{"status":"available","doknr":"BVERFG-qk20010324_1bvq001301","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:2001:qk20010324.1bvq001301","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"2001-03-24","aktenzeichen":"1 BvQ 13/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVQ 13/01 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                                  den Antrag,\nim Wege der einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16. März 2001 gegen die Verbotsverfügung des Polizeipräsidenten Aachen vom 12. März 2001 - VL 1.2 - 231-10/2001 - wieder herzustellen,\n\nAntragsteller: Herr M. ,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Markus Beisicht und Koll.,\n                   Gartenstraße 3, 51379 Leverkusen -\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Papier\n                                und die Richter Steiner,\n                                Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der\nBekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 24. März 2001 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die\n     Verbotsverfügung des Polizeipräsidenten Aachen vom 12. März 2001 wird mit\n     folgenden Maßgaben wieder hergestellt:\n     a) Untersagt ist die Benutzung von Trommeln und Fahnen - außer der Bundesflagge und den Fahnen der deutschen Bundesländer - und von Transparenten strafbaren Inhalts, die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen sowie das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder\n     gleichartigen Kleidungsstücken als Ausdruck einer gemeinsamen politischen\n     Gesinnung.\n     b) Möglichen weiteren von der Versammlungsbehörde für erforderlich gehaltenen Auflagen über die Streckenführung ist Folge zu leisten.\n  2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n  3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Antragsteller zwei Drittel der notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n                                       1/14\n\n                                       Gründe:\n Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft ein für sofort vollziehbar   1\nerklärtes Versammlungsverbot. Die Kammer hat die Begründung ihrer Entscheidung\ngemäß § 32 Abs. 5 in Verbindung mit § 93 d Abs. 2 BVerfGG nach Bekanntgabe des\nBeschlusses schriftlich abgefasst.\n\n                                           I.\n  1. a) Der Antragsteller meldete unter dem 2. März 2001 bei der Versammlungsbehörde für den 24. März 2001 eine Kundgebung mit Aufzug unter dem Thema \"Gegen\ndie Kriminalisierung nationaler Deutscher und Niederländer - Gemeinsamer Protestmarsch -\" an. Nach einer Auftaktkundgebung in Herzogenrath sollte der Aufzug auf\nniederländischem Gebiet weitergeführt werden und in die Stadt Kerkrade führen. Anschließend sollte sich der Aufzug zurück nach Herzogenrath bewegen, wo auch die\nAbschlusskundgebung stattfinden sollte. Als aktuellen Bezug für den Aufzug nannte\nder Antragsteller Wahlkampfbehinderung in Kerkrade und im Raum Aachen. Er führte an, als Hilfsmittel der Versammlung Landsknechtstrommeln, schwarze Fahnen,\nTransparente, Trageschilder, bis zu sechs Handlautsprecher sowie einen Lautsprecherwagen benutzen zu wollen.\n\n b) Mit Bescheid vom 12. März 2001 sprach die Versammlungsbehörde gemäß § 15                   3\nAbs. 1 des Versammlungsgesetzes (VersG) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ein Verbot dieser Veranstaltung aus. Zur Begründung machte sie geltend, die\nvon ihr angestellte Gefahrenprognose ergebe, dass bei Durchführung der angemeldeten Veranstaltung die öffentliche Sicherheit und die öffentliche Ordnung unmittelbar gefährdet wären.\n\n Die jüngste Vergangenheit habe gezeigt, dass es bei der Durchführung von Versammlungen der rechten Szene immer wieder zu Straftaten gemäß den §§ 86 a, 126,\n130 StGB, § 3 in Verbindung mit § 28 VersG sowie zu Körperverletzungsdelikten\nkomme. Der Antragsteller sei bei mehreren Versammlungen, in denen es zu solchen\nDelikten gekommen sei, als Ordner aufgetreten. Darüber hinaus sei der Antragsteller\nselbst mehrfach polizeilich und strafrechtlich - unter anderem wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot - in Erscheinung getreten.\n\n  Darüber hinaus verstoße die geplante Veranstaltung gegen die öffentliche Ordnung.            