehen.\n\n                                         I.\n                               Verfahren 1 BvQ 28/01\n  Mit Schreiben vom 19. März 2001 meldete der Antragsteller zu 1 bei dem Polizeipräsidenten in Berlin für den 14. Juli 2001 die \"Fuckparade\" als Gegenveranstaltung\nzur \"Love Parade\" an. Die \"Fuckparade\" soll zwischen 14 und 24 Uhr in Form eines\nSternmarsches auf drei Routen zum Alexanderplatz führen, auf dem die Abschlussveranstaltung geplant ist. Zu der seit 1997 jährlich stattfindenden \"Fuckparade\" werden etwa 10.000 Teilnehmer erwartet, die von 40 bis 50 Wagen begleitet werden sollen, von denen aus Techno-Musik gespielt wird. Während des Verlaufs der\nVeranstaltung sind keine Redebeiträge geplant. Vorgesehen ist allerdings die Verteilung von 20.000 Handzetteln, die sich mit plakativen Formulierungen gegen die Kulturpolitik der Stadt Berlin und gegen die \"Love Parade\" als kommerzielle Veranstaltung richten.\n\n  Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 14. Mai 2001 teilte der Polizeipräsident in Berlin dem Antragsteller zu 1 mit, dass die in Rede stehende Veranstaltung\nkeine öffentliche Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes sei. Das\nSchreiben vom 19. März 2001 könne nicht als Anmeldung einer Versammlung entgegengenommen werden. Das Verwaltungsgericht Berlin stellte mit Beschluss vom 28.\nJuni 2001 - 1 A 166.01 - die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs\ndes Antragstellers zu 1 gegen diesen Bescheid wieder her. Zwar könne die für die\nEinordnung als Versammlung unverzichtbare Meinungsäußerung nicht bereits in\ndem Abspielen der Musik und dem Tanz der Veranstaltungsteilnehmer gesehen werden. Auch die Fortbewegung der Teilnehmer, die eine Rückeroberung der Stadtviertel durch subkulturelle Minderheiten versinnbildlichen solle, erschließe sich dem unbefangenen Betrachter nicht als Meinungsäußerung. Die Veranstaltung habe\ngleichwohl deshalb Versammlungscharakter, weil die Verbreitung zahlreicher Handzettel beabsichtigt sei, auf denen das Anliegen der Veranstaltung relativ ausführlich\nund für jedermann verständlich dargestellt werde. Vor diesem Hintergrund komme\n\n\n                                          2/9\n\nder \"Fuckparade\" nicht ausschließlich das Gepräge einer Spaßveranstaltung zu, deren Zweck in keiner Weise auf die Vermittlung bestimmter Inhalte angelegt sei. Dem\nElement der Meinungskundgabe werde vielmehr ausreichend Rechnung getragen.\n\n  Das Oberverwaltungsgericht änderte diese Entscheidung durch den angegriffenen           4\nBeschluss ab und wies den Eilantrag zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die\ngeplante Veranstaltung nicht als Versammlung angesehen werden könne, weil sie\nnach dem Gesamteindruck den Charakter einer rein unterhaltenden öffentlichen\nMassenparty trage, während das Element der Meinungskundgabe völlig in den Hintergrund trete. An dieser Beurteilung ändere auch die beabsichtigte Verteilung von\nHandzetteln nichts. Das Schwergewicht der Veranstaltung liege eindeutig auf dem\nGebiet der Unterhaltung. Eine Unterhaltungsveranstaltung verliere nicht dadurch ihren Charakter, dass währenddessen mehr oder weniger nichts sagende Parolen verbreitet würden.\n\n  Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG            5\nrügt der Antragsteller zu 1 die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 8 Abs. 1 GG in\nVerbindung mit Art. 5 Abs. 1 GG. Das Oberverwaltungsgericht spreche der \"Fuckparade\" zu Unrecht die Versammlungseigenschaft ab. Nach einhelliger Auffassung in\nLiteratur und Rechtsprechung schütze Art. 8 GG vielfältige Formen des gemeinsamen Verhaltens. Die \"Fuckparade\" mache durch nonverbale und verbale Ausdrucksformen die Meinung der gesamten Teilnehmer sichtbar. Sie stelle eine kollektive Meinungskundgabe durch Musik und Aktionen dar. Die Musik sei dabei Inhalt und Mittel\nder Meinungsäußerung. Die Verteilung der Handzettel unterstütze den Demonstrationscharakter; sie könne nicht als isoliertes Element betrachtet werden.\n\n                                         II.