{"status":"available","doknr":"BVERFG-qk20010326_1bvq001601","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:qk20010326.1bvq001601","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-03-26","aktenzeichen":"1 BvQ 16/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVQ 16/01 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                                   den Antrag,\n\n1. im Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung der Bezirksregierung Lüneburg vom 10.\n   März 2001 wieder herzustellen\n\n2. der Bezirksregierung Lüneburg im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die von der Antragstellerin für den 27. März 2001 ab 20.00 Uhr und den\n   28. März 2001 ab 10.00 Uhr im Tagungshaus Carnap, Haus 14 in Dannenberg,\n   Ortsteil Pisselberg, einberufene öffentliche Fraktionssitzung mit anschließender\n   Bürgerfragestunde unter Berufung auf die Allgemeinverfügung vom 10. März\n   2001 zu behindern oder Mitgliedern der Fraktion, Hilfspersonal, Journalisten und\n   Bürgern/Bürgerinnen den Zugang zu verwehren oder durch Zugangskontrollen\n   unzumutbar zu beschränken.\n\nAntragstellerin: Fraktion \"Bündnis 90/Die Grünen\" im Niedersächsischen Landtag,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Ulrike Donat,\n                   Vorsetzen 53 IV, 20459 Hamburg -\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Steiner,\n                                 Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. März 2001 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                     Gründe:\n Die Antragstellerin ist die Fraktion \"Bündnis 90/Die Grünen\" im Niedersächsischen    1\nLandtag. Sie wendet sich mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung\ngegen Beschränkungen des Versammlungsrechts im Zusammenhang mit dem\nCastor-Transport nach Gorleben.\n\n                                         I.\n 1. a) Die Antragstellerin teilte der Bezirksregierung Lüneburg durch Schreiben vom   2\n22. März 2001 mit, dass sie für den 27. März 2001 ab 20.00 Uhr und den 28. März\n2001 ab 10.00 Uhr auf einem näher bezeichneten Grundstück in Dannenberg jeweils\n\n\n\n                                         1/5\n\neine öffentliche Fraktionssitzung und anschließend eine Bürgerfragestunde unter\nfreiem Himmel durchführen wolle. Mit dem Schreiben sollten \"diese Veranstaltungen/\nVersammlungen angemeldet werden\". In ihrer Antwort verwies die Bezirksregierung\ndarauf, dass mit Allgemeinverfügung vom 10. März 2001 das Versammlungsrecht\nin dem Bereich, in dem die Fraktionssitzungen stattfinden sollten, eingeschränkt\nworden sei. Gerade die durch den Veranstaltungsort betroffene Bahnlinie und der\nBahnübergang seien außerordentlich sensibel. Im Übrigen gehe es bei der Allgemeinverfügung nicht um eine Einschränkung der parlamentarischen Tätigkeit der Antragstellerin. Erfasst sei nur der unter das Versammlungsrecht fallende Teil der Veranstaltungen.\n\n b) Die Antragstellerin legte gegen die Allgemeinverfügung Widerspruch ein und beantragte verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz. Durch Beschluss vom 24. März\n2001 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag im Wesentlichen unter Bezugnahme\nauf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2001 - 7 B 11/01 - sowie\ndes Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2001 - 11 MA 1128/01 - ab. In diesem\nRechtsstreit ging es ebenfalls um ein Eilrechtsschutzverfahren im Zusammenhang\nmit der Allgemeinverfügung vom 10. März 2001, die auch Gegenstand des Kammerbeschlusses vom heutigen Tage - 1 BvQ 15/01 - ist.\n\n  2. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgt die Antragstellerin das Ziel, die Fraktionssitzungen wie beantragt durchführen zu können. Sie ist\nder Ansicht, ihr sei die Ausschöpfung des Rechtswegs nicht zumutbar. Lediglich\nhöchst vorsorglich werde sie gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Bei der Güter- und Folgenabwägung sei zu berücksichtigen, dass nicht nur der Inhaber der Genehmigung des Castor-Transports, sondern auch die Bevölkerung vor Ort und die anreisenden Demonstranten Rechte\nhätten. Sie - die Antragstellerin - habe die öffentliche Fraktionssitzung mit Bürgerfragestunde ganz bewusst vor Ort zum Zeitpunkt des Transportes angesetzt. Würden\ndie Veranstaltungen am vorgesehenen Zeitpunkt oder Ort nicht durchgeführt werden\nkönnen oder würde die Öffentlichkeit ausgeschlossen, könne die Fraktion weder der\nStaatsverdrossenheit vor Ort entgegenwirken noch ihre Politik vor Ort in der Öffentlichkeit und in den Medien darstellen. Damit werde der geplante Charakter der Veranstaltung in einer Weise unmöglich gemacht, die neben Art. 8 Abs. 1 GG auch die verfassungsrechtliche Garantie aus Art. 21 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 GG verletze.