5\nDie Art und Weise der geplanten Versammlung sei in höchstem Maße symbolträchtig. Ein Aufzug von Herzogenrath aus auf holländisches Staatsgebiet werde viele\nBürger im grenznahen Bereich an den Einmarsch der Deutschen Wehrmacht im Jahr\n1940 erinnern. Dass mit schwarzen Fahnen (der Leibfarbe der SS) aufmarschiert\nwerden solle, lasse nur den Schluss zu, dass der Aufmarsch einer Verherrlichung\ndes Nationalsozialismus dienen solle. Auch die Deutschen würden es als unerträglich\nempfinden, wenn der Einmarsch in die Niederlande nach nunmehr 60 Jahren symbolhaft noch einmal nachvollzogen würde. Der Aufzug würde darüber hinaus die Außenpolitik der Bundesrepublik Deutschland stören und das Ansehen der Bundesre-\n\n\n\n                                          2/14\n\npublik nachhaltig schädigen. Auch das für die Demonstration gewählte Datum, der\n24. März 2001, sei offensichtlich nicht zufällig gewählt. Da am 24. März 1939 die\nErmächtigungsgesetze erlassen worden seien, stelle dieses Datum die eigentliche\nMachtergreifung Adolf Hitlers dar. Zusammen mit dem geplanten äußeren Erscheinungsbild der Demonstration (schwarze Fahnen und Trommeln) solle eine Glorifizierung des Nationalsozialismus stattfinden. Bestrebungen, die die nationalsozialistische Diktatur verharmlosten oder ihre führenden Vertreter oder Symbole verherrlichten, seien ein gravierender Verstoß gegen die öffentliche Ordnung. Die Art des\nAufmarsches begründe auch unabhängig vom Datum eine unmittelbare Verbindung\nzum Einmarsch deutscher Truppen in die Niederlande im Jahr 1940. Ein Demonstrationszug über die deutsch-niederländische Grenze, der zumindest den äußeren Anschein erwecke, hier solle der Einmarsch deutscher Truppen im Zweiten Weltkrieg\nnachvollzogen werden, schädige in ganz besonderer Weise das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland.\n\n  Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung könne auch nicht durch ein      6\nmilderes Mittel - zum Beispiel Auflagen - begegnet werden. Insbesondere könne\ndurch das bloße Verbot von Fahnen und Trommeln nicht sichergestellt werden, dass\nsich unbefangenen Dritten bei Abhaltung des Aufmarsches nicht der Eindruck der\nVerherrlichung des Nationalsozialismus aufdränge. Die für den 24. März 2001 angemeldete Veranstaltung und eventuelle Ersatzveranstaltungen seien demnach zu verbieten; die Verbotsgründe umfassten aber auch jeden anderen Tag. Außerdem könnte sich in diesem Fall ein polizeilicher Notstand ergeben. Es könne zurzeit - unter\nanderem wegen der Entsendung von geschlossenen Einheiten nach Gorleben - nicht\nüberblickt werden, ob an dem Veranstaltungstag genügend Polizeikräfte zur Bewältigung des Einsatzes zur Verfügung stünden.\n\n c) Der Antragsteller legte gegen die Verfügung der Versammlungsbehörde Widerspruch ein und stellte darüber hinaus beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Zur Begründung\nwies er unter anderem darauf hin, dass entgegen der Ansicht der Versammlungsbehörde die Art und Weise der Versammlung nicht im höchsten Maße symbolträchtig\nsei. Hierbei sei insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller selber\ndann von einem Versammlungszug in die Niederlande abzusehen bereit sei, wenn\ndie niederländischen Behörden ein rechtmäßiges Verbot aussprechen würden.\n\n  d) Der Eilantrag wurde vom Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 22. März             8\n2001 mit der Begründung abgelehnt, dass die Versammlungsbehörde zu Recht eine\nunmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung angenommen habe. Die Menschenwürde und die grundrechtlichen Freiheiten seien ebenso wie die verfassungsrechtlichen Strukturprinzipien des Art. 20 GG konstituierende Bestandteile der öffentlichen Ordnung. Diese würden durch Bestrebungen gefährdet, die die\nnationalsozialistische Diktatur verharmlosten oder ihre führenden Vertreter und Symbolfiguren verherrlichten, auch wenn damit die Schwelle der Strafbarkeit im Einzelfall\nnoch nicht erreicht sein möge. Vorliegend habe jedoch die von dem Antragsteller an-\n\n\n                                         3/14\n\ngemeldete Versammlung das Gepräge eines Bekenntnisses zum Nationalsozialismus. Dies folge aus der Art der Durchführung der Veranstaltung und aus ihrem Zeitpunkt. Zu dieser Einschätzung trage im Übrigen auch bei, dass ein Zusammenhang\nder geplanten Demonstration mit dem Kommunalwahlkampf in den Niederlanden nur\nschwer nachzuvollziehen sei. Es fehle sowohl ein nachvollziehbarer zeitlicher Zusammenhang als auch an einer Darlegung der vermeintlichen Wahlkampfbehinderungen. Der Antragsteller habe sich lediglich auf eine Festnahme in Kerkrade am 3.\nFebruar 2001 und auf einen Aufruf im Internet berufen. Die Verhängung von Auflagen als milderes Mittel gegenüber einem Versammlungsverbot scheide im vorliegenden Fall aus. Solche Auflagen müssten derart weit gehen, dass sie letztlich den\nCharakter der Versammlung verändern würden, so dass sie nicht mehr als milderes\nMittel, sondern als die Genehmigung einer ganz anderen, bislang nicht beantragten\nVersammlung anzusehen seien.\n\n  e) Den Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen diesen Beschluss lehnte das         9\nOberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 23. März 2001 ab. Von der beantragten Versammlung des Antragstellers gehe eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Ordnung aus; die erlassene Verbotsverfügung sei gerechtfertigt.