\n                               Verfahren 1 BvQ 30/01\n  Die Antragstellerin zu 2 organisiert seit 1989 die jährlich in Berlin stattfindende     6\n\"Love Parade\". Seit 1996 findet die Veranstaltung auf der Straße des 17. Juni entlang\ndes Tiergartens statt. Die diesjährige, ursprünglich für den 14. Juli 2001 vorgesehene, jetzt für den 21. Juli 2001 geplante Veranstaltung meldete die Antragstellerin zu 2\nmit Schreiben vom 13. Oktober 2000 beim Polizeipräsidenten in Berlin als Versammlung an. Nachdem die Durchführung der Veranstaltung wegen einer bereits zuvor für\nden gleichen Zeitraum angemeldeten Versammlung zum Thema \"Der Tiergarten gehört allen Berlinern\" zunächst untersagt worden war, teilte der Polizeipräsident in\nBerlin schließlich durch Bescheid vom 22. Mai 2001 mit, dass die Anmeldung der\nVeranstaltung als Versammlung nicht entgegengenommen werde. Die \"Love Parade\" sei eine reine Musikveranstaltung und weise nicht den für eine Versammlung\nmaßgeblichen verbindenden Zweck der Meinungsbildung und -äußerung auf.\n\n Hiergegen gerichtete Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wies das           7\nVerwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 28. Juni 2001 zurück. Zur Begründung\nseiner Entscheidung führte es aus, dass es für die Qualifizierung der \"Love Parade\"\nals Versammlung am konstitutiven Element der Meinungskundgabe fehle. Musik und\n\n\n                                          3/9\n\nTanz könnten zwar nonverbale Kommunikation darstellen, sie seien aber vorliegend\nfür sich genommen nicht auf eine Meinungskundgabe gerichtet. Zudem sei die Versammlungseigenschaft auch deshalb zu verneinen, weil es sich bei der \"Love Parade\" um eine kommerzielle Veranstaltung handele. Es sei nicht gerechtfertigt, rein\nwirtschaftlich motivierte Zusammenkünfte von Menschen verfassungsrechtlich zu privilegieren.\n\n  Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht mit           8\nBeschluss vom 6. Juli 2001 abgelehnt. Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts begegne keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit. Insbesondere sei\ndem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass der \"Love Parade\" das für die Erfüllung des Versammlungsbegriffs konstituierende Element einer nach außen sichtbar werdenden gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung fehle. Würde man die bloße Zurschaustellung eines durch Musik und Tanz ausgedrückten\nLebensgefühls ausreichen lassen, hätte dies zwangsläufig zur Folge, dass der hohe\nRang der Versammlungsfreiheit im Bewusstsein der Rechtsgemeinschaft verloren\nginge. Ob daneben auch der kommerzielle Charakter der \"Love Parade\" der Eigenschaft einer öffentlichen Versammlung entgegenstehe, könne danach offen bleiben.\n\n Zwischenzeitlich hat die Antragstellerin zu 2 für die Durchführung der \"Love Parade\"    9\neine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erhalten.\n\n  Die Antragstellerin zu 2 macht mit ihrem Eilantrag nach § 32 BVerfGG eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 8 GG geltend. In den angegriffenen Entscheidungen\nseien Reichweite und Bedeutung der Versammlungsfreiheit verkannt worden, weil\ndie Gerichte von einem zu engen Versammlungsbegriff ausgegangen seien. Für eine\nVersammlung sei es ausreichend, wenn mehrere Personen zusammenträfen und ihr\nZusammensein von einem dahingehenden gemeinsamen Willen getragen sei. Politische, auf Meinungskundgabe gerichtete Demonstrationen seien ein wichtiger, aber\nkeineswegs der einzige Fall einer von Art. 8 GG geschützten Versammlung. Selbst\nbei Annahme eines engeren Versammlungsbegriffs falle die \"Love Parade\" aber in\nden Schutzbereich des Grundrechts, weil sie und ihre Teilnehmer eine Meinung kund\ngäben. Dass die Versammlung sich nicht herkömmlicher Formen bediene, sei für den\ngrundrechtlichen Schutz unerheblich. Im Übrigen ende die Veranstaltung auch mit einer Rede. Dem Staat stehe es nicht zu, Meinungsäußerungen einer Versammlung inhaltlich zu bewerten. Genau dieses sei aber der Fall, wenn das Oberverwaltungsgericht den Maßstab eines \"Außenstehenden\" bemühe, um Ausdrucksformen und Ziele\nder \"Love Parade\" zu beurteilen.\n\n                                         B.\n Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen haben keinen Erfolg.                  