\n\n                                           II.\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Dabei kann         5\ndahinstehen, ob Fraktionen als Einrichtungen des Verfassungslebens und Gliederungen einer parlamentarischen Körperschaft (vgl. BVerfGE 43, 142 <147>) sich auf ein\nGrundrecht wie das der Versammlungsfreiheit berufen und dessen Verletzung in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht rügen können. Ebenfalls kann\ndahinstehen, ob der Antrag schon deshalb unzulässig ist, weil die Antragstellerin den\nRechtsweg nicht erschöpft und eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts\n\n\n                                           2/5\n\nnicht beantragt beziehungsweise nicht abgewartet und vorgelegt hat.\n\n 1. Die angegriffenen Verfügungen unterliegen im Eilrechtsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht nur einer eingeschränkten Überprüfung. Insoweit wird auf die\nAusführungen in dem Beschluss vom 26. März 2001 in dem Parallelverfahren 1 BvQ\n15/01 verwiesen.\n\n  2. Die Argumentation der Versammlungsbehörde und der Gerichte erweist sich im           7\nRahmen der begrenzten Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Hinblick auf Art. 8 GG als tragfähig. Die im Eilrechtsschutz anzustellende Folgenabwägung führt auch unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin ebenfalls als verletzt bezeichneten Art. 3 Abs. 3 GG zu keinem anderen Ergebnis. Die Rüge einer\nVerletzung des Art. 21 GG bleibt wegen Unzulässigkeit außer Betracht.\n\n  a) Im Parallelverfahren 1 BvQ 15/01 ist ausgeführt worden, dass die aufschiebende       8\nWirkung des Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung nicht wieder herzustellen\nist.\n\n b) Gleiches gilt für den auf der Allgemeinverfügung aufbauenden Bescheid vom 23.         9\nMärz 2001, der nicht anders zu beurteilen ist als es die im Verfahren 1 BvQ 15/01\nüberprüften Verfügungen sind, soweit sie Versammlungen in dem von der Allgemeinverfügung erfassten örtlichen Bereich betreffen.\n\n c) Eine andere Betrachtung ist nicht etwa deshalb angezeigt, weil als Antragstellerin   10\neine Fraktion auftritt.\n\n  Ausweislich der Anmeldung vom 22. März 2001 hat die Antragstellerin \"zwei öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel nach § 14 Abs. 1 VersG\" angemeldet. Eine\nFraktionssitzung als solche bedarf an sich keiner versammlungsrechtlichen Anmeldung. Die Anmeldung gilt hier offenbar dem über eine Fraktionssitzung hinausgehenden Teil der geplanten Veranstaltungen. Vorgesehen ist nach dem Wortlaut der Anmeldung jeweils neben der Fraktionssitzung eine \"Bürgerfragestunde unter freiem\nHimmel\" mit \"freiem Zugang\" aller Personen, die diese Veranstaltung aufsuchen wollen. Insofern handelt es sich um Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG sowie des\nVersammlungsgesetzes, nämlich um örtliche Zusammenkünfte mehrerer zum Zwecke gemeinsamer Erörterung und Kundgebung in Angelegenheiten, die zur öffentlichen Meinungsbildung bestimmt und geeignet sind. Die rechtliche Einordnung als\nVersammlungen ändert sich nicht dadurch, dass die Veranstaltungen orts- und weitgehend zeitgleich sowie inhaltlich verschränkt mit Fraktionssitzungen durchgeführt\nwerden sollen.\n\n  Als Versammlungen unterliegen die Veranstaltungen den Regeln des Versammlungsrechts. Nach dem Wortlaut der Allgemeinverfügung sollen auch solche Versammlungen von deren Geltungsbereich erfasst sein. Die Versammlungen unterliegen daher den gleichen Einschränkungen wie andere in der Nähe der Strecke des\nCastor-Transports geplante Versammlungen. Die Ausführungen über die Nichtgewährung von Eilrechtsschutz im Verfahren 1 BvQ 15/01 gelten daher gleichermaßen\n\n\n                                          3/5\n\nfür die von der Fraktion oder ihren Abgeordneten geplanten öffentlichen Versammlungen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                              13\n\n               Papier               Steiner          Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n26. März 2001 - 1 BvQ 16/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                26. März 2001 - 1 BvQ 16/01 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20010326_1bvq001601.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2001:qk20010326.1bvq001601\n\n\n\n\n                                        5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/qk20010326_1bvq001601.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-03-26/1-bvq-16-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/qk20010326_1bvq001601.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/qk20010326_1bvq001601.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-03-26/1-bvq-16-01","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/qk20010326_1bvq001601.html","retrieved":"2026-07-10 10:47:31.064795+00:00"}}