\n\n  Eine Ideologie, die auf Rassismus, Kollektivismus und dem Prinzip von Führung       10\nund unbedingtem Gehorsam aufbaue, lasse sich unter dem Grundgesetz nicht - auch\nnicht mit den Mitteln des Demonstrationsrechts - legitimieren. Durch Art. 79 Abs. 3\nGG und das in Art. 20 Abs. 4 GG fixierte Widerstandsrecht sei einer wie auch immer\ngearteten Durchsetzung solchen Gedankenguts im demokratischen, der Menschenwürde und dem Friedensgebot verpflichteten Rechtsstaat des Grundgesetzes verfassungsrechtlich auf Dauer der Boden entzogen. Diesen verfassungsimmanenten Beschränkungen demonstrativer Äußerungen nazistischer Meinungsinhalte müsse\ndaher bei der Auslegung des Grundrechts der Demonstrationsfreiheit nach Art. 5\nAbs. 1, Art. 8 Abs. 1 GG und der dortigen Grundrechtsschranken von Verfassungs\nwegen Rechnung getragen werden. Dies lege den Schluss nahe, dass Versammlungen, die den dargelegten Maßstäben zuwider liefen, schon kraft verfassungsimmanenter Schranken vom Schutzbereich der Demonstrationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1,\nArt. 8 Abs. 1 GG ausgenommen seien. Jedenfalls müsse der auf die Abwehr nationalsozialistischer Bestrebungen gerichteten grundgesetzlichen Werteordnung zumindest bei der Auslegung und bei der Definition des Anwendungsbereichs der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 15 VersG die verfassungsrechtlich gebotene\nGeltung verschafft werden.\n\n  Vorliegend habe die angemeldete Versammlung ein nationalsozialistisches Gepräge in diesem Sinne. Zum einen beschränke sich der potentielle Teilnehmerkreis auf\ndas rechtsextreme, neonazistische Spektrum. Auch die Art und Weise, in der die Versammlung durchgeführt werden solle, lasse bei lebensnaher Betrachtung nur den\nSchluss darauf zu, dass mit dieser Versammlung ein Bekenntnis zum Nationalsozialismus abgelegt werden solle. Um diesem Eindruck wirksam zu begegnen, käme -\nwenn überhaupt - als milderes Mittel allenfalls die Zulassung einer Versammlung au-\n\n\n                                        4/14\n\nßerhalb der deutsch-niederländischen Grenzregion in Betracht. Damit würden sich\ndie Auflagen aber letztlich gegen den auf einen Grenzübertritt gerichteten kommunikativen Inhalt der Veranstaltung richten, so dass dieser auf einen dann zwar erlaubten, aber letztlich kommunikationslosen \"Gruppenspaziergang\" reduziert würde, den\nArt. 8 Abs. 1 GG gerade nicht vor Augen habe. Auflagen, die den Charakter einer\nVersammlung in ihrem Inhalt und ihrem Wesen - bis hin zur völligen Inhaltslosigkeit -\nveränderten, könnten weder dem Grundrechtsträger noch den Versammlungsbehörden angesonnen werden. Eine abweichende Bewertung ergebe sich auch nicht aus\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, derzufolge die Gefährdung der\nöffentlichen Ordnung angesichts des hohen Stellenwerts, den das grundgesetzlich\ngarantierte Recht auf Versammlungsfreiheit genieße, für das Verbot einer Versammlung im Regelfall nicht ausreiche. Dieser Ansatz könne jedenfalls dann keine Geltung\nbeanspruchen, wenn mit der Versammlung elementare Verfassungsgüter - wie hier\n- unmittelbar gefährdet würden. Jede andere Entscheidung würde das grundgesetzlich geschützte Wertesystem selbst in Frage stellen.\n\n  2. In seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG        12\nbeanstandet der Antragsteller, dass sich die Behörde bei ihrer Annahme einer Tarnung einer den Nationalsozialismus verherrlichenden Versammlung mit den Gegenindizien nicht ernsthaft auseinander gesetzt habe. Bei dem Antragsteller handele es\nsich in keiner Weise um eine Person, welche neonazistisches Gedankengut heute\nnoch vertrete. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie das Oberverwaltungsgericht zu\nseiner Annahme komme, der Antragsteller habe nicht geleugnet, dass er und der potentielle Teilnehmerkreis der Versammlung nationalsozialistisch geprägt seien. Auch\ndie Art und Weise, in der die Versammlung durchgeführt werden solle, lasse bei lebensnaher Betrachtung einen Schluss auf die Durchführung einer den Nationalsozialismus verherrlichenden Demonstration nicht zu. Gerade die Diskussion in den Niederlanden sowie die Aufhebung des Verbots der angemeldeten Kundgebung in\nKerkrade durch die niederländischen Gerichte sprächen eindeutig dagegen, dass\ndurch die geplante Versammlung Assoziationen zum Einmarsch deutscher Truppen\nin die Niederlande im Mai 1940 und die nachfolgende dortige Schreckensherrschaft\ndes nationalsozialistischen Besatzungsregimes geweckt würden. Im Übrigen wäre\nder angeblich von der Versammlung ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch ein milderes Mittel zu begegnen gewesen. Der Antragsteller habe zu jeder Zeit, insbesondere auch gegenüber dem Verwaltungsgericht, seine Bereitschaft\nerklärt, Auflagen gegenüber offen zu sein.