11\n\n 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile dringend geboten ist. Bei - wie hier - offenem Ausgang noch mög-\n\n\n                                         4/9\n\nlicher Verfassungsbeschwerdeverfahren muss das Bundesverfassungsgericht die\nFolgen, die eintreten würden, wenn die einstweiligen Anordnungen nicht ergingen,\ndie Verfassungsbeschwerden aber Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrten einstweiligen Anordnungen erlassen würden, den Verfassungsbeschwerden aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE\n71, 158 <161>; 91, 252 <257 f.>; 96, 120 <128 f.>; stRspr).\n\n  Im Zuge dieser Abwägung ist es in Verfahren der vorliegenden Art für das Bundesverfassungsgericht regelmäßig ausgeschlossen, in eine eigenständige Ermittlung\nund Würdigung des dem Eilrechtsschutzbegehren zu Grunde liegenden Sachverhalts einzutreten. In solchen Fällen hat das Bundesverfassungsgericht seiner Abwägung in aller Regel die in der angegriffenen Entscheidung enthaltenen Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen zu Grunde zu legen (vgl. hierzu etwa\nBVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37 <40>). Anderes gilt nur, wenn es offensichtlich ist,\ndass die getroffenen Tatsachenfeststellungen fehlsam sind oder die vorgenommene\nrechtliche Bewertung der Tatsachen unter Berücksichtigung des Schutzgehalts der\nbetroffenen Grundrechtsnorm nicht tragfähig ist (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten\nSenats, NJW 2001, S. 1411 <1411 f.>).\n\n  2. Bei Anwendung dieser Grundsätze führt die Abwägung vorliegend in beiden Fällen zu einem Überwiegen derjenigen Gründe, die gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen.\n\n  Es ist weder dargelegt worden noch erkennbar, dass die tatsächlichen Feststellungen der Fachgerichte im Hinblick auf die Einzelelemente der beabsichtigten Veranstaltungen und ihre Charakterisierung offensichtlich unzutreffend sind. Die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts ist auch in rechtlicher Hinsicht in beiden Fällen\ntragfähig. Dies gilt insbesondere für die Ausführungen zum Versammlungsbegriff und\ndie Verneinung der Versammlungseigenschaft für beide hier in Rede stehenden Veranstaltungen.\n\n  a) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, den Begriff der Versammlung     16\nim Sinne des Versammlungsgesetzes in Anlehnung an den verfassungsrechtlichen\nVersammlungsbegriff zu deuten und auf Veranstaltungen zu begrenzen, die durch eine gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegte Entfaltung mehrerer Personen\ngekennzeichnet sind (vgl. BVerfGE 69, 315 <343>; BVerfG, 1. Kammer des Ersten\nSenats, DVBl 2001, S. 901 f.; BVerwGE 82, 34 <38 f.>). Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit erhält seine besondere verfassungsrechtliche Bedeutung in der\nfreiheitlichen demokratischen Ordnung des Grundgesetzes wegen des Bezugs auf\nden Prozess der öffentlichen Meinungsbildung. Namentlich in Demokratien mit parlamentarischem Repräsentativsystem und geringen plebiszitären Mitwirkungsrechten\nhat die Freiheit kollektiver Meinungskundgabe die Bedeutung eines grundlegenden\nFunktionselements. Das Grundrecht gewährleistet insbesondere Minderheitenschutz\nund verschafft auch denen Möglichkeiten zur Äußerung in einer größeren Öffentlichkeit, denen der direkte Zugang zu den Medien versperrt ist (vgl. BVerfGE 69, 315\n\n\n\n                                         5/9\n\n<346 f.>). Dementsprechend sind Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG örtliche\nZusammenkünfte mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und\nKundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung. Die\ndarauf bezogene Versammlungsfreiheit genießt einen gegenüber der allgemeinen\nHandlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG gesteigerten Schutz. Insbesondere unterliegt\ndie Versammlungsfreiheit wegen der konstitutiven Bedeutung des Grundrechts für\ndie Demokratie nur den in Art. 8 Abs. 2 GG vorgesehenen Schranken. Für die Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 8 GG reicht es nicht aus, dass die Teilnehmer bei\nihrem gemeinschaftlichen Verhalten durch irgendeinen Zweck miteinander verbunden sind.