{"status":"available","doknr":"BVERFG-qk20010425_2bvq001501","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:qk20010425.2bvq001501","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"2001-04-25","aktenzeichen":"2 BvQ 15/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVQ 15/01 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                                    den Antrag\nim Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem\nUrteil des Amtsgerichts Friedberg vom 12. Oktober 1999 - 106 Js 12317/99 - vorläufig auszusetzen\n\nAntragsteller: Herr B...\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  die Richterin Präsidentin Limbach\n                                  und die Richter Hassemer,\n                                  Mellinghoff\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. April 2001 einstimmig\nbeschlossen:\n\n  1. Die Strafvollstreckungsbehörde wird angewiesen, bis zur Rechtskraft einer\n     Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe in dem Verfahren des\n     Amtsgerichts Breisach - Cs 31 Js 35024/98 - AK 200/99 - vom Vorliegen eines\n     Hindernisses für die Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts\n     Friedberg vom 12. Oktober 1999 - 43a Ds 106 Js 12317/99 - auszugehen.\n  2. Damit ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19.\n     April 2001 - 3 VAs 6/01 - gegenstandslos.\n  3. Die einstweilige Anordnung tritt spätestens nach sechs Monaten außer Kraft.\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n  Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die vollstreckungsrechtlichen Folgen der Anrechnung so genannter verfahrensfremder Untersuchungshaft\nauf eine Freiheitsstrafe.\n\n 1. Das Amtsgericht Friedberg verurteilte den Antragsteller am 12. Oktober 1999 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. Seine Berufung wurde vom\nLandgericht Gießen durch Urteil vom 7. Februar 2000 - 3 Ns 106 Js 12317/99 -, seine\nRevision vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch Beschluss vom 23. August\n2000 - 2 Ss 163/00 - verworfen. Die abgeurteilte Tat war am 23. Juni 1996 begangen\nworden.\n\n Der Antragsteller wurde von der Strafvollstreckungsbehörde zum Strafantritt am 18.       3\n\n\n\n                                          1/5\n\nApril 2001 geladen. Seinen hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch\nBeschluss vom 19. April 2001 zurück.\n\n 2. Das Amtsgericht Breisach verurteilte den Antragsteller am 28. Juli 1999 - Cs 31     4\nJs 35024/98 - wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier\nMonaten. Dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe unter Verwerfung\nder Revision im Übrigen im Strafausspruch aufgehoben und die Sache insoweit an\ndas Amtsgericht zurückverwiesen. Über den Strafausspruch ist bisher nicht erneut\nentschieden worden. In diesem Strafverfahren war gegen den Antragsteller vom 15.\nAugust 1999 bis zum 25. November 1999 Untersuchungshaft vollzogen worden.\n\n                                         II.\n  Der Antragsteller macht mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend, die Untersuchungshaft im Verfahren des Amtsgerichts Breisach sei\nentsprechend § 51 Abs. 1 StGB auf die noch zu bildende Gesamtstrafe anzurechnen.\nDanach überschreite die bereits vollzogene Freiheitsentziehung die Strafe aus dem\nUrteil des Amtsgerichts Friedberg. Da der Ausgang des Verfahrens vor dem Amtsgericht Breisach offen sei, drohe ihm bei Antritt der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Friedberg eine Freiheitsentziehung, die das noch zu bestimmende Gesamtstrafübel möglicherweise überschreite; jedenfalls sei jetzt schon der Zwei-Drittel-Zeitpunkt im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 StGB überschritten.\n\n                                         III.\n Die hessische Landesregierung hat von einer Stellungnahme abgesehen.                   6\n\n                                         IV.\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. Die    7\nKammer ist hierfür zuständig (§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).\n\n  1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht, auch schon vor         8\nEinlegung einer Verfassungsbeschwerde, im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile dringend\ngeboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es\nsei denn, eine - erhobene oder noch zu erhebende - Verfassungsbeschwerde, zu der\ndie einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung trifft, erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Muss dagegen der Ausgang des\nVerfassungsbeschwerde-Verfahrens als offen angesehen werden, so sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der\nVerfassungsbeschwerde der Erfolg aber versagt bliebe (vgl. BVerfGE 94, 334\n<347>).\n\n\n                                          2/5\n\n  2. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde kann derzeit weder von vornherein als unzulässig noch als offensichtlich unbegründet angesehen werden. Nach\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Blick auf die Bedeutung\ndes Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG über den eigentlichen Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 StGB hinaus so genannte verfahrensfremde Untersuchungshaft jedenfalls dann auf eine Freiheitsstrafe anzurechnen, wenn zumindest eine potentielle Gesamtstrafenfähigkeit der Strafe, auf die die Untersuchungshaft\nangerechnet werden soll, besteht (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. August 1994 - 2 BvR 2352/93 -, NStZ\n1994, S. 607 f.; vom 28. September 1998 - 2 BvR 2232/94 -, NStZ 1999, S. 24 f.; vom\n15. Dezember 1999 - 2 BvR 1447/99 -, NStZ 2000, S. 277 ff.). Die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Friedberg kann künftig in einem Urteil des Amtsgerichts Breisach in eine neue Gesamtstrafe einbezogen werden. Diese Strafe bezieht sich auf eine Tat, die vor dem ersten Urteil des Amtsgerichts Breisach begangen worden war.\nDiese Strafe gilt im Sinne des § 55 StGB auch noch nicht als vollständig vollstreckt;\ndenn die Untersuchungshaft gewinnt den Charakter einer Strafverbüßung erst mit der\nRechtskraft des Urteils (vgl. Gribbohm in: Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Aufl.,\n§ 51 Rn. 58).\n\n Wird - vorläufig - auf die bisher allein rechtskräftige und vollstreckbare dreimonatige   10\nFreiheitsstrafe die mehr als drei Monate dauernde Untersuchungshaft des Beschwerdeführers angerechnet, so muss die Freiheitsstrafe als verbüßt gelten. Ein überschießender Teil einer künftigen Gesamtfreiheitsstrafe ist noch nicht rechtskräftig und deshalb nicht vollstreckbar (§ 449 StPO). Aus der Gesamtbetrachtung beider Umstände\nkann sich im Verfassungsbeschwerde-Verfahren ein vorläufiges Vollstreckungshindernis bis zur Rechtskraft der noch zu bildenden Gesamtstrafe ergeben. Staatliches\nStrafen ist am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen (vgl. BVerfGE 92, 277\n<326>). Es kann unangemessen sein, die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts\nFriedberg zu vollstrecken, die durch die - gegebenenfalls - anzurechnende verfahrensfremde Untersuchungshaft bereits abgedeckt ist, während ein eventuell weiter\ngehender Strafumfang noch unklar ist.\n\n 3. Bei dieser Sachlage muss die bei der Entscheidung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG             11\nerforderliche Abwägung des öffentlichen Interesses an der Realisierung des staatlichen Strafanspruchs mit dem Interesse des Antragstellers daran, bei Ungewissheit\nüber den Umfang des Gesamtstrafübels vorläufig die Strafe nicht antreten zu müssen, zu Gunsten des Antragstellers ausgehen (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des\nZweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. November 1994 - 2 BvR\n2232/94 - und vom 4. Juni 1997 - 2 BvR 1761/96 -, jeweils veröffentlicht in juris). Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich aber später die Verfassungsbeschwerde als begründet, so entstünde dem Beschwerdeführer durch die Strafvollstreckung ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Eingriff in das Freiheitsrecht\naus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, dem das Grundgesetz besonderen Schutz zubilligt (vgl.\nBVerfGE 65, 317 <322>). Ergeht dagegen die einstweilige Anordnung, wird die Ver-\n\n\n\n                                           3/5\n\nfassungsbeschwerde aber später als unbegründet zurückgewiesen, so wiegen die\ndamit verbundenen Nachteile weniger schwer. In diesem Fall kann die kurzzeitige\nFreiheitsstrafe nur vorübergehend nicht vollstreckt werden; deren Vollstreckung kann\ngegebenenfalls nachgeholt werden, wenn und soweit die Anrechnung der verfahrensfremden Untersuchungshaft später unterbleiben sollte (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB)\noder das Gesamtstrafübel nicht abdeckt. Unter diesen Umständen ist ein erheblicher\nNachteil für die Allgemeinheit bei Erlass der einstweiligen Anordnung nicht zu besorgen (vgl. die Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. November 1994 - 2 BvR 2232/94 - und vom 4. Juni 1997 - 2\nBvR 1761/96 -, jeweils veröffentlicht in juris).\n\n Die einstweilige Anordnung tritt - unabhängig von der zeitlichen Beschränkung in      12\nZiffer 1. der Entscheidungsformel - gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 BVerfGG spätestens\nnach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann wiederholt werden (§ 32 Abs. 5 Satz 2\nBVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  13\n\n               Limbach              Hassemer              Mellinghoff\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n25. April 2001 - 2 BvQ 15/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n                25. April 2001 - 2 BvQ 15/01 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20010425_2bvq001501.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2001:qk20010425.2bvq001501\n\n\n\n\n                                         5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/04/qk20010425_2bvq001501.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-04-25/2-bvq-15-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/04/qk20010425_2bvq001501.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/04/qk20010425_2bvq001501.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-04-25/2-bvq-15-01","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/04/qk20010425_2bvq001501.html","retrieved":"2026-07-10 10:47:38.680455+00:00"}}