\n\n                                         II.\n Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat im Wesentlichen      13\nErfolg.\n\n 1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile dringend geboten ist. Bei - wie hier - offenem Ausgang eines\n\n\n                                         5/14\n\nnoch möglichen Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde,\nder Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158\n<161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; stRspr).\n\n 2. Vorliegend führt die Abwägung zu einem Überwiegen derjenigen Gründe, die für         15\nden Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, mit der die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs begrenzt wieder hergestellt wird.\n\n  a) Bliebe die sofortige Vollziehbarkeit des Versammlungsverbots bestehen, hätte eine Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg, wäre der Antragsteller um die Möglichkeit gebracht worden, von dem ihm zustehenden Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in der gewünschten Weise Gebrauch zu machen. Da die\nVersammlungsbehörde in der Verbotsverfügung darauf hingewiesen hat, dass die\nVerbotsgründe \"auch jeden anderen Tag\" umfassten, hat dies eine darüber hinausgehende Bedeutung; es ist zu erwarten, dass dem Antragsteller vergleichbare Demonstrationen in dem Zuständigkeitsbereich der Versammlungsbehörde auch in Zukunft verboten werden. Könnte die Versammlung wie geplant stattfinden, erwiese\nsich eine Verfassungsbeschwerde später aber als unbegründet, so wäre die Versammlung durchgeführt worden, obwohl von ihr nach der Einschätzung der Versammlungsbehörde erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit (Begehung\nvon Straftaten) und Ordnung (Verherrlichung des Nationalsozialismus) verbunden\nwären.\n\n  b) Im Zuge der anzustellenden Abwägung der Folgen einer möglichen Entscheidung ist es in Verfahren der vorliegenden Art für das Bundesverfassungsgericht regelmäßig ausgeschlossen, in eine eigenständige Ermittlung und Würdigung des dem\nEilrechtsschutzbegehren zu Grunde liegenden Sachverhalts einzutreten. Dies gilt\ninsbesondere dann, wenn es - wie auch im vorliegenden Verfahren - bereits aus Zeitgründen ausscheidet, behördliche und fachgerichtliche Akten heranzuziehen sowie\nStellungnahmen sämtlicher Beteiligter einzuholen und diese auszuwerten. In Fällen\ndieser Art hat das Bundesverfassungsgericht seiner Abwägung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zu Grunde zu legen (vgl. hierzu etwa BVerfGE 34, 211 <216>; 36, 37 <40>). Angesichts     der    Zeitgebundenheit     der    meisten    Versammlungen        muss\nGrundrechtsschutz aber auch im Eilverfahren gewährt werden. Das Gericht kann sich\ndaher nicht allein auf die angegriffene Entscheidung stützen, wenn offensichtlich ist,\ndass zu Grunde gelegte Tatsachenfeststellungen fehlsam sind oder die angestellte\nTatsachenwürdigung unter Berücksichtigung des Schutzgehalts der betroffenen\nGrundrechtsnorm nicht tragfähig ist. Einstweiliger Rechtsschutz ist insbesondere zu\ngewähren, wenn die Gefahrenprognose auf Umstände gestützt wird, deren Berücksichtigung dem Schutzgehalt des Art. 8 GG offensichtlich widerspricht oder wenn das\nfür eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit herangezogene Schutzgut und die\n\n\n                                         6/14\n\nangewandten Normen in rechtlicher Hinsicht die Einschränkung offensichtlich nicht\ntragen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 26. März 2001 -\n1 BvQ 15/01 -).\n\n 3. Die Argumentation der Versammlungsbehörde und der Gerichte ist anhand der           18\nMaßstäbe zur Überprüfung im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht tragfähig.\n\n a) Dies gilt in tatsächlicher Hinsicht zunächst für die Prognose der Versammlungsbehörde, im Rahmen der Versammlung werde es zu Straftaten unter anderem gemäß §§ 86 a, 126, 130 StGB sowie zu Körperverletzungsdelikten und damit zu einer\nGefahr für die öffentliche Sicherheit gemäß § 15 Abs. 1 VersG kommen. Soweit in\nder behördlichen Untersagungsverfügung in allgemeiner Form darauf hingewiesen\nwird, bei der Durchführung von Versammlungen der rechten Szene komme es, wie\ndie Erfahrung zeige, immer wieder zu solchen Straftaten, mangelt es an einem hinreichend konkreten Bezug zu der von dem Antragsteller geplanten Veranstaltung. Darüber hinaus kann auch aus dem Umstand, dass es im Rahmen von Demonstrationen, bei denen der Antragsteller die Funktion eines Ordners wahrgenommen hat, zu\nStraftaten gekommen ist, nicht automatisch auf Gleiches in dieser Versammlung geschlossen werden. Ein einzelner Ordner kann regelmäßig nicht derart auf eine Versammlung einwirken, dass ihm zuzurechnen ist, wenn Straftaten begangen werden.