\n\n  Der Gesetzgeber hat die zulässigen Beschränkungen der Versammlungsfreiheit im          17\nVersammlungsgesetz, vor allem dessen §§ 14 und 15, in enger Weise gefasst. Dies\nwird in Rechtsprechung und Literatur dahingehend verstanden, dass das Anmeldeerfordernis (§ 14 VersG) im Zusammenspiel mit der Auflagemöglichkeit (§ 15 VersG)\nsonstige Genehmigungs- und Erlaubnisakte der allgemeinen Rechtsordnung, die der\nGefahrenabwehr dienen, ersetzt (vgl. BVerwGE 82, 34 <38 f.>; Dietel/Gintzel/Kniesel, Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 12. Aufl., 2000, § 14 Rn. 34; Ridder/\nBreitbach/Rühl/ Steinmeier, Versammlungsrecht, 1992, § 15 Rn. 57). Dies ist Ausdruck der Bevorzugung von Versammlungen gegenüber sonstigen Zusammenkünften. Darüber hinaus sind die verwaltungsrechtlichen Normen inhaltlich unter Berücksichtigung des Art. 8 GG auszulegen, und die Versammlungsbehörde ist zu einer\nversammlungsfreundlichen Kooperation mit dem Veranstalter einer Versammlung\nverpflichtet (vgl. BVerfGE 69, 315 <357>).\n\n  b) Angesichts solcher die Versammlung begünstigender rechtlicher Regelungen ist        18\nes verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn das Oberverwaltungsgericht den Begriff\nnicht weiter ausdehnt, als zur Schutzgewährung nach Art. 8 GG erforderlich ist. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass Rechte anderer (zum Beispiel von Anwohnern,\nVerkehrsteilnehmern und Gewerbetreibenden) häufig wegen des hohen Rangs der\nVersammlungsfreiheit zurücktreten. Dies ist jedenfalls dann hinzunehmen, wenn der\nVersammlungsbegriff eng gefasst wird. Volksfeste und Vergnügungsveranstaltungen\nfallen unter ihn ebenso wenig wie Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung\neines Lebensgefühls dienen oder die als eine auf Spaß und Unterhaltung ausgerichtete öffentliche Massenparty gedacht sind, einerlei, ob der dort vorherrschende Musiktyp ein Lebensgefühl von so genannten Subkulturen ausdrückt oder dem Mehrheitsgeschmack entspricht.\n\n  c) Daher ist es verfassungsrechtlich tragfähig, die \"Fuckparade\" und die \"Love Parade\" nicht als Versammlungen einzuordnen. Dies ist jedenfalls insoweit unbedenklich,\nals es sich bei beiden Veranstaltungen um Musik- und Tanzereignisse handelt. Die\nEinordnung ist aber auch insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, als mit\nihnen Kundgabezwecke verbunden werden.\n\n aa) In den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen Versammlungen zwar             20\n\n\n\n                                          6/9\n\nauch dann, wenn sie ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik und Tanz\nverwirklichen. Dies ist zu bejahen, wenn diese Mittel zur kommunikativen Entfaltung\nmit dem Ziel eingesetzt werden, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken.\n\n Von der Versammlungsfreiheit sind solche Veranstaltungen auch dann erfasst,           21\nwenn sie sich zum Beispiel dafür einsetzen, dass bestimmte Musik- und Tanzveranstaltungen auch in Zukunft ermöglicht werden. Geschützt durch Art. 8 GG ist in solchen Fällen die kommunikative Einflussnahme auf die öffentliche Meinung, um auf\ndie zukünftige Durchführung solcher Veranstaltungen hinzuwirken, nicht aber das\nAbhalten der Musik- und Tanzveranstaltung selbst.\n\n bb) Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird jedoch nicht allein dadurch insgesamt      22\nzu einer Versammlung im Sinne des Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen. Es begegnet danach keinen verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken, dass die vorhandenen Elemente öffentlicher Meinungskundgabe vom Oberverwaltungsgericht weder bei der \"Fuckparade\" noch bei der \"Love\nParade\" als ausreichend angesehen werden, um die jeweilige Veranstaltung in ihrer\nGesamtheit als Versammlung zu qualifizieren.