\nEine rund sechs Jahre zurückliegende Verurteilung des Antragstellers wegen eines\nVerstoßes gegen ein Vereinigungsverbot ist als Grundlage für die Prognose von\nStraftaten ebenfalls nicht hinreichend.\n\n  b) An tragfähigen tatsächlichen Anhaltspunkten fehlt es auch insoweit, als dem Antragsteller vorgeworfen wird, er beabsichtige, nicht die angemeldete Versammlung,\nsondern eine Versammlung anderen Inhalts durchzuführen, die der Verherrlichung\ndes Nationalsozialismus diene. Der Antragsteller bestreitet, neonazistisches Gedankengut zu vertreten, bestätigt aber, in der NVU, einer weit rechts stehenden Organisation, Mitglied zu sein, bei der es sich aber keinesfalls um eine neofaschistische\noder dem Nationalsozialismus anhängende Organisation handele. Für die Folgenbeurteilung ist entscheidend, ob nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Täuschung\nüber den geplanten Inhalt bestehen. Bei der Beurteilung des Inhalts und Gegenstandes einer Versammlung ist zunächst vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters\nüber Art und Inhalt der Versammlung auszugehen (vgl. BVerfGE 69, 315 <343>). Die\nAngaben des Veranstalters scheiden als Grundlage für die von der Behörde vorzunehmende Gefahrenprognose allerdings aus, wenn tatsächliche Anhaltspunkte - etwa der Hinweis auf frühere Täuschungen des Antragstellers (vgl. BVerfG, Beschluss\nder 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2000 - 1 BvQ 23/00 -) - darauf hindeuten, dass der Veranstalter in Wahrheit eine Versammlung anderen Inhalts plant,\ndie eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bewirkt. Die\nBeweislast für die Tarnung eines das Verbot rechtfertigenden Inhalts und damit eine\ntäuschende Anmeldung liegt bei der Verwaltung. Dies verkennt das Verwaltungsgericht, wenn es beanstandet, dass ein Zusammenhang der geplanten Demonstration\n\n\n                                         7/14\n\nmit dem Kommunalwahlkampf nur schwer nachzuvollziehen sei, und den Hinweis\ndes Antragstellers auf Wahlkampfbehinderungen durch eine Festnahme am 3. Februar 2001 als unbeachtlich wertet. Der Sache nach läuft die Argumentation des Verwaltungsgerichts auf die Begründung einer mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht zu vereinbarenden Obliegenheit eines Veranstalters hinaus, sich von\ngegen ihn ohne besonderen Anhaltspunkt erhobenen Vorwürfen zu entlasten.\n\n c) Der Rückgriff auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung scheidet als Rechtsgrundlage der Verbotsverfügung aus, so dass die Folgenbeurteilung nicht darauf gestützt werden kann. Die zur Rechtfertigung des Verbots nach § 15 Abs. 1 VersG vorgetragenen tatsächlichen Anhaltspunkte und rechtlichen Ausführungen tragen das\nVerbot offensichtlich nicht.\n\n  aa) Ein Verbot lässt sich nicht allein mit der Erwartung der Behörde und der Gerichte begründen, der Veranstalter und die voraussichtlichen Teilnehmer würden nationalsozialistisches oder jedenfalls rechtsextremes Gedankengut verbreiten. Insofern\nfehlen schon in tatsächlicher Hinsicht nähere Angaben und eine Auseinandersetzung\nmit dem Vorbringen des Antragstellers.\n\n  In rechtlicher Hinsicht ist bedeutsam, dass der Maßstab zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die den Inhalt von Meinungsäußerungen beschränken,\nsich aus dem Grundrecht der Meinungsfreiheit ergibt, nicht aus dem der Versammlungsfreiheit (vgl. BVerfGE 90, 241 <246>). Eine Äußerung, die nach Art. 5 Abs. 2\nGG nicht unterbunden werden darf, kann auch nicht Anlass für versammlungsbeschränkende Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 2 GG sein.\n\n  Die Meinungsfreiheit ist für die freiheitlich demokratische Ordnung des Grundgesetzes schlechthin konstituierend. Es gilt die Vermutung zugunsten freier Rede (vgl.\nBVerfGE 7, 198 <208>; stRspr). Die Bürger sind rechtlich nicht gehalten, die Wertsetzungen der Verfassung persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und\nverwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht. Die Bürger sind daher auch frei,\ngrundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen, solange sie dadurch\nRechtsgüter anderer nicht gefährden. Die plurale Demokratie des Grundgesetzes\nvertraut auf die Fähigkeit der Gesamtheit der Bürger, sich mit Kritik an der Verfassung auseinander zu setzen und sie dadurch abzuwehren. Unter der Voraussetzung\neiner besonderen Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Ordnung kennen\nArt. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 21 Abs. 2 GG allerdings besondere Vorkehrungen der Gefahrenabwehr als Ausdruck einer wehrhaften und streitbaren Demokratie. Diese Normen dienen auch dem Ziel, ein Wiederaufleben des Nationalsozialismus zu verhindern.\n\n Eine Grenze der Meinungsäußerung bilden gemäß Art. 5 Abs. 2 GG Strafgesetze,             25\ndie zum Rechtsgüterschutz ausnahmsweise bestimmte geäußerte Inhalte verbieten,\nwie allgemein §§ 185 ff. StGB (Beleidigung, Verleumdung) und speziell im Bereich\npolitischer Auseinandersetzungen etwa § 130 StGB (Volksverhetzung), § 86 a StGB\n\n\n                                          8/14\n\n(Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) oder §§ 90 a,\nb StGB (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole oder von Verfassungsorganen). Daneben kommen entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts\nzusätzliche \"verfassungsimmanente Grenzen\" der Inhalte von Meinungsäußerungen\nnicht zum Tragen.\n\n  Die Behörde und die Gerichte haben - wie unter a) erwähnt - keine hinreichend konkreten Tatsachen für die Prognose vorgetragen, dass der Antragsteller selbst oder\ndie Teilnehmer der geplanten Versammlung durch die geäußerten Inhalte Straftaten\nbegehen werden. Die Gerichte berufen sich in der Folge auf die öffentliche Ordnung\nals Grenze der Meinungsäußerung auch für den Fall, dass die Schwelle der Strafbarkeit im Einzelfall noch nicht erreicht ist. Dies setzt voraus, dass eine Ermächtigung\nzum Schutz der öffentlichen Ordnung als allgemeines Gesetz und damit als Schranke\nder Meinungsfreiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht kommt. Beschränkungen einer Meinungsäußerung und der für sie gewählten Ausdrucksform unter Einschluss des Gebrauchs von Symbolen sind rechtmäßig, wenn sie dem Schutz eines\nohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsguts dienen,\ndem bei einer Güterabwägung Vorrang vor dem Schutz der Meinungsfreiheit gebührt\n(vgl. BVerfGE 7, 198 <209 f.>; 71, 108 <114>; stRspr). Ob eine Ermächtigung zum\nSchutze der öffentlichen Ordnung diese Voraussetzung erfüllen und deshalb zur Beschränkung von Meinungsäußerungen herangezogen werden kann, bedarf hier keiner grundsätzlichen Entscheidung. Denn § 15 VersG ist hinsichtlich des Schutzes der\nöffentlichen Ordnung insoweit einengend auszulegen, als zur Abwehr von kommunikativen Angriffen auf Schutzgüter der Verfassung besondere Strafrechtsnormen geschaffen worden sind. Die darin vorgesehenen Beschränkungen von Meinungsäußerungen sind jedenfalls im Hinblick auf seit langem bekannte Gefahrensituationen\nabschließend und verwehren deshalb einen Rückgriff auf die in § 15 Abs. 1 VersG\nenthaltene Ermächtigung zum Schutz der öffentlichen Ordnung, soweit kein Straftatbestand erfüllt ist (vgl. Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, 7. Aufl. 1998, S. 60).\nDer Gesetzgeber hat durch die enge Fassung der Straftatbestände zum Ausdruck\ngebracht, im Übrigen keinen Vorrang des Rechtsgüterschutzes gegenüber Meinungsäußerungen anzuerkennen.\n\n bb) Der Schutz des Inhalts und der geistigen Wirkung der Äußerung gilt auch dann,       27\nwenn Meinungen in gemeinschaftlicher Form in oder durch Versammlungen geäußert werden. Die Beurteilung rechtlicher Grenzen im Hinblick auf Besonderheiten der\ngemeinschaftlichen Kundgabe und Erörterung erfolgt demgegenüber am Maßstab\nder Versammlungsfreiheit des Art. 8 GG. Dabei können Umstände bedeutsam werden, die eine besondere Gefährlichkeit auf Grund des gemeinschaftlichen Zusammenwirkens der Versammlungsteilnehmer bewirken.\n\n  (1) § 15 Abs. 1 VersG erkennt auch die öffentliche Ordnung als Schranke der Versammlungsfreiheit im Sinne des Art. 8 Abs. 2 GG an. Unter öffentlicher Ordnung wird\ndie Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln verstanden, deren Befolgung nach den\njeweils herrschenden und mit dem Wertgehalt des Grundgesetzes zu vereinbaren-\n\n\n                                         9/14\n\nden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines\ngeordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 <352>). Mehrheitsanschauungen allein reichen\nzur Bestimmung des Gehalts der öffentlichen Ordnung nicht. Art. 8 GG ist für die Freiheitlichkeit der demokratischen Ordnung besonders wichtig als Minderheitenschutzrecht. Die Ausstrahlungswirkung des Art. 8 GG ist daher auch bei der Bestimmung\nder Reichweite des Begriffs der öffentlichen Ordnung zu berücksichtigen. Darüber\nhinaus ist im Rahmen verfassungskonformer Gesetzesanwendung sicherzustellen,\ndass Verbote von Versammlungen im Wesentlichen nur zur Abwehr von Gefahren\nfür elementare Rechtsgüter in Betracht kommen. Dieser Schutz wird regelmäßig in\nder positiven Rechtsordnung und damit im Rahmen des Schutzes der öffentlichen\nSicherheit verwirklicht. Eine bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung rechtfertigt\nim Allgemeinen ein Versammlungsverbot nicht (vgl. BVerfGE 69, 315 <352 f.