\n\n  Die Anzeichen für öffentliche Meinungskundgaben haben allerdings das Verwaltungsgericht im Verfahren betreffend die \"Fuckparade\" veranlasst, die Veranstaltung\nals Versammlung einzuordnen. Das Gericht hat insoweit auf den Inhalt der zahlreichen verteilten Handzettel verwiesen, auf denen das kommunikative Anliegen der\nVeranstalter relativ ausführlich wiedergegeben sei. Die Veranstaltung wende sich gegen die Verdrängung von Anhängern bestimmter Techno-Musikstile aus angestammten Stadtvierteln, gegen die Schließung von Clubs und die Auflösung von Partys, gegen die \"Reinigung\" der Hauptstadt \"von allem, was anders ist\" und gegen die\nkommerzialisierte \"Love Parade\" als \"Pseudo-Demo\". Hierbei handle es sich nicht\num sinnentleerte Schlagworte, sondern um näher begründete Anliegen des Antragstellers zu 1. Das Anliegen werde mit der erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck\ngebracht, so dass bei der \"Fuckparade\" das Element der Meinungskundgabe jedenfalls nicht völlig in den Hintergrund trete.\n\n  Das Oberverwaltungsgericht bestreitet diese tatsächlichen Umstände nicht, bewertet sie aber dahingehend, dass sie der Veranstaltung das Gesamtgepräge als Massenspektakel oder Volksbelustigung nicht nehmen. Das Schwergewicht der Veranstaltung liege - wie auch bei der \"Love Parade\" - auf dem Gebiet der Unterhaltung.\nDie Meinungskundgabe sei nur beiläufiger Nebenakt.\n\n Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die rechtliche Beurteilung danach   25\nzu richten, ob die Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist\noder ob der Spaß-, Tanz- oder Unterhaltungszweck im Vordergrund steht. Bleiben\nZweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung\nwie eine Versammlung behandelt wird.\n\n Bei der Frage, welches Gesamtgepräge einer Veranstaltung zukommt, ist zwar zu         26\n\n\n\n                                         7/9\n\nberücksichtigen, dass die Beteiligten berechtigt sind, selbst darüber zu bestimmen,\nwas sie zum Gegenstand öffentlicher Meinungsbildung machen und welcher Formen\nder kommunikativen Einwirkung sie sich bedienen wollen. Die rechtliche Einordnung\ndieses Verhaltens als Versammlung aber steht den dazu berufenen Gerichten zu. Es\nist dem Bundesverfassungsgericht im Eilverfahren grundsätzlich verwehrt, seine Beurteilung an die Stelle der von den orts- und sachnäheren Fachgerichten vorgenommenen zu stellen. In den vorliegenden Fällen sind die rechtlichen Bewertungen jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft. Abschließend kann die rechtliche Einordnung\nnur im Hauptsacheverfahren geklärt werden.\n\n  d) Nach alledem bleiben die Eilanträge ohne Erfolg. Zur Abwehr schwerer Nachteile     27\nist die einstweilige Anordnung in beiden Fällen nicht geboten. Auch dem Antragsteller\nzu 1 bleibt die Möglichkeit, für die beabsichtigte Veranstaltung eine Sondernutzungserlaubnis zu beantragen. Deren Erteilung sollte im Hinblick auf den langwierigen, die\nrechtliche Einordnung der Veranstaltung betreffenden Entscheidungsprozess nicht\nallein aus zeitlichen Gründen versagt bleiben.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   28\n\n                Papier                Steiner            Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                         8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Juli 2001\n                - 1 BvQ 28/01 - Rn. (1 - 28), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20010712_1bvq002801.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:2001:qk20010712.1bvq002801\n\n\n\n\n                                      9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-12/1-bvq-28-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":11},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-12/1-bvq-28-01","retrieved":"2026-07-10 10:48:03.960241+00:00"},"card":{"id":"bverfg/2001-07-12/1-bvq-28-01","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"2001-07-12","dockets":["1 BvQ 28/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:qk20010712.1bvq002801","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:qk20010712.1bvq002801"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 12.07.2001 – 1 BvQ 28/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-07-12/1-bvq-28-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen werden abgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/8","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"8","label":"Art 8 GG","mentions":11},{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/5","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"5","label":"Art 5 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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