>). Es\nsetzt als ultima ratio vielmehr voraus, dass das mildere Mittel der Auflagenerteilung\nausgeschöpft ist. Auflagen können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Ordnung vorgesehen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats\nvom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -). Auch insofern gilt, dass die Gefahrenprognose\nauf erkennbaren Umständen beruhen muss. Ein bloßer Verdacht und Vermutungen\nreichen nicht aus (vgl. BVerfGE 69, 315 <353 f.>).\n\n  (2) Die Behörde und die Gerichte sehen den Verstoß gegen die öffentliche Ordnung       29\nin dem nationalsozialistischen Gepräge der geplanten Versammlung und der damit\nverbundenen Auswirkung auf die Bürger und das Ansehen der Bundesrepublik im\nAusland. In tatsächlicher Hinsicht stützen sie ihre Einschätzung auf den potentiellen\nTeilnehmerkreis der Versammlung, der Verbindungen zu rechtsextremen Netzwerken habe, und auf die Erwartung, der Veranstalter und die Teilnehmer der Versammlung würden rechtsextremes Gedankengut verbreiten. Verwiesen wird ferner auf das\ngeplante Mitführen schwarzer Fahnen und auf die durch sie symbolisierte Nähe zur\nSS, auf den gewählten Termin sowie den geplanten Grenzübergang in die Niederlande. Ferner werden der Einsatz von Trommeln und das Marschieren in Marschordnung aufgeführt.\n\n Es ist nachvollziehbar, wenn die Behörde und die Gerichte annehmen, durch einen         30\nvon solchen Begleitumständen geprägten symbolhaltigen Marsch könnten Erinnerungen an die nationalsozialistische Zeit und den Einmarsch der Deutschen in die\nNiederlande geweckt werden. Es ist auch nicht offensichtlich fehlsam, dass sie die\nGefahr einer Verletzung der sozialen und ethischen Anschauungen über unerlässliche Voraussetzungen eines geordneten menschlichen Zusammenlebens jedenfalls\nbei den in dem Gebiet Wohnenden bejahen. Art. 8 Abs. 2 GG schließt unter solchen\nUmständen nicht zwingend Beschränkungen einer öffentlichen Versammlung aus,\ndie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Vorausgesetzt ist, dass\nvon der Art der gemeinschaftlichen Kundgabe eine Gefahr für die öffentliche Ordnung auszugehen droht, die nicht auf der bloßen Äußerung der Inhalte beruht, sondern auf besonderen, beispielsweise provokativen oder aggressiven, das Zusam-\n\n\n\n                                         10/14\n\nmenleben der Bürger konkret beeinträchtigenden Begleitumständen. Art. 8 GG\nschützt Aufzüge, nicht aber Aufmärsche mit paramilitärischen oder sonstwie einschüchternden Begleitumständen. Bei der rechtlichen Beurteilung einer geplanten\nVersammlung kann bedeutsam werden, dass einzelne je für sich unbedenkliche Verhaltensweisen in ihrer Gesamtheit der Versammlung einen die schutzfähigen Anschauungen über ein friedliches Zusammenleben der Bürger bedrohenden Charakter verschaffen.\n\n  Dementsprechend ist es im Rahmen der summarischen Prüfung im Zuge des Eilrechtsschutzes nicht als offensichtlich fehlerhaft zu bewerten, dass die Behörde und\ndie Gerichte eine Gefahr für die öffentliche Ordnung aus dem Zusammenspiel verschiedener Umstände abgeleitet haben, die zu den von der Behörde und den Gerichten erwarteten, als solchen hinzunehmenden Inhalten der Versammlung hinzutreten,\nwie das Mitführen von Landsknechtstrommeln und schwarzen Fahnen, das Marschieren in Marschordnung und unter Überschreitung der deutsch-niederländischen\nGrenze an einem historisch belasteten Ort. Ob diese Umstände auch in einem\nHauptsacheverfahren bei einer Überprüfung des Tatbestands einer Gefahr für die öffentliche Ordnung unter Berücksichtigung der Ausstrahlungswirkung der Versammlungsfreiheit auf die Auslegung dieses Begriffs ausreichen, kann im Rahmen des Eilrechtsschutzverfahrens nicht mit hinreichender Gründlichkeit geprüft und nicht\nabschließend beurteilt werden. Auch muss hier dahinstehen, ob alle von der Behörde\nberücksichtigten Umstände, beispielsweise auch der beabsichtigte Zeitpunkt, herangezogen werden dürfen. Ebenfalls bleibt offen, ob die Verletzung des Ansehens der\nBundesrepublik Deutschland im Ausland eine beschränkende Verfügung rechtfertigen könnte.\n\n (3) Als Grundlage eines Versammlungsverbots kommen die von der Behörde und            32\nden Gerichten berücksichtigten Umstände jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil\ndie angenommene Gefahr durch mildere Mittel als ein Verbot, insbesondere durch\nversammlungsrechtliche Auflagen, beseitigt werden kann.\n\n  Die Gerichte haben die Rechtmäßigkeit des Verbots mit der Begründung bejaht, die     33\nerforderlichen Auflagen würden, weil sie sich gegen den kommunikativen Inhalt der\nVersammlung richten, den Charakter der Versammlung so verändern, dass der Erlass von Auflagen auf die Durchführung einer ganz anderen, bislang nicht beantragten Versammlung hinauslaufen würde. In der Folge haben sie dem Antragsteller als\nVeranstalter der Versammlung die Möglichkeit genommen, selbst zu bestimmen, ob\ner die geplante Versammlung gegebenenfalls mit Auflagen durchführen will. Zur Versammlungsfreiheit gehört das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters bei der\nEntscheidung über die von ihm angestrebten Modalitäten der Versammlung (vgl.\nBVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01\n-). Die Versammlungsbehörde und die Gerichte missachten dieses Selbstbestimmungsrecht, wenn sie dem Veranstalter nicht, etwa in einem Kooperationsgespräch,\ndie Möglichkeit einräumen, Vorstellungen zur Verwirklichung seines Versammlungsrechts auch in Anbetracht gegenläufiger Rechtsgüter einzubringen und darzulegen,\n\n\n                                        11/14\n\nwelche Auflagen nach seiner Beurteilung mit dem verfolgten Versammlungszweck\nvereinbar sind. Stattdessen lassen sie allein ihre Einschätzung maßgeblich werden\noder verneinen gar von vornherein, dass dem Veranstalter hilfsweise auch an einer\nVersammlung mit beschränkenden Auflagen gelegen ist.\n\n Da der Antragsteller selbst dargelegt hat, \"für Auflagen offen zu sein\", hat er zum   34\nAusdruck gebracht, an der Durchführung der Versammlung auch mit Auflagen interessiert zu sein. Es hätte daher geprüft werden müssen, welche konkreten Auflagen\nhätten rechtmäßig sein und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dazu beitragen können, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung auszuräumen.\n\n d) Schließlich lässt sich das Versammlungsverbot auch nicht wegen des Risikos         35\nvon Gegendemonstrationen mit den Grundsätzen polizeilichen Notstands rechtfertigen. Die Versammlungsbehörde hat insoweit ohne nähere Erläuterung darauf hingewiesen, dass \"nicht überblickt werden könne\", ob an dem Veranstaltungstag genügend Polizeikräfte zur Bewältigung des Einsatzes zur Verfügung stünden, da\nmöglicherweise Einheiten nach Gorleben entsandt werden müssten. Auf polizeilichen\nNotstand kann eine Maßnahme nur gestützt werden, wenn die Gefahr auf andere\nWeise nicht abgewehrt werden kann und die Verwaltungsbehörde nicht über ausreichende eigene, eventuell durch Amts- und Vollzugshilfe ergänzte Mittel und Kräfte\nverfügt, um die Rechtsgüter wirksam zu schützen. Das Gebot, vor der Inanspruchnahme von Nichtstörern eigene Kräfte gegen die Störer einzusetzen, steht zwar unter\ndem Vorbehalt der Verfügbarkeit solcher Kräfte (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten\nSenats, Beschluss vom 26. März 2001 - 1 BvQ 15/01 -). Eine Inanspruchnahme des\nAntragstellers als Nichtstörer käme aber nur dann in Betracht, wenn feststünde, dass\ndie Versammlungsbehörde wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben\nund trotz des Bemühens, gegebenenfalls externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum\nSchutz der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre. Eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht nicht.\n\n 4. Das Bundesverfassungsgericht verbindet die Herstellung der aufschiebenden          36\nWirkung des Widerspruchs mit den im Tenor aufgeführten inhaltlichen Maßgaben,\num mögliche Gefahren, die von der Versammlungsbehörde prognostiziert werden\nund die im Rahmen der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen Folgenabwägung zu\nberücksichtigen sind, möglichst gering zu halten. Die Festlegung dieser Maßgaben\nbeansprucht nicht, die versammlungsrechtlichen Möglichkeiten einer Bestimmung\nvon Auflagen auszuschöpfen. Auch ist mit dieser Entscheidung im Verfahren gemäß\n§ 32 BVerfGG eine Aussage zur Rechtmäßigkeit derartiger versammlungsrechtlicher\nAuflagen nach § 15 Abs. 1 VersG nicht verbunden.\n\n 5. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 3         37\nBVerfGG.\n\n\n\n\n                                        12/14\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                           38\n\n              Papier               Steiner     Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                       13/14\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n24. März 2001 - 1 BvQ 13/01\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n                24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 - Rn. (1 - 38), http://www.bverfg.de/e/\n                qk20010324_1bvq001301.html\n\nECLI             ECLI:DE:BVerfG:2001:qk20010324.1bvq001301\n\n\n\n\n                                       14/14\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/qk20010324_1bvq001301.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/2001-03-24/1-bvq-13-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/qk20010324_1bvq001301.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2001/03/qk20010324_1bvq001301.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). 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